Beiträge von Meg
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Würde das bedeuten das ich meine Immobilie veräußern müsste um in eine kleinere Wohnung zu ziehen
Nein, musst du nicht. Es kann aber sein, dass du durch deine Immobilie mehr an Elternunterhalt zahlen musst als du aus deinem faktischen Einkommen gemusst hättest. Es sind keine Fälle bekannt, wo ein UHP seine Immobilie deswegen veräussern müssen, in der Theorie wäre es zwar denkbar aber in der Praxis wohl nicht.
Grüße,
m
P.S.
Was AEG dazu meint weiß ich nicht, habe nämlich Bosch bzw. Siemens
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vor 2020 gab es schon wenige Verfahren (so viele tatsächlich veröffentlichte Urteile gibts ja auch nicht aus der Zeit
Hier ein *kleiner Ausschnitt* aus den Verfahren vor 2020.
Nur BGH und ein paar OLG Urteile, natürlich nicht alle. Ein Bruchteil. Wenig war es nicht. Klar, deutlich weniger als beim Ehegatten- und Kindesunterhalt aber es gab genug Gerichtsprozesse zum Thema Elternunterhalt auch.
BGH, 12.02.2014 - XII ZB 607/12
Keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch des Unterhaltsberechtigten gegenüber seinem volljährigen Sohn
OLG Oldenburg, 25.10.2012 - 14 UF 80/12
Stichwort Elternunterhalt: Haften Kinder für ihre Eltern?
BGH, 07.08.2013 - XII ZB 269/12
Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt
OLG Nürnberg, 26.04.2012 - 9 UF 1747/11
Elternunterhalt: Höhe des Schonvermögens; Vermögensverwertungspflicht; Berechnung des Altersvorsorgevermögens
BGH, 30.08.2006 - XII ZR 98/04
Zum Schonvermögen beim Elternunterhalt
BGH, 15.09.2010 - XII ZR 148/09
Elternunterhalt - Heranziehung des unterhaltspflichtigen Kindes durch den Sozialhilfeträger
OLG Hamm, 06.08.2009 - 2 UF 241/08
Elternunterhalt
BGH, 09.03.2016 - XII ZB 693/14
Elternunterhalt bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Leistung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB
BGH, 18.01.2017 - XII ZB 118/16
Elternunterhalt: Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen für ein Eigenheim
BGH, 05.02.2014 - XII ZB 25/13
Leistungsfähigkeitsprüfung bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Elternunterhalt: Maßgeblicher Familienbedarf bei erheblicher Einkommensdifferenz zwischen dem Unterhaltspflichtigen und seinem Ehegatten; Berücksichtigung eines Wohnvorteils bei selbstgenutzter Eigentumswohnung
BGH, 28.07.2010 - XII ZR 140/07
Elternunterhalt: Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners
BGH, 12.12.2012 - XII ZR 43/11
Geltendmachung von Elternunterhalt durch einen Sozialhilfeträger: Pflicht zum Einsatz des Taschengeldes eines Ehegatten
BGH, 23.10.2002 - XII ZR 266/99
Voraussetzungen des Elternunterhalts; Einsatz von Vermögen
BVerfG, 07.06.2005 - 1 BvR 1508/96
Bestimmung der Leistungsfähigkeit der Kinder im Rahmen des Elternunterhalts
BGH, 19.05.2004 - XII ZR 304/02
Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt wegen Zurücklassens des Kindes im Kleinkindalter bei den Großeltern
BGH, 08.07.2015 - XII ZB 56/14
Elternunterhalt: Obliegenheit zur Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen; Überschreitung der Einkommensgrenze bei einem von mehreren unterhaltspflichtigen Kindern; gesetzlicher Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger als unbillige Härte; unzulässige Rechtsausübung
BGH, 27.05.2009 - XII ZR 111/08
Zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von 5% beim Elternunterhalt, in Höhe von 4% in sonstigen Fällen
BGH, 14.01.2004 - XII ZR 149/01
Umfang des Anspruchs auf Elternunterhalt; Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen
BGH, 19.03.2003 - XII ZR 123/00
...werts, von Darlehensraten und Lebensversicherungsprämien bei der Berechnung des Elternunterhalts; Bestimmung des Selbstbehalts
BGH, 21.11.2012 - XII ZR 150/10
Elternunterhalt - Unterhaltsermittlung
BGH, 19.02.2003 - XII ZR 67/00
Elternunterhalt - Bedarf, Einkommensermittlung und Selbstbehalt des Ehegatten
BGH, 07.05.2003 - XII ZR 229/00
Zur Auskunftspflicht im Rahmen des sogenannten Elternunterhalts
BGH, 15.02.2017 - XII ZB 201/16
Elternunterhalt: Leistungsfähigkeit bei vom Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind geleistetem Betreuungsunterhalt; Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes; Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils
BGH, 14.01.2004 - XII ZR 69/01
...tigen Steuerklasse durch den Unterhaltsverpflichteten; Umfang des Anspruchs auf Elternunterhalt
OLG Hamm, 09.07.2015 - 14 UF 70/15
...eils eines auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmenfahrzeugs im Rahmen des Elternunterhalts
BGH, 29.04.2015 - XII ZB 236/14
Leistungsfähigkeitsprüfung für Elternunterhalt: Bedürfnis des unterhaltspflichtigen, verheirateten, volljährigen Kindes ohne eigenes Erwerbseinkommen zur Bildung von Altersvorsorgevermögen
BGH, 18.07.2012 - XII ZR 91/10
Tatrichterliche Zubilligung eines Familienselbstbehalts entsprechend dem Elternunterhalt gegenüber Unterhaltsforderung eines erwachsenen Kindes
OLG Oldenburg, 04.01.2017 - 4 UF 166/15
Der unzumutbare Elternunterhalt
OLG Karlsruhe, 22.01.2016 - 20 UF 109/14
Elternunterhalt: Übergang des Unterhaltsanspruchs auf Sozialleistungsträger bei Heimunterbringung; Einschränkung für Unterkunftskosten; Beschränkung des Unterhaltsanspruchs wegen vorsätzlicher schwerer Verfehlung
BGH, 18.01.2012 - XII ZR 15/10
...ine Selbstständigkeit verlorenen erwachsenen Kindes gem. der Leitlinien für den Elternunterhalt
BGH, 15.10.2003 - XII ZR 122/00
Elternunterhalt: Auch Pflicht eines vermögenslosen Kindes?
BGH, 20.02.2019 - XII ZB 364/18
Elternunterhalt: Anrechnung eines Rückforderungsanspruchs des unterhaltspflichtigen Schenkers im Rahmen der Leistungsfähigkeit
BGH, 23.07.2014 - XII ZB 489/13
Elternunterhalt: Ermittlung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes bei Verfügung über geringere Einkünfte als sein Ehegatte; Einsatz des Taschengeldes
BGH, 17.10.2012 - XII ZR 17/11
Elternunterhalt: Minderung der Leistungsfähigkeit durch Kosten des Besuchs des Elternteils im Heim; Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis bei zusammenlebenden nichtehelichen Partnern
BVerfG, 14.07.2011 - 1 BvR 932/10
Neues Unterhaltsrecht kann auch zu höherem Elternunterhalt führen // Bundesverfassungsgericht billigt Neuregelung zum Kindergeld
BGH, 21.04.2004 - XII ZR 326/01
Einsatz des Vermögens des zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteten
BGH, 17.12.2003 - XII ZR 224/00
Ansprüche auf Elternunterhalt; Unterbringung in einem Altenheim; Verwertungspflicht für vorhandenes Vermögen; Ermittlung der Leistungsfähigkeit; Unterhalt der Schwiegereltern; Bestreitung des vorrangigen angemessenen Familienunterhalts; Mindestselbstbehalt des Unterhaltspflichtigen
BGH, 17.06.2015 - XII ZB 458/14
Elternunterhalt: Übergang auf den Sozialhilfeträger in Höhe des fiktiven Pflegegelds als unbillige Härte bei unterbliebener Pflegeversicherung; Anspruchsübergang hinsichtlich der Unterkunftskosten des in einem Heim lebenden und Hilfe zum Lebensunterhalt beziehenden Unterhaltsberechtigten; Berechnung der Steuerlast des Elternunterhaltspflichtigen bei Zusammenveranlagung mit seinem Ehegatten und Eingruppierung in Steuerklasse ...
