hättest dich von Anfang an den Kosten beteiligt
Das widerspricht aber der Fallbeschreibung, aus der ja hervorgeht, dass sie es eben nicht gekonnt hat, wegen mangelnder Leistungsfähigkeit
Grüße,
m
hättest dich von Anfang an den Kosten beteiligt
Das widerspricht aber der Fallbeschreibung, aus der ja hervorgeht, dass sie es eben nicht gekonnt hat, wegen mangelnder Leistungsfähigkeit
Grüße,
m
ob mein Bruder die geleisteten Unterhaltszahlungen von der Steuer hätte absetzen müssen oder können
Ja, er hätte es wahrscheinlich gekonnt, nach https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html
In welcher Höhe er er es gekonnt hätte, das kommt auf sein Einkommen und Familienverhältnisse an
Grüße,
m
Ich habe mich etwas flapsig ausgedrückt, das ärgert mich jetzt, deswegen schreibe ich jetzt mal eine Korrektur.
Freie Künstler sind keine Selbständige und keine Angestellte, sie sind Freiberufler. Wenn man Mitglied in der Künstlersozialkasse ist, dann zahlt man in die Rentenversicherung ein, ähnlich wie bei den Angestellten und im Gegensatz zu den Selbständigen.
Diese Rentenbeiträge und dadurch entstehende Rentenansprüche würde der SHT bei der Höhe des AVV berücksichtigen, da besteht tatsächlich eine Ähnlichkeit mit den Angestellten. Natürlich, spielt es erst eine Rolle, wenn der UHP über 100T verdient.
Und. Diese ganze AVV-Rechnerei wurde vor vielen Jahren von den Gerichten "erfunden" und es ist eine offene Frage, ob sie jetzt, in der aktuellen Rechtslage so Bestand haben wird.
Grüße,
m
Wenn ich Selbständiger bin, ist mein Freibetrag größer, als wenn ich Angestellter bin
Dann teilst du dem Amt mit, dass bei dir der Freibetrag wie bei einem Selbständigen berechnet wird. Wenn das Amt damit nicht einverstanden sein sollte, muss das Amt es begründen und ich sehe momentan aus deiner Beschreibung nichts was eine solche Begründung rechtfertigen würde.
Grüße,
m
ich musste bis dahin keinen Unterhalt zahlen, trotz Verdienst größer 100.000 Euro
Ist wohl ein bisschen Rätselhaft
Hohe Kredite wurden leistungsfähigkeitsmindernd anerkannt? Oder was waren "die großen Batzen", die deine Leistungsfähigkeit so gemindert haben, dass du in den letzten sieben Jahre kein Elternunterhalt zahlen musstest?
mein Ziel für 2022 ist es nichts zu zahlen. Ich bin auch, aufgrund der scheinbar willkürlich festgelegten Selbstbehalte in 2022 und 2023, zuversichtlich, dies zu erreichen
Ja, sehe ich auch so. Bei deiner Vorgeschichte und bei der Berücksichtigung der Sache mit Selbstbehalt, wie sie gerade vom SHT gespielt wird.
auf welcher Basis sind die genannten Selbstbehalte in Höhe von 2.500 und 2.000 Euro?
Starke Vermutung: die "Basis" ist die Willkür des SHT.
da aber noch immer eine Unterhaltsnachzahlung aus 2022 offen ist, würde ich gerne den in 2022 vom SHT angenommen Selbstbehalt noch einmal hinterfragen
Hinterfragen ist richtig. Du kannst den SHT direkt fragen auf welcher rechtlichen Grundlage der Selbstbehalt bemessen wurde.
Es stellt sich allerdings auch die Fage, was du jetzt erreichen möchtest. Für 2022 nichts zahlen? Ist das das Ziel?
