Beiträge von timekeeper

    Hi,


    nein, das Jugendamt wird dich nicht informieren. Das JA ist quasi ein Schmalspuranwalt des Kindes, also Interessenvertreter. Die erste Frage in diesem Zusammenhang ist, ob ein Titel existiert, aus dem vollstreckt werden kann. Es gibt Titel, die sind bis zum 18. Geburtstag beschränkt und solche, die gehen über den 18. Geburtstag hinaus.


    Wenn denn ein Titel existiert, der noch wirksam ist, dann sollte das Augenmerk primär auf die Abänderung des Titels und in diesem Zusammenhang auf eine Neuberechnung gerichtet sein.


    Was ändert sich? Ab sofort ist deine Tochter dein Ansprechpartner. Die musst du also anschreiben. Die Tochter muss nachweisen, dass sie noch in einer Ausbildung ist, wie viel sie gegebenenfalls verdient, außerdem muss ab Volljährigkeit neu gerechnet werden, und die Mutter ist unterhaltstechnisch mit im Boot. Wenn die Mutter nichts verdient, auch dann ändert sich was, denn das Kindergeld ist nicht mehr hälftig, sondern voll anzurechnen. Und, wenn das Kind keine klassische Schule mehr besucht (mit Ziel Abi, mittlere Reife, Hauptschulabschluß), dann sinkt es auch in der Rangigkeit ab. Also weitere Kinder (wenn jünger) Ehepartner sind vorrangig zu bedienen, erst dann kommt das volljährige Kind.


    Was musst du tun? Kind anschreiben, gegebenenfalls auf der Herausgabe des Titels bestehen, um dokumentierter Auskunft dahingehend bestehen, was es so macht, was es gegebenenfalls verdient, was die Mutter binnen der letzten 12 Monate verdient hat. Das ganze unter Fristsetzung und per Einwurfeinschreiben.


    Du kannst natürlich auch mal so ganz dumm vorab das JA anrufen und mal schauen, ob du da weiter kommst. Nur zuständig sind die eigentlich nicht mehr. Aber vielleicht - bei so einem treuen Zahler, haben wir da vielleicht eine Plaudertasche am Telefon.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    dass das Geld nicht zum Träger überwiesen werden soll, ist doch nachvollziehbar. Wäre ein Buchhaltungs- und Bearbeitungsvorgang mehr. Und, natürlich sind Forderungsübergang und eben die Art der zu erfüllenden Leistung zu trennen. Bitte den Träger schriftlich um Anweisung, auf welches Konto das Geld überwiesen werden soll. Die Antwort sollte zur eigenen Absicherung auch schriftlich erfolgen.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    du hattest von 3000,- € geschrieben. aber trotzdem, sie ist doch kein Notfall. Nicht mal im Ansatz. Die einzige Frage, die sich mir stellt, ist ob sie für die Zeit der Trennung bis zur SCheidung auch noch Tennungsunterhalt bekommt. Also, ab zum eigenen Anwalt.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    sie verdient 3000,- € im Monat, bekommt 1000,- € Kindesunterhalt. Davon lassen sich doch 1500 € im Monat abzahlen. Mich beschleicht mehr und mehr das Gefühl, dass wir hier nicht alles wissen. Dann kann man nicht helfen. Denn nach den Unterhaltszahlungen hat der Mann ja weniger als die Frau, irgendwas passt da nicht.


    Wie wärs mit eigenem Anwalt?


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    Edy nicht so ganz, einfach, weil man nicht weiß, ob und wie die Wohnung verkauft wird, evtl. werden Vorfälligkeitszinsen zu zahlen sein.


    Mensch Gisela, die Frau ist doch finanziell hervorragend aufgestellt, mit insgesamt 4000 € im Monat. Da könnte auch sie die Wohnung halten. Ich sehe da überhaupt keinen Grund zum Jammern. Wir haben es hier teilweise mit wirklich dramatischen Fällen zu tun. DEm Himmel sei Dank hat sie ein gutes Einkommen, es kommt kein Absturz in die Armut.