BGH, 21.04.2004 - XII ZR 251/01
Voraussetzungen des Elternunterhalts; Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe
BGH, 17.04.2018 - X ZR 65/17
Verzicht auf Wohnrecht als anfechtbare Schenkung (Elternunterhalt)
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sind die Sozialämter aber wenig bis gar nicht klagefreudig
Da wäre ich an den Statistiken interessiert.
gute Chancen, Forderungen außergerichtlich "wegzudiskutieren" oder zumindest erheblich nach unten abweichende Vergleiche zu erzielen. Zumindest dann, wenn man wirklich nur knapp über 100T Euro liegt und es vernünftige Gründe gibt
Wenn man knapp über 100T Brutto verdient gibt es gute Chancen, dass man Tausend Euro pro Monat oder mehr an Elternunterhalt zahlen muss. Wegdiskutieren wird bei den meisten SHT nicht möglich sein. Erheblich nach unten abweichende Vergleiche zu erzielen - mag sein, da fehlen mir die aktuellen Statistiken, weiß ich nicht.
Wer allerdings klar über 100T € Brutto verfügt, vielleicht auch sechsstelliges Vermögen hat und keine weiteren Verpflichtungen, bei dem ist es dann letztlich auch egal, ob seine monatliche Netto-Leistungsfähigkeit 7T oder 10T € beträgt. Betroffene Personen müssen weiterhin mit Unterhaltsforderungen leben.
Nein, es ist nicht egal wie dieses Beispiel zeigt Thema Alaaf
Genug weitere Beispiele gibt es auch.
Es ist nicht egal für jemanden der 7 oder 10 Tausend Netto verdient ob er oder sie paar Tausend Euro pro Monat für die Eltern ausgibt oder nicht.
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Meine Vermutung. Wenn der UHB im Jahr 2021 berechtigt war und der UHP mehr als 100T verdiente, geht der Anspruch auf den SHT über. Das Einkommen für 2021 ist relevant.
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a) 5% des jährlichen Bruttoeinkommens * Anzahl zurückgelegter Berufsjahre aufgezinst mit 4%
b) eine selbstgenutzte Immobilie von angemessener Größe.
und c) 24% vom Einkommen das die Bemessungsgrenze in der Rentenversicherung übersteigt
gilt "a) und b)" oder nur entweder das eine oder das andere?
"und" gilt, nicht "oder"
Keine Rechtssicherheit, da keine Urteile nach der aktuellen Rechtslage bekannt.
Grüße,
m
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Das Einkommen wäre unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität zu bereinigen. Der Eurostatindex ist dafür ein guter Indikator. Es gibt dazu jede Menge Gerichtsurteile, auch wenn diese sich in aller Regel nicht auf Elternunterhalt beziehen. Eines der Bedeutendsten ist sicherlich BGH 09.07.2014, XII ZB 661/12.
Im BGH XII ZB 661/12 geht es um das Nettoeinkommen
ZitatZu dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 5.686,43 CHF ...
...
Nachdem das Statistische Bundesamt die Veröffentlichung der Daten zur Kaufkraft des Euros eingestellt habe, könne diese nicht mehr zur Kaufkraftanpassung angewendet werden. Deshalb seien die von Eurostat ermittelten "vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern" als geeigneter Anpassungsmaßstab zu erachten.
...
Daraus folge, dass sich das Einkommen des Antragsgegners für das Jahr 2010 auf 3.635,05 € und ab Januar 2011 auf 3.285,43 € belaufe
...
Man kann nicht sicher, dass ein Urteil in dem es um
- Familienrecht
- Kindesunterhalt
- Nettoeinkommen
geht
sich auf einen Fall umlegen läßt wo es sich um
- eine Einkommensgrenze nach dem Sozialrecht
- Elternunterhalt
- Bruttoeinkommen
geht.