Grüße,
m
Warum sollte also hier "ausländisches Recht" über dem deutschen Gesetzen stehen?
ich würde sagen, weil das EU-Recht es so regelt
Zitathttps://e-justice.europa.eu/co…intenance_claims-47-de.do
Seit dem 18. Juni 2011 gelten für Unterhaltssachen neue Vorschriften. Danach haben Unterhaltsgläubiger auch weiterhin die Möglichkeit, die Person, die Unterhalt leisten muss, vor den Gerichten des eigenen Wohnsitzstaats zu verklagen. In den meisten Fällen bestimmt sich das auf die Unterhaltspflichten anwendbare Recht nach dem Haager Protokoll von 2007
Da die einzureichenden Unterlagen aber nur einen Blick zurück werfen und die tatsächlichen Einkünfte nicht berücksichtigen frage ich mich, ob und ggf. wie ich belegen kann, dass ich für 2023 nicht unterhaltspflichtig sein werde.
Du teilst es dem SHT einfach mit. Du musst es nicht belegen und du musst auch keinen Elternunterhalt für2023 zahlen.
Im Gegenteil, wenn der SHT von dir Elternunterhalt für 2023 haben will, muss er belegen, dass du im Jahr 2023 mehr als 100T verdienst, was vermutlich erst Ende dieses Jahres oder eher sogar erst im Jahr 2024, nach der Steuererklärung, möglich sein wird.
Grüße,
m
So wie ich es kenne, die Regelung nennt sich "Kostenersatz durch Erben"
ZitatAlles anzeigenSozialgesetzbuch (SGB XII)
Zwölftes Buch
Sozialhilfe
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.12.2022 I 2328
§ 102 SGB XII Kostenersatz durch Erben
(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,
1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
Ist leider verklausuliert, aber die Formulierung "soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt" bedeutet im Klartext, dass die Erben einer "Sozialhilfeempfängerin" ca. 3000,- behalten dürfen. Keine 8000, also.
meine Mutter ist im Altenheim verstorben
...
Nun gibt es eine Erbschaft, die mein Bruder und ich teilen, handelt sich jeweils um ca. 4000 Euro
Die Mutter war bedürftig, das Amt hat die Kosten übernommen und jetzt hat die Mutter 8000 Euro hinterlassen? Wie kommen diese 8000 zusammen? Wenn das Amt für sie bezahlt hat, durfte sie maximal 5000 auf dem Konto gehabt haben.
Grüße,
m
wieviel Euro Unterhalt muss man pro Monat als Einzelkind für den Elternunterhalt rechnen
...
eine Größenordnung
...
1500,-
Grüße,
m
kannst du mir was zu dem Passus erläutern "Überschreitet sein Vermögen die vom BGH entwickelten Rechengrößen (Schonvermögen / 5%-Methode), haftet er also nicht nur aus dem Einkommen, sondern auch aus dem Vermögen"
Es wurde in den letzten Jahrzehnten eine Rechtsprechung entwickelt, ob und wie Elternunterhalt aus dem Vermögen bezahlt werden muss. Ob diese Rechtsprechung heute, nach der aktuellen Rechtslage bestand hat, ist unklar und hängt vermutlich vom Einzelfall ab. Unter dem Altersvorsorgeschonvermögen versteht man das Vermögen des UHP, aus dem man kein Elternunterhalt zahlen muss. Dieses Thema wurde hier im Forum auch oft diskutiert, insbesondere so vor 3-5 Jahren, nach der damaligen Rechtslage. Das Schonvermögen wurde nach einer Formel berechnet, dass man (vereinfacht dargestellt) pro Berufsjahr 5% des Einkommens dem Altersvorsorgeschonvermögen zufügen konnte. Es gibt sogenannte "Elternunterhalt-Rechner" im Netz, z.B. vom Rechtsanwalt Hauß, die das Altersvorsorgeschonvermögen "mehr oder weniger zuverlässig" ausrechnen.
Selbstgenutzte Immobilie wird separat berücksichtigt. Ist auch eine Art "Schonvermögen".
Ob das für dich eine Relevanz hat... ich denke, in deinem Fall nicht so viel. Weil niemand weiß wie die Rechtsprechung im Jahr 2024 sein wird. Du solltest vielleicht darauf achten, dass du dein "Geld bei der Bank" nicht allzu sehr weiter erhöhst und dir vielleicht eine andere Verwendungen des Geldes überlegst.
