Beiträge von inert

    Hallo zusammen,
    Ich schildere kurz die Situation:

    Kind (15 Jahre alt) zieht zum Elternteil B.

    ...seit Auszug des Kindes bezieht Elternteil A Bürgergeld und bezahlt kein Unterhalt für das gemeinsame Kind. ....

    Gibt es eine Chance vor Gericht?

    Hallo!


    Wenn A kein Geld hat, kann auch ein Gericht nichts herbeizaubern.


    Ein Jugendamt als Beistand kann aber dafür sorgen, dass A dauerhaft Schulden anhäuft indem es bei der Unterhaltsvorschusskasse den Unterhaltsvorschuss durchdrückt bzw. einklagt. Die holen sich das Geld schon wieder, ggf. aus den Rentenpunkten.


    Dann muss man sich nicht selbst bei dem A unbeliebt machen, der das Kind die letzten Jahre betreut hat und ist nach außen hin nicht dafür verantwortlich, dass ggf. ein Absturz von A endgültig besiegelt wird. Denn UVK und Beistand rechnen einen Einarmigen im Rollstuhl noch voll arbeitsfähig, er kann ja im Kreis fahren. Soll sich halt den passenden Arbeitgeber suchen.


    Um selbst sauber zu bleiben ist es wahrscheinlich sinnvoll, ohne Gericht die Auskunft zu begehren und dann schriftlich darlegen, dass da nix zu holen ist. Wenn mal jemand danach fragt, holt man den Zettel raus. Man hat ja seine Pflicht getan.


    Grüße

    Jürgen

    Ich sehe das so:

    Antragsberechtigt wäre die Tante, sie kann (muss) für die 11 jährige Göre Unterhalt fordern (BGB §§1601,1602 Abs2).

    Hier wäre interessant zu wissen, wie die gerichtliche Festlegung begründet ist.


    Wie das Innenverhältnis zwischen Großeltern und Tante gestaltet wird, ist Sache dieser Parteien (Familie).


    Die Tante kann von beiden nun den Betrag fordern, den die Großeltern als Aufwand beziffern

    Sie kann es aber auch beim Bezug des Mindestunterhaltes §1612 von einem Elternteil belassen und die Differenz zum Bedarf der Großeltern finanzieren.


    Geht die Tante in Bezug von Bürgergeld und machen die Großeltern den Bedarf bei der Tante geltend, muss sie auch die Schwester als Mutter in Anspruch nehmen. Gehen die Großeltern in Bezug von Bürgergeld, muss die Tante den Bedarf decken.


    Ich denke, ohne den Beschluss zu kennen, dass man mit einem Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle besser fährt. Es ist sicher gesünder für einen selbst, keinen Blick auf das Gehalt und Leben der Mama zu werfen. Nur froh sein, das sie vorwärts kommt.


    Grüße

    Jürgen


    In der BRD-Richtlinie erkennt man den Verzicht (Freistellung) bei UVG an, unbenommen bleibt die SGB-Leistung. Also Übergang des Anspruchs an das JC.

    dann gilt folgendes:

    In den Fachliche Weisungen finde ich auf Seite 5 unten - Seite 6 den Hinweis, dass auf den Kindesunterhalt nicht verzichtet werden kann. Und das Vorgehen dazu.


    Also wird der pflichtige Elternteil vom JC Post erhalten.


    Grüße

    Juergen

    Der Sozialleistungsträger kann den Unterhalt nicht mehr geltend machen, Ansprüche sind ausgeschlossen.

    Bitte nachlesen.

    Hallo Frau S

    Das klingt interessant. Wo kann ich das nachlesen?


    Ich dachte immer, dass eine Freistellung allenfalls solange den Rechtsanspruch des Kindes befriedigt, solange der Freistellende selbst die Leistung erbringt bzw. erbringen kann. Fallen diese Umstände weg (Zukunft) und es tritt ein Dritter als Pflichtiger (öffentliche Hand) ein, kann doch die Freistellung keinen Bestand habe, weil ja die Vertragsgrundlage eine andere ist.


    Wäre die Freistellende tatsächlich dem Sozialgeldgeber schadenersatzplflichtig? Würde dieser tatsächlich gezwungen, sich das Geld bei der Freistellenden zurückzuholen und diese in Schulden zu treiben? Wäre sicher für einige Versorgungsmodell interessant wenn der Gang zum Bürgergeld absehbar wird. Bitte, wo kann ich das nachlesen?


    Grüße

    Juergen

    Der Stempel hat in der Mitte eine Nummer die einer Person zugeordnet ist. So wird es zu einem Siegel.


