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    siehe § 94 SGB XII, Übergang von Ansprüchen:


    "Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden."

    Dankeschön, super! Das sind für mich wichtige Punkte, dich mich ermutigen, die Zahlungsaufforderung nicht einfach so hinzunehmen. Ich würde dem Amt dann meine Einwände schriftlich darlegen und auf weitere Schritte seitens des Amts (ggf. Bestreiten des Zivilrechtsweges) warten?

    wenn sich zwischen 2018 und dem Antrag auf Grundsicherung keine Änderung ergeben hat, dann stellt sich mit Recht die Fragestellung, warum wurde nicht gleich Grundsicherung geleistet, sofern der Unterhaltspflichtige finanziell unter der Grenze lag

    einen rechtswirksamen Bescheid anzufechten, nicht so einfach, aus Sicht des Sozialhilferechts

    aus Sicht des Unterhaltsrecht ja, denn Grundsicherung geht vor HLU, sofern die Voraussetzungen gegeben waren, so sieht dies die Rechtsprechung der Zivilgerichte,

    und die sind für diese Fragestellung rechtlich zuständig

    Okay. Ich habe sogar in der "Terminvereinbarungsmail" mit dem Sozialamt um einen "Termin zu Beantragung von Grundsicherung" gebeten. Leider wurde mir erst einige Monate später klar, dass HzL nicht gleich Grundsicherung ist und ich bei meinem Einkommen bei HzL unterhaltspflichtig bin und bei der Grundsicherung nicht.

    Leistungen der Grundsicherung bzw. HLU beruhen nicht auf Themen der gesundheitlichen Umstände, sondern

    wenn der Unterhaltspflichtige über der 100.000 € lag, dann wird keine Grundsicherung, sondern HLU geleistet

    die Frage in diesem Zusammenhang stellt sich auch, wie alt war der Vater zum Zeitpunkt der Antragsstellung

    Danke für die Antworten!

    Mein Vater liegt immer noch unterhalb des Renteneintrittsalters. Grundsicherung wurde aufgrund einer Erwerbsminderung durch mich 04/19 (als ich etwas schlauer war und von den Unterhaltspflichten erfuhr) explizit beantragt. Diese lag m. M. n. aber auch schon 2018 vor und hätte dem Sachbearbeiter auffallen müssen.

    Guten Tag!


    Vorab möchte ich mich schon einmal recht herzlich für die informativen Beiträge der engagierten Nutzer hier bedanken. Ich habe schon einiges gelesen und möchte nun meinen Fall darstellen - in der Hoffnung auf Ratschläge bzgl. des weiteren Vorgehens mit dem Amt:


    Mein Vater hat seit 06/18 Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL) erhalten. Es wurden zunächst ca. 300 Euro gezahlt, aufgrund von Umzug und Überzahlung aufgrund eines Rechenfehlers des Sozialamtes wurde die HzL jedoch bis auf 170 Euro gekürzt. Im April 2019 wurde ein Antrag auf Gewährung von Grundsicherung gestellt, dieser wurde im November 2019 positiv beschieden.


    Nun fordert das Amt von mir für den Zeitraum 06/18 - 9/12 monatlich 160 Euro.

    Da ich hier seit einiger Zeit stiller Leser bin, möchte ich nicht so sehr auf das Höhe der Berechnung eingehen, da sehe ich nicht die Knackpunkte. Meine Belastungen wurden überwiegend anerkannt.


    Meine Fragen:


    1. Aus dem Rückforderungsbescheid geht hervor, dass monatlich über den gesamten Zeitraum der eingangs festgesetzte Betrag von 300 Euro gezahlt worden ist. Da jedoch sukzessive eine Verringerung stattfand, ist das nicht zutreffend. Trotzdem liege ich mit den monatlich von mir geforderten 160 Euro noch unter den tatsächlich teilweise gezahlten 170 Euro. Ist das trotzdem relevant?


    2. In 08/18 erhielt ich die Rechtswahrungsanzeige (RWA) und erteilte Auskunft. 02/19 forderte das Amt weitere Lohnabrechnungen an, die ich umgehend zuschickte. Am 06.03.2020 erhielt ich nun den Rückforderungsbescheid (Brief datiert auf 26.02.2020, allerdings wegen fehlerhafter Adressierung / Nachadressierung der Post erst am 06.03.2020 zugestellt).

    Gemäß BGH-Urteil vom 23.10.2002 (XII ZR 266/99) nehme ich an, dass wegen illoyalverspäteter Rechtsausübung die Unterhaltsansprüche, die im März 2020 länger als ein Jahr zurücklagen, nach allgemeinen Grundsätzen verwirkt sind (s. §§ 1585b III, 1613 II Nr. 1 BGB). Liege ich da richtig?


    3.

    In 04/19 wurde ein Antrag auf Gewährung von Grundsicherung für meinen Vater gestellt. Dieser wurde 11/19 positiv beschieden, so dass meinem Vater nunmehr Grundsicherung nach Kap. 4 SGB XII gezahlt worden ist. Für diese Leistungen galt bereits vor der Gesetzesnovelle vom 01.01.2020 die „Bruttoeinkommensgrenze von 100.000 €“ i. S. d. § 16 SGB IV, so dass ich mich ab April 2019 nicht mehr in der Unterhaltspflicht sehe. Vom Amt werden jedoch Rückforderungen bis einschl. 01.12.2019 gestellt. Aufgrund der Bearbeitungsdauer bis wurde bis 11/19 auch noch HzL gezahlt. Er erhielt allerdings eine Nachzahlung wegen des gestiegenen Bedarfs. Ist bereits der Zeitpunkt der Antragsstellung 04/19 bzgl. der Rückforderung maßgeblich oder erst der positive Bescheid 11/19?


    4.

    Ich habe den "Antrag auf Sozialhilfe" 2018 gemeinsam mit meinem Vater beim Sachbearbeiter gestellt. Bei unserem Antrag wurden wir nicht entsprechend §§ 13, 14 SGB I und insbesondere § 11 SGB XII beraten, dass aufgrund der gesundheitlichen Umstände meines Vaters (Schwerbehinderung + Pflegegrad 1) ein Anspruch auf Grundsicherung nach dem 4. Kapitel besteht, auch über die dadurch entstanden Entlastung meiner Unterhaltspflicht wurden wir nicht aufgeklärt. Andernfalls wären die Leistungen von Beginn an anders festzustellen gewesen. Hilft mir das weiter?


    Ich weiß, dass meine Fragen recht speziell sind. Vielleicht gibt es hier jemand, der schon einmal in einer ähnlichen Situation war und mir weiterhelfen kann.


    Dankeschön und liebe Grüße!