Beiträge von tri50

    Hallo Unikat,

    vielen Dank für deine Antwort. Nein es wurde noch keine Auskunft erteilt und kein Elterteil ist im Pflegeheim.

    Ich will mich nur vorher schlau machen.

    Also ist das komplett unerheblich da dies nicht im Einkommenensbescheid auftaucht.

    Noch eine Frage: Wie funktioniert denn der Gewinn bei Wertpapieren? WIrd hier hier nur bei Verkauf gezählt ?

    oder die Wertsteigerungen? WIe ist das bei thesaurierenden etfs etc ... ?


    Vielen Dank !!!

    Hallo an alle,

    kann mir jemand sagen ob die Betriebsrente die der Arbeitgeber für mich abgeschlossen hat zum EInkommen zählt oder nicht?

    Ich meine die Betriebsrente,die für mich in einen Pensionsfond bzw. Unterstützungskasse eingezahlt wird zusätzlich zu meinem Gehalt.

    Diese Einzahlungen werden nicht auf der Lohnsteuerkarte aufgeführt, laufen also separat.

    Beispiel: Gehalt 95k Euro => unter 100k Grenze

    Einzahlung Pensionsfond: 6k

    ==> + Gehalt => über 100k Grenze


    Vielen Dank für die Antworten!

    Ich habe noch folgendes gefunden:


    https://www.iww.de/sr/elternun…ls-schonvermoegen-f104233



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    Exkurs: Bewertung von Immobilien der hilfebedürftigen Eltern

    Bevor Kinder zum Elternunterhalt herangezogen werden können, müssen die pflegebedürftig werdenden Eltern zunächst eigenes Einkommen und eigenes Vermögen verbrauchen (§ 1602 Abs. 1 BGB). Dazu zählt auch das Immobilienvermögen, das in diesem Fall kein Schonvermögen ist (Hauß, a. a. O., Rn. 172 ff.).


    Dabei bleibt ohne Belang, ob das vor dem Umzug ins Pflegeheim bewohnte Haus sozialhilferechtlich betrachtet von angemessener Größe ist oder darüber hinaus reicht. Es ist immer für eigene Unterhaltszwecke einzusetzen. Entweder ist zu vermieten oder zu verkaufen. Erscheint dies ausnahmsweise unzumutbar oder sonst nicht geboten, wird Sozialhilfe darlehensweise gewährt und die Immobilie zur Absicherung dinglich belastet (§ 91 S. 2 SGB XII).


    Zu hinterfragen ist dies, wenn z. B. nur ein Elternteil ins Heim muss und der andere Elternteil wohnen bleibt. In diesem Fall liegt die Annahme nahe, dass die bisherige Ehewohnung dann für den verbleibenden Ehegatten aus sozialhilferechtlicher Sicht zu großräumig wird. Eine Verwertung könnte deshalb schon aus diesem Anlass geboten sein. Aber auch dann, wenn die Dimension trotzdem noch als angemessen angesehen werden kann, verbleibt es bei dem Gebot vorrangiger Verwertung des Familienheims auf Elternseite. Denn der Verlust des zu verwertenden Hauses soll für den verbleibenden Ehegatten keine Härte im Sinne der sozialhilferechtlichen Vorschriften bedeuten. Denn geschützt werden soll nur der hilfebedürftige voll stationär untergebrachte Ehegatte, nicht aber das Wohnbedürfnis oder die soziale Verwurzelung eines noch „fitten“ und eigenständig wohnenden Ehepartners auf Elternseite.



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    Ich für meinen Teil will vermeiden mich überhaupt einer Prüfung unterziehen zu müssen.

    Ich gehe von folgendem aus:


    1.) Das Haus ist Vermögen, egal ob angemessen oder nicht. Hier wird ev ein Darlehen gewährt oder Haus muss verkauft werden, egal ob angemessen oder nicht.

    2.) Wenn das Haus nach einer Zeit nicht mehr ausreicht, wendet sich das Sozialamt an die Kinder. Je nachdem ob das Gesetz kommt,

    sind dann die Kinder unter 100k nicht unterhaltspflichtig, über 100k unterhaltspflichtig. Wenn das Gesetz nicht kommt, ist es unerheblich ob über oder unter 100k.


