Beiträge von Alexa

    Ich würde die Restsumme weiter finanzieren. Das müsste auch anerkannt werden, da sich eine Anschlussfinanzierung logisch aus der bisherigen Finanzierung ergibt. Das als Altersvorsorgevermögen deklarierte Vermögen würde ich nicht anrühren. Das kann auch niemand verlangen und könnte sogar negativ ausgelegt werden


    Wer fährt eigentlich das Fahrzeug?
    Du oder deine Frau?


    Hallo awi,


    ?mein Vermögen habe ich zwar beim SA angegeben, es aber nicht Zweckgebunden deklariert.
    Ich meine mich zu erinnern, dass Du an anderer Stelle geschrieben hast, das Vermögen
    ?das vor der RWA bestand keinen Einschränkungen in der Verwendung unterliegt und
    ?das jeder mit seinem Vermögen tun und lassen kann was er will.


    ?Das Fahrzeug gehört mir und wird auch von mir gefahren.
    Meine Frau hat ein eigenes Fahrzeug.


    Gruß Alexa

    Hallo awi,


    vielen Dank erst einmal für Deine Ausführungen.
    Ich hatte im Zuge der Überprüfung des SA bei einem bekannteren Anwalt der auch Bundesweit tätig ist,
    ?eine telefonische Erstberatung zu dem Thema in Anspruch genommen. Er hat mir anschließend eine umfangreiche Unterhaltsberechnung per Post zugeschickt. Das Ergebnis war "aus Einkünften bereits sicher leistungsunfähig". Das bereinigte Familieneinkommen wurde mit 2547,88 € berechnet.
    ?Da die telefonische Erstberatung sehr kurz war, hat er mir eine kostenlose Überprüfung der Unterhaltsforderung angeboten, mal sehen was er dazu sagt.


    Ich hätte noch eine Frage bezüglich meines KFZ-Kredites:
    ?Der Kredit läuft am 01.06.2018 aus, dann wird die Schlussrate von 7000,- € fällig.
    Die Bank hat mir folgende Optionen angeboten:


    1. Schlussrate von 7000,- € bezahlen
    ?2. Bei der Bank die Restsumme von 7000,- € weiter finanzieren
    ?3. Das Fahrzeug bei meinem Händler in Zahlung geben und ein neues Fahrzeug kaufen


    Option 3 kommt wegen ALG1 nicht in Frage. Da man ja nach RWA keine neuen Kredit-Verpflichtungen eingehen darf, bin ich hier dazu gezwungen die 7000,- € aus meinem Altersvorsorgevermögen zu entnehmen oder dürfte ich hier weiter finanzieren, da die Schulden ja vor der RWA eingegangen worden sind ?

    Hallo awi,


    ?ich habe 2 Formblätter mit den Berechnungen erhalten.
    1. Berechnung der Unterhaltsfähigkeit
    2. Wohnvorteilsberechnung


    ?Alles was mit der ETW zu tun hat, ist in der Wohnvorteilsberechnung enthalten.
    ?In dem 1. Formular zur Berechnung und Festsetzung der Unterhaltsfähigkeit sind kein Wohnwert aber auch keine abzugsfähigen Kosten der ETW enthalten.
    Der Nutzwert wurde laut Mietspiegel mit einem Quadratmeterpreis von 5,95 € für 108 m² zu 642,60 € berechnet.
    ?Ich bin vorher von einem höheren m²-Preis ausgegangen.
    Hier nun die Berechnung des Wohnvorteils des Amtes:


    ?I. Nutzwert der ETW
    Nutzwert: 5,95€ x 108m² = 642,60 €


    ?II. Berücksichtigungsfähige Kosten
    Zinsen Darlehen 1: 52,65 €
    Zinsen Darlehen 2: 39,07 €
    ?Erbbauzins: 148,28 €


    Kosten gesamt: 240,01 €


    III. Wohnvorteil
    Nutzwert 624,60 €
    ?./. berücksichtigungsfähige Kosten: 240,01 €


    Wohnvorteil: 402,59 €


    IV. Berücksichtigungsfähige Kosten
    Tilgung Darlehen 1: 395,93 €
    Tilgung Darlehen 2: 648,89 €


    Wohnvorteil: -624,22 €


    Dann kommt noch der folgende Hinweis:
    ?Ehefrau gehört das Haus; der durch die Tilgungsleistung sich ergebende negative Wohnvorteil kann
    max. bis zur Höhe von 5% des Brutto-EKs als Altersvorsorge berücksichtigt werden.