Aber das Vermögen spielt ja keine Rolle mehr. Dies steht überall ausdrücklich. Wurde mir auch von beiden Anwalten bei der Rechtsberatung so gesagt.
Wenn ein UHP über 100T verdient und der SHT deswegen Elternunterhalt fordert, dann überprüft der SHT auch das Vermögen des UHP. Solange der UHP weniger als 100T verdient, spielt Vermögen keine Rolle.
Grüße,
m
sollte somit nun in 2023 doch noch ein erstes Schreiben vom Amt ankommen dann wende ich mich an einen Anwalt
Ein Anwalt ist (noch) nicht unbedingt notwendig, ein solches Schreiben kannst du ja auch selber. Aber ein guter Anwalt schadet natürlich nicht, kostet halt.
Dein erster Schritt soll sein darauf zu achten, dass der SHT dir erklärt, warum du überhaupt überprüft wirst, zB ob hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass du über 100T verdienst bzw. mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit verdienen kannst.
dass ich erst am Ende von 2023 bzw Beginn 2024 die Angaben zwecks Jahreseinkommen für das angefragte Jahr 2023 machen kann
Anfang 2024 teilen wir dann mein Jahreseinkommen für 2023 mit
Das wirst du dann alles im Jahr 2024 entscheiden, was du tust. Du solltest nicht ein genaues Datum dem SHT nennen, sprich einfach vom Jahr 2024 und warte ab was der SHT zum Thema Fristen meint.
ZB kannst du dann den Steuerbescheid für 2023 dem SHT vorlegen, vielleicht auch zum Teil geschwärzt, die "Summe der Einkünfte" muss aber dann ersichtlich sein.
Sofern dieses über 100.000,00 € sein sollte, werden die letzten 12 Monate netto rückwirkend verlangt zwecks Berechnungsgrundlage.
Es wird dein Einkommen für die letzten 12 Monate und dein Vermögen dem SHT mitgeteilt, zwecks Berechnung des Elternunterhalts.
Grüße,
m
Welchen Sinn macht es denn, wenn ab Leistungserbringung das Netto, 12 Monate rückwirkend als Berechnungsgrundlage dient und der UHP dann aber in einem ganz anderen Zeitraum auf den Bruttobetrag geprüft wird?
"das Netto, 12 Monate rückwirkend als Berechnungsgrundlage" - bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit. Nicht bei der Feststellung, ob der UHP über 100T Brutto verdient.
Wo steht denn geschrieben, das man beim Jahreseinkommen nur das Kalenderjahr von Jan.-Dez. betrachten darf?
Im §94 (1a) SGB XII:
"...jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze)"
Woher nimmst du diese Gewissheit?
Es ist keine Gewissheit. Es ist mein Verständnis des Gesetzes. Im Gesetz ist die Rede vom "jährlichen Gesamteinkommen". Wenn der SHT Unterhalt für das Jahr 2023 fordern soll, dann wäre das jährliche Gesamteinkommen für das Jahr 2023 nämlich relevant, nicht vom Vorjahr.
ZitatSozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
§ 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.
Wenn du eine andere Lesart des Gesetzes hast, dann würde mich die Argumentation interessieren, nach der das Einkommen des Vorjahres entscheiden soll, ob man im Jahr 2023 Elternunterhalt zahlen muss und speziell warum das Einkommen des Vorjahres für die Entscheidung relevant sein soll, ob man 2023 über 100T Euro verdient hat.
Denn das Amt könnte auf Auskunft klagen und dann bist du aber mal richtig auf dem Schirm.
Klagen um das Einkommen für 2022 herauszufinden, obwohl das Amt "nur" prüfen will ob der UHP für das Jahr 2023 Elternunterhalt zu zahlen hat? Mir fällt keine Argumentationslinie des Amtes ein, die zum Erfolg führen kann, ich kenne auch keine entsprechende Urteile, auf die sich das Amt in einem solchen Fall hätte beziehen können.