    Ansonsten ist eine Trennung doch ein Lebensrisiko, welches man immer zu gewärtigen muss. Da ist nicht nur die Trennung, da kann der Partner ja auch mal vor ein Auto rennen, es gibt schwere Erkrankungen ..... Ich weiß nicht, wie du Familie definierst, also ich wäre schon beleidigt gewesen, wenn man mich als alleinerziehende Mutter mit zwei Kids nicht als Familie definiert hätte. Natürlich ist es immer traurig, wenn eine Beziehung auseinander geht. Aber deshalb geht doch die Welt nicht unter. Ist vielleicht auch eine Chance für die Tochter? Sieh es einfach mal so, das macht vieles einfacher.


    Und man kann doch auch ganz andere Umgangsregelungen treffen, auch werden die Kinderkranktage in der Regel zwischen den Eltern aufgeteilt. Hier muss eben sehr genau auf die Bedürfnisse und beruflichen Belange der Eltern geschaut werden. Und, ich wiederhole meine Frage: warum übernimmt sie nicht die Wohnung?


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    das kann man so nicht abschätzen. Deshalb ist mein Einstieg auch eher schwammig. Zunächst einmal, es gibt keinen gemeinsamen Anwalt. Der Anwalt ist von einem der Eheleute mandatiert worden, der zahlt ihn auch, er hat lediglich eine Berechnung vorgenommen, wobei wir nach den Angaben hier nicht mal im Ansatz nachvollziehen können, ob diese Berechnung richtig ist. So schreibst du von Unterhalt für die Ehefrau, dann wieder von Kindesunterhalt. Alles etwas wirr.


    Bei dem Gehalt der Kindsmutter wird persönlicher Unterhalt für sie nach der SCheidung wohl wegfallen, sie kann sich allein versorgen. Natürlich muss der Ehepartner, bei dem die Kids nicht leben, Unterhalt für die Kids zahlen. evtl. fällt auch noch Trennungsunterhalt an. Das Hauptproblem ist ja wohl, wie es mit der Wohnung weitergehen soll. Der Verkauf kann eine Nullnummer sein, das kann die Bank ausrechnen, nicht wir. Die Alternative ist eben, dass einer der Partner aus der Wohnung auszieht, und man dann mal rechnet. Beide sind vermutlich Kreditschuldner, allerdings muss derjenige, der in der Wohnung bleibt, natürlich auch dem anderen Partner eine Nutzungsentschädigung zahlen. Die kann sich natürlich mit dem Kredit verrechnen, so dass insoweit eine Null-Nummer draus wird. Wichtig ist da eine Einigkeit zwischen den Ehepartnern. Jetzt überstürzt irgend etwas machen, das wäre falsch. Denn auch deine Nichte kann die Wohnung doch halten. Sie verdient nicht schlecht, bekommt dann noch Kindesunterhalt dazu, Kindergeld, davon kann sie doch auch gut leben. Hier ist also Einvernehmen gefragt.


    Was die Möbel angeht, meine Güte, man kann sich um alles streiten. Was ist ein gebrauchter PKW wert, was gebrauchte Möbel? Ich würde unabhängig von der juristischen Lage diese Dinge einvernehmlich lösen. Möglicherweise stehen dem Mann die Sachen zu, aber was solls? Ein paar Möbelstücke, Da würde ich keinen Zoff machen, sind genug andere Baustellen da, die einfach wichtiger sind.


    Und - eine Trennung ist bei uns Normalsterblichen immer, ausnahmslos immer mit finanziellen Verlusten verbunden. Eine sehr gut funktionierende wirtschaftliche Einheit mutiert bei Aufteilung nicht automatisch zu zwei sehr gut funktionierenden wirtschaftlichen Einheiten.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    ob du für das Kind Unterhalt zahlen musst, dafür ist nicht nur dein Verdienst heranzuziehen. Es kann auch mit einem fiktiven Gehalt gearbeitet werden, es ist dir nämlich durchaus zumutbar, durch Annahme eines (Neben)Jobs für den finanziellen Unterhalt des Kindes zu sorgen. Auch bitte ich, zu berücksichtigen, dass die steuerrechtliche Bereinigung eines Einkommens wesentlich großzügiger als die familienrechtliche.


