Beiträge von inert

    ... Das doofe Gefühl in ihr drin beginnt, wenn ich sie zurückbringe.

    ....zumal weil ich die Befürchtung habe, dass die Mutter das ganze ein wenig beeinflusst,...

    Hallo ME


    Der betreuende Elternteil spielt bei der Beeinflussung natürlich eine besondere Rolle, sie geschieht unbewusst oder bewusst.

    Im Umfeld des betreuenden Elternteils muss man nicht unbedingt die Sonderstellung der Tochter mit zwei Zu Hause berücksichtigen (die zwei Papas lass ich mal aus). Die Sonderstellung ist Fluch und Segen zu gleich. Gut organisiert versucht man Konkurrenzangebote zu vermeiden/verhindern, Im Zweifel ist es manchmal das Los eines Trennungskindes, bei der ein oder anderen Veranstaltung des sozialen Umfeldes zu fehlen. Dafür hat man zwei zu Hause - und das hat nicht jeder.


    Die Argumentation scheint ja (noch) nicht gegen Deine Person zu gehen, also sollst Du als Papa erhalten bleiben. Nur denke ich, steigt man in den Widerstand, ziehen die "Rituale der Umgangsvereitelung" von Prof. Dr. rer. nat. Wolfgang Klenner ganz automatisch bis zur Zerstörung Deiner Person.


    Wenn man sich in die andere Familie reindenkt, dürfte das Treffen unter der Woche sicher am schwierigsten zu organisieren sein. Da könnte man sich lösen.

    Problematisch wird es, wenn dort Deine Person und die Umstände zum bestimmenden Thema am Esstisch werden. Damit wird Deine Tochter zum Problem, weil sie Dich mag.


    Man könnte nun in einem Mediationsversuch starten, sicher man muss über seinen Schatten springen und doch auch sehr viel von einigen Wünschen aufgeben. Aber man hat einen Frieden für's Kind. Schrittweiser Rückzug bis zum 8ten Lebensjahr hin zum gelegenlichen Eisessen. Ehemann adoptiert Kind.

    Dann ist Kind wieder doppelt abgesichert.


    Was erwartet später Kind von Dir: Einen Papa, auf den sie stolz sein kann, der gesund und erfolgreich ist. Der im Zweifel für sie da ist. Egal ob mit oder ohne Sorgerecht. Vielleicht nicht jetzt, aber später. Oder nie.


    DEIN Leben geht aber weiter und möchte mit genau diesem gefüllt werden. Es gehört nur Dir und ist einmalig. Wenn Du liebst, dann lass sie gehn - ein Gedanke.


    Das Gegenteil eben

    Rituale der Umgangsvereitelung.

    Wie verhält es sich, wenn das Kind auszieht und eine Ausbildung beginnt,.


    Bei der Ausbildung gibt es die BAB (Berufsbeihilfe) im SGB III ab §52.


    Die Zahlpflicht der Eltern ist etwas konfus mit Freibeträgen und hälftiger Anrechnung-


    Im groben ergibt sich ein Bedarf von etwa 781 € + Arbeitskleidung + Fahrtkosten Ausbildungsstätte

    Vom Bedarf abgezogen wird die Ausbildungsvergütung - 80€ Freibetrag.


    In die Berechnung habe ich mich nicht reingetankt, ich kenne nur einen Bescheid bei Elterneinkommen 5k€ netto ohne Geschwister zu einem Zahlbetrag von 122€. Ausbildungsvergütung lag bei 560€.


    Mehr Informationen hier: Bundesagentur für Arbeit


    Beantragt man das nicht, bekommt auch nichts.

    Beantragt man die BAB tritt man die Forderungen aus dem Unterhalt der Eltern an die Agentur ab. Die holen sich dann die Auskünfte ein (bei beiden Eltern) und berechnen.

    Hallo Zusammen


    Ich bin da etwas ratlos wenn ich mir die möglichen Ansprüche ansehe:


    §1612a BGB beginnt mit dem Satz: "Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt,..."

