Beiträge von Melkkuh

    Hallo reinhard,


    ich habe es wie awi beschrieben hat auch probiert und es wurde vom SA nicht anerkannt.


    Sie habe jedoch nach der

    "Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV)
    § 28 Instandhaltungskosten"


    eine Rücklage anerkannt (die man aber auch mit Buchungen auf dem Kontoauszug nachweisen muss).

    Mit Deinen Werten (BJ 1977/ 200m²) und den neuen Werten (siehe Beitrag zum Thema §28) solltes du ziemlich nah an deinen Betrag kommen.


    Klappt aber wohl auch nicht bei jedem SA.


    Gruß

    Melkkuh

    Hallo,


    habe eine Frage bezüglich der Fußnote im § 28 der Zweite Berechnungsverordnung - II. BV die da lautet

    § 28 Instandhaltungskosten

    (2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden:
    1.für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres weniger als 22 Jahre zurückliegt, höchstens 7,10 Euro,
    2.für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 22 Jahre zurückliegt, höchstens 9 Euro,
    3.für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 32 Jahre zurückliegt, höchstens 11,50 Euro.

    Fußnote

    (+++ Hinweis: Zur Anpassung der Beträge nach Absatz 2 bis 5 vgl. § 26 Abs. 4 +++)


    § 26 Verwaltungskosten

    (4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beträge verändern sich am 1. Januar 2005 und am 1. Januar eines jeden darauf folgenden dritten Jahres um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der Veränderung vorausgehenden Monat Oktober gegenüber dem Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der letzten Veränderung vorausgehenden Monat Oktober erhöht oder verringert hat. Für die Veränderung am 1. Januar 2005 ist die Erhöhung oder Verringerung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland maßgeblich, die im Oktober 2004 gegenüber dem Oktober 2001 eingetreten ist.

    Kennt jemand hierzu Werte wie diese Beträge (§28 Abs. 2) sich ggf. tatsächlich Angepasst hätten?

    Wäre ja dann schon 5 mal erfogt.


    Danke und Gruß...

    Hallo awi,


    Danke für Deine Einschätzung.

    Hatte mir fast schon so etwas gedacht. Ausbildungsabsicherung oder ähnliches wird da vermutlich eher gehen.


    Danke und Gruß

    Hallo,


    Situation:

    UHP schließt für seine Kind (nicht volljährig) eine Rentenversicherung als Vorsorge ab.

    Da das Kind noch nicht volljährig ist läuft die Rentenversicherung auf UHP, begünstigter ist aber das Kind welche es mit eigenem Einkommen übernehmen wird.

    Frage:

    1. Ist es EU relevant anzurechnen?

    2. Wenn Ja, ist es dem UHP unter Altersvorsorge anzurechnen?

    3. Oder, ist es als Vorsorge für Kind als Vorsorge ??? anzurechnen?


    Danke und Gruß...

    Was ist objektiv unvernünftig? Das ist für mich nicht greifbar. Das ist immer richtig.


    Aber genau darum hatte ich dich ja gefragt ob du noch weitere Urteile kennst um von der Objektivität wegzukommen. Kennst aber auch keine weitere bzw. ist das ja wieder im "objektiven Einzelfall" vor Gericht zu klären.
    Ich gehe auch davon aus, dass es heute schon SA gibt die objektive höher Altersversorgung fürs Schwiegerkind zulassen (bin da selbst betroffen und lieg schon darüber, mit dem vorgehen wie es ligu beschrieben hat), nur die sind ja wieder nicht binden.
    Von daher muss man getreu deines Zitates "Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren" es mit "objektive Augenmaß" angehen wie es auch ligu beschrieben hat und nicht "nur" mit 10% in die Diskussion zu gehen, solange es heißt "Das Schwiegerkind ist grundsätzlich in der Verwendung seiner Einkünfte frei, soweit die konkrete Verwendungsart nicht objektiv unvernünftig ist"

    weiterer Hauß 5. Auflage, Rn. 398


    Zitat

    Das Schiegerkind ist am Unterhaltsverhältnis nicht beteiligt. Das Schiegerkind ist daher grundsätzlich in der Verwendung seiner Einkünfte frei, soweit die konkrete Verwendungsart nicht objektiv unvernünftig ist. Objektiv unvernünftig wäre es sicherlich, wenn ein Schwiegerkind Altersvorsorge bis zur Höhe seiner Einkünfte betreibt. Wird allerdings bei nachweisbarer Altersbedarfssituation eine über die Grenzen von 5% bzw. 25% hinausgehender Altersvorsorgebedarf betrieben, ist dieser nicht zur beanstanden und unterhaltsrechtlich durch Nichtberücksichtigung der für die Altersvorsorge reservierten Einkommensbestandteile realisiert (Altersvorsorgerückstellungen sind tatsächlich vorzunehmen)

    Dem könnte ich zustimmen, wenn das Schwiegerkind ein mindestens gleich hohes Einkommen wie der UHP hätte, hier also mindestens 3000 EUR Netto, aus dem es sich selbst mit gleichem Lebensstandard unterhalten könnte.