    Tatsächlich gibt es eine vollständige Urschrift, bestehend aus Beschluss, Begründung und einer Unterschrift. Die bleibt in der Akte.


    Die Ausfertigung ist zweckabhängig. Der Anwalt/der Betroffene bekommt, den Inhalt !! , beglaubigt alles nur nicht unterschrieben (Stempel mit Nummer)


    Das Jugendamt bekommt (eigentlich) nur den Beschluss ohne Begründung


    Braucht man was für's Ausland, gibt es auf Verlangen eine Bestätigung mit Unterschrift eines Richters und die Ausfertigung mit Stempel ohne Unterschrift vom Richter. Kostet 5 Euro. Und nerven, weil die Ausländer aus irgendeinem Grund eine Unterschrift von einem Richter haben wollen.


    Grüße

    Jürgen

    Hi

    Deswegen die Rechtsgrundlage bei den Ämtern abfragen. Dann klärt sich vielleicht, ob rechtwidrig oder im Ermessen oder was auch immer gehandelt wurde.


    Damit legt sich das Unwohlsein oder wird verstärkt.


    Grüße

    Juergen

    Hallo JPS1979


    Die Frage nach der Rechtsgrundlage richtet man, gepaart mit einem Widerspruch, eben an die Stadtverwaltung, Rechtsamt, die das Jugendamt beherbergt.

    Man rechnet mit einer Erledigung innert 14 Tagen.


    Eine ähnlich Frage stellt man dem FA, auf welcher Rechtsgrundlage die Behörde Angaben Dritter zu Deiner Person und Deiner Finanzen eine Handlung zu Deinen Lasten vornimmt. Man rechnet mit einer Erledigung innert 14 Tagen.


    Wenn das Echo da ist, weiss man mehr.


    Grüße

    Jürgen

    Ja, über den VB lässt sich trefflich streiten :-)


    Zu welchem Zweck sollen die Elterngespräche stattfinden: Ein Blick in den Beschluss der Bestellung hilft: Lt. der Verfahrensordnung §158b Abs 2 Satz 2 ist das Gericht verpflichtet, Art und Umfang konkret zu beschreiben und vor allem zu begründen. Fehlt dies im Beschluss, ist er nichtig. Denn der Gesetzgeber hat sich was dabei gedacht.


    Und so auch bei der Stellungnahme: Der VB ist nicht ausforschendes Organ des Gerichtes um alles zu Offenbaren oder eine Meinung zu haben.


    Die gewünschte Stellungnahme bezieht sich nur auf die Tätigkeit des VB, nicht aber auf das Gesagte oder Gerochene in der Familie. Für die Erhebung, Auswertung und Übermittlung von Intimdaten (Personenbezogene Daten der besonderen Kategorie und aus dem geschützten Bereich der Familie) wäre eine gesetzliche Befugnisnorm nötig.


    Und ja, es ist nicht unüblich dass versehentlich nur an eine Partei versendet wird und oh wunder dies erst in der Verhandlung auffällt. Deshalb ein oder zwei Tage vorher Akteneinsicht nehmen..... Ein sicheres Indiz ist es, wenn man "versehentlich" ein anderes Schriftstück mit Zustellurkunde ein zweites Mal erhält. Die Zustellurkunde hängt dann an dem Schriftstück in der Akte, das man nicht bekommen hat. "Hund sans scho, die Juristen"


    Methode 1 : Einwilligung des Betroffenen nach erfolgter Information, zu welchem konkreten Zweck die Daten erhoben werden, nach welchem Verfahren sie ausgewertet werden, Recht auf Berichtigung vor Übermittlung, Einschränkung und Widerspruch. Verzicht auf Anspruch auf die Anwendung der Grundsätze der Verarbeitung aus DSGVO Art. 5.

    Methode 2: Gesetz schaffen.


    Für Kinder unter 14 Jahren gilt die vermutete Unreife zur Einwilligung.


    Lesart des Gesetzes:

    Die Verfahrensordnung FamFG ist für das Gericht einschlägig. Der Verfahrensbeistand ist jedoch unabhängig, nur dem Kind verpflichtet (Haftungsbefreit) und noch dazu Beteiligter in dem Verfahren.

    Der §158 regelt nur die Aufgaben und Pflichten des Gerichtes. Hat zu Bestellen, hat auf Geeignetheit zu achten, hat die Aufgabe zu vergeben, konkret zu bezeichnen. Hat Rechtsmittel zu bescheiden, darf den VB nicht als Elternteil (Grundrechteträger) ansehen. Hat bedingungslos nach Bestellung zu bezahlen.