    Der privilegierte Jugendliche ist dem gleichgestellt.


    Daraus ergibt sich für mich zunächst die Anwendbarkeit der D-Tabelle.


    Wenn Bub noch zu Hause wohnt hat der Gesetzgeber davon abgesehen, in die Grundfreiheit der Familienführung (Art. 6 GG) einzugreifen.

    Vielmehr hat er darauf abgestellt, dass die ElternTeile ihrer Fürsorgepflicht nachkommen, also mindestens die Maslowsche Bedürfnispyramide mit Leben füllen. So wie sie es eben können. Im Umkehrschluss hat der Bub aber kein Anrecht auf eine glückliche, erfüllte und erlebnisreiche Kindheit und Jugend. Im Zweifel teilt er das Schicksaal der Eltern.


    Mit Vollendung des 18ten Lebensjahres gibt der Gesetzgeber dem Bub frei zu entscheiden, ob zur Bundeswehr mit Dienst an der Waffe und Kasernendisziplin, oder Ausbildung im heimischen Nest oder, die Alternative, fern der Heimat. Er ist so reif, dass er entscheiden kann.


    Bleibt er im heimischen Nest, währt die Fürsorge in dem Umfang weiter, wie es die ElternTeile für richtig befinden / es ihnen möglich ist. Es steht den ElternTeilen auch frei, eine Wohnung für den Studienaufenhalt in der fremden großen Stadt zu mieten. Können oder wollen dies die ElternTeile nicht, muss er, um Teil der "heilen" Familie zu bleiben, sich selbst kümmern und ggf. staatliche Unterstützung annehmen.


    Bricht er mit der NestFamilie (z.B. auf Grund von Gerüchten oder einen "Floh ins Ohr setzen") steht es im frei zu gehen. Damit erlöschen die Ansprüche an das Nest und es entstehen die Ansprüche auf Unterhalt eines privilegierten Jugendlichen unter Anrechnung aller Bezüge.


    Letzteren Fall hat der Gesetzgeber berücksichtigt um u.a. das Recht auf ein selbstständiges Leben zu verwirklichen, was ohne Schulabschluss / Ausbildung eher unwahrscheinlich ist. Der Staat selbst verwirklicht dies in §1 SGB VIII mit verschiedenen Maßnahmen und möchte die Eltern bei Leistungsfähigkeit nicht außen vor lassen.


    Ich sehe also keinen moralisch, gesellschaftlich oder rechtlich begründeten Anspruch - schon keinen der sich mit dem Familienbund und dem gefüllten Kühlschrank messen lässt. Die erste Woche geht ja noch, aber nach der zweiten sollte der Alte dann doch wieder von seiner Geschäftsreise kommen.

    Bitte auffüllen - der Notfall trat ein.


    So sehe ich das

    Hallo ME


    Die gemeinsame Sorge kann man auch mit dem natürlichen Recht auf Schutz und Fürsorge durch die (leiblichen) Eltern begründen, der dann besonders notwendig wird, wenn der betreuende Elternteil ausfällt.

    Ein sehr wirksames Mittel sind umfangreiche Vollmachten für den betreuenden Elternteil. Um so umfangreicher die gestaltet sind, desto weniger rechtlichen Spielraum hat ein Gericht in das Sorgerecht (als Ganzes) durch Beschluss einzugreifen.


    Die Vollmachten, getrennt nach Themengebiet, einfach per Einschreiben zustellen, mit der Begründung, dass sie nicht erst danach fragen muss, wenn sie eine braucht / sie nicht in Verlegenheit bringt.


    So der Gedanke

    ......da geht es weniger um Beweise und Lügen und hauptsächlich ums Kindeswohl. Nichtsdestotrotz, können Beweise bestimmte Argumente unterstützen. ...

    Hallo DSX


    Grundlage einer staatlichen Entscheidung hat die Tatsache zu sein. Deshalb ist Beweis, also die Wahrheit, kein Widerspruch zum Kindeswohl.