    Dadurch das meine Frau 145,53 € in ihre private Rentenversicherung einzahlt, sind die 5% bereits
    mit 129,09 € erreicht und alle mit der Tilgung verbundenen Zahlungen werden nicht berücksichtigt.


    ?Ich muss noch erwähnen, dass meine Frau ca. 14 Jahre selbstständig war und während dieser Zeit
    in die gesetzliche Rentenversicherung nur den Mindestbeitrag eingezahlt hat. Daraus resultiert
    ?das sie zur Zeit einen Rentenanspruch von 750 € hat.


    ?Bei mir selber werden 5% Zusatz-Altersvorsorge (94,81 €) abgezogen, obwohl ich sie nicht angegeben habe. Stattdessen habe ich pauschal 5% vom Netto (91,82 €) als Berufsbedingte Aufwendungen angegeben.

    Hallo zusammen,


    ?heute habe ich die Berechnung des Unterhalts vom SA bekommen.
    Ich soll ab 01.07.2018 52,- EUR monatl. bezahlen.
    ?Es wurden keine Zus.-KKV, Risiko-LV anerkannt weder bei mir noch für meine Frau.
    ?Der Wohnwert wurde mit -642,22 EUR berechnet. Da meiner Frau die ETW allein gehört
    ?und sie monatl. ca. 1200,- EUR abzahlt,wurden nur die Zinsen in Abzug gebracht.
    ?Der überschießende Anteil würde nur ihrer 5% Vorsorgeaufwendungen zugerechnet werden. Sie zahlt
    ?aber bereits 140,- EUR in eine priv. Rentenversicherung dadurch wurde nichts in Abzug gebracht,
    ?sondern von den 140,- EUR nur 129,- EUR anerkannt. Meine Leistungsfähigkeit wurde damit begründet,
    ?dass im Juni die 344,- EUR Autokredit weg fallen. Da ich aber bereits 16 Monate Krankengeld bekomme
    ?und Ende Mai ausgesteuert werde und dann ALG1 bekomme wurde nicht berücksichtigt.
    ?Was in Abzug gebracht wurde bei meiner Frau 220,- berufsbedingte Ausgaben und Altersvorsorge mit 129,- EUR und bei mir nur 5% Altersvorsorge ansonsten nichts.

    Hallo awi,


    Zitat

    ?
    Das AVV ist individuell zu bestimmen. Dabei ist nicht nur das aktuelle Bruttoeinkommen maßgeblich, sondern sehr viel mehr die besonderen Umstände des Einzelfalls, z.B. die einmal zu erwartende Rente des UHP und ggf. seines Ehepartners.


    Angemessen wäre aus heutigem Verständnis eine Rente in Höhe von ca. 70 – 75% des letzten Gehalts, mindestens aber 1800 EUR( gilt jetzt, hochrechnen auf die Zukunft) Wird das nicht erreicht, dann ist entsprechend mehr AVV zu belassen, so dass lebenslang auf diese Mindestbeträge aufgestockt werden könnte.


    Vielen Dank, dass ist genau das worauf ich hinaus wollte.
    ?Die ganzen utopisch hohen Schonvermögensgrenzen die im Internet kursieren,
    ?sind im Endeffekt Werte die sich an dem gesamten in Alter zur Verfügung stehendem Einkommen
    ?bemessen.
    Dazu gehören: Rente, Betriebsrente, Pension usw. und vielleicht auch der kap. Wohnwert.
    ?Was ich jetzt nicht verstehe, warum gibt man ratsuchenden eine konkrete Summe als
    Schonvermögen an, der ist im glauben das es sich um die Summe handelt die er auf seinem
    Sparkonto liegen haben darf.