    Stimmt das dann so?

    Das würde heissen dass obige infos im thread falsch sind was ich mir fast niucht vorstellen kann. Hast du einen Anwalt eingeschaltet? Wenn ja ist das so richtig? Irgendwas stimmt doch nicht.


    von awi schon einmal gepostet:




    § 90 SGB XII Einzusetzendes Vermögen

    (1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.


    Das ist m.E. sogar sozialhilferechtlich eindeutig.


    (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung


    8.eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.


    Das heißt aber nichts anderes als dass den Eltern auf Grund dieses Vermögens keine Sozialhilfe verweigert werden darf. Ihnen steht trotz des Hauses Sozialhilfe zu. Sie müssen weder ausziehen noch müssen sie das Haus verkaufen. Wie das SA dann an dieses Vermögen ran kommt, ist nicht die Sache der Kinder.


    Sie können entweder ein Darlehen gewähren


    § 91 SGB XII Darlehen


    oder sich nach dem Tod der Eltern an die Erben wenden.

    In unserem Fall wurde das Haus von meinem Vater als angemessen eingestuft. Die Mutter ist im Pflegeheim und die Pflegekosten konnten nicht mehr vom Vater gestemmt werden. Aufgrund dessen wurden die Kinder aufgefordert sich zuerklären. Die RWA ist im März per Einschreiben zugestellt worden. Die drei Kinder haben Auskunft erteilt. Ein Kind ist geschieden, 2 Kind verheiratet , 3 Kind Single und alle verdienen im Jahr unter 100000 Euro.

    Das ist im Moment der Sachstand, wir warten auf den berechnungsbescheid!


    Lg Joel

    Das würde heissen dass obige infos im thread falsch sind was ich mir fast niucht vorstellen kann. Hast du einen Anwalt eingeschaltet? Wenn ja ist das so richtig? Irgendwas stimmt doch nicht.

    da verwirrt mich jetzt etwas ...


    s. threads:

    Der Vater hat ein Einfamilienhaus müssen die Kinder Unterhalt zahlen?

    Frage zur Verwertung einer Immobilie des Pflegebedürftigen


    ... das kann ja nicht sein, dass bei Vermögen der Eltern (Immobilie), ein RWA einflattert bzw. Unterhalt geprüft wird, oder? Gibt es in diesem Fall eine'angemessene Grösse der Immobilie? In obigen threads hat awi und unikat das meine ich widerlegt, oder sehe ich das falsch.

    Ich habe das so verstanden, dass es keine angemessene Grösse der Immoblie geben kann und dann auch kein Elternunterhalt gefordert werden kann.

    Es wird dem verbliebenen Elternteil ein Darlehen über Grundschuld auf das Haus gewährt, oder sehe ich das falsch?


    Danke.

    Hallo liebes Forum,

    der Vater meiner Frau muss ins Pflegeheim. Die Pflegekosten können nicht alleine durch seine Rente/Pflegeleistungen + Ehefrau beglichen werden.

    Es ist aber ein Haus vorhanden, in dem die Schwiegermutter (Ehefrau) verbleiben will.

    Frage: 1.) Solange hier die Immobilie des Pfelgebedürftigen vorhanden ist, egal wie gross, angemessen oder nicht, wer auch immer im Grundbuch eingetragen ist,

    können die Kinder nicht zum Elternunterhalt herangezogen werden? Ist das richtig?

    2.) Kann es vorkommen, dass die Immobilie verkauft werden muss und die Schwiegermutter ausziehen muss? Ich habe gelesen, dass das SA normalerweise in solchen

    Fällen ein Darlehen gewährt und das dann im Grundbuch eingetragen wird. Ist das richtig? Oder gibt es auch Konstellationen wo trotz der Immobilie die Kinder für Unterhalt

    herangezogen werden können?

    Fragen über Fragen :-)

    Vielen Dank!!!!!