Beiträge von Meg

    Von welchem Bescheid sprichst du denn?

    Wir wissen doch noch garnicht ob die Ämter so verfahren (dürfen).


    ja, das dürfen sie;

    ja, sie werden so verfahren können;

    wir wissen es bereits


    das Thema Bescheid/widerspruchsbescheid an den UHP in der Grundsicherung wurde im alten Forum schon durchgekaut, leider. leider ist diese alte Diskussion nicht mehr online




    "Sehr geehrte Damen und Herren,


    durch die Vorlage meines Einkommenssteuerbescheides habe ich belegt, das meine Jahreseinkünfte unter 100.000€ liegen.

    Es liegen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Überschreitung des Jahreseinkommens vor

    Da hast du meiner Meinung zwar Recht,

    ich bin mir aber echt nicht sicher ob unsere Meinung von den Gerichten ausreichend berücksichtigt wird. Sarkasmus richtig erkannt.



    Es fehlt halt ein höchstrichterliches Urteil oder OLG Richtlinie, dass Vorlage eines aktuellen Steuerbescheids in allen Fällen als Nachweis ausreicht.


    Stand heute: jeder UHP der die 100T Grenze "nachweisen" muss, sollte dem SHT nur den Steuerbescheid schicken, mehr nicht. Irrelevante Zahlen darf der UHP schwärzen.

    Wie es ab dem 1.1.2020 aussehen wird wissen wir nicht. Ich kann auch nicht ausschließen, dass die Referenten und die Sozialämter solche Beiträge wie hier lesen, was nicht unbedingt zu Gunsten der UHP sein muss. Leider sind wir nicht in der Lage deren Diskussionen auch mitverfolgen, da sie seit ca.10 Jahren ausschließlich auf geschlossenen Plattformen stattfinden

    Zur Bestimmung der Grenze gibt es doch nach meiner Meinung nur eine Möglichkeit, den Einkommenssteuerbescheid des vermeindlich Unterhaltspflichtigen.


    sehe ich im Prinzip auch so, sollte in den meisten Fällen so sein,

    eber wirklich "nur eine Möglichkeit" in 100% aller Fälle? das glaube ich nicht und so steht es nicht im Gesetzesentwurf





    Die Anwendung des §117 kann ja erst nach der Prüfung dieser Zahl zur Anwendung kommen, wenn der Betreffende über 100.00€ auf dem Bescheid hat.


    warum? steht es im Gesetzesentwurf oder worauf beziehst du dich?




    grüße,

    m

    Selbstverständlich kann und soll sich ein UHP wehren, wenn es aus seiner Sicht keine hinreichenden Anhaltspunkte über Überschreitung der 100T Grenze existieren, der SHT aber eine Auskunft fordert. In diesem Fall soll der UHP dem SHT es so schriftlich mitteilen, dass es eben keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt. Der UHP soll seine Position auch begründen können und sich bewusst sein, dass wenn es keine Einigung mit dem SHT in dieser Frage erreicht wird, die Sache vor Gericht gehen kann.



    ein wirklich "gutes Urteil" als Beispiel kann ich an der Stelle leider nicht bieten, aber immerhin

    Zitat


    Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 8. Senat, Urteil vom 29.07.2014, L 8 SO 126/11

    ...

    ...

    Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das jährliche Gesamteinkommen des als Assistenzarzt beschäftigten Klägers die nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII maßgebliche Einkommensgrenze von 100.000,00 € überschreitet, liegen nicht vor.

    Selbstverständlich kann und soll sich ein UHP wehren, wenn es aus seiner Sicht keine hinreichenden Anhaltspunkte über Überschreitung der 100T Grenze existieren, der SHT aber eine Auskunft fordert.


    Ein Beispiel wo sich eine ernsthafte (gerichtliche) Auseinandersetzung mit dem SHT nicht lohnt: der UHP liegt unter 100T Jahreseinkommen und sich sicher ist, dass er diese Grenze in den nächsten Jahren nicht übersteigt. In diesem Fall hat es Sinn die Auskunft zu erteilen, auch wenn die "Anhaltspunkte " aus der sicht des UHP keine sind.

    eine "offizielle Liste" der Anhaltspunkte gibt es nicht, der SHT bzw. die Gerichte entscheiden was ein hinreichender Anhaltspunkt ist und was nicht


    Selbstverständlich kann und soll sich ein UHP wehren, wenn es aus seiner Sicht keine hinreichenden Anhaltspunkte über Überschreitung der 100T Grenze existieren, der SHT aber eine Auskunft fordert. In diesem Fall soll der UHP dem SHT es so schriftlich mitteilen, dass es eben keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt. Der UHP soll seine Position auch begründen können und sich bewusst sein, dass wenn es keine Einigung mit dem SHT in dieser Frage erreicht wird, die Sache vor Gericht gehen kann.