    ?Gruß Alexa

    Hallo Meg,


    Zitat

    ?
    Erstens, sehe ich es so, dass du auf deine Frage sehr wohl Antworten bekommen hast.


    Ich habe niemals behauptet das ich hier keine Antworten bekommen habe.
    In der Regel beantworten hier immer die gleichen 2 Leute die Antworten, darum ging es.



    Zitat

    ?
    "Kann es sein, dass du in dieser Diskussion davon ausgehst, dass es eine eindeutige Formel für die Berechnung der Schonvermögensgrenze geben muss?
    Hast du die anderen Threads darüber gelesen, dass es eine solche Formel nicht gibt?"


    ?Ich bin wie beschrieben von der 5% Regel des BGH ausgegangen, die überall im Netz zu finden ist.
    Auf diese Regel wird sich auch in diesem Forum z.B. von User "awi" bezogen.


    z.B. siehe Thread
    ""Frage zum Thema Heimkosten/Antrag auf Sozialhilfe/Elternunterhalt"
    ?

    Zitat

    ?
    ?"Wenn man von einem Jahresbrutto von 36.000 EUR aus geht und 35 Jahre Erwerbstätigkeit annimmt kommt man auf ein AVV von ca. 130.000 EUR.+ Notgroschen 10.000 EUR => 140.000 EUR Schonvermögen."


    ?Mir ist durch Recherchen im Netz folgendes bekannt und das habe ich so in meinem Beispiel
    auch angewandt.


    "Dem abhängig berufstätigen Kind
    ist sein Vermögen zu belassen, soweit es dieses unter Berücksichtigung einer Rendite von 4% im Laufe seines bisherigen Berufslebens durch Einsatz von 5% seines aktuellen Bruttoeinkommens angespart hat."


    Das es diese Regel so dann doch nicht geben soll, höre ich jetzt zum ersten mal von Dir.
    ?Das wäre auf jeden Fall interessant zu erfahren, dass diese Regel dann doch so nicht allgemein
    gültig sein soll und was Du noch darüber weißt?
    ?Jeder besorgte Ratsuchende der das Internet zu dem Thema durchsucht, stößt darauf und rechnet
    ?sich seine Schonvermögensgrenze damit aus.
    ?Er lehnt sich anschließend entspannt zurück und ist der Meinung das es ja dann wohl doch nicht so
    ?schlimm kommen wird wie zuvor befürchtet.


    ?Gruß Alexa

    Nenn mir ein einziges Urteil, in dem ein noch Erwerbstätiger zu EU aus Vermögen verurteilt wurde.


    ?Leider kann ich Dir kein Urteil dazu nennen, aber das will nichts heißen.
    ?Ich versuche mich zu diesem Thema zu informieren um keine bösen Überraschungen zu erleben.
    ?Außerdem bin ich ein skeptischer Mensch wenn es um Behörden geht,
    ?denen traue ich soweit wie man ein Klavier werfen kann.


    ?Was mir noch so aufgefallen ist:
    ?Weil ich schon länger AU bin, bin Ich seit längerer Zeit auch in Foren unterwegs zu den Themen
    ?Krankenkasse, Krankschreibung usw. Hier konnte ich wertvolle Tipps erhalten, ohne die meine
    ?AU seit mindesten 1 Jahr von der KK beendet worden wäre. Dort gibt es Forenteilnehmer die
    ?auch Erfahrungsberichte zu den jeweiligen Themen einstellen. Zum Thema "Elternunterhalt"
    ?sind einige Foren gehackt und nicht mehr Online und in diesem gibt es ausschließlich
    Fragensteller aber keine Erfahrungsberichte. Es muss doch Leute geben die das ganze Prozedere
    schon hinter sich haben und über die Ergebnisse (gute oder schlechte) berichten könnten.
    Aber ich habe hierzu noch nichts gefunden.


