Hallo frase,
die Vollmacht habe ich. Gilt auch über den Tod hinaus.
Gruss
Sohnemann
Hallo frase,
die Vollmacht habe ich. Gilt auch über den Tod hinaus.
Gruss
Sohnemann
Meine Mutter ist leider kürzlich verstorben. Sie bezog während der letzten Jahre der Unterbringung im Pflegeheim Pflegewohngeld (NRW) und Hilfe zur Pflege vom Sozialamt. Der Kontostand beträgt
ca. 3.500 EUR. Die Beerdigungskosten wurden noch zu Lebzeiten durch einen Bestattungsvorsorge-Vertrag beglichen.
Da Mutter alleinstehend war steht "für die Erben" nach meinen Recherchen ein Betrag von 6 x 502 EUR (2023) = 3.012 EUR nach §85 SGB XII zur Verfügung, auf den das Sozialamt mit §102 (Kostenersatz der Erben) nicht zugreifen kann für Rückzahlung bisher geleisteter Sozialhilfe an die Mutter.
Ist das korrekt ?
Was ist mit Kosten, die nach dem Tod der Mutter noch entstehen/entstanden sind für z.B. "Auflösung" des Hausstandes im Pflegeheim (Entsorgungskosten Sperrmüll-Möbelstücke, Fahrtkosten zur Deponie, Anhängerleihe), Trinkgelder an die Belegschaft des Pflegeheims, Trinkgeld an eine langjährige, ehrenamtliche Helferin ?
Können die noch von den verbliebenen 3.500 EUR der Mutter bezahlt werden, oder geht der Anspruch des Sozialamtes aus §102 SGB vor ?
Gruss
Sohnemann
Alles anzeigenHallo Sohnemann,
Diese Frage kann dir vermutlich nur das Amt beantworten.
Gruß
frase
Ja, das Amt hat geantwortet: Formloser Antrag reicht sowie aktuelle Einkommens- und Vermögensunterlagen, das meiste lag ja schon vor.
Gruss
Sohnemann
Hallo liebe Forumsmitglieder,
nachdem das mit der "Hilfe zur Pflege" ja letztendlich geklappt hat und das Amt monatlich zahlt, bekam ich jetzt einen Brief von der Pflegekasse: Mutter erhält ab 01.01.22 einen "Leistungszuschlag nach § 43 c SGB XI" von der Pflegekasse. Da Mutter ja schon einige Jahre in der stationären Einrichtung ist bekommt sie einen Zuschlag von 70% auf ihren Eigenanteil (Pflegekosten im Heim incl. Ausbildungsumlage, ohne Kosten der Unterbringung und Verpflegung). Dem Sozialamt habe ich den Brief der Pflegekasse auch zur Verfügung gestellt mit der Konsequenz, daß das Sozialamt zum 01.01.22 die Sozialhilfe einstellt, da Mutter mit dem erwähnten Leistungszuschlag über ausreichend Einkommen verfügt, die stat. Einrichtung und ihr Taschengeld aus Renteneinkommen, Pflegekassenbeitrag, Pflegewohngeld und Leistungszuschlag selbst zu begleichen.
Das stimmt auch, Mutter hat jetzt ca. 150 EUR mehr monatlich zur Verfügung als vor der Gewährung des Leistungszuschlags. Vorher hatte sie nur die 150 EUR Taschengeld vom Sozialamt übrig (Barbetrag und Bekleidungspauschale).
Nun meine Frage:
Wenn nun in nächster Zukunft das Pflegeheim wieder (wie bisher jährlich auch) die "Preise" anhebt (w.g. gestiegener Lohnkosten etc.), reicht ja ruckzuck der Leistungszuschlag der Pflegekasse nicht mehr aus, um die Pflegekosten zu decken. Muß ich dann die "Hilfe zur Pflege" komplett wieder neu beantragen mit allen Formularen und Nachweisen, wie beim ersten Mal, oder gibt es dann ein vereinfachtes Antragsverfahren ?
Viele Grüße
Sohnemann
Alles anzeigenHallo Sohnemann,
...
Was machen dann SHE ohne Angehörige in diesem Fall?
Danke für die Rückmeldung.
Gruß
frase
Die Verwaltung der Einrichtung bot mir an, bevor ich mich zur Wehr setzte, die Erhöhung des Sockelbetrages von EUR 100 auf EUR 200 "stufenweise" in Raten vorzunehmen, also z.B. 20 EUR monatlich mehr, bis die EUR 200 erreicht seien.
Sozialhilfeempfänger ohne Angehörige oder gesetzl. Betreuer werden das wohl oder übel akzeptieren, kann ich aber nur vermuten.
Eigentlich halte ich einen sog. "Sockelbetrag", gleich welcher Höhe, sowieso nicht für angemessen. Das Amt überweist ja den Barbetrag am Monatsanfang entweder
a) auf das Bargeld-Treuhandkonto des Heimträgers zugunsten des Pflegebedürftigen, oder
b) auf das Bankkonto des Pflegebedürftigen.
