Elternunterhalt von Kindern für Eltern, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten ab dem 1.1.2020

  • Liebe Mitforisten,

    zunächst zu meiner Situation. Mein Vater ist in einem Heim für Chronisch Mehrfachgeschädite Alkoholabhängige (CMA-Heim) untergebracht und bezieht in diesem Rahmen Leistungen der Eingliederungshilfe. Bis dato musste ich keinen Elternunterhalt für ihn zahlen und bin mit Blick auf das Angehörigenentlastungsgesetz davon ausgegangen, dies auf absehbare Zeit auch nicht tun zu müssen.


    Nun bin ich heute über die FAQ 8 zum Angehörigenentlastungsgesetz gestolpert ( https://www.bmas.de/DE/Themen/…en-entlastungsgesetz.html ), die da lautet:


    ***


    "Wer­den durch das An­ge­hö­ri­gen-Ent­las­tungs­ge­setz auch Kin­der von El­tern ent­las­tet, die zwar nicht pfleg­be­dürf­tig sind, aber ei­ne Be­hin­de­rung ha­ben und des­we­gen Leis­tun­gen der Ein­glie­de­rungs­hil­fe er­hal­ten?


    Kinder von Eltern, die zwar nicht pflegebedürftig sind, aber eine Behinderung haben und deswegen Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, werden - unabhängig vom Angehörigen-Entlastungsgesetz - bereits durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) entlastet. Dort ist geregelt, dass Kinder von Eltern mit Behinderungen ab dem 1. Januar 2020 überhaupt nicht mehr zu Leistungen der Eingliederungshilfe, die ihre Eltern erhalten, herangezogen werden"


    ***


    Hiernach könnte man denken, dass ich unabhängig von meinem Einkommen überhaupt nicht mehr zum Elternunterhalt herangezogen werden kann, ob ich nun weniger oder mehr als 100.000 € (Summe der Einkünfte) verdienen.


    Vor diesem Hintergrund habe ich zwei Fragen, die mir hier hoffentlich jemand beantworten kann:


    1.) Entspricht die Antwort auf die FAQ tatsächlich der neuen Rechtslage, oder liegt hier ein Fehler vor? Aus welchen gesetzlichen Bestimmungen lässt sich die Antwort auf die FAQ herleiten?


    2.) Ist es nicht vieleher so, dass dadurch, dass die Eingleiderungshilfe mit Wirkung zum 01. Januar 2020 durch das Bundesteilhabegesetz vom SGB XII in das SGB IX übertragen wird und dadurch keine Sozialleistung mehr darstellt so, dass § 141 Absatz 1 SGB IX Anwendung findet, der für einen Übergang des Unterhaltsanspruches des Elternteils gegen das Kind auf den Sozialhilfeträger sorgt? § 141 SGB IX soll nämlich nicht wie § 94 SGB XII durch einen neuen Absatz 1a ergänzt werden, der den Übergang des Unterhaltsanspruches auf den Sozialhilfeträger einschränkt. Vgl. § 94 Abs. 1a SGB XII in der neuen Fassung:



    Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. [...]"



    Es wäre wirklich klasse, wenn insoweit Klarheit geschaffen werden könnte :))


    Vielen Dank !









  • Hallo TheBrad,


    im bereits vom Bundestag und Bundesrat verabschiedeten "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften"


    Link:


    https://www.bundesrat.de/Share…_blob=publicationFile&v=1


    steht


    Dem § 141 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Dies gilt nicht für bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche.“


    Dazu steht folgende Erklärung:


    § 141 entspricht vollumfänglich der bisherigen Regelung des § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, soweit

    sich dieser auf Leistungen nach dem Sechsten Kapitel bezog. Bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche sind

    nicht von § 93 des Zwölften Buches und damit auch nicht von § 141 umfasst. Dies ist im Zwölften Buch aufgrund

    der den § 93 SGB XII verdrängenden, spezielleren Vorschrift des § 94 SGB XII unzweifelhaft. Weil es in der

    reformierten Eingliederungshilfe nur für die Sonderregelung des § 142 Absatz 3 SGB IX eine dem § 94 des

    Zwölften Buches entsprechende Regelung gibt, bestand die Möglichkeit, auch bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche

    unter den Wortlaut des § 141 zu fassen, was mit dieser Regelung nicht beabsichtigt war. Zur Vermeidung

    von Rechtsunsicherheiten wird klargestellt, dass § 141 nicht auf die Überleitung von bürgerlich-rechtlichen

    Unterhaltsansprüchen anzuwenden ist.


    Ich habe diese Änderung ursprünglich falsch verstanden. Der Wortlaut:


    ....bestand die Möglichkeit, auch bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche unter den Wortlaut des § 141 zu fassen, was mit dieser Regelung nicht beabsichtigt war. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten wird klargestellt, dass § 141 nicht auf die Überleitung von bürgerlich-rechtlichen

    Unterhaltsansprüchen anzuwenden ist.......


    klingt jedoch eindeutig.


    Aus meiner Sicht können ab dem 01.01.2020 in der Eingliederungshilfe keine bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüche, gegenüber Kindern von Behinderten, auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden. Das bedeutet die Information im von Dir genannten Link (BMAS FAQ8) sollte entsprechend stimmen.


    Ich gehe davon aus, dass wir als Betroffene, nach über einem Jahrzehnt, ab dem 01.01.2020, keinen weiteren Behördenterror mehr ertragen müssen und endlich wieder frei sind. Nur die Rück-/Restabwicklung (Ansprüche bis Ende 2019) wird uns noch etwas wertvolle Lebenszeit kosten.


    Weiterhin geht ja auch das Angehörigenentlastung in die richtige Richtung.


    Für diejenigen, die über der 100.000 Euro Grenze liegen und diese Ungerechtigkeit weiter ertragen müssen, weiterhin darunter leiden, Unverschämtheiten von Behördenmitarbeitern erdulden müssen, in ihrer Familien-/Lebens-/ und Karriereplanung eingeschränkt sind, ungerechte Familienverhältnisse weiter aushalten müssen, viel wertvolle Lebenszeit für dieses leidige Thema verschwenden müssen, weiter Anwaltstermine- und kosten auf sich nehmen müssen, etc. etc. wünsche ich von ganzem Herzen "ALLES GUTE"!


    Der Elternunterhalt gehört ganz abgeschafft, wie z.B. in den Niederlanden bereits vor Jahrzehnten geschehen. Der BGB §1601 gehört in seiner jetzigen Form, nach 120 Jahren, endlich in Rente geschickt und reformiert.