    Gruß Alexa

    Hallo awi,


    ich sehe in diesem Beispiel keinen Zusammenhang zu dem von mir genannten Beispiel.
    ?In Deinem Beispiel geht es um einen UHP im Rentenalter, das hier das überschüssige Vermögen zum Unterhalt durch Verrentung herangezogen werden kann, ist unstrittig.
    ?In meinem Beispiel geht es um einen UHP der sich noch im erwerbsfähigen Alter befindet und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat.
    Wenn ich das von mir verlinkte Beispiel mal auf meine Situation übertrage komme ich auf folgendes:
    ?Berufsjahre: 42
    ?Brutto Jahresgehalt bis 11/2016: 48.000 €
    ?Krankengeldbezug seit 12/2016 - heute
    ?d.h. Bruttobezüge für 2017: 37.000 €
    ?Barvermögen auf Sparkonten: 85.000 €
    ?Erlaubtes Altersvorsorgevermögen 5% von 37.000 € für 42 Jahre bei 4% Verzins. = 198.109 €
    ?(Mit meinem der Krankengeldberechnung zu Grunde liegendem Brutto wären es = 257.017 €)
    Wohnwert: 480 €
    ?Kap. Wohnwert ab Rentenalter - stat. Lebenserw. (17 Jahre) bei 4% Verzinsung: : 140.000 €
    Soweit die Randbedingungen.


    ?Wenn ich nun arglos mit der, nach der 5% Regel berechneten Schonvermögensgrenze rechne,
    komme ich zu folgendem Ergebnis:
    Erlaubtes Altersvorsorgevermögen: 198.109 €
    ?Vorhandenes Vermögen: 85.000 €
    ?Ich bleibe mit meinem Vermögen unterhalb von 198.109 € und könnte sogar noch 113.109 € mehr haben.


    ?Wenn ich nun aber wie der SHT rechne so wie es in seinen Richtlinien vorgegeben ist,
    da er davon ausgeht das ich einen Teil meiner Altersbezüge aus dem Wohnwert bestreite
    ?und somit weniger Altersvorsorgevermögen benötige,
    ?dann komme ich zu einem ganz anderen Ergebnis:
    Erlaubtes Altersvorsorgevermögen: 198.109 € abzüglich 140.000 € = 58.109 €
    ?Ich überschreite mit meinem Vermögen von 85.000 € den Schonbetrag um 26.891 € !


    Wenn der UHB einen ungedeckten Bedarf von 1000 € hat zahle ich somit etwas
    ?über 2 Jahre den vollen Betrag bis die 26.891 € abgeschmolzen sind.
    ?Danach ist aus dem Vermögen nichts mehr zu holen und eine eventuell weiter bestehende
    Unterhaltspflicht wäre nur noch aus dem Einkommen zu zahlen.


    ?Wie Du schon richtig gesagt hattest gehört der Wohnwert nicht zum Vermögen. Das bleibt
    ?auch so, da der kap. Wohnwert ja nicht vom Vermögen hier 85.000 € abgezogen wird. sondern
    ?er wird ja "nur" vom erlaubten Vermögen hier 198.109 € abgezogen. Diese 198.109 € sind also
    ?kein reales Vermögen, sondern nur ein fiktiver Wert den ich haben dürfte. Der SHT geht davon aus,
    ?dass der UHP der über eine selbstgenutzte lastenfreie Immobilie verfügt im Alter keine Mietkosten
    ?hat und behandelt den kap. Wohnwert als Einkommen der im Alter zur Verfügung steht und
    ?für den der UHP während seiner Erwerbszeit eben keinen Vorsorgeaufwand betreiben muss.