Das heißt, eine Vorfinanzierung durch den Heimträger entfällt normalerweise, es sein denn, durch höhere Ausgaben (Friseur, rezeptfreie Medikamente, Fusspflege, Körperpflegeartikel, Telefon, o.ä.) im Vormonat zu Lasten des Pflegebedürftigen ist das Bargeldkonto im "Minus".
Gruss Sohnemann
Ich hatte nach meinem letzten Beitrag hier im Forum die Verwaltung der stat. Einrichtung angeschrieben und um Auskunft bzgl. der rechtlichen Grundlage gebeten, wonach Sozialhilfe-Empfänger in dieser Einrichtung ein höheres "Pfand" (Sockelbetrag) monatlich hinterlegen müssen, für ihr Barbetragskonto (Taschengeld vom Sozialamt).
Heute erhielt ich ein "wortreiches" Schreiben der Geschäftsführung, wonach für meine Mutter alles beim alten bleibt, also 100 EUR Sockelbetrag, so wie in der Zeit vor ihrem Sozialhilfe-Bezug. Von einer Erhöhung auf 200 EUR, wie man mir zuvor mündlich mitteilte, ist also keine Rede mehr !
Ts ts ts...
Alles anzeigenHallo Sohnemann,
diese Vorgänge werden von den Einrichtungen sehr unterschiedlich gehandhabt.
Das sollte ja in den Geschäftsbedingungen nachlesbar sein.
Gruß
frase
Hallo Frase,
ich entnehme Deinem Beitrag, daß es wohl keine Gesetzesgrundlage gibt, Sozialhilfeempfängern in einer stationären Pflege-Einrichtung einen höheren "Pfandbetrag" (anderes Wort für "Verwahrgeld-Sockelbetrag") abzuverlangen als Nicht-Sozialhilfe-Empfängern. AGB´s hin oder her.
Daher werde ich dem Heimträger nahelegen, diese "Diskriminierung" einzustellen.
Gruss
Sohnemann
Meine Mutter ist seit über 4 Jahren in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebracht, Pflegegrad 4.
Die Einrichtung verwaltet für jeden Bewohner ein sog. Verwahrgeldkonto treuhänderisch, auf denen am Monatsanfang ein Mindestguthaben von EUR 100 vorhanden sein muss. Davon begleicht die Einrichtung monatliche Ausgaben des Bewohners für z.B. Friseur (in der Einrichtung), Fusspflege (kommt in die Einrichtung), rezeptfreie Medikamente (Apothekeneinkäufe), Pflegemittel (Zahnpasta-Einkäufe) etc. Am Ende des Monats wird der Betrag durch z.B. Bankeinzug vom Bewohner - Bankkonto wieder auf 100 EUR Guthaben aufgefüllt. Soweit, sogut.
Jetzt bezieht meine Mutter aber seit kurzem "Hilfe zur Pflege" vom Sozialamt und nun sagt die Einrichtung, für "solche" Bewohner verlangen wir ein Mindestguthaben von EUR 200 auf dem Verwahrgeldkonto .
Ist das rechtens ?
Gruss Sohnemann
Falls sich der Fall im Bundesland NRW (oder in einem, mit vergleichbaren "Leistungen") abspielt, immer auch an die Möglichkeit denken, das sog. Pflegewohngeld beim Amt zu beantragen. Da beträgt das Schonvermögen nämlich 10.000 EUR, und nicht 5.000 EUR.
Dann übernimmt das Amt im Rahmen des "Pflegewohngeldes" nämlich monatlich max. den "Investitionskosten-Anteil" als einen Bestandteil der monatlichen stationären Heimkosten, in NRW bis zu 685 EUR monatlich !
Ich würde überlegen, den telefonisch gestellten Antrag zurückzunehmen und so zu verfahren, wie Du angedeutet hast (Bestattungsvorsorge etc.).
Dem (geschiedenen) Vater "kann man wohl nichts", wenn er ein nachweisbares Darlehen gegeben hat. Unterhaltspflichtig gegenüber Deiner Mutter ist er ja nicht mehr, w.g. der Scheidung. Die 8.000 EUR sind dann Verbindlichkeiten Deiner Mutter, die vom Vermögen abgezogen werden.
Das Amt wird dann allerdings beim "Neuantrag" noch genauer hinschauen. Aber das sollte kein Hindernis für Dich sein, wenn sonst nichts mehr "auftaucht" (Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre z.B.).
Alles anzeigenHallo Sohnemann,
prima, das freut mich für dich, dass mit den 170€ erklärt sich mir nicht, wer trägt diesen Betrag.
Gruß
frase
Das Antragsdatum liegt einige Wochen vor dem Datum, ab dem das Amt die Zahlungen bewilligt, w.g. Anrechnung von Vermögen über dem Freibetrag von 5.000 EUR. Wenn ich darauf bestehe, dass das Amt schon ab Antragsdatum zahlen muss, wäre Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen und ggfs. zu klagen. Das erspare ich mir w.g. dem geringen Streitwert.
