Oh mei.
Laut FamFG §7 Abs. 4 hat das Gericht über die Verfahrenseröffnung das Jugendamt zu informieren. Nur die >Eröffnung<, kein Antragsschreiben o.ä.
Laut SGB VIII § 17 Abs 3 hat das Jugendamt die Namen und Adressen dazu zu verwenden, um den Eltern das weitgefächerte Beratungsangebot vorzustellen.
Laut FamFG § 162 Abs. 1 ist das Jugendamt zu hören
Laut SGB VIII § 50 Abs. 2 Satz 5 dürfen sie in diesem Verfahren über den Stand des Beratungsprozesses das Gericht informieren.
Nach GVG §170 ist das Verfahren nichtöffentlich, nach FamFG §7 Abs 6 ist das Jugendamt nicht beteiligt.
Nach SGB VIII § 62 Abs. 1 ist eine Datenerhebung nur dann statthaft, sofern sie zur Erfüllung einer Aufgabe dient > Keine Aufgabe erkennbar
Nach SGB VIII § 62 Abs. 2 sind die Daten bei der betroffenen Person zu erheben > Geht nicht in einer Verhandlung, da redet der eine über den anderen
Aufgaben der Jugendhilfe mit Leistungsempfänger sind in SGB VIII §2 Abs. 2 gelistet, das Gericht ist nicht dabei. Das riecht nach Familiengerichtshilfe Deutschland.
Die Mitwirkung in §50 beschreibt in Abs. 1, für welche Fallgruppen die Jugendhilfe Ressourcen für die Betroffenen bereitstellen muss. Im Falle von Trennung und Scheidung SGB VIII §17 Abs1 u. 2 und 18.
Der Abs. 2 beschreibt die Limitierung des Aussagegehaltes. Im Falle des Elternstreites (Antragstellerin als Grundrechteträger und Antragsgegnerin deren GrundRecht es betrifft) kann sich das Jugendamt nur im Rahmen des FamFG 155 Abs 2 äussern. Damit wird er SGB VIII §64 Abs.2 gerecht.
Abs. 3 regelt den Verwendungszweck der überlassenen gerichtlichen Entscheidung. Aus FamFG 162 Abs. 3 ist das Gericht befugt, den Beschluss dem Jugendamt zu übermitteln, von der Beschlussbegründung ist dort nicht die Rede.
Das bedeutet: Der §50 erweitert nicht die Rechtsphäre des Jugendamtes sondern limitiert das Mitteilungsbedürfnis über das, was es gehört hat, schützt also die Eltern und Kinder.
Grundsätzlich gilt: Alles was man sagt, kann und wird durch Sozialpädagogen ausgewertet. Sozialpädagogik ist nach Duden und Lehrplan die Pädagogik außerhalb von Schule und Familie. Es können aber Kurse angeboten werden.
Nun hat das Jugendamt ja klargestellt, dass es sich an die vorstehenden Gesetze nicht halten wird und sicher wird sich das Gericht nicht an die Gesetze halten. Das Jugendamt wird eine inhaltliche "Stellungnahme" abgeben und somit wandert ein Papier von einem Nichtbeteiligten in die Akte.
Auf der anderen Seite sind Kindschaftssachen FamFG §151 dem Zivilrecht zuzuordnen. Der, der etwas behauptet, muss es auch beweisen, wenn es ausdrücklich bestritten wird. Rügen und Bestreiten ist das Basis Handwerkszeug der bezahlten Rechtspflege.
Eine probate Lösung: Gib ihr alle wichtigen Vollmachten: Schule, Gesundheit, Behördengänge, Religionsausübung, Beantragung sozialer Leistungen. Damit ist sie absolut handlungsfähig aber Du verlierst kein einziges Recht. Damit besteht auch für das Gericht kein Handlungsbedarf.
Begründe Dein erstes Schreiben mit einer Reflexhandlung, jetzt wäre alles geregelt.
Beim Jugendamt schön zuhören und Fragen, was es alles bieten kann....
Grüße
Jürgen