    Es gibt nunmehr zwei Möglichkeiten für das Kind. Die Mutter geht zur Unterhaltsvorschußkasse. Das sind Landesmittel, die dort bereit gestellt werden, um für das Kind zumindest eingeschränkt sorgen zu können. Diese Mittel werden darlehensweise bewilligt, wenn das Kind minderjährig ist und die Mutter nicht verheiratet ist. Dieses Geld holt sich die Kasse beim Unterhaltspflichtigen zurück. Wir haben es hier mit einem öffentlich-rechtlichen Anspruch des Landes zu tun. Da wird dann der Verpflichtete angeschrieben, es ergeht ein normaler Verwaltungsakt, gegen den man Widerspruch einlegen kann. ES gelten die öffentlich-rechtlichen Verwaltungsvorschriften.


    Es kann natürlich auch ein zivilrechtlicher Titel erwirkt werden. Hier greift dann die Düsseldorfer Tabelle, hier wird sich gegebenenfalls das FAmiliengericht mit den Komplex auseinandersetzen, ob mit einem fiktiven Einkommen zu arbeiten ist, wie genau das Einkommen zu bereinigen ist, wie viel zu zahlen ist. Es ergeht dann ein Titel, der letztlich 30 Jahre in der Welt ist, sofern entweder regelmäßig Vollstreckungsversuche unternommen werden, zumindest für Teilbeträge.


    Auch kommt eine Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht in Betracht, mit der Folge einer strafrechtlichen Verurteilung.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    nun das mit dem Veto sehe ich nicht unbedingt gegeben. Da müsste man einfach mehr wissen, da - ich hatte das schon geschrieben - grundsätzlich jedes Elternteil sein Leben mit seinen Kindern frei gestalten kann.


    Ich bin bei Beratungsstellen immer etwas skeptisch. Ich kann auch ohne Sach- und Fachkenntnis ein Schild an meine Tür hängen und eine Beratungsstelle für ich weiss nicht was eröffnen. Das geht. Deshalb mein Hinweis auf die offizielle Anlaufstelle. Im übrigen ist dem Gesetz nichts hinsichtlich des Umgangs zu entnehmen. Die ganze Sache ist wesentlich komplexer, wie du sie im Augenblick erfasst.


    Aus diesem Grund ja mein Vorschlag. Im übrigen ist ja gerade die katholische Kirche auch nicht gerade zimperlich mit Andersgläubigen. Ich bin jüdischen Glaubens, wurde vom kath. Pfarrer in der Schule massiv unter Druck gesetzt, so sehr, dass ich mich weigerte, aufzustehen, wenn der Tag da war, an dem der Pfarrer Religionsunterricht gab, mein Vater musste gerichtlich durchsetzen, dass ich nicht am kath. Religionsunterricht teilnehmen musste. Wenn Bonifatius heute leben würde, er würde Moscheen und Synagogen anzünden.


    Deshalb ja meine Frage, ob es sich da tatsächlich um eine gefährliche Sekte handelt oder aber "nur" um eine etwas extrem ausgeprägte freikirchliche Gemeinde. Und was ist, wenn der Vater dann den Spieß umdreht und erwartet, dass du die religiöse katholische Erziehung aufgibst? Dann haben wir eine ziemliche Patt-Situation, sehr unschön wäre das.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    es gibt so viele "gute" evangelische Freikirchen, du glaubst es gar nicht. Diese Angaben sind mir noch nicht genau genug, Sorry. Wir haben hier nachfolgendes Spannungsfeld: im Prinzip kann jedes Elterteil während "seiner" Zeit mit den Kindern machen machen was er will. Sie also auch zu irgendwelchen Wunderheilern mitnehmen. Das ist das Problem. Allerdings, mit 14 sind unsere Kids religionsmündig, deshalb die Frage nach dem Alter. Man kann jetzt natürlich ein Gerichtsverfahren anstrengen, welches Monate dauert mit offenem Ausgang. Juristisch vielleicht sinnvoll, aber für die Kids blöd, für dich auch.