Ich denke, es wäre sinnvoll über ein solches (nach deiner Meinung) mögliches Szenario zu diskutieren, wenn der SHT in diesem konkreten hier im Thread besprochenen Fall sich beim UHP meldet und tatsächlich eine Auskunft für 2022 verlangt und auch erklärt, warum solche Auskunft notwendig sei.
Aber wenn du Interesse an einer theoretischen Diskussion hast, können wir weiter machen, dann aber bitte mit den Argumenten, die der SHT deiner Meinung nach vorbringen kann.
Wenn jetzt im Jahr 2023 was vom SHT kommt, soll der UHP auf keinen Fall Nachweise für 2022 liefern (allein schon weil im Jahr 2022 der UHP laut bisheriger Beschreibung mehr als 100T verdient hat und das braucht der SHT nicht zu wissen), sondern beim SHT nachfragen welche hinreichende Anhaltspunkte für eine Überprüfung vorliegen.
Sollten hinreichende Anhaltspunkte tatsächlich vorhanden und stichhaltig sein, soll der UHP dem SHT mitteilen, dass für die Unterhaltsforderungen für das Jahr 2023 die Überprüfung erst im Jahr 2024 stattfinden darf und nicht vorher
ich habe noch nie eine RWA oder Auskunftsersuchen oder ein anderes Schreiben seitens SHT über die Mutter bekommen
Offiziell weiß ich (und mein Bruder auch) von nichts da uns nie etwas mitgeteilt wurde oder in irgendeiner Form an uns heran getreten wurde.
Wie ich schon mal erwähnte, hat diese Frau auch davon Grundsicherung bezogen. Auch hier war nie jemand an uns heran getreten
Die Frau hat halt schon immer vom Amt gelebt. War ein Sozialfall. Aber nie wegen der Frau jemals Kontakt zu einem Amt gehabt
hoffe sehr, dass es ein "gutes Zeichen" ist bisher nicht angeschrieben worden zu sein usw. Einschätzung?
Ja, ein gutes Zeichen.
Obwohl ich nicht ganz nachvollziehen kann, warum du und der Bruder noch nie vom Amt überprüft wurden, in all den Jahren. Ist auch nicht so wichtig, was der Grund für diese Zurückhaltung des SHT bis jetzt war. Gutes Zeichen bleibt gutes Zeichen.
NICHTS von irgendwelchen Ämter erhalten/gehört. Kein Schreiben/Auskunftserfragen
für 2022 keinen Elternunterhalt zahlen muss und geprüft werden kann da ich in 2022 keine RWA zwecks Auskunfserteilung oder ein "safe the date" Schreiben zwecks Info mit Heimbezug erhalten habe. Korrekt?
Du hast noch nie eine RWA oder Auskunftsersuchen oder ein anderes Schreiben seitens SHT über die Mutter bekommen? Nicht jetzt, nicht vor einem Jahr, nicht vor zehn Jahren?
Dann hat der SHT praktisch gesehen keine Möglichkeit für 2022 den Unterhalt von dir zu bekommen.
Wenn jetzt irgendwann entgegen aller Hoffnung in 2023 noch diese Schreiben ins Haus kommen, dann zählt ja am Ende von 2023 bzw zu Beginn von 2024 mein Einkommensnachweis für 2023. Korrekt?
Ja.
Offiziell steht es ja so im Gesetz:
Elternunterhalt kann das Sozialamt rückwirkend erst ab dem Monat des Eingangs der Überleitungsanzeige bzw. Rechtswahrungsanzeige verlangen.
So steht es im Gesetz nicht
Aber es ist die gängige Praxis.
Grüße,
m
nach 1,5 Jahren immer noch nichts Relevantes untergekommen. Habt ihr was entdecken können?
Nein, keine Urteile nach der aktuellen Rechtslage, spricht nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz, bekannt.
Grüße,
m