    Wie sehe ich aber die mögliche Regelung in Zukunft, wenn das Gesetz so kommt.


    Sollten Anhaltspunkte zur Überschreitung vorliegen, ist als erster Schritt die Bestimmung dieser Grenze anzugehen.

    Das sollte nach meiner Meinung ganz klar über den Einkommenssteuerbescheid erfolgen können.

    Da steht für jeden Steuerpflichtigen eine konkrete Zahl, die als Scharfrichter dann die Weichen stellt.

    Sollte nun eine Überschreitung vorliegen, kommt der ganze bekannte "Rattenschwanz" nach §117 hinterher.


    hallo

    bist du der Meinung, dass bei der "Bestimmung dieser Grenze" nach dem aktuellen Gesetzesentwurf der §117 SGB XII angewendet werden darf oder nicht?

    oder was wolltest du zum Ausdruck bringen?

    :)

    grüße,

    m

    Dann stellt sich ja auch die Frage, ob man in Altersteilzeit gehen darf




    ein weiterer hinreichende Anhaltspunkt wäre:

    dem SHT ist bekannt, dass der vermeintlicher UHP in der Vergangenheit "um 100T Euro oder mehr" verdient hat, z.B. der UHP hatte schon mal 80-90 Tausend Brutto pro Jahr gehabt, dies würde eine erneute Überprüfung des UHP rechtfertigen

    Leider findet die Regierung keine ähnlich klare Vorschläge für Elternunterhalt, wo man z.B. mit höheren Freibeträgen/Selbstbehalten auch viel hätte erreichen können,


    diese ehrenvolle Aufgabe wird wohl den OLG überlassen, die die Selbstbehaltssätze in der Düsseldorfer Tabelle anheben können.


    Ca. 5000 Euro wären ab dem 1.1.2020 ein angemessenes Niveau beim Elternunterhalt gewesen, so dass diejenigen, die über 100T Brutto verdienen dann nur von diesem "über 100T" was bezahlen müssten

    -Wie würde die unterhaltsrechtliche Situation generell bei einem Arbeits- und Wohnortswechsel in die Schweiz aussehen?


    du als UHP würdest prinzipiell unterhaltspflichtig bleiben, die Wahrscheinlichkeit dass du tatsächlich herangezogen wirst sinkt, diese Wahrscheinlichkeit bleibt aber >0

    Abwägungssache. Die Alternative wäre, jetzt dem SHT mitzuteilen, dass man ein Einsteigsgehalt von 80.000 € hat.



    eine Alternative wäre, dass die Mutter bis Ende 2019 nicht auf die "Sozialhilfe" angewiesen wäre, z.B. weil sie ein Geschenk bekäme; ist nicht einfach, ich weiß

    -Gratifikation + Weihnachtsgeldkönnen als Arbeitszeit auf ein Langzeitkonto eingezahlt werden.

    -Bruttolohn kann zugunsten einerbetrieblichen Altersvorsorge umgewandelt werden


    ja, mach das, schadet vermutlich nicht und kann für dich hilfreich sein; eine Garantie gibt es dafür nicht

    Ich habe mir hierzu auch schonden Thread zum Thema „Vorbereitung unter 100T€ zu bleiben“ durchgelesen. In demThread geht es jedoch um einen UHP der die 100.000 € schon vor Inkrafttretender Grenze überschreitet.


    Es spielt m.E. keine Rolle ob die Grenze vor oder nach dem Inkrafttreten erreicht wird. Dagegen spielt eine Rolle was der SHT über einen potenziellen UHP weiss

    Wenn das neue Gesetz gilt, teilst du dem SHT mit, dass du deine Mutter nicht länger freiwillig unterstützen kannst.


    Das halte ich für gefährlich, weil in einem solchen Fall der UHP sehr durchdacht argumentieren muss, warum die Unterstützung nicht mehr möglich ist.



    Prinzipiell geht der Gedanke aber u.U. in die richtige Richtung.