    Ich würde mich hier darauf konzentrieren, die Kids "abzupuffern." Kein Kind muss sich von fremden Frauen aus was für Gründen auch immer anfassen lassen. Es soll sich wehren. Dem Ex schriftlich (nicht per email oder wie auch immer) mit Einschreiben oder Zustellung durch Gerichtsvollzieher mitteilen lassen, was du religionserziehungstechnisch nicht akzeptieren kannst. Das wäre für mich der Einstieg. Und ganz wichtig ist, die Kids stark zu machen. Ihnen Verhaltensregeln mit auf den Weg zu geben, damit das alles in akzeptable Bahnen gelenkt wird.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    in so Fällen ist es immer schwer, ganz konkret zu raten. Ich fang mal an, und dann tasten wir uns vielleicht gemeinsam vor.


    Wie alt sind denn die Kids? Um welche Freikirche handelt es sich denn? Kannst du mir auch per PN mitteilen, das muss hier ja nicht jeder wissen. Hast du mal mit dem Sektenbeautragten deines Landes gesprochen? Die Fragen müsste ich beantwortet haben. Du kannst außerdem auch mal ins Religionserziehungsgesetz schauen, um dich schlau zu machen und dann sehen wir hier weiter.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    ich hatte doch dazu geschrieben, dass das sehr konstruiert ist, einfach, weil ich mal die Voraussetzungen rüber bringen wollte.


    Nur, auf was anderes als die Angabe der Pflegestufe hat nun mal der mögliche zur Zahlung Verpflichtete in diesem Verfahren keinen Anspruch.


    Er hat einen Anspruch auf eine nachvollziehbare Abrechnung, ganz klar. Aber das war es dann auch.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    ich hatte euch ja gestern versprochen, mir mal Gedanken über eine Fallkonstruktion zu machen, wo auch der Zahler wie auch immer Zugriff zu einem Gutachten bekommen könnte. Es wäre (sehr theoretisch) dann der Fall, wenn der Verpflichtete klagen würde mit dem Antrag, die Zahlungsverpflichtung zu verneinen, weil der Betroffene gar nicht pflegebedürftig sei und sich lediglich in das Heim begeben habe, um den Verpflichteten zu schädigen. Da würde dann ein Gutachten erstellt werden, welches alles Prozessbeteiligten zugängig wäre.


    Ihr merkt schon, ein sehr konstruierter Fall, zumindest ist mir keiner bekannt.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    Empfehlung ist was anderes als Festlegung. Bei mir war jetzt in einer Reihe von MdK Begutachtungen das Ganze so grottenschlecht, dass sich nicht mal die Pflegekasse dran hielt, was ja schon was heißen will. Beispiel: ein Tumorpatient abgemagert auf ca 40 kg, Metastasen im ganzen Körper, insbesondere im Bereich Beckenknochen/Oberschenkel. Empfehlung war dann, er solle sich am Riemen reißen, mehr essen, und Muskelaufbau betreiben. Er könne mit Öffis zu Behandlungen fahren, obwohl die Krankenkasse längst Transporte von Tür zu Hause bis in den Behandlungsraum ins Krankenhaus bewilligt hatte. Aus lauter Bockigkeit ist dieser Patient dann kurz darauf gestorben.


    Herzlichst


    TK

    frase, eine kleine Korrektur. Der MdK empfiehlt keine Unterbringung wo auch immer. Viele können die Pflege ja auch zu Hause realisieren. Und, niemand ist an die Empfehlung des MdK gebunden, insbesondere die Pflegekasse nicht. Ich empfinde es eigentlich schon als Witz, dass das überhaupt "Gutachten" genannt werden darf. Das ist schon sehr geschmeichelt. Es ist eine Erhebung des Ist-Zustandes, so wie der Gutachter meint, dass es passt. Echte qualifizierte Gutachter kommen in der Regel erst bei Gericht zum Zuge.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    es gibt sowohl Altenheime als auch Pflegeheime, häufig unter einem Dach, muss aber nicht sein. Die Zertifizierung ist anders, die Berechnung der Pflegekräfte/Betreuungskräfte ebenfalls.


