Beiträge von Danielpapa

    Danke für die Begrüßung, TK. Ich hoffe hier mit dem ein oder anderen Beitrag helfen zu können und vielleicht auch weitere Anregungen für meinen eigenen Fall zu finden, der aber so komplex ist, dass ich den besser für mich behalte. :-)

    "Sie wird bald mit ihrem neuen Lebensgefährten umziehen (sie bekommt die Hälfte der Summe des anderen Hauses, was verkauft wird) und muss sich dann selbst um die Kinder kümmern. Da sie bald 250 km voneinander entfernt wohnen werden, und er arbeitet, kann er sich nicht mehr um alles kümmern."


    Grundsätzlich benötigt die Mutter das Einverständnis des vaters um die Kinder aus dem Nahbereich zu entfernen. Sollte sie jedoch ohne Genehmigung umzierhen, wird die Polizei die Kinder auch nicht an den Vater übergeben, weil Kindeswohl vor Vaterwohl.

    Wieso schreibst du "Seine ExFrau wird die Kinder bekommen"?


    Altersvorsorge wird mit bis zu 4% berücksichtihgt, auch als Abtrag für eine selbstbewohnte Immobilie. Im Endeffekt ist es so:

    Wohnung / Haus = ortsübliche Miete (der Hinweis mit der Grundsteuer ist super!) z.B. 1000 Euro

    Die OLG Leitlinien sagen:

    5. Wohnwert

    Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung

    des Vermögens wie Einkommen zu behandeln, wenn sein Wert die Belastungen übersteigt,

    die unter Berücksichtigung der staatlichen Eigenheimförderung durch die allgemeinen

    Grundstückskosten und -lasten, durch Annuitäten und durch sonstige nicht nach

    § 556 BGB umlagefähige Kosten entstehen.

    Zinsen sind in diesem Zusammenhang absetzbar, Tilgungsleistungen, wenn sie nicht der

    einseitigen Vermögensbildung dienen.


    Die 1000 Euro werden also als Einkommen behandelt, Du darfst aber die Zinsen für den Kredit abziehen und 4% deines Jahresbrutto, wenn über 84.000 € sogar 20% der Überschreitungssumme.

    Also haben wir 2 Fälle: Jahresbrutto unter 84.000 und Jahresbrutto über 84.000 €.

    Fall 1, Einkommen z.B. 50.000 €, davon dürfen 4% als Altersvorsorge in die Haustilgung gesteckt werden (also 2.000 €, oder 170 € im Monat)

    Fall 2:_ Jahresbrutto 100.000 €, davon dürfen 4% von 100.000 € (= 4.000 €) + 20% von (100.000 -84.000 €)= 3.200 € abgezogen werden, also 7.200 € pro Jahr.

    Zinsen dürfen komplett abgezogen werden.

    Grundsätzlich kann das Kind, wenn es 18 ist, ausziehen. Dann hat das Kind einen Anspruch auf 930 €, aber 250 € sind schon Kindergeld. Die Richtlinien zur Düsseldorfer Tabelle sagen:

    • Der angemessene Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 930 EUR.
    • Der Bedarfskontrollbetrag für die Mutter beträgt 1650, also bleiben 100 Euro Verteilungsmasse
    • Der Bedarfskontrollbetrag für den Vater beträgt 1750, also bleiben 750 Euro Verteilungsmasse

    Allerdings: netto ist nicht gleich unterhaltsrelevantes Einkommen. Von den 2500 des Vaters können mindestens 5% oder max 150 € als beruftsbedingte Aufwendungen abgezogen werden. Existiert eine Altersvorsorge? Wenn 2500 netto, gehe ich mal von 4.000 brutto aus. Davon darf der Vater 160€ oder 4% als Altersrückstellung abziehen, aber nur, wenn er das auch tatsächtlich tut. Gibt es einen Firmenwagen, wohnt jemand im Eigenheim? All die Fragen sind wichtig. Wenn der Vater seine 750 Euro auf 400 runter rechnen kann, dann kommt die Mutter ins Spiel, egal welchen Selbstbehalt diese hat.