Beiträge von Merret

    Guten Morgen Andrea12


    Soweit mir bekannt, haben Sie als Lebensgefährtin (wenn überhaupt unterhaltsberechtigt) eine nachrangige Position auf Unterhalt nach den Kindern. D.h. so lange der Regelsatz für die Kinder ( oder der beurkundetet Titel) bedient werden kann, ist alles ohne Konsequenzen. Die Gruppierung in der DD Tabelle, wie von Ihnen beschrieben kann ich nicht ganz nachvollziehen, da die Einstufung nach dem bereinigten Einkommen berechnet wird und sich trotz mehrerer Unterhaltsberechtigter eigentlich nicht ändert.


    Die Erstellung eines Unterhaltstitels würde ich versuchen so lange zu verzögern, bis das dritte Kind da ist. Somit könnte Ihr gemeinsames Kind bei Erstellung direkt mit auf die Urkunde. Wir hatten den Fall, wo der Titel in genau der gleichen Konstellation für die beiden ersten Kinder vorab erstellt wurde. Nachdem das Dritte dann geboren wurde hat das Gericht entschieden, dass die finanzielle Ersparnis zu niedrig ist und eine Abänderung der Urkunde somit hinfällig sei. Eine Abänderung in diesem Fall würde erst möglich werden bei einer Mangelfallberechnung. Und stehen die Titel erst fest wird es schwierig überhaupt in die Mangelfallrechnung zu rutschen, weil dann die Ehefrau (bzw. auch!! die Lebensgefährtin) dem (Ehe) Partner unterhaltspflichtig wird. Diese Kürzung des Selbtbehaltes kann von 10%- 25% in diesem Fall eintreffen. Das würde theoretisch bedeuten, dass die Ehefrau (oder Lebensgefährtin) um zwei Ecken den Unterhalt für die Kinder mitträgt. Argument ist hier, dass ein Zusammenleben mit einem Partner mit einer Ersparnis im Alltag, bzw. durch ein weiteres Einkommen zu Gewinngemeinschaft führt. Auch eine Gütertrennung ändert daran nichts.


    Ferner sehe ich es als sehr problematisch, wenn in der Urkunde ein fester Unterhaltssatz in Prozent angegeben wird. Dort gibt es flexible Lösungen. So wie Sie Ihre Situation schildern (lt. Stufe der DD Tabelle) sind Sie finanziell gut aufgestellt. Dies muss aber nicht von Dauer sein und könnte bei einer sog. Mangefallrechnung arge Probleme bereiten, da dies auch ein Pfändungstitel ist. Und dieser kann ohne Zustimmung der Gegenseite nicht abgeändert werden, was bestimmt nicht gegeben wird.


    Ich hoffe Ihnen ein wenig geholfen zu haben.

    LG


    Merret

    Hallo Frase


    Langsam glaube ich auch, dass wir da zu blauäugig rangegangen sind. Wir wollten aber auch keinen Fehler machen und haben uns frühzeitig mit dem Jugendamt in Verbindung gesetzt. Haben ernsthaft geglaubt, dass da für beiden Seiten "neutral" informiert wird. Aber der Bär auf unserem Rücken ist kein kleiner;).


    Mit dem Zweiten besser machen... nicht, dass da keine Pläne vorliegen. Aber nicht aus dem Grund den Familienzuschlag auf die andere Person zu ziehen. Mal schauen, was da noch kommt.



    Vielen Dank auf jeden Fall an Alle, die sich Gedanken gemacht haben und geantwortet haben.


    liebe Grüße


    Merret:)

    Hallo Frase


    Wir sind beide Kindergeldberechtigt. Somit wären wir beide auch Zuschlagsberechtigt. Als ich seinerzeit die Elternzeit genommen habe wurde uns gesagt, dass der Familienzuschlag nur an den gezahlt werden kann, der auch Bezüge erhält. Dadurch hat mein Mann sowohl das Kindergeld, als auch den Familienzuschlag in vollem Umfang erhalten und erhält es noch immer.


    Ob man den Zuschlag nachträglich splitten kann, würde ich nach dem obigen Paragraphen dann vielleicht nochmals beim Landesamt erfragen. :/

    Kann ich mir nur nicht vorstellen...


    Beim sog. Verheiratetenzuschlag erhalten wir jeweils die Hälfte.


    lieben Gruß


    Merret

    Hallo Timekeeper


    Vielen Dank für Ihre Antwort. Auch wenn das Endergebnis vielleicht nicht ganz das ist was ich mir erhofft habe finde ich wirklich gut, dass mit diesem Beitrag das erste Mal jemand mir ernsthaft eine Erklärung geliefert hat. :)


    Vielleicht haben wir uns auch zu sehr in die ganze Sache verbissen und können deshalb nicht wirklich den Beschluss so annehmen, wie er ist. Wir wissen schon, dass das Bonbon gelutscht ist, wie man so schön sagt.


    Nur bitte einen Gedankengang dazu noch. im §42 II SächsBesG steht:


    Zitat

    (2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten und Richter der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung von § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder von § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

    Wir haben nur ein berücksichtigungsfähiges Kind. Um den Zuschlag erhalten zu können, liegt die Steuer ID und die Geburtsurkunde unseres Sohnes vor. Bis dato wurde davon ausgegangen, dass dies ausreicht um eine Personenbindung vorzunehmen.

    Mit Ihrem Beitrag im Hinterkopf erahne ich allerdings, in welche Richtung hier die Reise geht.


