Beiträge von Meg


    Vor nunmehr 8 Jahren kaufte ich ihm hoch belastete, aber recht wertlose Immobilien ab. Inzwischen ist er im Pflegeheim angekommen. In seinem Namen beantragte ich Sozialhilfe bzw. einen Zuschuss zur Pflege. Nachdem sehr viele Nachweise vor der Entscheidung des Sozialamtes verlangt wurden, die ich auch alle (teilweise wiederholt) beibrachte, habe ich mein Mandat niedergelegt. Erwartungsgemäß kam jetzt der Brief mit der Aufforderung nachzuweisen, dass es sich beim Immobilienkauf nicht um eine gemischte Schenkung handele.
    ...
    Auf der anderen Seite sehe ich bereits Phase II auf mich zukommen, wenn ich über meine eigenen Vermögens- und Einkommensverhältnisse Auskunft erteilen soll. Aus meiner Sicht ist da nicht viel zu fürchten, weil bei mir nichts zu holen ist. Ich habe zwar feste Arbeit, aber viele Verpflichtungen und wenig Altersvorsorge.


    Auch wenn es eine gemischte Schenkung sein sollte, dann kann es auf eine Situation hinauslaufen in der der "Beschenkte" wegen seiner finanziellen Verhältnisse nicht verpflichtet werden kann das Geschenk zurückzugeben.
    Beispiel OLG Köln, 2.12.2016, AZ 1 U 21/16


    Meg : vom 18. Lebensjahr würde also bedeuten bei einem Alter von 40 Jahren, 22 Jahre Arbeitszeit die mit dem letzten Jahresbrutto von 100k multipliziert und mit 4% verzinst werden, also 360k€. Oder wie geht diese Methode vor?


    Ja, so geht diese Methode vor. Zusätzlich zu einer so berechneten Summe darf das Unterhaltspflichtige Kind eine eigengenutzte nicht luxuriöse Immobilie besitzen, die dann auch Schonvermögen ist.
    Zu beachten ist, dass diese Berechnungsmethoden für ein Amt oder ein Gericht nicht verpflichtend sind, sondern nur eine Möglichkeit darstellen.

    Wenn das Gericht von pauschal 35 Jahren Arbeitszeit ausgeht, welches Einkommen liegt sie dann zu Grunde, wenn man in der Mitte seines Lebens steht: das aktuelle *35?



    Ja. XII ZR 98/04

    Zitat

    ?
    Das Bruttoeinkommen des ledigen Beklagten beläuft sich ausweislich der vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnung auf monatlich 2.143,85 €; für die private Altersvorsorge durfte er davon nach der Rechtsprechung des Senats also monatlich 107,19 € (= 5 %) zurücklegen. Eine monatliche Sparrate in dieser Höhe erbringt während eines Berufslebens von 35 Jahren bei einer Rendite von 4 % aber schon ein Kapital von annähernd 100.000 €. Jedenfalls in diesem Umfang ist dem Beklagten als Unterhaltsschuldner neben der gesetzlichen Rente eine zusätzliche Altersvorsorge zu belassen, wobei zu berücksichtigen ist, dass außer den Lebensversicherungen keine weitere Altersvorsorge, insbesondere kein Immobilieneigentum vorhanden war. 43 - 22 - Ein Schonvermögen in ähnlicher Größenordnung weisen auch die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe aus, die ebenfalls danach unterscheiden, ob der Unterhaltspflichtige durch selbst genutztes Eigentum schon in anderer Weise für sein Alter vorgesorgt hat. Ist das nicht der Fall, sollen dem Unterhaltspflichtigen gegenüber dem Anspruch auf Elternunterhalt im Regelfall 75.000 € verbleiben

    Hallo Thomas,
    unterschiedliche Möglichkeiten für Berechnung des AVV (Schonvermögens) wurden hier diskutiert: Wie genau wird AVV berechet ? Vom reinen Gehalt oder vom Gesamt-oder Steuerbrutto ?
    Findest du da keine Berechnung, die für deinen Fall passt? Auch 35 Berufsjahre pauschal als Berechnungsgrundlage nicht? Wenn nicht und es um eine besondere Versorgungsbiographie geht, dann kann die Anzahl von Kindern eine Rolle spielen.
    Grüße,
    M