    Eine doppelte Anrechnung des Wohnwertes käme ja nur in Betracht, wenn nach dem der UHP die Regelaltersgrenze erreicht hat, der UHB noch lebt und der UHP weiterhin pflichtig ist.
    Ob dann der SHT weiterhin den Wohnwert mit einbezieht geht aus den Richtlinien nicht hervor.
    Als Beispiel mag hier die gesetzl. Rente dienen, deren Beiträge aus versteuertem Einkommen bestehen
    ?und bei Rentenbezug erneut Steuern anfallen. Hier ist das Motto: Nur keine Hemmungen.


    ?Man sieht in meinem Beispiel auch wie die Schonvermögensgrenze sich auf ganz "natürlichem Wege"
    ?verflüchtigen kann.


    Beispiel:
    Erlaubtes Altersvorsorgevermögen 5% von 48.000 € für 35 Jahre bei 4% Verzins. = 180.595 €
    Angenommenes Vermögen des UHP: 180.000 €
    Ergebnis der Prüfung ob Vermögen zum Unterh. herangezogen werden kann: Vermögen nicht antastbar.


    ?Dann wird der UHP arbeitslos und wird von der AfA genötigt Job zum halben Gehalt anzunehmen.
    ?Nach 2 Jahren erneute Prüfung auf Leistungsfähigkeit durch den SHT.
    Angenommenes Vermögen des UHP immer noch: 180.000 €
    Erlaubtes Altersvorsorgevermögen 5% von 24.000 € jetzt für 37 Jahre bei 4% Verzins. = 100.166 €
    Ergebnis der Prüfung ob Vermögen zum Unterh. herangezogen werden kann:
    BINGO
    Das Vermögen von 180.000 € überschreitet nun mit 79.834 € das erlaubte Altersvorsorgevermögen.


    ?Gruß Alexa

    Hallo awi,
    ?
    ?mag sein das das was eine Senatorin für Soziales in Bremen schreibt, für Dich nicht maßgebend ist.
    ?Für die Mitarbeiter des Sozialhilfeträgers im Land Bremen sind sie es jedenfalls.


    ?Aus der Einleitung:
    Mit diesen Richtlinien soll eine einheitliche RECHTSANWENDUNG im Lande Bremen für die
    ?Inanspruchnahme von Kindern für den Unterhalt ihrer Eltern sicher gestellt werden...


    ?Es sind also Richtlinien die der MA des SHT auf dem Schoss liegen hat und nach denen er
    sich zu richten hat.
    Deine These: "Verwertbares Vermögen kann ab dem gesetzlichen Rentenalter verrentet werden"
    ?ist richtig. Aber wenn im erwerbsfähigen Alter das Altersvorsorgevermögen überschritten wird,
    ?dann wird der die Schonvermögensgrenze übersteigende Teil zum Unterhalt herangezogen.
    ?Und genau das ist hier der Fall. Durch die Anrechnung des kapitalisierten Wohnwertes auf das
    ?Altersvorsorgevermögen sinkt der Freibetrag und in Folge dessen wird der den Freibetrag
    übersteigende Teil zum Unterhalt herangezogen.
    ?Zu dem Thema Gerichtsbarkeit: In Deutschland ist kein Gericht an das Urteil eines anderen Gerichtes
    gebunden nicht einmal an ein Urteil eines Gerichtes einer höheren Instanz.


    Gruß Alexa

    Hallo awi,


    ?das die selbstgenutzte Immobilie verwertbares Vermögen ist, davon hat auch niemand gesprochen.
    ?Es wird ja nur der Wohnwert kapitalisiert und vom Vorsorgevermögen abgezogen.
    ?Das scheint mir auch plausibel, da der UHP durch diesen Wohnwert einen Teil seiner Altersvorsorge deckt.
    ?Der Wohnwert wird ja auch dem aktuellen Einkommen zugerechnet, warum soll er also im Rentenalter keine Rolle mehr spielen. Das das ein Gericht anders sieht möchte ich stark bezweifeln.
    ?Hier mal der Link zu diesen Richtlinien.


    https://www.google.de/url?sa=t…Vaw0ulLXNbepS4rQgHP4Euecv


    ?Wenn der Link nicht funktioniert dann obiges in die Browser-Adresszeile kopieren.
    ?Es beginnt ab Seite 27 Kapitel 5.8 Einsatz von Vermögen des Unterhaltspflichtigen.
    ?Das schöne Beispiel dazu ist ab Seite 30 zu sehen.