    Im Umkehrschluss wären starke Behauptungen, viele Vermutungen und Aufzählungen von Möglichkeiten das geeignete staatliche Mittel, das Kindeswohl zu sichern.


    Um so mehr Teilnehmer vorstehendes praktizieren und dies vom Gericht geduldet wird, desto zufälliger wird die staatliche Entscheidung.

    Deshalb hat der Gesetzgeber die Teilnehmerzahl zum Verbreiten von Behauptungen und Lügen auf die beiden Streithansel beschränkt. §7 Abs 1 und 2 unter Beachtung Abs. 6 FamFG.


    Also ist ein mehr an Beweisen und weniger an Behauptungen und Lügen etwas näher an der Realität und und so dem Kinde förderlicher und sogar aktiver Kinderschutz.. Denn der Entscheider hat eher valide Informationen.


    Mir ist durchaus bewusst, dass sich Jugendamt und Verfahrensbeistand regelmäßig mit Einschätzungen, Wahrnehmungen, Wiedergabe von Gesagtem Dritter wie sie es verstanden haben wollen in das Verfahren einbringen. Auch der Gutachter forscht aus, verbreitet das, was die Eltern und sonstwer gesagt haben sollen und bewerten dies ohne auch nur eine Spur von Kriterien der Glaubwürdigkeitsuntersuchung anzustellen. Zu guter Letzt sitzen sie auch alle bei dem Erörterungstermin am Tisch und pflegen Kooperationen. Damit sind Gewohnheitslügner klar im Vorteil. Wenn sie nichts beweisen müssen.


    Der betroffene Leser (m/w/s) hat bei der Beschreibung der Rechtsfiktion / Rechtslage ggf. im Unterschied zu eigenem Erleben die Möglichkeit, das eine oder andere einzuordnen.

    Hi DSX


    Ein Gutachter hat auf wissenschaftliche Weise, d. h. mit wissenschaftlichen Methoden seiner Disziplin eine Beweisfrage zu beantworten.

    Der Beweisfrage hat eine Anknüpfungstatsache zu Grunde zu liegen. Keine Vermutung oder Behauptung.


    Eine wissenschaftliche Methode basiert auf anerkannten Grundsätzen (Tatsache). Die verarbeiteten Daten müssen die Sache betreffend nachweisbar richtig sein.

    Ein Test muss anerkannt valide, reliabel, objektiv und für ein Gerichtsverfahren auch transparent sein. Der Test muss geeignet sein, die Beweisfrage zu beantworten. Metrische Testverfahren sind wegen der Objektivität zu bevorzugen.


    Für die "Bindungstoleranz" gibt es kein Testverfahren.

    Bindungstoleranz lässt sich mit Psychologie weder nachweisen noch ausschließen.


    Bindungstoleranz wird mehr oder weniger logisch aus dem gewünschten, dem vereinbarten und dem realisierten Umgang festgestellt. Dabei wird berücksichtigt, mit welcher Begründung der Umgang vereitelt wird. Welcher Tatsachen kann der Verweigerer für die Begründungen vorweisen.

    Dies ist aber nicht Arbeit eines Gutachters. Oft reicht Mathematik.


    Also wie ein Gutachter nun darauf kommt, dass einer oder beide bindungstolerant sind, kann wohl hier keiner beantworten. Der Gutachter ist vom Gericht ausgewählt und beauftragt worden, das Gericht wird ihn bezahlen. Und wie timekeeper schon schrieb, er ist nur dem Gericht verpflichtet.


    IN

    Hi

    hat ein wenig gedauert


    Ich denke, Wächteramt und Elternstreit gehören nicht zusammen. Man müsste sonst unterstellen, dass jeder Elternstreit per se zu einer Kindeswohlgefährdung führt und im Amt und vor Gericht so verfahren muss. Dem ist nicht so - zumindest hat der Gesetzgeber das nicht so gesehen.


    Lassen wir bitte bei der Betrachtung bitte das >Kindeschutzverfahren außen vor und bleiben bei dem Elternstreit §§1671,1684 etc.


