Selbstbehalt ~ 5000 Euro wurde zuletzt vom AG München (#466) und OLG Düsseldorf(#467) anerkannt.
Jetzt geht das OLG München in die gleiche Richtung.
ZitatAlles anzeigenOtto Schmidt Verlag, 11.03.2024
OLG München v. 6.3.2024, 2 UF 1201/23 e
Bereits am 10.7.2017 hatte der Antragsteller den Antragsgegner zur Auskunftserteilung über sein Einkommen und sein Vermögen aufgefordert. Die Auskünfte erteilte dieser im Oktober 2017. Am 4.8.2021 forderte der Antragsteller den Antragsgegner erneut zur Vorlage von Einkommensnachweisen auf. Dabei stellte sich raus, dass dieser im Jahr 2020 ein monatliches Nettoeinkommen von 5.349 € und im Jahr 2021 von 5.304 € erhalten hatte.
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Das AG wies den Antrag auf Unterhalt i.H.v. 11.517 €, sowie den Antrag auf Auskunft über das vorhandene Vermögen des Antragsgegners zurück. Das OLG hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Allerdings wurde die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.
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Nach Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes gelten die Kriterien für die Angemessenheit des Selbstbehalts für das Jahr 2020 und das Jahr 2021 gleichermaßen. Auch soweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, einige OLG hätten in ihren Leitlinien einen Selbstbehalt gegenüber Eltern i.H.v. 2.500 € festgelegt, ist klarzustellen, dass es sich bei den Leitlinien der OLG lediglich um Richtlinien zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung in den jeweiligen Bezirken handelt und die Leitlinien andere OLG nicht binden.
Infolgedessen ist der Selbstbehalt mit 5.500 € netto monatlich anzusetzen. Dies entspricht der BGH-Rechtsprechung zum Ehegattenunterhalt, wonach i.S. einer tatsächlichen Vermutung davon auszugehen ist, dass ein Einkommen bis zum Doppelten des Höchstsatzes der D. Tabelle von den Ehegatten konsumiert werde, was zur Folge hat, dass bis zu einem Unterhaltsbedarf von 5.500 € von dessen vollständigem Verzehr auszugehen ist. Nimmt man das Bekenntnis zur Lebensstandardgarantie im Elternunterhalt ernst, wäre bei vollständigem Einkommensverzehr zur Finanzierung des Lebensstandards eine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben. Wenn andererseits i.S. einer tatsächlichen Vermutung nach der Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass ein Nettoeinkommen von bis zu 5.500 € vollständig für den Lebensunterhalt verbraucht wird und daraus Vermögensrücklagen nicht gebildet werden, ist es konsequent, den Selbstbehalt im Elternunterhalt auf dieses Niveau anzuheben.
Angesichts der Höhe des pauschalen Selbstbehalts von 5.500 € monatlich ist eine Erhöhung um die Hälfte des den Sockel-Selbstbehalt übersteigenden anrechenbaren Einkommens entsprechend dem vom BGH entwickelten Modell nicht mehr angebracht. Es erscheint angemessen, die Verwendung des Eigenbedarfs keiner weiteren Kontrolle zu unterwerfen und auch keine Kreditraten, Wohnvorteile oder Mietbelastungen sowie Aufwendungen für Besuchsfahrten etc. anzuerkennen. Allerdings ist eine zusätzliche Altersvorsorge in Form von Lebensversicherungen wohl zu berücksichtigen. Dies war hier jedoch unerheblich, da der Antragsgegner auch ohne Erhöhung des Selbstbehalts wegen erhöhter Wohnkosten und ohne Abzug der zusätzlichen Altersvorsorge mit einem monatlichen Nettoeinkommen nach Abzug der gesetzlichen Abgaben mit 5.349 € (im Jahr 2020) bzw. 5.304 € (im Jahr 2021) unterhalb des Selbstbehalts von 5.500 € liegt.
Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des BGH, § 70 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 FamFG. Zur Frage der Höhe des angemessenen Selbstbehalts im Rahmen des Elternunterhalts nach Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes liegt noch keine obergerichtliche Rechtsprechung vor.
Als nächstes werden sich die anderen OLG in den nächsten Monaten zum Thema Selbstbehalt melden. Nicht jedes OLG wird vermutlich hohe Selbstbehalte anerkennen wollen.
Ob der BGH schon in diesem Jahr darüber entscheidet mag ich nicht vorhersagen.
Nach dem aktuellen Stand: wenn ein UHP der Meinung ist, dass ihm ein Selbstbehalt von ca. 5000 zusteht und von Vorteil ist, soll der UHP es auch so hart dem SHT gegenüber vertreten.