    Gruß Alexa

    Hallo,


    ?ich hatte vor einiger Zeit schon einmal eine Frage zum Vermögenseisatz des UHP gestellt und den Hinweis auf die bekannte 5% Regel erhalten.
    Immer wenn man "Elternunterhalt Schonvermögen" in die Suchmaschine eingibt, erhält man Treffer die auf diese BGH Entscheidung verweisen. Hier könnte der Eindruck entstehen (gewollt?), dass es sich hier um das Nettovermögen das nicht antastbar ist handelt.
    Dem ist aber nicht immer so, zumindest wenn man im Rentenalter eine abgezahlte selbst genutzte Immobilie besitzt.
    Richtig ist, dass der Verkehrswert der selbst genutzten Immobilie nicht vom Altersvorsorgevermögen abgezogen wird sehr wohl aber der kapitalisierte Wohnwert.
    ?Dazu wird der Wohnwert ab Rentenbeginn bis zur statistischen Lebenserwartung (ca. 16 Jahre) mit pauschal 4% verzinst und das kann je nach Höhe des Wohnwertes einige 10.000 Euro betragen.
    Dieser Betrag wird dann von dem nach der 5% Regel errechneten Betrag abgezogen.
    ?Wenn z.B. das nach der 5% Regel errechnete Altersvorsorgevermögen € 169.604,00, der kapitalisierte Wohnwert € 62.192,00 und das
    gesamte vorhandene Vermögen € 124.426,76 beträgt, dann beläuft sich entsprechend der Bedarf an einer zusätzlichen Altersvorsorge des Unterhaltspflichtigen nur noch auf € 169.604,00 abzüglich € 62.192,00 = €107.412,00.
    Dem stehen Vermögenswerte von € 124.426,76 gegenüber, so dass sich ein zum Unterhalt einzusetzendes Vermögen von € 17.014,76 ergibt, welches zusätzlich zu der Leistungsfähigkeit aus Einkommen gefordert wird.
    ?Diese Verwertung des Vermögens trifft auch auf Unterhaltspflichtige im Erwerbsfähigen Alter zu, wenn der Bedarfs des UHB nicht aus dem Einkommen gedeckt werden kann.
    ?Mir war immer instinktiv klar, das es da noch einen Trick gibt um wenigstens an einen Teil des vorhanden Vermögens zu kommen.


    ?Gruß Alexa

    - Ich selbst (ledig, keine Kinder), 40 Jahre alt, seit 2002 berufstätig, allerdings in verschiedenen schlecht bezahlten Jobs, verdiene jetzt ca. 1400 Euro netto (Teilzeitstelle), unbereinigtes Einkommen. Ich habe aber etwas Vermögen für meine Altersvorsorge angespart bzw. von meiner Mutter geschenkt bekommen, das über 75.000 Euro liegt. Kann das Sozialamt an dieses Vermögen heran? Ich habe versucht, aus den Modellberechnungen für Schonvermögen und Selbstbehalt schlau zu werden, aber ich bin unsicher. Was kann ich tun?


    ?Hallo,
    ich habe zwar hier irgendwo gelesen das Links wegen Werbung nicht gern gesehen sind,
    ?möchte aber trotzdem mal einen Link einstellen weil er das Thema Schonvermögen bei
    ?niedrigen eigenem Einkommen an Beispielen verdeutlicht.
    ?Der Link weist auf eine ARD Mediathek Plusminus - ?Reportage
    mit dem Titel "Immer mehr Kinder sollen für ihre Eltern zahlen".
    Ist zwar schon etwas älter aber trotzdem Interessant.