Natürlich kann eine UHP mit dem Eurostat argumentieren, wenn sie es für sich von Vorteil erachtet, aber eine Sicherheit gibt es mit Sicherheit nicht
Grüße,
m
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Eurostat-Index zur Kaufkraftanpassung in diesem Zusammenhang angewendet werden? Im ersten Schritt bei der Berechnung,des Jahresbruttoeinkommens?. Ich konnte leider keine Gerichtsurteile zu diesem Punkt finden
Es gibt kein Urteil, das sich mit dem Thema Indizierung des Jahresbruttoeinkommens zwischen den Staaten auseinandergesetzt hätte.
Grüße,
m
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Die Situation betrifft den Elternunterhalt, wobei die Eltern in Deutschland ansässig sind und Grundsicherung bekommen, während das Kind in einem anderen EU-Land lebt. In diesem Fall stimmen die steuerlich relevanten Abzüge, die im Wohnsitzland des Kindes anerkannt werden, nicht mit denen in Deutschland überein. Dies führt zu Diskrepanzen bei den Steuerbescheiden, die für die Berechnung des Elternunterhalts maßgeblich sind. Ich suche derzeit nach einem Anwalt, der sich auf internationales Familienrecht spezialisiert hat und über entsprechende Erfahrung verfügt. Bisher war meine Suche leider erfolglos, daher versuche ich nun hier, Antworten auf meine Fragen zu finden. Falls ihr einen guten Anwalt kennt, wäre ich für eine Empfehlung sehr dankbar.
1.Wie verhält es sich, wenn ein UP in einem anderen EU-Land lebt, in dem auch andere Steuerregelungen gelten und Steuerbescheid sieht auch anders aus. Speziell interessiert mich, wie die Abrechnung von Werbungskosten und Kinderbetreuungskosten gehandhabt wird. Ist es möglich, in einem solchen Fall einen Steuerberater zu beauftragen, der die Kalkulation des Jahresbruttoeinkommens unter Berücksichtigung dieser Kosten durchführt? Wird es akzeptiert?
Es ist so...
Fragen wie Deine wurden schon oft gestellt, hier im Forum und in vielen anderen Foren. Zuletzt zB in Elternunterhalt mit Auslandsbezug - greift das Angehörigenentlastungsgesetz?
Wirklich helfen kann ich Dir nicht und ich kenne niemanden, der gute Antworten für Dich hätte
Hier im Forum nicht und auch sonst nicht. Ja, einen entsprechenden Anwalt zu finden wäre wichtig. Allerdings ist aus deiner Beschreibung nicht klar wie aktuell dein Anliegen ist, ob es wirklich eine Forderung seitens SHT existiert und man mit einer solchen Forderung ernsthaft rechnen muss.
Gibt es eine maximale Höhe für die Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten (zum Beispiel 4000 oder 8000 Euro)? Wie kann man Kinderbetreuungskosten abziehen, insbesondere wenn man verheiratet ist? Sollten diese Kosten gleichmäßig aufgeteilt oder proportional zum Einkommen verteilt werden?
Es ist richtig, dass diese Kosten das "Brutto-Einkommen" des UHP mindern
Ich kenne es so, dass bis 4000 Euro pro Kind abgezogen werden können. Sie werden zwischen den Ehegatten so aufgeteilt, wie die Ehegatten es eben wünschen. Ein Ehegatte zahlt X Prozent, der andere Y Prozent, können natürlich auch 50/50 sein. Allerdings bin ich mir nicht sicher ob es Unterschiede bei gemeinsamen vs. nicht gemeinsamen Veranlagung der Eheleute gibt.
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"Damit rechnen müssen" wäre ggf. besser geeignet.
Ein UHP muss damit rechnen eine Auseinandersetzung mit dem SHT führen zu müssen, die bis zum BGH führen kann.
Oder halt einen niedrigen Selbstbehalt akzeptieren und zahlen.
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2.500 € monatlich. Alles Einkommen darüber hinaus, kann bzw. muss für zivilrechtliche Unterhaltsforderungen verwendet werden.
Nein, muss nicht. Wie schon oft hier im Forum dargelegt wurde.
Ein UHP kann und m.E. in den meisten Fällen sollte sich nicht auf einen vergleichsweise niedrigen Selbstbehalt einlassen.