    Lt. Gesetz gibt es da eben nur die Grundrechteträger (§7 Abs, 2 Nr1 FamFG - deren Recht es betrifft) die sich inhaltlich außerhalb des Zeugenstandes äußern dürfen. Es fehlt schlicht an gesetzlicher Grundlage, das Gesagte/Geschriebene von Dritten zu den Akten zu nehmen oder zu verwerten. Unabhängig davon, ob es sich um eine Beobachtung oder eine Meinung/fachliche Einschätzung handelt. Recht hemmungslos gelangt sogar Gesagtes Vierter und Fünfter über den Betroffen zu den Akten und zum Thema in Erörterungstermine.


    Andersrum fehlt es dem Informationsgeber, hier dem Jugendamt mit Beratungsstellen, an Aufgabe und Befugnis, eigene Beobachtungen, Meinungen, Gesprächsinhalte, Gesprächsergebnisse inhaltsgetragen dem Gericht zu übermitteln. Ausweislich des Leistungskataloges §2 Abs. 2 SGB VIII ist weder das Amt noch ein Leistungserbringer (Beratungsstelle, Umgangsbegleiter etc) zu keinem Zeitpunkt dazu berufen worden, für das Gericht zu ermitteln oder Gesprächsinhalte mit dem Gericht zu teilen. Es fehlt schlicht an der Aufgabe, sich in einem Verfahren der Eltern an der Sachaufklärung zu beteiligen.


    Der Informationsgeber ist zudem gesetzlich daran gehindert, Daten bei Dritten über den Betroffenen zu erheben (§62 Abs 2). Das trifft eben auch für die Gerichtsakten und Teilnahme an der Erörterungsterminen zu. Betrachtet man manch ein Schreiben von AnwältInnen wird da gelogen dass sich die Balken biegen ( s.a. Norbert Blüm). Dabei ist mir bewusst, dass eine JugendamtmitarbeiterIn mit solchen Schriften aus dem Gericht überhäuft wird - und wenn sie das alles liest sich um Kinderschutzfälle nur untergeordnet kümmern kann. Und auch wenn sie alles sorgsam gelesen hat - was soll sie da sinnvolles beitragen. Es zeichnet sich ein Bild im Kopfe und eine Meinung welche sich in jedem Beratungsgespräch widerspiegelt. Das Lesen hätte sie sich sparen können: Die Verfahrensordnung FamFG sieht eine Übermittlung an das Jugendamt inhaltlich nicht vor - es wurde unbefugt übermittelt und die Amtsverschwiegenheit der RichterIn gebrochen. §§7 Abs. 2 Nr. 4 und 162 Abs 3 sind da recht eindeutig.


    Natürlich hat das Gericht keine Glaskugel oder hellseherische Fähigkeiten. Es kann nur mit dem Arbeiten, was es hat und was es darf. Ich sehe auch kein Problem darin, dass eine Behauptung von einem Elternteil eben von dieser bewiesen werden muss. Ebenso sehe ich kein Problem darin, dass dies von der Vorsitzenden am Anfang des Verfahrens deutlich gemacht wird. Wer aber denunziert und dann keine Beweise liefert verliert an Glaubwürdigkeit. Das Gericht hat keine Gewähr, das das was es für wahr hält, auch tatsächlich wahr ist.


    Wer aber von Anfang des Verfahrens sich nicht an Gesetze hält und sich nicht an einfache Regeln des Respekts und des Anstandes hält, muss damit leben, dass das Ergebnis, hier eine staatliche Entscheidung, willkürlich und zufällig erscheint, ggf. auch diskriminierend. Die Zufälligkeit wird auch durch Dutzende Meinungen Dritter nicht geringer, denn all jene haben eine eigene Biographie und so eine eigene geprägte Meinung oder haben ggf. unkritisch die Meinung eines Mindsets oder Mainstreams angenommen.


    Und deshalb bin ich tatsächlich der Meinung, dass Datensparsamkeit an jeder Stelle eine gesunde Sache ist, wenn es um den Intimbereich der Familie und um die eigene Persönlichkeit geht. Man schützt seine eigene Integrität.


