Beiträge von Sohnemann

    Bisher kann ich zu meinem Sachbearbeiter nichts Negatives sagen, ausser halt, daß es solange DAUERT ;(. Die Nachfragen fand ich ja auch nachvollziehbar (und die bezogen sich alle auf Regreßmöglichkeiten), aber ich antworte immer innerhalb von wenigen Tagen, jedoch der SHT läßt sich da viel mehr Zeit. Die haben anscheinend viel auf dem Tisch, und dann ist da ja auch noch CORONA mit Homeoffice teilweise, wie ich erfahren habe.


    Einen Anwalt deswegen einschalten möchte ich noch nicht. Mir oder meiner Mutter entsteht ja auch kein Schaden, nur die stationäre Einrichtung muß die Lücke jetzt auf eigene Kappe vorfinanzieren, das finde ich schon ganz schön ungerecht. <X


    Gruss


    Sohnemann

    Was immer etwas länger dauert, ist die Prüfung, ob es eine Regressmöglichkeit gibt.


    Gruß


    frase

    Mmmhh, die Regressmöglichkeit könnte der SHT doch in Ruhe (von mir aus 1 Jahr) prüfen, nachdem er die Zahlungen aufgenommen hat. Er holt sich bei "Regress" die Knete ja nicht vom Antragsteller, oder ?


    Ausserdem kann er dann auch, falls er das für notwendig hält, die Überleitungsanzeige schneller an den potentiell Regresspflichtigen zustellen. Die kann er ja andernfalls, falls er ewig Regressmöglichkeiten prüft, erst zustellen, wenn er die Leistung bewilligt.


    Gruss


    Sohnemann

    Hallo Rosemarie,


    ja, das ist natürlich ein Fehler. Sollte ein fiktives Beispiel sein, es muss heissen: ".... warum Mutti im März 2020 EUR 500 bar vom Giro-Konto geholt hat und was sie damit angestellt hat."


    Bisher kamen vom Sozialamt nur relativ harmlose Nachfragen zu dem einen oder anderen Sachverhalt. Läuft halt alles sehr langsam. Jetzt rechne ich aber mit einer baldigen Genehmigung, damit die stationäre Einrichtung mit den ungedeckten Heimkosten seit Antragsstellung rückwirkend ihr Geld bekommt.


    Viele Grüße


    Sohnemann :)

    Hallo Gartenfee,


    das ist interessant :). Der SHT "kann" überleiten... sollte aber bei Schenkungen aus dem Schonvermögen nicht.


    Wenn er es aber doch "täte", könnte man sich nicht dagegen wehren, oder ?


    Gruss


    Sohnemann

    Danke, frase. Hört sich logisch an.


    Ich habe schon eine Weile im Internet gesucht, aber keine Rechtsgrundlage gefunden, mit der ein SHT "eine Schenkung" aus dem Schonvermögensbetrag während der Dauer des Leistungsbezuges vom Beschenkten rückfordern könnte.


    Oder wird der § 528 BGB hier auch angewendet ?

    Was darf ein Bezieher von "Hilfe zur Pflege" mit seinem Schonvermögen von 5.000 EUR anfangen und was nicht, wenn eine Bestattungsvorsorge schon erfolgt ist ?


    Darf er z.B. Weihnachtsgeschenke von höherem Wert (z.B. Handy für 600 EUR oder Gutscheine) an seine Verwandten machen ?


    Oder sich einen neuen Fernseher kaufen ?


    Müssen alle Ausgaben, die dieses vorhandene und angegebene Schonvermögen mindern, gegenüber dem SHT penibel belegt werden ?


    Hintergrund ist der Erben-Rückforderungsanspruch des § 102 SGB XII, der ja Beträge oberhalb von 2.592 EUR (§85 SGB XII, Wert für 2020) zugunsten des SHT feststellt. Wenn zum Zeitpunkt des Todes nur noch 2.592 EUR oder weniger da sind, will doch der SHT bestimmt wissen, was mit der Differenz zum angegebenen Vermögen zum Antragszeitpunkt geschehen ist.


    Gruss


    Sohnemann

    UPDATE


    Ich durfte Anlagen zum Antrag (z.B. Kontoauszüge, Verträge, Policen, Bescheinigungen) per Email an den Sachbearbeiter senden. Das/die Antragsformular(e) und Erklärungen habe ich im Original per Schnecken-Post gesendet.


    Ab jetzt läuft die Uhr für die "B e a r b e i t u n g" :):evil:.


    Ich sehe in meinem Fall für den SHT nur zwei potentielle Ansatzpunkte der "Antragsabwehr":


    a) Mäkeln an der Bestattungsvorsorge, Vertragsgestaltung bzw. an der Höhe


    b) Erläutern von Kontobewegungen, z.B. warum Mutti im März 1993 EUR 500 bar vom Giro-Konto geholt hat und was sie damit "angestellt" hat :/.


    @ Exo:

    Ich bin bisher beruflich und auch privat im Umgang mit Behörden (hauptsächlich Finanzamt, aber auch Arbeitsamt) immer mit folgender Haltung "in die Schlacht" gezogen:


    Respektvoll und höflich, verbindlich im Ton aber "hart" in der Sache. Damit bin ich immer gut gefahren. Mal sehen, aus welchem Holz mein Sachbearbeiter bzw. seine Vorgesetzten geschnitzt sind. :thumbup:


    Drückt mir die Daumen,


    Sohnemann

    Mein Sachbearbeiter vom Sozialamt will jetzt viele Unterlagen von mir haben (Kontoauszüge, Rente, Versicherungen, etc.), welche Überraschung :). Ich habe das meiste die Jahre immer zeitnah eingescannt auf meinem Compudä, also liegt mir alles vor.


    Kann ich ihm, da er mir freundlicherweise auf dem Briefkopf standardmäßig seine eigene Behörden-Email-Adresse gegeben hat, die Unterlagen per Mail und als PDF-Dateien oder ZIP-Dateien rüber-beamen 8), wenn seine Postfach-Größe 20 MB verkraftet ??? Oder hat er ein Anrecht auf Papierkopien, die ich mit der gelben Post schicken muß ? Ich könnte ihn auch kommenden Montag deswegen anrufen, aber mich interessiert, ob er sich die "physische Darreichungsform" der Informationen auch aussuchen darf.


    Gruss


    Sohnemann

    Ich will jetzt zusätzlich zur "Hilfe zur Pflege" auch "Pflegewohngeld" beantragen. Bundesland NRW.


    Damit habe ich jetzt zwei verschiedene zuständige Sozialhilfeträger: SHT für Hilfe zur Pflege ist Landkreis A (NRW), weil Mutter vor der Aufnahme in das Pflegeheim dort ihren Wohnsitz hatte. Zuständig für das Pflegewohngeld wäre Landkreis B (NRW), weil das Pflegeheim dort liegt.


    Ich krieg´ein "Hörnchen" ||. Krank was ? Welchem SHT gebe ich denn jetzt die Kontoauszüge der letzten 10 Jahre zur Prüfung, ob Mutter was Rückforderbares verschenkt hat ? Wenn ich "Nachdrucke" bei dem Banken anfordere, wird das teuer...<X

    Entschuldigung, ich muss meinen Beitrag Nr. 20 korrigieren: In meinem Fall ist nur ein Sozialhilfeträger zuständig, wie ich nachträglich erfahren habe. Sowohl für "Hilfe zur Pflege" als auch für "Pflegewohngeld (Bundesland NRW)" ist das Sozialamt des Landkreises zuständig, wo Mutter vor ihrer stationären Pflege ihren Wohnsitz hatte. Also in meinem Beispiel Landkreis A.


    Gott sei Dank ! :)


    Gruss


    Sohnemann

    Für das Pflegewohngeld benötigst du ja glaube erstmal die Bewilligung der Sozialhilfe.

    Das Pflegewohngeld ist in NRW eine "Bezuschussung der investiven Heimkosten" (also lediglich eines von mehreren Kostenbestandteilen der Heimkosten) für Heimbewohner, dazu ist mind. Pflegegrad 2 erforderlich, ausserdem gibt es Einkommengrenzen und ein Schonvermögen von 10.000 EUR (!) für Alleinstehende. Der Bezug von Sozialhilfe ist keine Vorbedingung, meines Wissens. Bei der "Hilfe zur Pflege" gilt ein Schonvermögen von 5.000 EUR für Alleinstehende. Also kann man das Pflegewohngeld schon beantragen, wenn das Konto nur noch 10.000 EUR oder weniger aufweist und die Einkünfte (abzgl. Anteil der Pflegkasse) die Heimkosten übersteigen. Pflegewohngeld wird dann ggfs.. auf die "Hilfe zur Pflege" angerechnet, beides unabhängig voneinander geht logischerweise nicht.