    Das Amt behauptet, ich sei Unterhaltspflichtig. Das sehe ich anders. Unter anderem wegen Verwirkung. Meine Argumentation wird völlig ignoriert. Lediglich geschrieben, dass ich nicht leistungsfähig bin.
    Ich verspreche mir zB von den Unterlagen, dass Klarheit reinkommt, für was das Amt überhaupt zahlt und ob es sich tatsächlich um regressfähige Kosten handelt. Weiterhin glaube ich, dass noch Vermögen vorhanden ist und ich will sehen, dass das geprüft wurde.
    Wenn das Amt in 2 Jahren wiederkommt, geht alles von vorne los und je mehr Zeit vergeht, desto mehr vergessen Zeugen oder Zeugen leben nicht mehr.


    Theoretisch könntest du eine Feststellungsklage einreichen um diese Punkte zu klären.
    Praktisch aber geht diesen Weg niemand, wie schon beschrieben, da es in den meisten Fällen einfacher ist Zeugenaussagen/Belege zu sammeln und abzuwarten


    SHT fordert möglichen UHP zur vermögensauskunft auf. Diese gibt der mögliche UHP ab und fordert im Gegenzug auch Nachweise zum UHB an. Das Amt ignoriert dies völlig.
    Der SHT muss doch sowohl Bedarf als auch Bedürftigkeit nachweisen?


    Das Amt muss in der Rechtswahrungsanzeige den Grund und die Höhe des Bedarfs vom Unterhaltsberechtigten darlegen. Hat das Amt das nicht gemacht, braucht das UHP Kind keine Angaben über seine Finanzen zu erteilen.
    Grüße,
    m

    >> demnach würden 870.000 EUR folgende Monatsrente ergeben: 870000/13,879/12 = 5223,72 EUR.Wie kommt Hauß also auf 11.650 EUR monatlich?


    Wissen tue ich es nicht.
    Vielleicht so: wenn der heute 55-jährige seine 870T bis zum Renteneintritt durch Zinsen in etwa verdoppelt, käme er auf 11.650 monatliche Rente

    Die Berechnung von RA Hauß kann ich nicht nachvollziehen. Ich weiß nicht, wie Hauß auf 11.650 EUR kommt. Wenn man aus dem vorhanden Vermögen von 870.000 EUR monatlich 11650 EUR entnimmt bei einer Verzinsung von 5,5 % dann wäre dieses Kapital nach 6,5 Jahren aufgebraucht. Die statistische Lebenserwartung eines 67Jährigen beträgt aber zur Zeit ca. 15 Jahre. Bei 5,5% Verzinsung (völlig unrealistisch) komme ich bei 15 Jahren Lebenserwartung auf eine monatliche Rente von ca. 6500 EUR. Geht man
    von einem relistischeren Zinssatz von 2% aus dann ergäbe das nur etwa 5000 EUR Rente.
    Wo steht aber geschrieben, dass ein UHP sich an die statistische Sterbetafel halten muss?



    Nach meinem Verständnis bezieht sich RA Hauß (kritisch) auf BGH Urt. v. 21.11.2012 – XII ZR 150/10 das sich wiederum auf http://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__14.html stützt
    Ohne Gewähr :)
    Grüße,
    M



    FamRB 2015, 330 (Heft 09)
    Elternunterhalt: Obliegenheit zur Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung im Alter
    RA Jörn Hauß

    Zitat

    ?
    Pfiffige Sozialhilfeträger vermuten – meist zu Unrecht –, die Zugehörigkeit zu einer im Allgemeinen gut verdienenden Berufsgruppe oder eine üppige Internetrepräsentation des Kindes könnten die gesetzliche Vermutung eines Einkommens unter 100.000 € widerlegen. Das ist sicher zu forsch, wenngleich es von der sozialhilferechtlichen Literatur teilweise so vertreten wird. Sich noch pfiffiger dünkende Sozialhilfeträger konfrontieren die Kinder bedürftiger Elternteile gerne auch dann mit Auskunftsbegehren, wenn die Eltern ihren Lebensbedarf durch Grundsicherungsleistungen abdecken könnten. Leider hat diese Dreistigkeit teilweise bei den Betroffenen Erfolg. Erfährt der Sozialhilfeträger so, dass das Einkommen des Kindes über 100.000 € liegt, ist das Kind entprivilegiert und hat Unterhalt nach seiner Leistungsfähigkeit zu zahlen.