    Würden die Gerichte nicht ein so großes Aufheben machen, wären viele Verfahren rasch fertig:

    LiebeR Umgangsverweigerer, nennen und beweisen Sie einen oder mehrere Umstände, der Sie daran hindert, den Umgang mit dem andere Elternteil zu dem vorgeschlagenen Terminen/ Rhythmus zuzulassen. Um mit den Befindlichkeiten ihres gemeinsamen Kindes nach dem Umgang besser umgehen zu können bietet das Jugendamt ein reiches Portfolio an Unterstützung an.


    Das Ergebnis dieser Verfahrensweise ist sicher mehr Umgang mit dem anderen Elternteil und weniger entsorgte Elternteile. Die Entscheidung dürfte eher tatsächlich richtig sein, betrachtet man die Zufälligkeit jetzt. Mehr kann ein Staat eben nicht leisten. Das Kind hat eben nur diese Eltern, ein Leben lang. Normalerweise, es sei denn staatlich Stellen oder Schiegereltern etc. mischen mit.


    Soweit dazu

    Warum muss ich das ausbaden?

    Welche Möglichkeiten habe ich ?? Was kann ich machen ?


    ich will doch

    einfach nur Vater für mein Kind sein.

    Hallo EnVs


    Löse Dich bitte von dem Gedanken, es würde mit den "Vatersein" zu tun haben. Suche nicht nach Gründen.

    Nimm es wie es ist, als ob Dir ein LKW über den Fuß gefahren wäre.


    Bedenke bitte, dass alles was Du Jugendamt, AWO etc. erzählst, von anderen gegen Dich ausgelegt werden kann und an Dritte, so auch an das Gericht, vertragen werden kann.


    "Das Jugendamt" ist nicht zuständig für die Regelung des Umgangs, es hat auch keine gesetzliche Aufgabe ohne Antrag vermittelnd tätig zu werden. Das bedeutet, dass Du nur eine Leistung beantragen kannst, die Du selbst in Anspruch nimmst oder bei gemeinsamer Sorge für Dein Kind beantragen kannst (SGB VIII §18 Abs. 3). Denkbar wäre ein Antrag auf Unterstützung zur Herstellung von geordneten Umgangskontakten durch Vermittlung entsprechend SGB VIII §18 Abs. 3 Satz 4 mit der Bitte um Bescheid in den nächsten 3 Wochen. Ab der 3. Woche erinnert man wöchentlich per Fax.


    Viele Jugendämter glauben, erst dann tätig werden zu müssen, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig wird. Sie nehmen dann das, was die Eltern und sonstige erzählen, deuten dies aus und tragen es dem Gericht vor. Eine gesetzliche Grundlage gibt es dafür nicht.


    Wenn man den Weg zum Gericht wählt, sollte man bedenken, dass es sich um ein Verfahren von Amts wegen handelt, das bedeutet, man teilt dem Gericht nur mit, dass ein Umgang seit xxx nicht zu Stande gekommen ist und anregt, den Umgang so und so zu regeln. Weitere Ausführungen sind nicht zielführend, das Gericht ist in solchen Verfahren verpflichtet, die nötige Tatsachenaufklärung zu betreiben.

    Hierbei ist auch zu beachten, dass man nicht seine Unschuld beweisen muss und Tatsachenbehauptungen mit einem Ausdrücklichen Bestreiten (ggf. mit Nichtwissen) begegnen sollte. Damit zwingt man jenen, der behauptet (das kann auch das Gericht sein) zur förmlichen Beweisaufnahme (FamFG §30 Abs. 3) nötigt.


    Weder das Jugendamt noch ein Umgangsbegleiter ist befugt, inhaltsgetragene Stellungnahmen und Wertungen dem Gericht vorzutragen oder dem Verfahren beizuwohnen. Das Gericht darf Verfahrensaktenteile auch nicht an das Jugendamt ausreichen, gleichsam darf das Jugendamt auch solche Schriften nicht verarbeiten.