    Gruß Alexa

    Hallo,


    Zur Verwirkung der Unterhaltspflicht habe ich auch was beizutragen.
    Mein Vater ist 86 und jetzt wohl in ein Pflegeheim gekommen.
    Es besteht seit 40 Jahren kein Kontakt mehr zu ihm.
    Er hat unsere Familie in schwere finanzielle Schwierigkeiten gebracht.
    Er hat sich ca. 1968 selbstständig gemacht und die Firma auf den Namen meiner Mutter angemeldet.
    Er hat das Baumaterial für seine Firma auf Rechnung gekauft und hat dann im Baugewerbe
    Isolier-arbeiten durchgeführt. Wie damals üblich bekam man sein Geld von den Auftraggebern
    bar ausgezahlt. Dann war er jedes mal für mehrere Tage nicht mehr auffindbar.
    Sein Weg führte ihn nach Bad Homburg oder Wiesbaden ins Spielcasino.
    Das ging eine Weile so, bis die Schulden so groß waren, dass er die Familie ganz verließ.
    Meine Mutter mit ihren 7 Kindern saß nun mit den Schulden und ohne Geld zu Hause.
    Der Gerichtsvollzieher wurde schon fast zu einem Familienmitglied.
    Im Winter wurde kein Heizöl mehr geliefert. Im Winter bei ca. -20 Grad keine Heizung, kein Warmwasser, war ne geile Zeit. Die ganze Familie musste dann von Sozialhilfe leben.
    Alle unsere Freunde bekamen von ihren Eltern den Umgang mit uns verboten. Man wurde von einem
    zum anderen Moment zur Unperson. Menschen die gestern noch freundlich zu einem waren,
    waren plötzlich wie ausgewechselt. Meine Mutter ist daran zerbrochen.
    Nach mehren Monaten wurde mein Vater gefunden und er wurde wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Haftstrafe auf Bewährung verurteilt. Während der Bewährungszeit hat er wiederholt gegen die Unterhaltspflicht verstoßen und musste somit die Haftstrafe antreten.
    ?Die Familie musste mehrere Jahre von Sozialhilfe leben, das Eigenheim wurde Zwangsversteigert.
    Das Urteil von 1970 in dem der Richter die besondere Schwere der Tat hervorhebt, ist vorhanden.


    Ich habe nun zuerst über einen Fachanwalt versucht eine Verwirkung des Unterhalts zu erreichen.
    Das wurde mittlerweile vom SA mit den Worten "das man hier keine Gründe für eine Verwirkung sehen könne, da ich zum entsprechenden Zeitpunkt ja bereits schon 11 Jahre war" abgelehnt.
    Soviel dazu.


    ?Gruß Alexa

    Hallo in die Runde,


    bin gerade in der gleichen Situation und habe meine Auskunft bereits gegeben.
    Ich habe die geforderten Einkommensbelege und die Vermögensaufstellung zum Stichtag abgegeben.
    Es wurde immer behauptet das man keine weiteren Belege beilegen müsse. So habe ich das
    dann auch gemacht. Jetzt habe ich eine neue Aufforderung mit Fristsetzung erhalten in dem
    Kontoauszüge aller Giro- und Sparkonten angefordert werden.


    Gruß Alexa

    Hallo,


    mal in diesem Zusammenhang eine andere Frage. Es heißt ja immer man soll die
    ?Vordrucke nicht benutzen und die Aufstellung über Einkommen und Vermögen
    ?auf einem separaten Blatt machen. Auf dem Vordruck ist ja einmal eine Zeile
    ?vorhanden in der man seine Unterschrift machen soll und Auswahlfelder in der man
    ?ankreuzen soll ob man freiwillig zahlen möchte.


    Hier meine Fragen:


    Was sollte man am besten zur freiwilligen Unterhaltszahlung antworten?


    Ist man eigentlich verpflichtet zu unterschreiben, da man ja nur zur Auskunft verpflichtet ist
    und die Auskunftspflicht mit der Aufstellung über Einkommen und Vermögen ja bereits erfüllt ist?


