Hallo Forenmitglieder:
Mir stellt sich die Frage, ob das
Sozialgesetz das BGB außer Kraft setzen kann und aufgrund welcher
Rechtsnorm:
BGB §1605 Auskunftspflicht
(1) Verwandte in gerader Linie sind
einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr
Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines
Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich
ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege,
insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§
260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von
zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft
gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich
höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
Der UHB kann also, sofern er
außerstande ist sich selbst zu unterhalten, eine Aufstellung des
Vermögens (Geld- und Sachwerte) von Unterhaltspflichtigen (UHP)
verlangen.
Es steht aber nicht im Gesetz,
dass der UHP verpflichtet ist, Vermögensänderungen unaufgefordert
dem UHB mitzuteilen.
Statt dessen kann der UHB laut Gesetz
(muss er aber nicht) vom UHP auch vor Ablauf von 2 Jahren
erneut Auskunft verlangen, sollte er der Ansicht sein, der UHP
erzielt höhere Einkünfte.
Es steht aber ebenfalls nicht im
Gesetz, dass der UHB auch dann noch, wenn er nicht mehr bedürftig ist, berechtigt ist, Auskünfte für
die Vergangenheit zu verlangen,.
Der SHT hat nun das Auskunftsrecht auf
sich übergeleitet. Durch den gesetzlichen Übergang findet gemäß
BGH lediglich ein Gläubigerwechsel statt, wobei
der Anspruch des UHB (und damit des SHT) selbst in Rechtsnatur,
Inhalt und Umfang unverändert
bleibt.
§ 94 Abs. 1
Satz 1 SGB XII
(1)
Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die
Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen
Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten
Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen
Auskunftsanspruch auf
den Träger der Sozialhilfe über.
Der SHT ist nun der Auffassung, dass dieser Satz ihn berechtigt, auch
für die Vergangenheit Auskunft zu verlangen.
Ist
dies richtig?
Gruß
Pensionär