    Aber: Den Bescheid (Erinnerung) darf man bei Gericht vorlegen und erbringt so den Nachweis, dass man den "Empfehlungen" des Gerichts gefolgt ist - ohne dies weiter zu kommentieren.


    So mein Gedanke dazu.

    Egal was passiert, die Kids wollen auch später im Leben stehende, erfolgreiche und gesunde Väter haben, die bei Ausfall der Mutter den Schutz und Fürsorge sicherstellen können.

    Hallo Tabula Rasa


    Beim Rechtschutzbedürfnis scheiden sich die Geister.


    Eine gerichtliche Entscheidung ist dann nötig, wenn die Forderung strittig ist.

    Ist die Forderung für den Zeitabschnitt unstrittig, für welches das Jugendamt den Minderjährigen vertritt, bedarf es keine gerichtliche Entscheidung, weil es nix zu streiten gibt.


    Wenn das Jugendamt nun für den Volljährigen zwischen dem 18ten und 21ten Lebensjahr die Festlegung des Unterhalts bei Gericht beantragen möchte, fehlt es m.E. an der Aktivlegitimierung weil es den Volljährigen nicht vertritt. Wenn dem nicht so ist, bräuchte ich bitte einen Hinweis auf das entsprechende Gesetz. Danke.


    Gruss

    Juergen

    Hallo Li


    Grundsätzlich sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, Unterhalt zu gewähren BGB § 1601.

    Ein minderjähriges Kind kann bei Bedürftigkeit nach BGB §1602 Abs. 2 Unterhalt verlangen

    BGB §1603 Abs. 2 Satz 2 stellt die Abkömmlinge bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres unter gewissen Bedingungen den Minderjährigen gleich.

    (Deshalb muss Mama ggf. nix bar zahlen)

    BGB §1612a behandelt den Mindestunterhalt für minderjährige Kinder. Also bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.


    Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz.


    Im Rahmen einer Beistandschaft vertritt das Jugendamt das Kind nur bis zu Vollendung des 18ten Lebensjahr, das bedeutet, es kann nichts verlangen oder einklagen, das über das vollendete 18te Lebensjahr hinausgeht.


    Das Jugendamt darf jedoch eine Willenserklärung (Urkunde) für Dich erstellen, dass Du bis zum ? 30 ? Lebensjahr einen Betrag von XX entrichtest, ohne eine Bedingung der Bedürftigkeit o.ä. Bei Nichtzahlung erklärst Du Dich einverstanden, dass bei Dir gepfändet wird, beim Arbeitgeber etc.


    Diese Urkunde ist dann ein vollstreckbarer Titel. Wie jetzt ggf. auch. Freiwillig.


    Wenn man immer brav gezahlt hat und man sich über die Höhe einig ist , bzw. die Kröte schluckt, wäre eine gerichtliche Festsetzung mutwillig i.S. d. BGB §226. Es dient der reinen Streitbewirtschaftung.


    Wenn das Amt Deinen Willen nicht verschriftlicht, kannst Du Deinen Willen auf beiden Ausfertigungen auch mit dem Kugelschreiber ergänzen.

    Man sollte dann aber mit einem Zeugen antreten. Entweder grinsen sie oder werden garstig.


    Gruesse

    Juergen

    Hi


    wie vor. Keine Glaskugel. Aber etwas zur Beruhigung.


    Hat sich ein Verfahrenslauf zu einem Wechsel des Lebensmittelpunktes entwickelt und wurde dieser vollzogen und manifestiert, wird an diesem "Besitzstand" in der Regel nichts mehr geändert.


    Fragwürdig ist allenfalls die Ausgestaltung des Verfahrens, da anscheinend sehr viele Personen, die im Verfahren gar nichts zu sagen haben, mitgeschnabelt haben. Ein pfiffiges Organ der bezahlten Rechtspflege könnte dort ansetzen und den Beschluss aus rechtlichen Gründen aufheben lassen.