    ?Gruß Alexa

    Hallo awi47,


    ?noch einmal recht herzlichen Dank, dass Du Dir die Mühe gemacht hast mit weiter zu helfen.
    ?Wie gesagt hatte ich bei meinen Einkommensverhältnissen nicht so große Befürchtungen
    ?unterhaltspflichtig zu werden, nur mit dem Schonvermögen war ich unsicher, da die Summe nicht
    ?fest angelegt ist. Wäre es eventuell sinnvoll ein 2. Sparkonto zu eröffnen auf das ich dann 40000 EUR
    ?vom 1. Sparkonto überweise. Auf dieses 2. Sparkonto würden dann nur Einzahlungen erfolgen und meine
    ?Ausgaben wie die Restrate Autokredit und die Kosten der Zahnsanierung würden dann vom 1. Sparkonto erfolgen. Dann müsste doch das 2. Sparkonto auf jeden Fall geschützt sein, oder?


    ?Vielen Dank und Gruß
    Alexa

    Nein, Auskunft wurde noch nicht gegeben aber ich muss bis zum 11.01.abgeben.


    ?Mein Einkommen: Krankengeld Netto 1850 EUR; Steuererstattung anteilig 60 EUR
    ?Einkommen meiner Frau: Gehalt 1900 EUR; Steuererstattung anteilig 60 EUR
    Meine Ausgaben:
    ?Gewerkschaftsbeitrag: 35 EUR
    Zusatzkrankenvers.: 55 EUR
    ?Risikolebensvers.: 69 EUR
    ?Autokredit: 344 EUR


    ?Ausgaben meiner Frau:
    ?Fahrstrecke zur Arbeit einfach 20 Km
    Zusatzkrankenvers.: 38 EUR
    Priv. Rentenvers.: 55 EUR
    Immobiliendarlehn: 1198 EUR
    Erbpacht: 148 EUR monatl.
    ?Können eventuell weitere Kosten wie Gebäudevers. und Grundsteuer angegeben werden?


    ?ALG1 wird wahrscheinlich um 400 EUR niedriger sein, aber dann fällt der Autokredit weg.
    ?Meine Anwältin konnte mir anhand dieser Zahlen nicht einmal Überschlagsmäßig sagen,
    ?wie meine eventuelle Unterhaltspflicht sein wird.

    Hallo awi47,


    vielen Dank für Deine schnelle Antwort.
    ?Ich bin auch zur Auskunft über meine Einkommensverhältnisse gebeten worden.
    Aber da habe ich keine großen Bauchschmerzen, da ich schon seit 1 Jahr Krankengeld beziehe und
    ?anschl. ALG1 beziehen werde. Ich hatte nur Bedenken, dass eventuell das auf meinem Sparkonto
    ?geparkte Geld nicht als Altersvorsorge anerkannt wird. Es heißt ja immer das der UHP seine Altersvorsorge auch auf einem Sparkonto haben darf, dass dieses aber nicht angetastet werden darf.
    ?Der Punkt war mir auch deshalb Wichtig, weil dieses Jahr im Juni meine Kfz-Finanzierung ausläuft
    ?und die 7000 EUR Restrate fällig wird und zusätzlich eine Zahnsanierung mit ca. 3000 EUR zu Buche schlagen wird. Diese Beträge müssten dann auch vom Sparkonto getätigt werden.
    Es wäre dann fatal für mich, wenn man das Sparkonto nicht als Schonbetrag anerkennt, da ja laufende Zahlungen daraus getätigt werden.
    ?Kennst Du Dich auch mit dem Wohnwert, Zinsleistung und Tilgungsleistung aus, da hat sich ja Anfang 2017 etwas geändert.
    ?Wie ich schon erwähnte gehört die ETW allein meiner Frau.
    ?ETW 108 m²; lt. Mietspiegel 9EUR/m²
    Meine Frau zahlt monatl. 1200 EUR Raten für die ETW
    ?Was wäre denn mein Anteil daran, da ich ja keine Ausgaben dafür habe aber auch keine Miete zahle?


    Vielen Dank und einen schönen Sonntagabend noch
    Alexa