ZitatAb wann Du für Deine Eltern zahlen musst
Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht
Aktualisiert am 18. Oktober 2023
Seit 2021 legten die Familiengerichte in der Düsseldorfer Tabelle bis heute keinen angemessenen Selbstbehalt für den Elternunterhalt mehr fest. In den Richtlinien steht:
„Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen. Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Angehörigen- Entlastungsgesetzes vom 10. Dezember 2019 zu beachten.“
Das bedeutet: Es gibt derzeit keinen klar bezifferten Selbstbehalt. Was unter angemessen zu verstehen ist, haben die Gerichte noch nicht entschieden. Der Selbstbehalt muss jedenfalls höher sein als 2.000 Euro. Die Zeitschrift Familienrechtsberater rechnet in ihrem Elternunterhalt-Rechner mit einem Selbstbehalt von 5.000 Euro. Hinzu kommen Freibeträge für eigene Kinder, die sich ebenfalls nach der Düsseldorfer Tabelle richten.
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Ich habe auch ein Verständnisproblem. Und zwar, was macht dieser Thread seit einem Tag hier im Elternunterhalt-Subforum, obwohl es in diesem Thread um alles, aber nicht um Elternunterhalt geht. Sondern um Kindesunterhalt.
😊
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aus denjenigen örtlichen Unterhaltsleitlinien ergibt, die noch ein halbwegs klares Wort finden
Unterhaltsleitlinien von welchen OLG sind es, zum Beispiel?
Grüße,
m
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Der Selbstbehalt beim Elternunterhalt beträgt (mindestens) 2.500 € monatlich
Es gibt aktuell keine bundesweit geltende Regelung was die Höhe angeht.
Worauf beziehst du dich denn, wenn du von 2500 sprichst?
Grüße,
m
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Wäre ich oder mein Partner (bin verheiratet) dazu verpflichtet für ihn zu sorgen?
Nein.
Weil du selber krank bist und nur ein kleines Einkommen hast.
Mach dir wegen Elternunterhalt keine Sorgen.
Grüße,
m
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die 100 TEUR Grenze ist ab diesem Jahr definitiv gerissen
und man nun irgendwie zur Gruppe von wiederkehrend +/- 99,9/100,02K gehört
Jetzt noch eine Frage um deine Situation besser zu verstehen (auch wenn ich der Meinung bin, dass du einen guten Sozialrechtler/Familienrechtler eigentlich konsultieren solltest).
Ich nehme an, der UHP ist Angestellter. Das Einkommen ist nicht gottgegeben, auch nicht immer arbeitgebergegeben. Es gibt genug Fälle wo ein Arbeitnehmer das Einkommen beeinflussen kann. Habt ihr solche Möglichkeiten geprüft? Seid ihr zum Schluss gekommen, dass sowas für euch in den nächsten paar Jahre infrage kommt? Neues Haus finanzieren und weniger als 100T verdienen?
Bei der Vermietung muss man sehen, dass die Miete das Einkommen tendenziell erhöhen kann und das ist nicht unbedingt im Interesse des UHP. Es ist mir klar, dass ihr eine Rechnung gemacht habt, dass "zwei Tausend Miete und zwei Tausend Darlehenskosten fürs alte Haus" schön einkommensneutral werden, aber mein Bauchgefühl will dem nicht ganz glauben und außerdem wer weiß wie diese Rechnung in ein paar Jahren aussieht. Aus dieser Sicht müsste man sich auf das neue Haus konzentrieren und das alte verkaufen. Ich verstehe aber, dass es Konstellationen gibt, in denen zwei Häuser von Vorteil sind, auch wenn man Elternunterhalt berücksichtigt.
Ab wann eine Lebensführung als gravierend beeinträchtigt bezeichnet werden kann und wann nicht, liegt wohl im Auge des Betrachters. Hier werden wir beide keinen Konsens finden
Da bin ich bei dir.
Grüße,
m
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parallel reicht durch Rentenerhöhungen mal Betrag fürs Pflegeheim, mal nich
Im Moment scheint vom SHT nicht gezahlt zu werden - sofern zutreffend, also aktuell keine mgl. Unterhaltspflicht für mich.
Dann wäre zu prüfen ob die RWA noch gilt.
S. auch
Aber gut, RWA hin oder her.