Gruss
Sohnemann
Die "Hilfe zur Pflege" für meine Mutter wurde jetzt bewilligt ! Hat ja auch lange gedauert, 10 Monate Bearbeitungszeit für einen eigentlich "glasklaren" und stichhaltig belegten Fall.
Das Sozialamt hat mir den entsprechenden Bescheid zugestellt. Ich könnte noch Widerspruch einlegen, um einen Monat eher Geld zu bekommen, aber w.g. insges. ca. 170 EUR pro Monat lasse ich es wohl dabei bewenden. Das Amt zahlt rückwirkend ab 01.10.2020. Damit sind wir zufrieden. Die zukünftigen "Kostenerhöhungen" des Heimträgers können uns somit egal sein.
Das Amt zahlt in Summe monatlich rd. 150 EUR für "Barbetrag" und "Bekleidungspauschale" sowie die ungedeckten Heimkosten.
Gibt es für "Schwerbehinderte" eigentlich noch irgendwelche "Sonderzahlungen" ?
Vielen Dank an alle Fories für die Hilfe. Am Ende ist am doch ganz schön erleichtert !
Gruss
Sohnemann
Das Sozialgericht Düsseldorf befand 8.000 EUR als angemessen.
Ich denke mal, ich schreib dem SHT das so, wie Frase in seinem Beitrag 56 vorschlägt.
Gruss Sohnemann
Das Verwaltungsgericht Münster hat in 2018 einer 88-jährigen sogar 10.500 EUR Bestattungsvorsorge zugestanden.
Verwaltungsgericht Münster Urteil 6 K 4230/17, 21. Dezember 2018
Gruss Sohnemann
Ob es sich lohnt (für 1.500€) einen Anwalt zu bemühen, möchte ich nicht einschätzen.
Gruß
frase
Wieso nicht, Mutti erfüllt doch die Voraussetzungen für VKH Verfahrenskostenhilfe/Prozesskostenhilfe, oder nicht ? Ihr Kontostand ist derzeit bei unter 4.000 EUR. Und "Pflegewohngeld" wurde ja bereits bewilligt.
Gruss Sohnemann
Gibt es eine amtliche Ablehnung zum Antrag auf "Hilfe zur Pflege"?
frase
Nein, der Antrag wurde nicht abgelehnt sondern "ruhend" gestellt, bis das Schonvermögen wieder unter 5.000 EUR fällt. Dann solle ich einen neuen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen stellen.
Gruss Sohnemann
Meine Mutter hat vor Antragstellung ca. 6.500 EUR für eine Bestattunsvorsorge auf ein Treuhandkonto des Bestattungsunternehmen überwiesen. Ihr Kontostand bei der Bank war bei Antragstellung und alle Tage danach unter 5.000 EUR. Wenn der SHT nur 5.000 EUR Bestattungsvorsorge akzeptiert, rechnet er also die "zuviel" überwiesenen 1.500 EUR gedanklich einfach zum Kontostand von Mutter dazu und sagt: "Ätschi Bätschi".
Mist .
Soll ich klagen ?
Hallo Frase,
ja, die monatl. Deckungslücke zwischen Rente/Pflegekassenbeitrag und jetzt Pflegewohngeld ist gegnüber den stationären Kosten des Heimaufenthaltes damit NULL.
Allerdings: Taschengeld, Bekleidungsgeld o.ä. gibt es nicht, dazu müßte der gleichzeitig gestellte Antrag auf "Hilfe zur Pflege" gewährt werden. Das ist aber noch nicht der Fall. Der Sachbearbeiter meint, die Bestattungsvorsorge sei "höher als der in NRW bei Sozialhilfe geschützte Betrag". Der läge laut Sachbearbeiter nämlich bei 5.000 EUR. Damit hat er den "überschießenden" Betrag auf das Schonvermögen von 5.000 EUR angerechnet und sagt nun, Mutter´s Kontostand zum Zeitpunkt der Antragstellung sei höher als 5.000 EUR, darum wolle er den Antrag auf "Hilfe zur Pflege" (noch) nicht genehmigen.
Gruss
Sohnemann
Zunächst einmal Frohe Weihnachten an alle Forumsmitglieder !
Meiner Mutter wurde jetzt endlich das sog. "Pflegewohngeld" (freiw. soziale Leistung des Bundeslandes NRW) bewilligt. Damit übernimmt das Amt einen Teil (Investitionskosten) der monatlichen Kosten der stationären Einrichtung. . Das sind in ihrem Fall schon mal über 600 EUR monatlich.
Mir ist jetzt nicht ganz klar, ob sie zusätzlich noch einen Anspruch auf Auszahlung des monatlichen "Barbetrages" in Höhe von 116,64 EUR gemäß §27b SGB XII hat, oder ob das beim alleinigen Bezug von Pflegewohngeld nicht gilt, sondern erst, wenn "Sozialhilfe" bezogen wird, z.B. "Hilfe zur Pflege" gemäß §§61-66a SGB XII.
Gruss
Sohnemann
Meine Mutter.
Gruss
Sohnemann