    Ein anderer Grund der Beschwerde könnte der Entzug des vollständigen Sorgerechts sein. Dies sieht der Gesetzgeber nämlich nur unter gewissen Bedingungen vor, in Abstufungen in Verfahren BGB §§1666, 1666a.


    Zum recht sorglosen Leben reichen die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmung (Besitzstand), Alleinentscheid Gesundheitsfürsorge, Schule, Beantragung staatlicher Leistungen und Dokumente und Vermögensorge (Sparbuch).


    Wenn es also in die Richtung geht, nicht vergessen, auch einen solchen Antrag zu stellen, den BGB §1671 Verfahren sind Antragsverfahren.


    Nachdem aber alle scheinbar für Dich sprechen musst Du wahrscheinlich nicht viel sagen und in das Verfahren einbringen. Interessant dürften Bestätigungen von Kindergarten und Therapie sein, das stets anwesend und die Termine wahrgenommen werden. Damit ist auch der Lebensmittelpunkt "manifestiert und dokumentiert". Von inhaltlichen Berichten rate ich ab.


    Die Beschwerdeinstanz heilt alle rechtlichen Fehler die zu Ungunsten einer Partei gemacht wurden oder holt Versäumnisse nach, kommt aber eher selten zu dem Entschluss, das das Nachgeholte etwas am Ergebnis ändert. Trotzdem gilt: Glaskugel.


    Gruesse

    Juergen

    Hallo LE


    Im Gegensatz zu Timekeeper würde ich mich gegenüber dem Jugendamt (und allen anderen) seeeehr bedeckt halten.


    Alles was Du sagst kann und wird gegen Dich verwendet. Auch wenn Du über andere redest.

    Du bist dem Amt keine Rechenschaft schuldig.

    Auch wenn Du glaubst, Du hättest nichts zu verbergen - es kommt anders als Du denkst.

    Nimm niemals das Kind mit zum Jugendamt.

    Mach keine Termine in Deiner Wohnung aus - nur im Amt oder sonstwo. Die Wohnung ist DEIN Reich.


    Mach Dich unsichtbar. Kein Insta, kein FB. Jeder Post kann und wird gegen Dich verwendet. Lösch Dich wo es nur geht.


    Schweige zu Deinen Wutanfällen gegenüber Gericht und Jugendamt und sonstigen die da auf Dich zukommen (behandelnde Psychologin natürlich ausgenommen). Du darfst lügen solange es keinen anderen Zeugen als den Antragsgegner gibt. Bestreite es einfach ausdrücklich.


    Unterschreibe niemals eine Schweigepflichtentbindung.


    Das Gericht muss beweisen, bzw. der Antragsteller muss es beweisen.

    DU musst NICHT Deine Unschuld beweisen.


    Gruesse

    Juergen

    Hallo zusammen,
    Ich schildere kurz die Situation:

    Kind (15 Jahre alt) zieht zum Elternteil B.

    ...seit Auszug des Kindes bezieht Elternteil A Bürgergeld und bezahlt kein Unterhalt für das gemeinsame Kind. ....

    Gibt es eine Chance vor Gericht?

    Hallo!


    Wenn A kein Geld hat, kann auch ein Gericht nichts herbeizaubern.


    Ein Jugendamt als Beistand kann aber dafür sorgen, dass A dauerhaft Schulden anhäuft indem es bei der Unterhaltsvorschusskasse den Unterhaltsvorschuss durchdrückt bzw. einklagt. Die holen sich das Geld schon wieder, ggf. aus den Rentenpunkten.


    Dann muss man sich nicht selbst bei dem A unbeliebt machen, der das Kind die letzten Jahre betreut hat und ist nach außen hin nicht dafür verantwortlich, dass ggf. ein Absturz von A endgültig besiegelt wird. Denn UVK und Beistand rechnen einen Einarmigen im Rollstuhl noch voll arbeitsfähig, er kann ja im Kreis fahren. Soll sich halt den passenden Arbeitgeber suchen.


    Um selbst sauber zu bleiben ist es wahrscheinlich sinnvoll, ohne Gericht die Auskunft zu begehren und dann schriftlich darlegen, dass da nix zu holen ist. Wenn mal jemand danach fragt, holt man den Zettel raus. Man hat ja seine Pflicht getan.


    Grüße

    Jürgen

    Ich sehe das so:

    Antragsberechtigt wäre die Tante, sie kann (muss) für die 11 jährige Göre Unterhalt fordern (BGB §§1601,1602 Abs2).

    Hier wäre interessant zu wissen, wie die gerichtliche Festlegung begründet ist.


    Wie das Innenverhältnis zwischen Großeltern und Tante gestaltet wird, ist Sache dieser Parteien (Familie).


    Die Tante kann von beiden nun den Betrag fordern, den die Großeltern als Aufwand beziffern

    Sie kann es aber auch beim Bezug des Mindestunterhaltes §1612 von einem Elternteil belassen und die Differenz zum Bedarf der Großeltern finanzieren.


    Geht die Tante in Bezug von Bürgergeld und machen die Großeltern den Bedarf bei der Tante geltend, muss sie auch die Schwester als Mutter in Anspruch nehmen. Gehen die Großeltern in Bezug von Bürgergeld, muss die Tante den Bedarf decken.


    Ich denke, ohne den Beschluss zu kennen, dass man mit einem Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle besser fährt. Es ist sicher gesünder für einen selbst, keinen Blick auf das Gehalt und Leben der Mama zu werfen. Nur froh sein, das sie vorwärts kommt.


    Grüße

    Jürgen


    In der BRD-Richtlinie erkennt man den Verzicht (Freistellung) bei UVG an, unbenommen bleibt die SGB-Leistung. Also Übergang des Anspruchs an das JC.

    dann gilt folgendes:

    In den Fachliche Weisungen finde ich auf Seite 5 unten - Seite 6 den Hinweis, dass auf den Kindesunterhalt nicht verzichtet werden kann. Und das Vorgehen dazu.


    Also wird der pflichtige Elternteil vom JC Post erhalten.


    Grüße

    Juergen

    Der Sozialleistungsträger kann den Unterhalt nicht mehr geltend machen, Ansprüche sind ausgeschlossen.

    Bitte nachlesen.

    Hallo Frau S

    Das klingt interessant. Wo kann ich das nachlesen?


    Ich dachte immer, dass eine Freistellung allenfalls solange den Rechtsanspruch des Kindes befriedigt, solange der Freistellende selbst die Leistung erbringt bzw. erbringen kann. Fallen diese Umstände weg (Zukunft) und es tritt ein Dritter als Pflichtiger (öffentliche Hand) ein, kann doch die Freistellung keinen Bestand habe, weil ja die Vertragsgrundlage eine andere ist.


    Wäre die Freistellende tatsächlich dem Sozialgeldgeber schadenersatzplflichtig? Würde dieser tatsächlich gezwungen, sich das Geld bei der Freistellenden zurückzuholen und diese in Schulden zu treiben? Wäre sicher für einige Versorgungsmodell interessant wenn der Gang zum Bürgergeld absehbar wird. Bitte, wo kann ich das nachlesen?


    Grüße

    Juergen

    Der Stempel hat in der Mitte eine Nummer die einer Person zugeordnet ist. So wird es zu einem Siegel.


    Tatsächlich gibt es eine vollständige Urschrift, bestehend aus Beschluss, Begründung und einer Unterschrift. Die bleibt in der Akte.


    Die Ausfertigung ist zweckabhängig. Der Anwalt/der Betroffene bekommt, den Inhalt !! , beglaubigt alles nur nicht unterschrieben (Stempel mit Nummer)


    Das Jugendamt bekommt (eigentlich) nur den Beschluss ohne Begründung


    Braucht man was für's Ausland, gibt es auf Verlangen eine Bestätigung mit Unterschrift eines Richters und die Ausfertigung mit Stempel ohne Unterschrift vom Richter. Kostet 5 Euro. Und nerven, weil die Ausländer aus irgendeinem Grund eine Unterschrift von einem Richter haben wollen.


    Grüße

    Jürgen