https://familienanwaelte-dav.d…herbsttagung/2010/Hau.pdf
a) Altersteilzeit und Teilzeiteinkommen
Ist der Unterhaltspflichtige lediglich teilzeitig berufstätig, können ihm auch nur aus dieser teilzeitigen Berufstätigkeit Einkünfte zugerechnet werden. Anders könnte nur entschieden werden, wenn
eine Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem unterhaltsbedürftigen Elternteil anzunehmen wäre. Da jedoch die Inanspruchnahme auf Elternunterhalt i.d.R. zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem sich der konkrete Lebensentwurf des Unterhaltspflichtigen bereits verwirklicht hat, kann eine Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen, diesen konkreten Lebensentwurf zu
ändern, nicht angenommen werden.
Etwas anderes könnte man nur annehmen, wenn ein Wechsel in Teilzeitarbeit sachlich und persönlich nicht gerechtfertigt ist.
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Unproblematisch ist die Situation, wenn bereits zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme auf Unterhalt ein Altersteilzeitvertrag geschlossen war oder Altersteilzeit bereits begonnen hat. In diesen
Fällen ist die vom Unterhaltspflichtigen getroffene Lebensentscheidung vom Unterhaltsberechtigten und damit auch vom Träger der Sozialhilfe zu akzeptieren, seine Leistungsfähigkeit wird
durch die Altersteilzeiteinkünfte beschränkt
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Davon zu unterscheiden ist die Situation, in der der Unterhaltpflichtige zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt weder eine vertragliche Regelung zukünftiger Altersteilzeit getroffen hat, noch nachweisbar eine Altersteilzeit sonst vorbereitet hat. In diesen Fällen könnte die
Inanspruchnahme auf Elternunterhalt – ähnlich wie im Fall des Minderjährigenunterhaltes – die
Handlungsoptionen des Unterhaltspflichtigen begrenzen. Eine solche Begrenzung ist jedoch nur
dann anzunehmen, wenn der Unterhaltspflichtige zur Vermeidung der Unterhaltsheranziehung
eine Berufstätigkeit aufgibt, oder vermindert29 (unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit oder Vorwerfbarkeit). Da es jedoch für eine Reduktion der Erwerbstätigkeit stets vielfältige persönliche, gesundheitliche, familiäre, betriebliche und sonstige Gründe geben kann, wird dem Unterhaltspflichtigen nur in Extremfällen nachgewiesen werden können, die Einkommensverminderung in ausschließlich unterhaltsfeindlicher Absicht eingeleitet zu haben.