Berechnung 100.000 Euro Grenze. Welches Einkommen wird berücksichtigt ?

  • Hallo,


    Vielleicht gibt es hier Rentner, die die Rentenbesteuerung ungerecht finden.


    Koennte vielleicht eine naechste Mission fuer unsere User sein.


    was meint ihr..


    sorry , schreibe vom Laptop mit defekter Tastatur.


    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • in gemeinnützigen Vereinen oder durch ein Ehrenamt kann auch ein Rentner seine Werbungskosten steuermindernd angeben. Kommt also auf den Einzelfall an und darauf, was man bereit ist zu tun.


    VG frase

  • in gemeinnützigen Vereinen oder durch ein Ehrenamt kann auch ein Rentner seine Werbungskosten steuermindernd angeben. Kommt also auf den Einzelfall an und darauf, was man bereit ist zu tun.

    bei einem Rentner wird zwar bei der Prüfung der Grenze die Bruttorente herangezogen und nicht der Ertragsanteil,

    aber welcher Rentner hat eine so hohe Rente, das es auf die Werbungskosten noch ankommt

  • aber welcher Rentner hat eine so hohe Rente, das es auf die Werbungskosten noch ankommt

    Nun, man darf ja nicht vergessen, das es neben der Rente auch andere Renten oder VuV sowie Kapitalerträge gibt.

    Wenn der EStB als Gradmesser dient, kann da schon eine große Zahl auftauchen.

    Wenn ich nur meinen Renten- oder Pensionsbescheid vorlegen muss, da gebe ich dir vollkommen Recht, da sind die 100.000€ eher unrealistisch.


    VG frase

  • bei einem Rentner wird zwar bei der Prüfung der Grenze die Bruttorente herangezogen und nicht der Ertragsanteil,

    aber welcher Rentner hat eine so hohe Rente, das es auf die Werbungskosten noch ankommt


    Dazu meine Frage:


    Gilt die Einkommensgrenze von 100.000 € für den einkassierten Jahresbetrag einer privaten von einem Erblasser eingerichteten Leibrente, oder nur für deren Einkommenssteuerpflichtigen Ertragsanteil (ca. 34 %, also nur 34.000 € pro Jahr)? auf den Kapitalanteil ist eine hohe Erbschaftssteuer im Voraus gezahlt worden.

    In Paragraf 94 1a SGB 12 steht ja: "es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des Paragrafen 16 des vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100.000 €"

    der Paragraf 16 des vierten Buches Gesamteinkommen sagt:

    "Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommens Steuerrechtes; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen."

    Also müsste doch eigentlich nur der Ertragsanteil von ca. 34 % gelten und nicht der einkassierten Jahresbetrag von 100 %, der ja den schon mit Erbschaftssteuer belasteten Kapitalanteil enthält, oder?


    Was meint ihr dazu?

  • Gilt die Einkommensgrenze von 100.000 € für den einkassierten Jahresbetrag einer privaten von einem Erblasser eingerichteten Leibrente, oder nur für deren Einkommenssteuerpflichtigen Ertragsanteil (ca. 34 %, also nur 34.000 € pro Jahr)? auf den Kapitalanteil ist eine hohe Erbschaftssteuer im Voraus gezahlt worden.

    In Paragraf 94 1a SGB 12 steht ja: "es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des Paragrafen 16 des vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100.000 €"

    der Paragraf 16 des vierten Buches Gesamteinkommen sagt:

    "Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommens Steuerrechtes; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen."

    Also müsste doch eigentlich nur der Ertragsanteil von ca. 34 % gelten und nicht der einkassierten Jahresbetrag von 100 %, der ja den schon mit Erbschaftssteuer belasteten Kapitalanteil enthält, oder?



    ich kann deine Frage nicht mit 100% Sicherheit beantworten, aber vielleicht wirfst du einen Blick auf

    https://www.aok.de/fk/fileadmi…chkonferenz-beitraege.pdf

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • ich kann deine Frage nicht mit 100% Sicherheit beantworten, aber vielleicht wirfst du einen Blick auf

    https://www.aok.de/fk/fileadmi…chkonferenz-beitraege.pdf

    Vielen Dank für diesen interessanten Link.