    Im übrigen habe ich nicht geschrieben, dass der mögliche Verpflichtete keinen Anspruch darauf hat, den Pflegegrad zu erfahren, den muss er sogar kennen, denn die Abrechnung muss ja nachvollziehbar sein.


    Es ging um Inhalte der Begutachtung. Ich zitiere aus einem Schreiben des MDK meines Landes, welches abgesegnet ist vom Landesdatenschutzbeauftragten:


    "Bitte informieren Sie auch alle an der Pflege Beteiligten über folgenden Hinweis: Der MDK ..... erhebt, speichert und verarbeitet im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben personenbezogene Daten und leitet diese an die zuständige Pflegekasse weiter. Der Schutz und die Sicherheit der personenbezogenen Daten sind uns ein wichtiges Anliegen. Es ist nicht statthaft, diese ohne Genehmigung des Betroffenen weiter zu geben."


    Weiteres Zitat aus einem anderen Schreiben, in welchem es um einen inzwischen Verstorbenen geht: "Ihre Angaben werden vertraulich behandelt und unterliegen der Schweigepflicht seitens des MDK ...... Der MDK speichert im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben personenbezogene Daten und leitet diesem an die zuständige Pflegekasse weiter. Der Schutz und die Sicherheit der personenbezogenen Daten sind uns ein wichtiges Anliegen....." Es folgt der Hinweis auf den Datenschutzbeauftragten für das Land.


    Je nach Pflegegrad und natürlich auch Erkrankung bedarf es mitunter auch der aktuellen Arztbriefe, das kommt drauf an (Einzelfall). Werden von den Begutachtern zumindest auch bei einer Erstbegutachtung auch eingefordert. Auf all das hat der Fragesteller zunächst einmal keinen Anspruch.


    Ich denke nach und bemühe mich nachher mal einen Fall zu konstruieren, wo es anders ausehen könnte, einverstanden?


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    ich tu mich da etwas schwerer.


    Das Gutachen des MdK ist ja häufig nicht das Papier wert, auf welchem es geschrieben ist, die Pflegekasse entscheidet durchaus auch anders, als der MdK empfiehlt. Es handelt sich bei den Daten um Sozialdaten, die wie auch die Daten eines Arztes der Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen, also nicht jedermann zugängig sein dürfen. Wir haben diese Konstrukte nicht nur im Pflegebereich, sondern z.B. auch im Bereich der Jugendfürsorge nach dem SGB VIII, um mal nur ein Beispiel zu nennen.


    Zunächst ist einmal davon auszugehen, dass die Aufnahme in ein Pflegeheim (achtung, nicht Altersheim) nur dann erfolgt, wenn die Pflegebedürftigkeit bestandskräftig festgestellt worden ist. Das ist eine Rechtsbeziehung nur zwischen dem Pflegebedürftigen und der Pflegekasse.


    Der Fragesteller könnte theoretisch das Erfordernis der kostenträchtigen Unterbringung anfechten und behaupten, im Außenverhältnis gelte die Feststellung der Pflegebedürftigkeit nicht, die Person sei nicht pflegebedürftig. Ein sehr wackeliges Konstrukt, aber sehr theoretisch denkbar. Dann würde gegebenenfalls eine Neubegutachtung erfolgen, die zu einer Höherstufung oder aber zu einer geringeren Einstufung führen kann. Dass der Betroffene als gar nicht pflegebedürftig eingestuft wird, das halte ich für praktisch mehr als unwahrscheinlich.


    Wenn der Fragesteller in Anspruch genommen wird, dann muss er doch eine nachvollziehbare Abrechnung erhalten, aus der ergibt sich dann auch der Pflegegrad. Darauf hat er natürlich einen Anspruch. Aber, was interessiert es ihn, ob der/die zu Pflegende inkontinent ist?


    Herzlichst


    TK