Guten Abend,
bei einer Auskunftsklage, wie überhaupt bei jeder Klage, müssen die Kosten nicht unbedingt vorgestreckt werden, dann nicht, wenn ein Anspruch auf Verfahrenskostenbeihilfe besteht. Dann müssen auch die Gerichtskosten und die Anwaltskosten u.U. überhaupt nicht oder nur ratenweise gezahlt werden.
Ich gehe einmal davon aus, dass ihre Tochter über kein Einkommen (woher auch immer) verfügt. Sonst würde sie ja keinen Unterhaltsanspruch haben. Dann dürften sicherlich die Voraussetzungen für die Verfahrenskostenbeihilfe (früher Prozesskostenbeihilfe) vorliegen. Denn es klagt ja die Tochter auf Unterhalt, nicht Sie. Sie handeln lediglich im Namen der Tochter und es kommt für die Verfahrenskostenbeihilfe auf die Vermögensverhältnisse des Klägers an (und das wäre ihre Tochter).
M.fr.Gr.