    In der Tat erlaubt dieser Link und die ihm erwähnten Paragrafen und Gerichtsurteile leider nicht die Frage mit 100-prozentiger Sicherheit zu beantworten. Insofern: wenn's noch andere Ideen zu dieser Frage hier im Forum gibt wäre ich sehr dankbar.

    Der Link behandelt die Frage ob Familienangehörige in der Familienversicherung (Krankenversicherung) mitversichert werden können, und da geht in der Tat nicht der Ertragsanteil etwaiger Renten sondern der Zahlbetrag der Rente.

    In dem von mir erfragten Fall geht es ja um die Frage ob man über die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € für etwaigen Elternunterhalt kommt, also mit dem vollen Zahlbetrag oder nur mit dem Ertragsanteil.Zu mindestens besteht das Risiko, dass es darüber einen langen Prozess gibt und dann unter Umständen doch der volle Zahlbetrag gilt.Hat jemand noch irgendwelche anderen Ideen oder Hinweise zu dieser Fragestellung?

  • Der Link behandelt die Frage ob Familienangehörige in der Familienversicherung (Krankenversicherung) mitversichert werden können, und da geht in der Tat nicht der Ertragsanteil etwaiger Renten sondern der Zahlbetrag der Rente.

    In dem von mir erfragten Fall geht es ja um die Frage ob man über die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € für etwaigen Elternunterhalt kommt, also mit dem vollen Zahlbetrag oder nur mit dem Ertragsanteil


    Ja, Du hast recht. Sorry, mein Hinweis war in dem Fall irreführend. Das Zitat aus dem Link behandelt Unterschiede zwischen SGB V (Krankenversicherung) und SGB XI (Pflegeversicherung) auf einer Seite und §16 SGB IV auf der anderen Seite und zwar im Bezug auf Berücksichtigung von Renten beim Einkommen. Da es bei Dir wider um Kranken- noch Pflegeversicherung geht, sondern um Elternunterhalt, ist dieses Zitat irrelevant.

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hallo

    nun ja ganz irrelevant ist es nicht:es scheint überall so zu sein im Sozialversicherungsrecht, dass der Zahlbetrag der Rente gilt und nicht der Ertragsanteil. Es gibt auch irgendwo Gerichtsurteile, die im Falle von Kindesunterhalt nicht den Ertragsanteil seiner den Zahlbetrag zugrunde legen. Das ist aber weder für die Berechnung des Unterhalts. Hier geht es ja um die Einkommensgrenze, die bezüglich der Unterhaltspflicht für Eltern entscheidet oder nicht.Also wenn irgendjemand im Forum dazu noch Ideen hat oder Anhaltspunkte wäre ich sehr dankbar

  • Hallo Harald,


    ich frag mal so, was steht auf dem Steuerbescheid auf Seite 2 unter Gesamtheit der Einkünfte?


    Ich befürchte, das hier der Gesamtbetrag auftaucht und dann erst die Besteuerung läuft (für den Teil eben mit 34%)


    Bin aber kein Finanzbeamter.


    Gruß


    frase

  • Hallo

    nun ja ganz irrelevant ist es nicht:es scheint überall so zu sein im Sozialversicherungsrecht, dass der Zahlbetrag der Rente gilt und nicht der Ertragsanteil. Es gibt auch irgendwo Gerichtsurteile, die im Falle von Kindesunterhalt nicht den Ertragsanteil seiner den Zahlbetrag zugrunde legen. Das ist aber weder für die Berechnung des Unterhalts. Hier geht es ja um die Einkommensgrenze, die bezüglich der Unterhaltspflicht für Eltern entscheidet oder nicht.Also wenn irgendjemand im Forum dazu noch Ideen hat oder Anhaltspunkte wäre ich sehr dankbar


    Ich denke, du solltest vielleicht deine Situation genau schildern, zumindest: mit welchen Betrag genau man in welchem Jahr die 100T Euro Grenze überschreiten könnte, wie und wann der SHT davon erfährt und was genau im Steuerbescheid stehen wird. Du kannst gerne ein fiktives Beispiel schildern.

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hallo,

    hier fiktives Beispiel: 110000 Euro Leibrente, Ertragsanteil wäre ca. 36.000 €. Auf den Kapitalanteil sind bereits 19 % Erbschaftssteuern gezahlt worden. (fiktive Schätzung: 275.000 €, da diese Erbschaftssteuer im Voraus auf die statistische RestLebenszeit anfällt, egal ob man so lange lebt oder nicht).


    hier geht es allerdings nur um die Frage, ob man damit eben über der Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € bezüglich Eltern Unterhaltspflicht liegt.

    der Paragraf 16 des vierten Buches Gesamteinkommen sagt:

    "Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommens Steuerrechtes; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen."

    Also müsste doch eigentlich nur der Ertragsanteil von ca. 34 % gelten und nicht der einkassierten Jahresbetrag von 100 %, der ja den schon mit Erbschaftssteuer belasteten Kapitalanteil enthält, oder?


    Über eure Ideen würde ich mich freuen

  • hier fiktives Beispiel: 110000 Euro Leibrente


    Solche Konstellationen kommen in einem Elternunterhaltsforum nicht oft vor (glaub mir), deswegen erlaube ich mir eine dumme Frage: 110T Euro im Jahr Leibrente? Und ansonsten hat der UHP keine Einkünfte?


    Es wurde schon nach dem Steuerbescheid gefragt, diese Frage solltest du beantworten, sonst kommen wir hier nicht weiter. Kannst du eine Beispielabrechnung aus dem Steuerbescheid hier darlegen, hochladen oder einen einfachen Hinweis sonst irgendwie geben, so dass jemand der sich mit den Leibrenten nicht auskennt schnell versteht wie eine solche Leibrente im Steuerbescheid aussieht.


    Taucht die Zahl 110T im Steuerbescheid auf?


    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Gut, wir spekulieren.


    Es gibt x Formen von Leibrenten.

    Schon allein die Frage, wie lange das Modell denn laufen soll?


    Nach dem AEG werden alle Einkünfte im Sinne des Steuerrechts p.a. zusammengezählt.

    Vermögen spielt dabei keine Rolle.

    Der Ertragsanteil ist also Einkommen und, (korriegiert mich bitte), wird nochmal mit einem individuellen Steursatz besteuert.

    Das ist der Betrag der jährlich zufließt.

    Liegt der Fall so, könnte man auch nur vom Ertragsanteil ausgehen.


    Meine Meinung und der Steuerbescheid wird es dann zeigen.


    Gruß


    frase

    Meine Beträge beruhen auf meiner Meinung und sind nicht rechtsverbindlich;)

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  • ja es war ja auch eine fiktive Situation.
    man könnte auch sagen 80.000 Einkommen aus anderen Quellen und eben 30.000 Jahresbetrag Leibrente, wovon 10.000 Ertragsanteil sind. dann steht im Steuerbescheid 30.000 Einnahmen Leibrente, Steuerpflichtiger Ertragsanteil 10.000, Einkommenssteuern werden auf 90.000 Einkommen berechnet, allerdings wäre sonstiges Einkommen 80.000 plus voller Jahresbetrag der Rente 30.000 insgesamt 110.000 €, sodass man über der Jahreseinkommensgrenze liegen würde und die Unterhaltspflicht ausgelöst wird.

  • man könnte auch sagen 80.000 Einkommen aus anderen Quellen und eben 30.000 Jahresbetrag Leibrente, wovon 10.000 Ertragsanteil sind. dann steht im Steuerbescheid 30.000 Einnahmen Leibrente, Steuerpflichtiger Ertragsanteil 10.000, Einkommenssteuern werden auf 90.000 Einkommen berechnet, allerdings wäre sonstiges Einkommen 80.000 plus voller Jahresbetrag der Rente 30.000 insgesamt 110.000 €

    Gut, bleiben wir bei dem Beispiel.


    Was steht im Steuerbescheid unter

    "Summe der Einkünfte" = ??

    "Gesamtbetrag der Einkünfte" = ??

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen