Beiträge von AntonO

    Die Sache ist komplizierter, als sie hier von den Vorkommentatoren dargestellt wird: Beim Zugewinnausgleich gilt eine strenge Stichtagsregelung: für die Ermittlung des Endvermögens gilt als Stichtag der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem Antragsgegner oder der Antragsgegnerin zugestellt wird. Das bedeutet also, wenn die Erbschaftssteuer vor dem Scheidungsantrag aus dem bis dato angewachsenen Vermögen des einen Ehepartners bezahlt wird, mindert dies entsprechend sein Endvermögen. Die Erbschaft als solche wird ja dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und neutralisiert somit das um sie angewachsene Endvermögen. Erbt der Ehemann z.B. ein Haus im Wert von 300k und bezahlt die Erbschaftssteuer i.H.v. 100k aus seinem Privatvermögen um das Haus zu erhalten, verringert sich sein Vermögen folglich um diesen Betrag. Zahlt er die Erbschaftssteuer erst nach dem Stichtag, also nach Zustellung des Scheidungsantrages, bleibt sie bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung der Ehefrau unberücksichtigt. Aber wie gesagt, auch nur dann!