Alles anzeigenHi,
bei dem Haus lesen wir zwar, was das Haus einmal gekostet hat und was es heute wert ist. Der Kaufpreis ist für die Berechnung des Zugewinns doch nur dann von Bedeutung, wenn es direkt vor der Eheschließung erworben wurde oder aber eine Wertsteigerung vorher nicht da war. Das ist ein Fehler, der häufig gemacht wird.
Nein, ein Wegfall der Geschäftsgrundlage ist nicht mal im Ansatz gegeben. Der Gesetzgeber spricht ja auch sinnvollerweise von einer Anpassung, was bedeutet, dass für die Zukunft andere Regeln gelten. Aber, auch alle anderen Voraussetzungen dieser gesetzlichen Bestimmung liegen nicht vor. Es existiert kein Vertragsverhältnis zwischen der Ehefrau und dem Mann. Mit der Heirat ist man kraft Gesetzes gewisse Verpflichtungen eingegangen, nämlich füreinander zu sorgen. Wie man das im Innenverhältnis organisiert, das ist ausschließlich Angelegenheit der Ehepartner. Und Zahlungen an den Sohn der Ehefrau sind entweder integrierter Bestandteil des ehelichen Versorgungspakets oder aber selbständige freiwillige Zahlungen an den Sohn, dann ist die Ehepartnerin ohnehin nicht verantwortlich, Sippenhaft haben wir nicht mehr, und das ist auch gut so. Aber auch direkt gegen den Sohn sehe ich keine Anspruchsgrundlage. Einmal gelten Unterhaltszahlungen als verbraucht, und darum scheint es sich ja zu handeln, außerdem könnte man auch zu einer Vereinbarung eigener Art kommen, die es ja aber wohl nicht gibt. Und freiwillige Zuwendungen hätte man ja nicht leisten müssen.
Also, der einzige Ansatzpunkt, den ich sehe, ist die Werterfassung des Hauses.
Herzlichst
TK
Hallo, danke schonmal für die Rückmeldung.
Das Haus wurde genauer gesagt 2013 gekauft und hatte damals einen Wert von 330.000 Euro. Seit der Erbauung 2001 hatte es eine kontinuierliche Wertsteigerung gegeben. Nach der Eheschließung 2014 wurden im Haus Sanierungsmaßnahmen durchgeführt.
Ich bin mir allerdings nicht sicher was das nun im Fall für den Zugewinnausgleich bedeutet..