Zufluss-Prinzip?

  • Liebes Forum,


    bei Betrachtung der Einkommenssituation des UHP gilt meines Wissen das Zuflussprinzip, nachdem es es ja auf den Zeitpunkt ankommt, in dem die Einnahme erzielt wurde.


    Wie sieht es denn umgekehrt mit den Leistungen des SHT aus? Wenn die Leistungen also bspw den Zeitraum 3./4. Quartal 2021 betreffen, aber erst im folgenden Kalenderjahr 2022 ausgezahlt wurden. Welches Einkommen des UHP ist dann maßgeblich: 2021 oder 2022? Wenn hier nicht mit zweierlei Maß gemessen wird, dann doch wohl auch der Zeitpunkt der Leistung durch den SHT, so dass hier für 2022 zu prüfen wäre, ob ein Anspruchsübergang stattgefunden hat.


    Viele Grüße und allein schönes Wochenende

  • Meine Vermutung. Wenn der UHB im Jahr 2021 berechtigt war und der UHP mehr als 100T verdiente, geht der Anspruch auf den SHT über. Das Einkommen für 2021 ist relevant.

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen