Wenn zwei Kinder "aufgeteilt" bei jeweils einem Elternteil leben, kann sich unter Umständen kein Leistungsanspruch nach dem UhVorschG ergeben. Auch wenn die jeweilige Altersstufe nicht deckungsgleich ist.
Grundsätzlich trifft die Unterhaltsschuldnerin eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Wenn sie sich auf Teilzeit beruft, muss sie dies auch substanziiert vortragen. Z.B. durch Vorlage des Arbeitsgebers, keine Stundenerhöhung oder andere Beschäftigung im Betrieb zu erhalten; durch erfolglose Bewerbungen in anderen Bereichen, ggf. auch durch Umzüge; durch Nachweise über eine fehlende Ganztagsbetreuung der Schule.
Zu behaupten, die Kindesmutter könne sich Unterhaltszahlungen entziehen, ist zu kurz gegriffen. Zu behaupten, die Unterhaltsvorschussstelle zahle "einfach nur Geld aus" aber auch. Wir sind hinsichtlich des Rückgriffs in allen Belangen privatrechtlich unterwegs.