    Lesart der Gerichte und der unkritischen Kommentarliteratur:

    VB darf alles und untersteht dem Schutz der Gerichte. "Der Verfahrensbeistand - Das Multitool für die Rechtspflege"


    Die Stellungnahme kam erst letztes oder vorletztes Jahr nach zähem Ringen in das Gesetz. Der VB ist dem Gericht keine Rechenschaft schuldig, dies führte bei Heimunterbringungen und Verfahren von Jugendlichen, vertreten durch einen Amtsvormund, zu für den Staat unschönen Beschwerden. Es stellte sich heraus, dass der VB völlig untätig geblieben ist. Daraus resultiert nun auch die Möglichkeit, ihn von seiner Aufgabe zu entbinden (Ohne Soldverlust). Skeptiker wurden damit beschwichtigt, auch für die Stellungnahme, die Tätigkeit des VB, gelte ja die DSGVO.


    Deshalb streiten die Juristen gerne mit Datenschützern und Elternrechtlern. Letztere sehen den VB in Kindschaftssachen der Eltern als vierten Mann am Tisch der Eltern, der Dritte ist schon das Jugendamt.


    alles klar?

    Kire,


    den Umfang der Mitwirkung des JA in einem Gerichtsverfahren bestimmt das Gericht.


    TK

    Nein. Das Gesetz. Die Verfahrensordnung FamFG.

    Deren Auslegung ist nicht im Richterspruchprivileg enthalten. FamFG §7 Abs. 6 ist nicht anders auslegungsfähig.

    Die Mitwirkung ist zudem ein Begriff aus dem SGB VIII, dafür ist nur das Verwaltungs- und Strafgericht zuständig. Zwischen Gericht und Jugendamt besteht kein Rechtsverhältnis. Das Gericht ist im SGB VIII nicht als Leistungsempfänger gelistet.

    Oh mei.

    Laut FamFG §7 Abs. 4 hat das Gericht über die Verfahrenseröffnung das Jugendamt zu informieren. Nur die >Eröffnung<, kein Antragsschreiben o.ä.

    Laut SGB VIII § 17 Abs 3 hat das Jugendamt die Namen und Adressen dazu zu verwenden, um den Eltern das weitgefächerte Beratungsangebot vorzustellen.

    Laut FamFG § 162 Abs. 1 ist das Jugendamt zu hören

    Laut SGB VIII § 50 Abs. 2 Satz 5 dürfen sie in diesem Verfahren über den Stand des Beratungsprozesses das Gericht informieren.


    Nach GVG §170 ist das Verfahren nichtöffentlich, nach FamFG §7 Abs 6 ist das Jugendamt nicht beteiligt.

    Nach SGB VIII § 62 Abs. 1 ist eine Datenerhebung nur dann statthaft, sofern sie zur Erfüllung einer Aufgabe dient > Keine Aufgabe erkennbar

    Nach SGB VIII § 62 Abs. 2 sind die Daten bei der betroffenen Person zu erheben > Geht nicht in einer Verhandlung, da redet der eine über den anderen


    Aufgaben der Jugendhilfe mit Leistungsempfänger sind in SGB VIII §2 Abs. 2 gelistet, das Gericht ist nicht dabei. Das riecht nach Familiengerichtshilfe Deutschland.


    Die Mitwirkung in §50 beschreibt in Abs. 1, für welche Fallgruppen die Jugendhilfe Ressourcen für die Betroffenen bereitstellen muss. Im Falle von Trennung und Scheidung SGB VIII §17 Abs1 u. 2 und 18.

    Der Abs. 2 beschreibt die Limitierung des Aussagegehaltes. Im Falle des Elternstreites (Antragstellerin als Grundrechteträger und Antragsgegnerin deren GrundRecht es betrifft) kann sich das Jugendamt nur im Rahmen des FamFG 155 Abs 2 äussern. Damit wird er SGB VIII §64 Abs.2 gerecht.

    Abs. 3 regelt den Verwendungszweck der überlassenen gerichtlichen Entscheidung. Aus FamFG 162 Abs. 3 ist das Gericht befugt, den Beschluss dem Jugendamt zu übermitteln, von der Beschlussbegründung ist dort nicht die Rede.


    Das bedeutet: Der §50 erweitert nicht die Rechtsphäre des Jugendamtes sondern limitiert das Mitteilungsbedürfnis über das, was es gehört hat, schützt also die Eltern und Kinder.


    Grundsätzlich gilt: Alles was man sagt, kann und wird durch Sozialpädagogen ausgewertet. Sozialpädagogik ist nach Duden und Lehrplan die Pädagogik außerhalb von Schule und Familie. Es können aber Kurse angeboten werden.


    Nun hat das Jugendamt ja klargestellt, dass es sich an die vorstehenden Gesetze nicht halten wird und sicher wird sich das Gericht nicht an die Gesetze halten. Das Jugendamt wird eine inhaltliche "Stellungnahme" abgeben und somit wandert ein Papier von einem Nichtbeteiligten in die Akte.


    Auf der anderen Seite sind Kindschaftssachen FamFG §151 dem Zivilrecht zuzuordnen. Der, der etwas behauptet, muss es auch beweisen, wenn es ausdrücklich bestritten wird. Rügen und Bestreiten ist das Basis Handwerkszeug der bezahlten Rechtspflege.


    Eine probate Lösung: Gib ihr alle wichtigen Vollmachten: Schule, Gesundheit, Behördengänge, Religionsausübung, Beantragung sozialer Leistungen. Damit ist sie absolut handlungsfähig aber Du verlierst kein einziges Recht. Damit besteht auch für das Gericht kein Handlungsbedarf.


    Begründe Dein erstes Schreiben mit einer Reflexhandlung, jetzt wäre alles geregelt.

    Beim Jugendamt schön zuhören und Fragen, was es alles bieten kann....


    Grüße

    Jürgen

    Mit der Möglichkeit, Unterhalt fordern zu können, gerne auch geregelt wie BGB 1612a, habe ich auch kein Problem.


    Für falsch halte ich jedoch die Titulierung ohne Bedingung. Schlüssig ist für mich der Zusatz: ...nach der jeweils aktuellen DT auch bis zum ersten Schulabschluss der nach Eintritt der Volljährigkeit erreicht wird und dies dem Pflichtigen durch Schulbesuchsbescheinigung dargelegt wird und die Bankverbindung mitgeteilt wird....

    Dann ist für alle Beteiligten Klarheit geschaffen.


    Wenn darüber hinaus Unterhalt gefordert wird ist es Sache vom Kind. Früher standen die "Kinder" in diesem Alter unter Waffen, wenn ihnen das zugetraut wurde - und wird (Polizei), dann muss ihnen bewusst sein, was eine Forderung ggf. auch für den Pflichtigen bedeutet. Sie können selbst abschätzen, was zu holen ist, was real benötigt wird, was zur Mehrung des Vermögens dient und welches Verhältnis zwischen Pflichtigen und "Kind" wachsen soll.


    Wenn die Prägung jedoch auf "Zahlelternteil" gerichtet ist, braucht es wohl die vorhanden Verfahrensordnungen und Gesetze. Für Unterhaltssachen kann man sich auch eines Güterichterverfahrens bedienen, da braucht man keinen Anwalt. Eben je nach Prägung.

    Hallo Excel59


    Wir sind da ja eh einer Meinung.

    Ich wehre mich allenfalls gegen, zumindest in Meinen Augen, Streit schüren durch Ämter und Behörden. A Nackata hod hoit nix.

    Es gab da vor Jahren in Bayern eine Untersuchung die ergab, dass Unterhaltssachen im ländlichen Raum weniger häufig von Ämtern vor Gericht landen als im urbanen Bereich.

    Landkreis Starnberg, OLG München.

    Landkreis Hof, AG Bayreuth.


    Hinweis der Rentenkasse: Geld fließt erst bei Eintritt in das Regel-Renteneintrittsalter.


    Ich glaube, beim KU gibt es so absurde Beschlüsse wenn Behörden mitmischen, das würde Seiten füllen.

    Beistand Jugendamt: "Sie verdienen 46.000 € netto im Monat, Da können Sie doch 9.000 Unterhalt bezahlen" und zog vor Gericht. Streitwert festgesetzt 12x9k€

    Richterin schlug Vergleich 8.950€ vor und versteckte den Vorschlag mit Anerkenntnisfrist in der Rechtsbehelfserklärung. Auch die Akteneinsicht brachte nur die Erkenntniss, dass Dutzende Lohnbescheingungen, Jahreslohnbescheinigungen und vieles mehr ein Gehalt von 4.600€ Brutto in der Akte nachvollziehbar machten. 650€ waren eben nicht genug (Damals DT 2019) Das Verfahren ist bis heute nicht beendet, Kind lebt beim anderen Elternteil.

    Und ich als Öffnungsklausel den BGB 1618a:

    § 1618a Pflicht zu Beistand und Rücksicht

    Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.

    = "kann geltend machen"

    Gilt natürlich nicht, wenn die öffentliche Hand mitspielt. Hm. Warum eigentlich nicht?

