Beiträge von Alexandra

    Hallo Björn,


    also, dazu ist so ein Forum ja da, dass man seinen Unmut zum Ausdruck bringen kann. Und es hilft auch noch anderen, wenn man seinen eigenen Fall schildert. Ich denke, du bist nicht der einzige in dieser Situation.
    Ich denke auch, dass du über das Jugendamt einiges erreichen kannst. Geh dorthin, erkläre denen deine Sorgen, das Jugenamt ist verpflichtet, vermittelnd tätig zu werden. Zeige Engagement, biete das der Kindesmutter auch an. Es hilft nichts, den Kopf in den Sand zu stecken. Jetzt wäre Initiative gefragt.


    Viele Grüße

    Hallo Björn,


    wenn ein Kind aus einer nichtehelichen Beziehung hervorgeht, die Eltern also nicht miteinander verheiratet sind, so fällt das Sorgerecht automatisch der Mutter allein zu. Die Eltern können gemeinsam z.B. vor dem Jugendamt eine Sorgerechtserklärung abgeben, dass das Sorgerecht beiden gemeinsam zustehen soll. Das geht aber nur, wenn die Mutter damit einverstanden ist.


    In einem Fall, wie du ihn schilderst, wenn also nichts bzgl. des Sorgerechts nach der Geburt unternommen wurde, dann hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Sie braucht dann den Vater nicht um Erlaubnis zu fragen, wenn es um Entscheidungen für das Kind geht. Das gilt auch für den Aufenthalt und eine evt. Auswanderung und den Umzug ins Ausland.


    Der Vater hat natürlich auch Rechte, insbesondere das Recht auf Umgang mit seinem Kind.


    Ich würde einen Termin beim Jugendamt ausmachen und mich dort im einzelnen über meine Rechte beraten zu lassen.


    Wie war es denn in der Vergangenheit? Wie oft hattest du Kontakt mit deinem Sohn? Wie hast du dich um ihn gekümmert? Wie ist dein Verhältnis zur Mutter?


    Viele Grüße

    Hallo Irena,


    also, wenn man als Eheleute keinen Ehevertrag abgeschlossen hat, so lebt man nicht in Gütergemeinschaft, sondern in Zugewinngemeinschaft. Gütergemeinschaft kann nur durch einen Ehevertrag vereinbart werden.


    Die Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner ist Stichtag für die Berechnung des Zugewinns. Also ab dem Tag, an dem das Familiengericht den Scheidungsantrag deines Rechtsanwalts deinem Mann zustellt.
    Für denjenigen, der mehr erwirtschaftet als sein Partner, für den ist es besser, den Scheidungsantrag so früh wie möglich zu stellen.


    Jeder der Ehegatten ist (das war aber schon immer so, nicht nur nach dem neuen Scheidungsrecht) auskunftspflichtig bzgl. seines Vermögens, wenn es um den Zugewinnausgleich geht.


    Interessant wären auch noch Antworten auf folgende Fragen: Gibt es eigentlich sonst noch gemeinsame Aktivitäten bei euch, geht ihr zusammen noch ins Kino oder so? Hat dein Mann ein separates Zimmer bei dir? Macht er sich dort auch das Essen?


    Viele Grüße erst einmal

    Hallo Jenny,


    hier handelt es sich nicht um eine Frage der Unterhaltspflicht der Geschwister untereinander, die es nicht gibt, sondern des Vaters gegenüber seinen volljährigen Kindern, die sich in einer Ausbildung, nämlich im Studium, befinden.


    Studierende Kinder haben einen Unterhaltsanspruch, der in etwa der Höhe des BAföG-Regelsatzes entspricht, das sind ca. 600 Euro. Angerechnet wird darauf das Kindergeld und evt. eigenes Einkommen.


    Also: zahlt der Vater in deinem Fallbeispiel an den Sohn B 500 Euro, so hat er damit seine Unterhaltspflicht erfüllt. An den Sohn A müßte er auch nicht mehr zahlen. Alles was über die 500 Euro hinausgeht sind freiwillige Leistungen des Vaters. Damit kann er es halten wie er will. Er kann dem Sohn A ohne weiteres freiwillig mehr Unterhalt als dem Sohn B zahlen, auch wenn die Lebenssituation und der Unterhaltsbedarf ähnlich ist.


    Fazit: Sohn B hat keine weiteren Ansprüche, auch wenn A nun verdient. Denn Vater kann freiwillig über sein Muss soviel zahlen, wie er will.

