Beiträge von Unikat

    unterhaltsrechtliche Leitlinie des OLG Frankfurt für 2021

    siehe hier


    21.3.3 beim Elternunterhalt

    Bei der Bemessung des angemessenen Selbstbehalts sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135) zu beachten.

    Gegenüber Eltern beträgt er mindestens 2.000 €, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt. In diesem Mindestbetrag sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 700 € (580 € Kaltmiete, 120€ Nebenkosten und Heizung) enthalten


    wieder ein bekanntes Süppchen

    Die unterhaltsrechtliche Leitlinie des OLG Brandenburg für 2021


    21.3.2 Elternunterhalt

    Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen. Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135) zu beachten.


    Offentsichtlich kocht jedes OLG sein eigenes Süppchen

    Unterhaltsrechtliche Leitlinie des OLG Koblenz für 2021 zum Elternunterhalt:

    siehe hier

    21.3.3. Gegenüber Eltern beträgt der Selbstbehalt monatlich mindestens 2.000 € (einschließlich 700 € Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens.

    Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 I BGBI. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern:

    Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen.Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastungunterhaltspflichtiger Angehöriger in derSozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10.Dezember 2019(BGBl I S. 2135) zu beachten


    siehe hier


    eines muss man den Richtern lassen, sie haben Humor :thumbsup:


    damit ist der Kleinkrieg eröffnet, nichts ist mehr, wie es mehr war, alles ist offen

    Ich möchte mich auf diesem Weg verabschieden, mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz wurde ein entscheidender Akzent gesetzt, der Elternunterhalt wurde zwar nicht endgültig abgeschaft, für mich gibt es jedoch keine Fragestellungen mehr, die weitere Diskussionen lohnen. Ob es in Zukunft Entwicklungen geben wird, die diskussionswürdig sind, wird sich zeigen.

    Ich werde die Zukunft weiterhin verfolgen, das Thema Elternunterhalt hat mich immerhin seit über 15 Jahren beschäftigt bzw. beschäftigen müssen. Falls es in Zukunft Entscheidendes geben sollte, werde ich mich damit beschäftigen.

    auch das stimmt mit dieser Eindeutigkeit so nicht

    du stützt dich nicht auf das heutige Recht und Gesetz, irgendwelche Visionen eines Anwalts sind daher ohne Belang

    nüchtern betrachtet ist die Aussage unter #39 eine Möglichkeit dem UHP einen Wegaufzuzeigen, wie man sich u.U. verteidigen kann, nicht mehr und nicht weniger

    nüchtern betrachtest ist dies keine Möglichkeit, sondern eindeutig eine Irreführung,

    du erweckst mit solchen Aussagen gewisse Hoffnungen, die durch nichts gerechtfertigt sind

    das es so direkt nicht unbedingt stimmt wurde schon oft besprochen,

    u.A. im Beitrag #39 (zumindest was die Durchsetzung der Ansprüche des Elternteils angeht)

    glaubst du jeder Aussage eines Anwalts, hast du nie einen Zweifel?


    RA Hauß macht einen klaren Gedankenfehler, er überträgt die alte Regelung der Grundsicherung bzgl. Einkommen des Sozialhilfeempfängers auf das heutige AEG, und dies ist klar falsch


    bei der Grundsicherung galt diese Leistung als Einkommen des Leistungsberechtigten, so das Gesetz § 43 SGB XII, und so haben die Gerichte geurteilt, es gab damals auch einen möglichen Wechselzwischen Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt

    dies ist heute nicht mehr der Fall, siehe Gesetzesbegündung,


    wenn sämtliche Leistungen der Sozialhilfe des § 8 SGB XII Einkommen des Leistungsberechtigten wären, dann bräuchte es keine 100.000 € Grenze,

    der Elternunterhalt wäre automatisch weggefallen

    Verstehe ich Dich richtig, dass auch bei einer Klage des Elternteils auf Unterhalt nach BGB nur Unterhalt vom UHP verlangt werden kann, wenn der UHP über der Grenze von 100.000 € (so wie im AEG angegeben) liegt? Oder ist das unabhängig davon, wieviel der UHP an Einkommen und Vermögen hat?

    verlangt das Sozialamt Unterhalt, dann gilt ab 01.01.2020 die 100.000 € Grenze, Angehörigen-Entlastungsgesetz

    verlangt ein Elternteil Unterhalt, dann gilt das AEG nicht, sondern das BGB,

    also der "normale" Elternunterhalt mit Selbstbehalt, jetzt 2.000 €, etc.

    der § 94 SGB XII ist schon ein spannender Paragraf, denn


    1. er regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem Sozialhilfeempfänger und dem Sozialamt, und

    2. er regelt das Rechtsverhältnis zwischen den Kindern und dem Sozialamt

    - beispielsweise die max. Höhe eines möglichen Unterhaltsanspruchs

    - wer ist eventuell Unterhaltspflichtiger, wer nicht

    - welche Auskunftsrechte ein Sozialamt hat

    - etc.


    ich habe noch in keinem Ratgeber für Elternunterhalt eine nähere Beschreibung entdecken können,

    obwohl § 94 SGB XII die Rechtsgrundlage für den Elternunterhalt ist, wenn ein Sozialamt Unterhalt (Sozialhilferegress) fordert

    ohne diesen Paragrafen gäbe es keinen Elternunterhalt durch den Träger der Sozialhilfe

    in Ergänzung dazu folgendes Beispiel:


    ein Elternteil beantragt Sozialhilfe, das Sozialamt geht davon aus, die Bearbeitung wird länger dauern, warum auch immer, dann könnte das Sozialamt an das Elternteil herantreten, mit der Bitte, ihrem Kind ein Auskunftsersuchen gemäß § 1605 BGB zu übersenden, das Elternteil kann diesem Wunsch nachkommen oder es lassen


    falls das Kind tatsächlich ein Unterhaltspflichtiger sein sollte, weil es nachweislich über der Grenze liegt, dann kann das Sozialamt rückwirkend Unterhalt verlangen bis zum Auskunftsersuchen des Elternteils, also länger zurück, wie bei einer Rechtswahrungsanzeige


    siehe dazu § 94 Abs. 4 SGB XII


    (4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat.



    > diese Bestimmung ist kaum jemand bekannt, ob sie jemals angewandt wurde, keine Kenntnis


    Wenn ich das hier so durchlese, besteht demnach eine solche Möglichkeit, was mich total verunsichert und mir auch Sorgen macht.


    Wie realistisch schätzt Ihr das ein, dass Elternteile wirklich eine Klage auf Unterhalt einreichen?

    das Recht des Elternteils direkt von den Kindern Unterhalt ist unbestritten, es muss jedoch nicht das Elternteil selbst sein, es kann auch ein Betreuer machen, also auch ein Geschwisterteil

    das es solche Klagen bereits gegeben hat, ja, sogar bis zum BGH

    es gibt auch Experten, die plädieren für erheblich höhere Abzugsmöglichkeiten, die wären zu niedrig

    eventuell erfüllen die Richter auch diesen Wunsch



    ich habe einen ganz einfachen Wunsch, die komplette Abschaffung des Elternunterhalts

    eventuell verwirklichen die Sozialämter diesen Wunsch, weil sich das Geschäft ganz einfach nicht mehr lohnt