Beiträge von Fachanwalt Familienrecht

    Guten Abend,


    bei einer Auskunftsklage, wie überhaupt bei jeder Klage, müssen die Kosten nicht unbedingt vorgestreckt werden, dann nicht, wenn ein Anspruch auf Verfahrenskostenbeihilfe besteht. Dann müssen auch die Gerichtskosten und die Anwaltskosten u.U. überhaupt nicht oder nur ratenweise gezahlt werden.


    Ich gehe einmal davon aus, dass ihre Tochter über kein Einkommen (woher auch immer) verfügt. Sonst würde sie ja keinen Unterhaltsanspruch haben. Dann dürften sicherlich die Voraussetzungen für die Verfahrenskostenbeihilfe (früher Prozesskostenbeihilfe) vorliegen. Denn es klagt ja die Tochter auf Unterhalt, nicht Sie. Sie handeln lediglich im Namen der Tochter und es kommt für die Verfahrenskostenbeihilfe auf die Vermögensverhältnisse des Klägers an (und das wäre ihre Tochter).


    M.fr.Gr.

    Hallo,


    für die Frage, ob nachehlicher Ehegattenunterhalt zu zahlen ist, kommt es u.a. darauf an, wie alt das gemeinsame Kind ist.


    Das ist auch bedeutend für die Frage, ob und wieviel Kindesunterhalt zu zahlen ist. (Bei der Höhe kommt es dann auch auf die Einkommenshöhe an.)


    Es sind also nähere Angaben erforderlich.


    M.fr.Gr.

    Hallo,


    den richtigen Kindesunterhalt nach der neuen Düsseldorfer Tabelle 2010 (die Zahlen sind heute vom OLG Düsseldorf veröffentlicht worden) kann man nur berechnen, wenn man das Einkommen des unterhaltsverpflichteten Vaters kennt. Der Vater ist hier verpflichtet, sein Einkommen offen zu legen und nachzuweisen (etwa durch Steuerbescheid). Es ist das Nettoeinkommen entscheidend. Davon können u.U. noch Abzüge gemacht werden.
    Hat man das unterhaltsrelevante Einkommen, so kann man den Unterhaltsbetrag dann in der Tabelle ablesen. Zu beachten ist, dass sie auf die Konstellation 2 unterhaltsberechtigte Kinderezugeschnitten ist. Ist nur eine Person unterhaltsberechtigt, so wird dies i.d.R. dadurch berücksichtigt, dass man die Werte aus der nächst höhren Einkommensstufe abliest. Bis zum 31.12.09 war es so, dass die Tabelle von drei unterhaltsberechtigten Personen ausging.

    Hallo,


    der Tabellenunterhalt nach neuen Düsseldorfer Tabelle, die heute vom OLG Düsseldof veröffentlicht wurde, beträgt bei einem Einkommen bis 1500 Euro 317 Euro. Darauf wird das hälftige Kindergeld angerechnet.


    Zu beachten ist zudem der gesetzliche Mindestunterhalt nach § 1612a BGB. Dieser beträgt für Kinder Kinder bis 6 Jahre 265 Euro pro Monat. Insoweit kann sich nicht auf den Selbstbehalt von 900 Euro berufen werden, was bei einem Teilzeitjob ohnehin nicht möglcih wäre.