    Hallo,


    nun mit jedem Tag, den du nicht handelst, sinken deine Chancen, denn der Zustand verfestigt sich.
    Du müsstest umgehend einen Antrag beim Familiengericht durch deinen Rechtsanwalt stellen lassen, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein übertragen zu lassen.
    Aussicht auf Erfolg wird das nur haben, wenn du den Kindern ein vernünftiges Umfeld bieten kannst.
    Allerdings wirst du dem Richter erklären müssen, warum du die Kinder allein bei deinem Mann zurück gelassen hast. Das spricht meiner Auffassung nach nicht für dich.
    Auf jeden Fall hast du ein Recht auf Umgang und dein Mann ist verpflichtet, dich über Aufenthalt usw. der Kinder zu unterrichten, denn ihr habt immer noch das gemeinsame Sorgerecht.
    Ich würde unverzüglich zum Jugendamt gehen und dort um Vermittlung bitten.
    Du solltest jetzt handeln.


    Viele Grüße,


    Alex

    Hallo,


    wenn du ein Kind unter 3 Jahren betreust, brauchst du keine Erwerbstätigkeit auszuüben. Mit der Vollendung des 3. Lebensjahres ist dir dann eine Teilzeitarbeit zuzumuten. Hast du aber jetzt schon gearbeitet und bist noch dabei, dann kannst du nicht so ohne weiteres den Job hinschmeißen. Nur mit guten Gründen.


    Zahnklammer, Konfirmation und Klassenfahrt sind Mehrbedarf, was i.d.R. vom unterhaltsverpflichteten Kindesvater zusätzlich zum Tabellenunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen ist!


    Der Selbstbehalt für einen berufstätigen Unterhaltsschuldner liegt bei 900 Euro.


    Du bist natürlich verpflichtet, über dein Einkommen Auskunft zu geben, kannst das gleiche aber auch von dem Kindesvater verlangen.


    Aber zahlen brauchst du meiner Auffassung nach nichts.

    Hallo Christian,


    der Selbstbehalt bei erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten liegt beim Kindesunterhalt bei 900 Euro. Wenn du allerdings weniger verdienst als den Selbstbehalt plus Mindesunterhalt für die Kinder, dann liegt ein sog. Mangelfall vor. Die Kinder können sich dann vom Staat (Jugendamt) Unterhaltsvorschuss zahlen lassen. Der Staat holt sich den von dir wieder. Es wird sich also ein Schuldenberg bei dir anhäufen. Gleiches gilt, wenn deine Kinder als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft Hartz IV Leistungen beziehen.
    Zudem bist du verpflichtet so viel zu arbeiten, dass du den Mindestunterhalt sicherstellen kannst. Du musst evt. sogar eine zusätzliche Arbeitsstelle annehmen. Dabei kannst du dich nicht auf die Arbeitsagentur berufen; du musst Eigeninitiative ergreifen, wenn du keinen angemessenen Job hast.
    Wenn du die Kinder deiner neuen Frau nicht adoptierst, bist du ihnen gegenüber nicht unterhaltspflichtig. Wenn du sie adoptierst, schon. Am Selbstbehalt von 900 Euro ändert sich nichts und auch nicht an der Verpflichtung, nun für alle vier Kinder den Mindestunterhalt sicherstellen zu müssen.
    Wenn du dich nicht um eine ausreichende Arbeitsstelle bemühst, machst du dich sogar strafbar: Unterhaltsentzug. Da hat man dann schneller eine Vorstrafe, als man denkt.
    Und hast du schon mal überlegt, wenn bei einer Adoption die Ehe erneut in die Brüche geht? Dann ... Also würd ich mir das mit der Adoption schon gut überlegen. Aus finanziellen Gründen lohnt sich das kaum.

    Hallo liebes Forum,


    Das Unterhaltsrecht ist ja bekanntlich am 1.1.2008 reformiert worden. Was gilt nun nach dem Inkrafttreten der Reform? Wie hat sich das Unterhaltsrecht verändert? Wie sind insbesondere Ehegatten betroffen?


    Ich habe gelesen, dass die Eigenverantwortlichkeit eines jeden Ehegatten vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellt worden ist. Also Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten bestehen nach wie vor. Aber es besteht auch die Möglichkeit, diese in der Höhe zu begrenzen und auch zeitlich zu begrenzen. Die Ehe solle keine Garantie mehr für eine lebensalnge Versorgung bieten.


    Gruss


    Alexandra