    Wenn das Schwiegerkind ein gleich hohes Einkommen hätte müsste ja auch der Selbstbehalt des Schwiegerkindes 1800€ sein und nicht "nur" 1440€.
    Das Schiegerkind hat gerade bei einem starken Einkommensunterschied das Nachsehen bei der Altersvorsorge.
    Daher fehlt mir hier eine klare Reglung für das Schwiegerkind und kann nichts damit anfangen das "Urteile immer nur im Einzelfall" gelten.

    Hallo Teleria,


    nach meinen Informationen (auch meiner RA) kann dir das SA auch nach RWA den Kauf einer Wohnung und die Anerkennung der Belastung nicht verwehren.
    Hättet Ihr mit oder ohne Heirat die Wohnung zusammen gekauft oder nur Dein Freund/Mann alleine?
    Wenn ihr beide zu 50/50 die Wohnung kauft und dementsprechende Belastungen 50/50 habt müssten deine 50% auch als Belastungen anerkannt werden.


    @awi
    Kennst Du das auch so?

    Hallo an alle,


    ich habe gerade auch so mein Thema mit dem SA bezüglich Anerkennung der Altersvorsorge des Schwiegerkindes (Frau). Das SA wurde auch schon durch meinen Anwalt darauf hinwiesen, dass die 5% nicht beim Schwiegerkind anzusetzen sind. Die Antwort des SA ist nur das Sie bei Ihrer "Rechtsauffassung" bleiben und die 5% anerkennen wollen. In diesem Zusammenhang bin ich derzeit (schöne Weihnachten) auch auf der Suche nach "Futter" für das nächste Gespräch mit meinem Anwalt und bin auf folgendes gestoßen (ist aber erstmal nur in Verbindung mit einem Selbstständigen).
    http://www.kanzlei-gms.de/?p=599

    Zitat

    Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit musste das Oberlandesgericht auch die Ausgaben des Ehemannes der Tochter, also des Schwiegerkindes, feststellen und prüfen. Das Oberlandesgericht erkannte dabei sämtliche vom Ehemann nachgewiesenen Schuldverpflichtungen an und führte explizit aus, dass dieser als Selbständiger berechtigt sei, auch in einer 25 % seines Bruttoeinkommens übersteigenden Höhe Altersvorsorge zu betreiben, weil er gegenüber dem Vater seiner Ehefrau nicht zum Unterhalt verpflichtet ist.


    Wenn noch jemand vergleichbares kennt bitte posten.

    Kann auch für diese Immobilie eine Rücklage für die Werterhaltung gebildet werden?
    Welche Kosten könnten dort sofort zum Ansatz gebracht werden, die das zu berücksichtigende Einkommen mindern?


    Ja, kannst Du. Es gibt wie bei Deiner selbst genutzten Immobilie den folgenden Ansatz:


    Als Berechnungsgrundlage kann beispielsweise folgende Rechtsgrundlage herangezogen werden;


    Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV)
    § 28 Instandhaltungskosten
    (1) Instandhaltungskosten sind die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Der Ansatz der Instandhaltungskosten dient auch zur Deckung der Kosten von Instandsetzungen, nicht jedoch der Kosten von Baumaßnahmen, soweit durch sie eine Modernisierung vorgenommen wird oder Wohnraum oder anderer auf die Dauer benutzbarer Raum neu geschaffen wird. Der Ansatz dient nicht zur Deckung der Kosten einer Erneuerung von Anlagen und Einrichtungen, für die eine besondere Abschreibung nach § 25 Abs. 3 zulässig ist.
    (2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden:


    1.
    für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres weniger als 22 Jahre zurückliegt, höchstens 7,10 Euro,
    2.
    für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 22 Jahre zurückliegt, höchstens 9 Euro,
    3.
    für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 32 Jahre zurückliegt, höchstens 11,50 Euro.