ZitatWenn der Ehemann den Familienunterhalt hinreichend sicher stellen kann, dann könnte ein SHT auf die Idee kommen, das gesamte Einkommen der UHP als Unterhalt zu fordern, da ja ihr Unterhalt durch den Ehemann hinreichend gesichert ist.
Der SHT geht immer davon aus, dass der Ehemann sein gesamtes Einkommen dem Familienunterhalt zur Verfügung stellt.
Diese Annahme widerspricht aber den Rechtsfolgen einer Ehe, die da lauten:
Zitat: Jeder behält das Vermögen, dass er bei Eheschließung hatte, für sich allein. Auch während der Ehe erfolgt der Vermögensaufbau grundsätzlich getrennt. Ein Ausgleich für Ungleichheiten bei Vermögenszuwächsen während der Ehe gibt es erst bei Beendigung der Ehe.
Bereits mit dem Zeitpunkt der Eheschließung besteht eine gegenseitige Pflicht zur Leistung von angemessenem Unterhalt. Der Anspruch bezieht sich auf die Kosten des täglichen Bedarfs, die Mittel für die Haushaltsführung sowie die des persönlichen Bedarfs der Ehegatten. Zitat Ende
Was angemesen ist entscheiden ja wohl die Eheleute untereinander und nicht der SHT.
Zitat: Erzielt einer der Ehegatten überhaupt keine eigenen Einkünfte weil er z.B. sich um den Haushalt kümmert, muss ihm der verdienende Partner ein Taschengeld zahlen. Zitat Ende
Und was ist mit dem Ehegatten, steht im auch ein Taschengeld von 5 % zu und was ist, wenn das zur Verfügung stehende Einkommen nicht für beide Taschengelder ausreicht?
Laut Rechtstips der akademischen Arbeitsgemeinschaft , bei denen der eine Ehepartner (UHP) geringe Einkünfte hat und der besser verdienende Ehegatte sich aufgrund seines Einkommens von dem Geld, welches nicht für den gemeinsamen angemessenen Unterhalt benötigt wird, z.B. wertvolle Gemälde, so bleiben diese sein Alleineigentum.
Ich schaue da nicht mehr durch.