Die eigentliche Frage lautet: "muss" der UHP damit rechnen, dass er in die Elternunterhaltspflicht genommen wird oder nicht. Das ist die Preisfrage. Hängt zB davon ab inwiefern der UHP über die finanzielle Situation der UHB informiert ist und ob der SHT es im Zweifel nachweisen kann.
Ich nehme an, dass ihr auch einen guten Anwalt in den vergangenen Jahren mal aufgesucht habt und ihm die Situation ausführlich geschildert. Falls ja - was hat er euch zum Thema Kreditaufnahme gesagt?
Grüße,
m
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Sind diese Annahmen korrekt?
- der SHT hat tatsächlich hinreichende Anhaltspunkte um den UHP in eurem Fall zu überprüfen, zB der SHT hat Einkommensnachweise aus den letzten X Jahren gesehen
- die UHB war schon vor X Jahren pflegebedürftig, noch vor dem Angehörigen-Entlastungsgesetz
- in den letzten X Jahren hat der UHP schon mal Elternunterhalt bezahlt; wieviel war es in etwa im Jahr 2022? 2021? 2020? 2019?
Grüße,
m
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Zitat
Haufe
Elternunterhalt / 7.2 Eigenes Vermögen der Eltern
Tobias Böing
...
...
Eine Ausnahme zur generellen Pflicht der Vermögensverwertung kann bestehen, wenn der Ehegatte des im Heim lebenden Elternteils noch in der eigenen Immobilie lebt. In solchen Fällen wird im Regelfall eine Veräußerung des Hauses vom Sozialhilfeträger nicht gefordert. Das Sozialamt gewährt die Sozialhilfe dann als Beihilfe, die nicht zurückgefordert werden kann, wenn das Haus für den verbleibenden Ehegatten angemessen im Sinne der sozialrechtlichen Regelungen (§ 90 Absatz 2 Nr. 8 SGB XII) ist oder es gewährt die Hilfe als Darlehen nach § 91 SGB XII und lässt sich zur Sicherung des Darlehens eine Hypothek oder Grundschuld eintragen. Elternunterhalt muss in diesen Fällen nicht gezahlt werden.
Hinweis
Auch wenn der Ehegatte des im Heim untergebrachten Elternteils weiterhin in der eigenen Immobilie wohnt, kann das Kind gegenüber dem Sozialamt einwenden, dass zunächst das vorhandene Vermögen in Form der Immobilie zu verwerten ist. Das Sozialamt kann dann in aller Regel keinen Elternunterhalt fordern.
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Anwalt hat mir nun erläutert, dass zusätzlich dazu auch 25% der Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung und dem Bruttogehalt angesetzt werden können. Ist dies korrekt?
Korrekt (auch wenn in der Vergangenheit manch einer SHT versucht hat diese 25%-Regelung nicht anzuerkennen).
Vorsicht ist allerdings insofern geboten, dass diese ganzen Elternunterhalt-Berechnungen auf der alten Rechtsgrundlage basierten, speziellen alten "Selbstbehalten". In den letzten Jahren, nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz sind solche Berechnungen als nicht "Urteil-geprüft" anzusehen, ein UHP muss sich nicht auf solche Berechnungen einlassen und das betrifft m.E auch die 25%-Regelung für das AVV. Natürlich kann der UHP sich mit solchen Berechnungen einverstanden erklären, wenn er/sie der Meinung ist, dass eine solche Berechnung ihm/ihr nicht schadet, sondern nutzt.
sind meine Eltern gezwungen zunächst das EFH zu verwerten oder muss ich Elternunterhalt zahlen, während meine Eltern das Haus nicht verwerten müssen?
Mein Kenntnisstand: die UHB können mit dem SHT eine Vereinbarung treffen, dass sie in der Immobilie wohnen bleiben, aber die Immobilie dem SHT als Sicherheit überstellt wird. Es läuft über einen Grundbucheintrag. Der SHT zahlt also solange und hat keinen Rückgriff auf die UHP. Erst wenn die Zahlungen der SHT den Wert der Immobilie übersteigen, kann der SHT vom UHP Auskunft bzw. Geld verlangen.
Grüße,
m