    Jedoch habe ich hier noch einen anderen Passus gefunden, der möglicherweise es uns ermöglichen könnte die Hälfte des Zuschlages herauszurechnen. im gleichen Paragraphen heißt es in Absatz 5:


    (5) Stehen Ehegatten oder Lebenspartner von Beamten oder Richtern im öffentlichen Dienst oder sind sie aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und steht ihnen ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung dem Grunde nach zu, erhalten die Beamten oder Richter den Betrag der Stufe 1 des für sie maßgebenden Familienzuschlags zur Hälfte; dies gilt auch für Zeiten, für die Ehegatten oder Lebenspartner Mutterschaftsgeld beziehen. § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 Satz 1 finden auf den Betrag nach Satz 1 keine Anwendung.



    liebe Grüße


    Merret

    Hallo Edy


    Vielen Dank für die Antwort


    Ja, die ganzen Berechnungen haben zwei Instanzen durchlaufen, Familiengericht und ein Beschwerdeverfahren beim OLG.

    Die Beschwerde mussten wir jetzt zurückziehen, da uns mit hohen Verfahrenskosten zwischen den Zeilen gedroht wurde.


    Unser Anwalt hat mehrfach in seinen Anschreiben wiederholt, dass es sich um einen kindsbezogenen Familienzuschlag handelt. Jedoch wird immer wieder auf das Urteil des BGH verwiesen und somit pauschal der Zuschlag auf die Verteilungsmasse umgelegt. Selbst die Frage, ob ich den Zuschlag (ich wäre ja auch kindergeldberechtigt) auf mich umlegen solle wurde im Vorfeld von unserem Anwalt als schwierig bewertet, da ein Unterhaltspflichtiger ja immer die bessere Variante für die Unterhaltsschuldner wählen muss. Es geht hier wirklich nicht darum, dass wir uns vor Unterhaltszahlungen drücken wollen. Jedoch haben wir hier das Gefühl, dass eine Stellschraube um eine Mangelstellung zu vermeiden hier auf den Leistungen des letzten Kindes angesetzt wird.


    Und hier beisst sich die Katze in den Schwanz. Für unseren Sohn ist das Beschlossene die schlechtere Wahl und bei den derzeitigen Entscheidungen geht er ohne einen Familienzuschlag aus der Sache hervor. Er hat nicht nur den Familienzuschlag durch drei zu teilen, sondern das verblieben Drittel wird auch noch mit dem Unterhalt verrechnet. Die Antragsgegner hingegen haben von ihrer Seite einen vollen Zuschlag ohne Verrechnung oder Abzug plus den zu zahlenden Unterhalt und unserer Meinung nach dadurch einen Vorteil.


    liebe Grüße


    Merret

    Hallo zusammen


    Wir haben ein ernstes Problem bei der Berechnung des Unterhaltes, den mein Mann seinen Kindern zahlen muss. Wir sind hier der Meinung, dass hier in der Rechtsprechung ein Ungleichgewicht vorherrscht, jedoch scheint keine der zuständigen Stellen auf unser Problem auch nur annähernd eingehen zu wollen.

    Doch zunächst erläutere ich unsere Situation.


    Mein Mann hat aus einer vorherigen Beziehung ( nicht verheiratet) zwei Kinder (2008/ 2012). Seine Ex Partnerin in Beamtin im gehobenen Dienst. Sie ist aktuell verheiratet (ebenfalls Beamter geh. Dienst) und erhält über das Landesamt für Steuern und Finanzen einen Familienzuschlag gem. § 42 /(2)+(6) SächsBesG.


    Mein Mann und ich (ebenfalls Beamte mittlerer Dienst) sind seit 2015 verheiratet und haben ein 2016 geborenes Kind. Für unseren Sohn bezieht mein Mann ebenfalls einen kindsbezogenen Zuschlag gem. dem o.g. Paragraphen.

    Seit 2016 sind wir nun im Streit um eben jenen Betrag.


    Bei den ersten Berechnungen des Unterhalts (2016) für alle drei Kinder wurde der Familienzuschlag des dritten Kindes herausgerechnet, wodurch es bei der gesamten Unterhaltsberechnung zu einer Mangelfallrechnung kam. Zunächst wurde eine Herabsetzung des Unterhaltes durch die Gegenseite angenommen. Dies wurde dann befristet und nach Fristablauf endgültig nicht mehr angenommen. Somit wurde der kindsbezogene Familienzuschlag für das dritte Kind ungekürzt mit in die Verteilungsmasse einberechnet, Den älteren beiden Kindern wird jener Zuschlag in voller Höhe zugesprochen und auch nicht auf den Unterhalt, wie z.B. bei Kindergeld angerechnet.


    Bezogen wird sich hier grundsätzlich auf ein Urteil des BGH (XII ZR 37.5 vom 28.02.2007. Hier ging es jedoch um den Familienzuschlag 1 (sog. Verheiratetenzuschlag) und nicht um den kindsbezogenen Familienzuschlag 2 und Folgende. Meiner Meinung nach findet dies keine Anwendung. Dennoch wird ohne Unterscheidung jedwede Art von Familienzuschlag als Einkommen gewertet und in die Verteilungsmasse gerechnet.

    Hiermit wurden die beiden älteren Kinder meiner Meinung nach privilegiert und das dritte Kind ungleich den anderen gegenüber behandelt.


    In Hoffnung auf ein bisschen mehr Klarheit,

    einen schönen Feiertag wünscht

    Merret