Beiträge von Meg

    Selbstbehalt ~ 5000 Euro wurde zuletzt vom AG München (#466) und OLG Düsseldorf(#467) anerkannt.


    Jetzt geht das OLG München in die gleiche Richtung.


    Als nächstes werden sich die anderen OLG in den nächsten Monaten zum Thema Selbstbehalt melden. Nicht jedes OLG wird vermutlich hohe Selbstbehalte anerkennen wollen.

    Ob der BGH schon in diesem Jahr darüber entscheidet mag ich nicht vorhersagen.


    Nach dem aktuellen Stand: wenn ein UHP der Meinung ist, dass ihm ein Selbstbehalt von ca. 5000 zusteht und von Vorteil ist, soll der UHP es auch so hart dem SHT gegenüber vertreten.

    Meine Ma fühlt sich mittlerweile im Stande, den Sozialhilfeantrag selbst auszufüllen und zu unterschreiben.


    statt "Verdient eines ihrer Kinder mehr als 100.000 Eur" steht da "Art und Höhe des Einkommens mtl. netto!?

    ja es wird speziell nach dem Nettolohn des Kindes gefragt.




    Deine Mutter füllt sowas wie hier aus?

    Antrag_auf_ambulante_Hilfe_01_2024.pdf (bezirk-niederbayern.de)


    Sie kennt doch deine "Höhe des Einkommens mtl. netto" nicht, dann soll sie diese Frage nicht beantworten.


    Grüße,

    m

    lebe in der Schweiz und mein Bruttoeinkommen sind 103 000 Franken und somit über der 100 000 EUR Grenze.


    Nach meinem Kenntnisstand: somit wärest du nach dem deutschen Recht über 100T-Grenze und der Übergang der Elternunterhalt-Ansprüche auf SHT wäre stattgefunden.

    Ob man dieses deutsches Recht in der Schweiz in deinem Fall durchsetzen kann und wie bei der Berechnung deiner Leistungsfähigkeit der Kaufkraftausgleich stattfindet, wären dann die Folgefragen, die ich jetzt spontan hätte auch nicht beantworten können.

    Vorschlag für eine Berechnung, folgend "Haufe-Beispiel

    917€ Leistungsfähigkeit

    Es wird also darauf ankommen, den bisherigen Eigenbedarf nachzuweisen


    Gut, danke.

    Ich verstehe dein Berechnungsbeispiel und den Hinweis auf Haufe so, dass die Berechnung im großen und ganzen dem entsprechen soll, was vor dem Angehörigen-Entlastungsgesetz galt. Die Berechnung berücksichtigt einen festen Selbstbehalt und es kommen noch bestimmte Abzugsposten "on top", wie zB Ratenkredit, die die Leistungsfähigkeit des UHP verringern.

    Diese Methode bezeichnest du als "angemessenen Eigenbedarf".


    Deine Definition jetzt verstanden.


    Grüße,

    m

    bin auch kein Freund der starren Selbstbehalte, sehe eher den angemessenen Eigenbedarf

    Eigenbedarf ist der Lebensbedarf, den der UHP für seine Lebensführung benötigt.


    Gut. Jetzt wäre ehrlich gesagt ein Rechenbeispiel hilfreich, um deinen Gedanken der Allgemeinheit (und mir) verständlicher zu machen :)

    In diesem Thread gibt es einen konkret beschriebenen Fall, wo der Autor sein Einkommen dargestellt hat, Miete, Kredit...

    Was wäre aus deiner Sicht der angemessene Eigenbedarf in diesem Beispiel gewesen, wie würdest du rechnen?


    Grüße,

    m


    Nochmal zum Thema Selbstbehalt vs. angemessener Eigenbedarf.

    Ich habe mir die Düsseldorfer Tabelle 2024 nochmal angeschaut und ich denke ich hatte mich falsch ausgedrückt als ich "Den Begriff „angemessener Eigenbedarf“ mit Bezug auf Elternunterhalt gibt es eigentlich gar nicht" gesagt habe.

    Doch, angemessener Eigenbedarf wird als Begriff verwendet und zwar sehe ich ihn in der D.Tabelle als Synonym zum "Angemessener Selbstbehalt".

    "Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern" wird über "angemessenen Eigenbedarf" erklärt.


    Jetzt vergleichen wir das mal mit den Leitlinien für Berlin als Beispiel

    https://www.dfgt.de/resources/LL_Berlin_2024.pdf

    ...

    21.3 Angemessener Selbstbehalt

    ...

    21.3.3 Elternunterhalt

    Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen. Dessen Bemessung orientiert sich am Zweck und dem Rechtsgedanken des Angehörigen-Entlastungsgesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I, 2135).

    ...



    Genau das gleiche. Selbstbehalt = Eigenbedarf.


    Den Unterschied kann ich nirgendwo sehen.

