Vor nunmehr 8 Jahren kaufte ich ihm hoch belastete, aber recht wertlose Immobilien ab. Inzwischen ist er im Pflegeheim angekommen. In seinem Namen beantragte ich Sozialhilfe bzw. einen Zuschuss zur Pflege. Nachdem sehr viele Nachweise vor der Entscheidung des Sozialamtes verlangt wurden, die ich auch alle (teilweise wiederholt) beibrachte, habe ich mein Mandat niedergelegt. Erwartungsgemäß kam jetzt der Brief mit der Aufforderung nachzuweisen, dass es sich beim Immobilienkauf nicht um eine gemischte Schenkung handele.
...
Auf der anderen Seite sehe ich bereits Phase II auf mich zukommen, wenn ich über meine eigenen Vermögens- und Einkommensverhältnisse Auskunft erteilen soll. Aus meiner Sicht ist da nicht viel zu fürchten, weil bei mir nichts zu holen ist. Ich habe zwar feste Arbeit, aber viele Verpflichtungen und wenig Altersvorsorge.
Auch wenn es eine gemischte Schenkung sein sollte, dann kann es auf eine Situation hinauslaufen in der der "Beschenkte" wegen seiner finanziellen Verhältnisse nicht verpflichtet werden kann das Geschenk zurückzugeben.
Beispiel OLG Köln, 2.12.2016, AZ 1 U 21/16
ZitatAlles anzeigen?
Der Kläger nimmt als Träger der Sozialhilfe die Beklagte aus übergeleitetem Recht auf Rückgewähr einer Schenkung wegen der dem Vater der Beklagten, Herrn G, gewährten ergänzenden Sozialhilfe in Anspruch
...
Die Beklagte ist – für das Berufungsverfahren von Bedeutung – der Ansicht gewesen, ein Rückforderungsanspruch sei nach § 529 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Dazu hat sie behauptet, sie drohe bei einer Rückübertragung des von ihr selbst bewohnten Hauses zu verarmen. Für die Sanierung des Hauses habe sie ihre gesamten Ersparnisse aufgewandt und Darlehen aufgenommen. Erst durch die Mieteinnahmen aus der Vermietung eines Teil des Hauses habe sie die Darlehen finanzieren können. Wegen der bereits bestehenden hohen Belastung ihres Eigentumsanteils sei ihr – auch im Hinblick auf ihre sonstigen finanziellen Verhältnisse – die Aufnahme eines Kredits zur Zahlung der klägerischen Forderung nicht möglich
...
Die Beklagte hat die Einrede des Notbedarfs zu Recht erhoben. Die Voraussetzungen des § 529 Abs. 2 BGB liegen derzeit vor.
a) Nach § 529 Abs. 2 BGB ist der Anspruch des Schenkers auf Rückgewähr der Schenkung ausgeschlossen, wenn der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesgemäßer Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetz obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird
...
Die Beklagte ist unterhaltsrechtlich nicht verpflichtet, aus ihrer Arbeitskraft über das derzeitige Erwerbseinkommen hinaus Mehreinnahmen zu generieren. Es ist unstreitig, dass sie seit 1996 bei demselben Arbeitgeber als Alten- und Krankenpflegerin auf einer 75 %-Stelle tätig ist. Dabei leistet sie Schichtdienst, arbeitet auch an Wochenenden und Feiertagen und macht Überstunden, so dass der Arbeitgeber bestätigt, dass unter deren Einschluss ihre Tätigkeit mit einer Vollzeitstelle gleichzusetzen sei
...
Die Revision war nicht zuzulassen