    Also wenn der Pflichtige keine Mittel hat würde ein gerichtlicher Streit nur dazu führen, dass Rentenpunkte von dem der nix hat an die UVG Stelle geschrieben werden. Von sich aus würde der Bedürftige sich ja nicht streiten, er weiss ja, das nix zu holen ist...... Aber das sind ja die Ausnahmen.

    Hm.

    Naja, ARGE deshalb, weil es die dort in den Wahnsinn getrieben hat.


    Der Unterhalt für's Kind bestand aus bezahlter Wohnung für beide inkl. Nebenkosten. Dazu ein Fahrzeug nebst Wartung und Betriebsstoffen. Ferner Dienstag und Freitag min. 5kg "Früchte der Ernte oder des Stalls". Im gerichtlichen Vergleich wurde dies so gebilligt als Kindesunterhalt mit der gerichtlichen Feststellung, das der Wert die vergleichbaren Werte bereits in de nächsten Altersklasse übersteigt und nicht zurückgefordert werden kann.


    Das ganz ging bis zum 15ten Lebensjahr des Kindes gut, bis die Mutter arbeitslos wurde. Das Kind kam in der Krankasse des Vaters unter, Bargeld war jedoch keines vorhanden und so ging die Mutter für ihren Bezug zum Amt. Dort erklärte man ihr, sie solle Barunterhalt für das Kind einklagen, offensichtlich sei Geld da.


    Die beiden steckten die Köpfe zusammen und rechneten mit einem Anwalt das durch. Tatsächlich reichte der Kindes-Barunterhalt lt. DT für Kind und Mutter, das Amt zahlte fortan KDU nebst allen sonstigen Kosten, die man bei genauer Recherche saugen kann. In Summe über die Dürrezeit von 20 Monaten 19.000 Euro. Beim ursprünglichen Antrag wäre das Amt nur mit 8.500 Euro belastet worden.


    Deshalb ist DT eine hilfreiche Methode, Streit zu vermeiden und reduziert im Kontakt mit Ämtern für alle beteiligten eine Menge Arbeit. Eben dieses "Wirre" versucht eine staatliche Verwaltung zu vermeiden. Damit wird es für den Bürger nachvollziehbar und den Beamten reduziert es im Ermessenspielraum bzw. stellt ihn nicht vor schier unmögliche Aufgaben.


    Grüße

    Jürgen


    Noch ein Satz zum müssen: Kann man auf Kindesunterhalt verzichten? Mindestens genauso müßige Diskussion und mit viel Arbeit verbunden.

    Moin!


    Die DT ermöglicht den Eltern, auch ohne bezahlte Rechtspflege eine Lösung zu finden. Blick in Tabelle, ist es für beide ok oder den Streit nicht wert, geht das Advocatum leer aus. Möchte eine (mws) streiten, wird nur noch um "ein paar" Euro gestritten.... Das dürfte in den meisten Fällen so sein.


    M.E. ist der Barunterhalt deswegen im BGB zunächst festgeschrieben, weil es keine andere beständige Größe im System gibt. Geld, Einkommen und Kinderfreibetrag sind feststehende, gesetzmäßige Größen, die mehr oder wenige leicht prüfbar sind.


    Ziel ist es ja grundsätzlich, den Staat frei von Last zu halten (BGB) und das Kind am eigenen Lebenstand teilhaben zu lassen (DT). Gleichzeit muss der betreuende Elternteil ja Unterhalt fordern um das Vermögen des Kindes nicht zu schmälern. Und so ist "kann fordern" auch zu verstehen.


    Im streitigen Verfahren müsste man also darlegen können, dass die Gabe oder sonstgleicher Geldfluss den gleichen tatsächliche Wert für das Kind hat und andererseits das Vermögen des Kindes sich mehrt. Das ganze aber bitte so, dass es leicht prüfbar ist und der betreuende Elternteil muss natürlich einverstanden sein, die Barmittel bereitzustellen.


    Bei der Gabe darf es um nichts handeln, von dem die Existenz der Betreuenden abhängt, also z.B. Wohnung bei fehlenden eigenen ausreichenden Barmitteln o.ä. Nahrungsmittel sind für Juristen ebenso schlecht zu bewerten wie Betreuungszeit. Dies alles führt wieder zu Streitigkeit. Der Rechtsfriede bleibt aus.


    Auch die Arge kommt mit sowas nicht zurecht. Gerad bei Mindestunterhalt wäre das fatal: Geht der betreuende Elternteil zum Amt wird der Unterhalt voll angesetzt, obwohl ja z.B. die Wohnung bezahlt wird und KDU gar nicht beantragt wird. Nicht greifbar, für die öffentliche Hand nicht handlebar und deshalb grundwegs abzulehnen.


    Grüße

    Jürgen