    Die Theorie, dass sich "Selbstbehalt" auf eine pauschale festgeschriebene Zahl bezieht und "angemessener Eigenbedarf" nicht pauschal ist sondern irgendwie "berechnet" wird bleibt eine Theorie, wer auch immer sie erfunden hat.

    Zumindest kenne ich keine Bestätigung.

    Es ist nicht im Interesse eines UHP die genauen finanziellen und gesundheitlichen Verhältnisse des UHB zu haben. Das spricht gegen die Rolle als Betreuer.


    Es ist nicht im Interesse eines UHP eigenhändig den Antrag zu stellen, wo man ankreuzen muss ob man selber über 100T Einkommen hat.

    Das spricht gegen die Rolle als Betreuer.


    Dass es trotzdem Situationen im Leben gibt, wo ein UHP trotz allem gleichzeitig der Betreuer ist, weil es anders auch nicht geht, ist mir auch klar.


    Evtl. kann die Mutter selber den Antrag stellen.

    ich die Betreuung meiner Mutter übernommen habe

    Wird in solchen Konstellationen aus der UHP Sicht nicht empfohlen, aber du hast dich so entschieden, ok.




    Angeblich ist es auch unerheblich, ob das Sozialamt einen begründeten Verdacht hegt oder nicht

    "Angeblich" ist ein schwaches Wort bei einer Argumentation :)

    Doch, es ist erheblich. Nach §94 (1a) SGB XII.



    Es ist mittlerweile angewandte Praxis (zumindest in meiner Gegend), dass entsprechende Auskünfte "flächendeckend" angefordert werden.

    Dann sollten die UHP sich flächendeckend eingewöhnen sich dagegen zu wehren und nach hinreichenden Anhaltspunkten für die Überprüfung zu fragen. Zu Not, vor Gericht.


    Grüße,

    m

    Da ich 115.000UR brutto p.a. verdiene (so steht es im Einkommenssteuerbescheid) werde ich für Pflegekosten aufkommen müssen


    Wer wird den Antrag auf die Sozialhilfe stellen? Wird dieser Person bekannt sein, wie viel du verdienst?



    1. Fahrtkosten.

    Mein Arbeitsweg hin und zurück beläuft sich auf 150km x 0,42ct x 220 Tage = 13.800 EUR.

    Da ich aber ca. 200 Tage p.a. im Homeoffice bin, wird das Sozialamt diese nicht anerkennen (sieht man ja auf dem EK Bescheid). Kann man hier eigentlich überhaupt etwas geltend machen?


    Man kann das geltend machen was man tatsächlich fährt.




    2. Aufwendung zur eigenen Altersvorsorge.

    Hier haben wir sporadisch immer wieder mal 500 -1.000 EUR aufs Tagesgeldkonto gelegt und somit keinen handfesten Beweis, dass es sich tatsächlich um Altersvorsorge handelt.

    Kann man hier pauschal 5% vom Bruttolohn abziehen, oder ist immer ein Nachweis erforderlich?


    Nachweis erforderlich. Man kann jederzeit mit der Altersvorsorge anfangen, egal ob vor oder nach RWA. Sollte anerkannt werden, allerdings unklar ob die zukünftige Rechtsprechung die Altersvorsorge genau so anerkennen wird, wie die alte vor dem Angehörigen-Entlastungsgesetz.


    Grüße,

    m

    In die gleiche Richtung "Selbstbehalt = 5000 Euro" schient mir auch dieser Fall in NRW zu gehen.


    Es scheint zum Thema Selbstbehalt gute Entwicklungen zu geben. Allerdings kann ich sie nicht verifizieren. Also, ohne Gewähr.


    Selbstbehalt = 5000 Euro von AG München anerkannt (!?)


    Die Düsseldorfer Tabelle (am Beispiel 2024) unterscheidet zwischen den Begriffen

    notwendiger Eigenbedarf = Selbstbehalt = § 1603 Abs. 2 BGB

    angemessene Eigenbedarf = § 1603 Abs. 1 BGB

    wenn es um Kindesunterhalt geht.



    Den Begriff angemessener Eigenbedarf“ mit Bezug auf Elternunterhalt gibt es eigentlich gar nicht. Stattdessen wird "angemessener Selbstbehalt "verwendet.

    Zitat

    Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen. Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10.12.2019 (BGBl I S. 2135) zu beachten.


    "...können Kapitalverluste oder Aufwendungen zur Wertverbesserung nicht abgezogen werden..."


    Es handelt sich um die Berechnung der Leistungsfähigkeit aus dem "Netto-Einkommen", falls man über 100T "Brutto" Einkommen hat. Es handelt sich im Kapitel 8.2.6 also NICHT um die Frage ob und wie die Kapitalverluste bei der Berechnung der Summe der Einkünfte ("Brutto-Gehalt") berücksichtigt werden.