Beiträge von Harald00

    unter Summe der Einkünfte und Gesamtbetrag der Einkünfte steht laut alten Einkommenssteuerbescheid den der Ertragsanteil.

    allerdings steht vorher:


    "Rentenbetrag = Zahlbetrag

    Ertragsanteil 33 % = xxx

    Summe der zu besteuernden Renten und Leistungen xxx (als Ertragsanteil)

    abzüglich Werbungskostenpauschbetrag"


    Und das wird dann eben in die Summe der Einkünfte übernommen und schließlich in den Gesamtbetrag der Einkünfte

    ja es war ja auch eine fiktive Situation.
    man könnte auch sagen 80.000 Einkommen aus anderen Quellen und eben 30.000 Jahresbetrag Leibrente, wovon 10.000 Ertragsanteil sind. dann steht im Steuerbescheid 30.000 Einnahmen Leibrente, Steuerpflichtiger Ertragsanteil 10.000, Einkommenssteuern werden auf 90.000 Einkommen berechnet, allerdings wäre sonstiges Einkommen 80.000 plus voller Jahresbetrag der Rente 30.000 insgesamt 110.000 €, sodass man über der Jahreseinkommensgrenze liegen würde und die Unterhaltspflicht ausgelöst wird.

    Hallo,

    hier fiktives Beispiel: 110000 Euro Leibrente, Ertragsanteil wäre ca. 36.000 €. Auf den Kapitalanteil sind bereits 19 % Erbschaftssteuern gezahlt worden. (fiktive Schätzung: 275.000 €, da diese Erbschaftssteuer im Voraus auf die statistische RestLebenszeit anfällt, egal ob man so lange lebt oder nicht).


    hier geht es allerdings nur um die Frage, ob man damit eben über der Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € bezüglich Eltern Unterhaltspflicht liegt.

    der Paragraf 16 des vierten Buches Gesamteinkommen sagt:

    "Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommens Steuerrechtes; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen."

    Also müsste doch eigentlich nur der Ertragsanteil von ca. 34 % gelten und nicht der einkassierten Jahresbetrag von 100 %, der ja den schon mit Erbschaftssteuer belasteten Kapitalanteil enthält, oder?


    Über eure Ideen würde ich mich freuen

    Hallo

    nun ja ganz irrelevant ist es nicht:es scheint überall so zu sein im Sozialversicherungsrecht, dass der Zahlbetrag der Rente gilt und nicht der Ertragsanteil. Es gibt auch irgendwo Gerichtsurteile, die im Falle von Kindesunterhalt nicht den Ertragsanteil seiner den Zahlbetrag zugrunde legen. Das ist aber weder für die Berechnung des Unterhalts. Hier geht es ja um die Einkommensgrenze, die bezüglich der Unterhaltspflicht für Eltern entscheidet oder nicht.Also wenn irgendjemand im Forum dazu noch Ideen hat oder Anhaltspunkte wäre ich sehr dankbar

    ich kann deine Frage nicht mit 100% Sicherheit beantworten, aber vielleicht wirfst du einen Blick auf

    https://www.aok.de/fk/fileadmi…chkonferenz-beitraege.pdf

    Vielen Dank für diesen interessanten Link.

    In der Tat erlaubt dieser Link und die ihm erwähnten Paragrafen und Gerichtsurteile leider nicht die Frage mit 100-prozentiger Sicherheit zu beantworten. Insofern: wenn's noch andere Ideen zu dieser Frage hier im Forum gibt wäre ich sehr dankbar.

    Der Link behandelt die Frage ob Familienangehörige in der Familienversicherung (Krankenversicherung) mitversichert werden können, und da geht in der Tat nicht der Ertragsanteil etwaiger Renten sondern der Zahlbetrag der Rente.

    In dem von mir erfragten Fall geht es ja um die Frage ob man über die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € für etwaigen Elternunterhalt kommt, also mit dem vollen Zahlbetrag oder nur mit dem Ertragsanteil.Zu mindestens besteht das Risiko, dass es darüber einen langen Prozess gibt und dann unter Umständen doch der volle Zahlbetrag gilt.Hat jemand noch irgendwelche anderen Ideen oder Hinweise zu dieser Fragestellung?

    bei einem Rentner wird zwar bei der Prüfung der Grenze die Bruttorente herangezogen und nicht der Ertragsanteil,

    aber welcher Rentner hat eine so hohe Rente, das es auf die Werbungskosten noch ankommt


    Dazu meine Frage:


    Gilt die Einkommensgrenze von 100.000 € für den einkassierten Jahresbetrag einer privaten von einem Erblasser eingerichteten Leibrente, oder nur für deren Einkommenssteuerpflichtigen Ertragsanteil (ca. 34 %, also nur 34.000 € pro Jahr)? auf den Kapitalanteil ist eine hohe Erbschaftssteuer im Voraus gezahlt worden.

    In Paragraf 94 1a SGB 12 steht ja: "es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des Paragrafen 16 des vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100.000 €"

    der Paragraf 16 des vierten Buches Gesamteinkommen sagt:

    "Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommens Steuerrechtes; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen."

    Also müsste doch eigentlich nur der Ertragsanteil von ca. 34 % gelten und nicht der einkassierten Jahresbetrag von 100 %, der ja den schon mit Erbschaftssteuer belasteten Kapitalanteil enthält, oder?


    Was meint ihr dazu?