    Bei jeder Rechtswahrungsanzeige eines Sozialhilfeträgers ist daher vor Auskunftserteilung stets zu prüfen, ob der bedürftige Elternteil die Voraussetzungen zum Bezug von Grundsicherung erfüllt (Erreichen der Regelaltersgrenze oder dauerhafte volle Erwerbsminderung) und nach welchem Kapitel des SGB XII der Sozialhilfeträger Leistungen erbringt. Bei Leistungen nach dem 4. Kapitel (Grundsicherung, §§ 41 ff. SGB XII) muss das Kind keine Auskunft erteilen! Wenn der Unterhaltsberechtigte trotz Erfüllen der Voraussetzungen zum Bezug von Grundsicherung Leistungen nach dem 3. Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt) erhält, besteht nach der Entscheidung des BGH keine Unterhaltsverpflichtung für ein Kind, dessen Einkommen unter 100.000 € liegt – und zwar sowohl wegen vergangener als auch wegen zukünftiger Unterhaltszeiträume.


    Verdient man 15 Jahre 100000,- pa. und in den letzten 15 Jahren 40000,- pa. ( reale Einkommensverläufe können sicher noch extremer sein, Selbstständig, angestellt, was ist eigentlich mit der Wehrdienstzeit ? ), kann eine pauschale AVV Berechnung nur ungerecht und falsch werden.
    m.M. in solch einem Fall müßte doch dann eine historisch für jedes einzelne Einkommen pro Jahr berücksichtigte AV erstellt werden um für den UHP keinen unbilligen Nachteil zu erwirken.


    Ja, auch Einzelfälle wegen Besonderheiten in der "Versorgungsbiographie" sind möglich, sie müssen vom Amt bzw. Gericht überprüft werden um ggf. eine abweichende Berechnung der AVV durchzuführen.


    Die Frage des Wehrdienstes könnte z.B. mit 35 pauschalen Berufsjahren wie oben beschrieben beantwortet werden.


    M.M. müßte man pro Jahr den Satz ansetzen und hochrechnen. Wie soll man die AV vor 2 Jahrzehnten denn eigentlich noch belegen ?


    Es gibt sogar die Möglichkeit pauschal mit 35 Berufsjahren zu rechnen, anstatt zwei Jahrzehnten:


    http://www.eltern-unterhalt.org/vermoegen.html
    "...Im oben genannten Urteil vom 30.8.2006 stellt der Bundesgerichtshof nicht einmal auf die tatsächlich geleisteten Berufsjahre ab, sondern pauschal auf ein 35 Jahre langes Berufsleben mit der Begründung, das der Arbeitsplatz des unterhaltspflichtigen Kindes keinesfalls gesichert sei und auch sonstige Umstände wie plötzliche Erwerbsunfähigeit jederzeit eintreten könnten..."


    Man kann es u.U. so machen, aber ich sehe aus der Beschreibung nicht warum es in diesem Fall sinnvoll sein soll.
    Wenn du z.B.
    http://www.elternunterhalt.org…erhalt_schonvermoegen.php
    nimmst und das aktuelle Brutto eingibst, ist es nicht das Ergebnis, das du haben möchtest?

    FamRB 2016, 153 (Heft 04)
    Problemzonen des Elternunterhalts
    von FAFamR Jörn Hauß




    Vom Gesamtbrutto
    http://www.familienrecht-allga…igung-des-einkommens.html
    "Bis Ende 2015 konnten nach -> Ziff. 10.1 SüdL Beitrage zur Altersvorsorge in Höhe bis 24 % vom -> Gesamtbruttoeinkommen abgezogen werden. Beim -> Elternunterhalt galt die Formel 25 % vom Gesamtbruttoeinkommen. Seit demJahr 2016 haben sich die Sätze auf 23% (24%) vom Gesamtbruttoeinkommen gesenkt"


    Grüße,
    M