    Pflegewohngeld kann bis 3 Monate rückwirkend gewährt werden.


    Gruss


    Sohnemann

    Auch Wohngeld beantragen, wenn das in Eurem Bezirk ein Thema ist.

    Ich will jetzt zusätzlich zur "Hilfe zur Pflege" auch "Pflegewohngeld" beantragen. Bundesland NRW.


    Damit habe ich jetzt zwei verschiedene zuständige Sozialhilfeträger: SHT für Hilfe zur Pflege ist Landkreis A (NRW), weil Mutter vor der Aufnahme in das Pflegeheim dort ihren Wohnsitz hatte. Zuständig für das Pflegewohngeld wäre Landkreis B (NRW), weil das Pflegeheim dort liegt.


    Ich krieg´ein "Hörnchen" ||. Krank was ? Welchem SHT gebe ich denn jetzt die Kontoauszüge der letzten 10 Jahre zur Prüfung, ob Mutter was Rückforderbares verschenkt hat ? Wenn ich "Nachdrucke" bei dem Banken anfordere, wird das teuer...<X


    Gruss


    Sohnemann

    Bloss aufpassen, dass durch Renteneingang (die Wertstellung ist meist Monatsende) der Freibetrag zum Ersten des Folgemonats *nicht* wieder über 5000€ klettert. Dann zahlt das SA für den Monat nämlich genau *NULL*...

    Wenn ich das richtig verstehe, meinst Du z.B.:


    Wenn der Kontostand von Mutter am 28.08.20 EUR 4.050 EUR ist und die Rente am 31.08. mit 1.600 EUR eingeht, beträgt der Kontostand am 01.09. EUR 5.650. Wenn das Heim am 03.09.20 die 2.300 EUR für den September abbucht, wäre der Kontostand gesunken auf 3.350 EUR. Der nächste Renteneingang am 30.09. würde den Kontostand auf 4.950 bringen. Damit wäre ja im gesamten September ein Kontostand von unter 5.000 EUR gewesen, mit Ausnahme der ersten 3 Tage im September.


    Und das Amt würde für September NICHTS zahlen ? ;(


    Gruss Sohnemann

    UPDATE


    So, ich habe beim zuständigen SHT "Hilfe zur Pflege" für Mutti beantragt.


    Mit dem Pflegeheim habe ich gesprochen, ich soll ab sofort nur noch die Rechnungen bzw. die Rechnungsanteile an sie überweisen (an das Pflegeheim) für Mutti, die Mutter´s Konto nicht unter 5.000 EUR sinken lassen. Bis über den Antrag durch den SHT entschieden ist. Das ist doch schon mal kundenfreundlich :)


    Gruss


    Sohnemann

    das Amt füllt nichts auf, ab Tag des Antragseinganges (daher möglichst Einschreiben oder persönlich mit Quittung abgeben) wird rückwirkend gezahlt.

    Vielen Dank für Deine Infos, wirklich sehr hilfreich für mich ! :)


    Mich würden in diesem Zusammenhang noch die "Geldbewegungen" interessieren: Zahlt das Amt, um in meinem o.a. Beispiel zu bleiben, 2.300 EUR monatlich (nach dem Abschluss seiner Antragsprüfungen) direkt an das Pflegeheim, oder auf das Bankkonto meiner Mutter, von dem ja bisher das Heim auch monatlich abbucht ?


    Gruss


    Sohnemann

    Hallo Sohnemann,



    Da die Bearbeitung aber einige Wochen/ bei mir sogar Monate dauerte, ist es sinnvoll, den Antrag schnellstens zu stellen.

    Gruß frase

    Nur, was passiert, wenn es so lange dauert mit der Antragsbearbeitung, falls das Schonvermögen zwischenzeitlich unter die 5.000 EUR rutscht. Füllt das Sozialamt dann im Falle der Genehmigung des Antrages die "Lücke" zu den 5.000 EUR auf dem Konto meiner Mutter wieder auf ?


    Oder kann ich dem Pflegeheim die Antragsstellung beim Sozialamt "zur Kenntnis" geben und die Zahlungen an das Pflegeheim solange einstellen, bis das Sozialamt den Antrag bewilligt hat und selber "nachzahlt" ?


    Gruss


    Sohnemann