Beiträge von Frau S

    Ist Elternteil B neu verheiratet?

    Freilich kann der Beistand versuchen, den Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend zu machen. Funktioniert vll auch, je nach bisheriger Finanzlage.

    Aber letzten Endes: wo nix ist, kann man nix holen. Bestehen Vermögensgegenstände? Aus der Selbstständigkeit?


    Ggf. selbst Bürgergeld beantragen, oder Wohngeld und/oder Kinderzuschlag.

    Wenn zwei Kinder "aufgeteilt" bei jeweils einem Elternteil leben, kann sich unter Umständen kein Leistungsanspruch nach dem UhVorschG ergeben. Auch wenn die jeweilige Altersstufe nicht deckungsgleich ist.


    Grundsätzlich trifft die Unterhaltsschuldnerin eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Wenn sie sich auf Teilzeit beruft, muss sie dies auch substanziiert vortragen. Z.B. durch Vorlage des Arbeitsgebers, keine Stundenerhöhung oder andere Beschäftigung im Betrieb zu erhalten; durch erfolglose Bewerbungen in anderen Bereichen, ggf. auch durch Umzüge; durch Nachweise über eine fehlende Ganztagsbetreuung der Schule.


    Zu behaupten, die Kindesmutter könne sich Unterhaltszahlungen entziehen, ist zu kurz gegriffen. Zu behaupten, die Unterhaltsvorschussstelle zahle "einfach nur Geld aus" aber auch. Wir sind hinsichtlich des Rückgriffs in allen Belangen privatrechtlich unterwegs.

    Das Ausbildungsgehalt gilt als Einkommen aus angemessener, zumutbarer Tätigkeit. Darüber hinausgehende Einnahmen können überobligatorisch sein und wären demzufolge nicht zu berücksichtigen.


    Unterhaltsberatungen (Beistand oder UVS) können nur für Kinder bis zum 18. Lebensjahr wahrgenommen werden. Darüber hinaus sind wir (UVS in dem Falle zumindest) nicht berechtigt.

    Auf welcher Grundlage zahlst du aktuell Unterhalt?

    Abhängig vom Selbsthalt: Kannst du auch mit Berücksichtigung einer weiteren Unterhaltsverpflichtung den Unterhalt zahlen?

    Alle Kinder sind untereinander gleichberechtigt und gehen der neuen Ehefrau bzw. der Mutter des neuen Kindes vor. Auch innerhalb der ersten drei Jahre. Ein weiteres Kind führt meist zu einer Herabstufung in eine niedrigere Einkommensstufe der DTe. Jedoch nur, wenn bislang mehr als Mindestunterhalt (in der ersten Einkommensstufe) gezahlt wurde. Wenn du bisher "nur" Mindestunterhalt zahlst, ändert sich durch ein weiteres Kind grundsätzlich nichts – außer es liegt ein Mangelfall (unterhalb des Mindestunterhalts) vor.

    Hallo frase ,


    grundsätzlich bin ich mit meiner Arbeit sehr zufrieden.

    Dass es in der Anwendung des Rechts unterschiedliche Ansichten, Meinungen und Begründungen gibt, finde ich sehr spannend :)

    Schlussendlich kommen wir an richterlicher Rechtsprechung nicht vorbei, denk ich. Aber auch das ist nur ein weiterer Aspekt (bezogen auf den Einzelfall).


    Gruß

    Hallo inert ,


    die Richtlinien im UVG können Sie jederzeit nachlesen. Diese sind bundeseinheitlich.

    Z.B. hier: UVG-RL-2023.pdf (tacheles-sozialhilfe.de

    Stichwort Freistellungsvereinbarung


    Im Bereich SGB II können Sie das unter Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II Fachliche Weisungen §33 SGB IIÜbergang von Unterhaltsansprüchen (arbeitsagentur.de nachlesen. Stichwort Unterhaltsverzicht


    Im Bereich SGB II ist die Freistellung nichtig, im Bereich UVG zumindest fraglich.


    Im besagten Fall von mir liegt die Freistellung nur einseitig, nicht notariell, vor. Der Anspruch ist weiterhin gegeben.


    In einem weiteren Fall wurde nun trotz gerichtlicher Entscheidung über den Verzicht UV gewährt; die Elternteile müssen sich nach Aussage der UVS privatrechtlich auseinandersetzen.


    Schadensersatzpflichtig wäre hier der Freistellende gegenüber dem Freigestellten. Nicht dem öffentlichen Träger.

    Passende Gerichtsurteile sind mir jetzt nicht bekannt.


    Gruß

    Man kann sich jederzeit an das Jugendamt wenden. Sie unterstützen auch bei Sorgerecht, Umgangsrechte und bieten auch unabhängig von alldem Beratungen an. Schau auf der Internetseite deiner Stadt/des Kreises nach entsprechenden Ansprechpartnern. Sie können Hilfestellungen bieten, wenn es von alleine zwischen den Beteiligten nicht mehr klappen möchte. Z.B. festgeschriebene Umgangszeiten. Evtl. gibt es freie Träger in deiner Umgebung, die das anbieten.

    Hallo frase ,


    warum schreiben Sie Praxis in Anführungsstrichen?


    Heute gab es einen Kurzvortrag zum Thema Anspruchsvoraussetzungen. Freistellungen wurden in verschiedenen Fällen besprochen. Die Ergebnisse seitens der Dozentin waren unterschiedlich zu den Handlungsanweisungen.


    Das Urteil zu § 7aUhVorschG z.B. wirft enorme Frage auf, die Ausführungen/Handlungsanweisungen sind bereits zwei Mal durch das Regierungspräsidium geändert worden.


    Gg. Handlungsanweisungen des RP oder interne Vorschriften wird es schwer zu argumentieren.

    Die "korrekte" Entscheidung kann für mich, als Sachbearbeiterin, nun mal nur nach Auslegung der Richtlinien und ggf. akt. Änderungen "von oben" sein.


    Gruß

    timekeeper

    Ihre Ausführungen verwirren mehr, als dass sie Klarheit schaffen und sind unvollständig.


    Auf den Aspekt einer Freistellung gehen Sie nicht ein.

    Eine Freistellung ggü. dem Jobcenter greift nicht.

    Eine Freistellung gg. dem Jugendamt / Unterhaltsvorschuss greift - Unterhaltsvorschuss ist ausgeschlossen, wenn eine Freistellungsvereinbarung vorliegt. Wichtig dabei ist allenfalls, ob der pflichtige Elternteil leistungsfähig oder leistungsunfähig ist.

    Na, wenn Sie das sagen. Haben Sie sich mit dem Thema befasst?

    Ich arbeite seit mehreren Jahren im Unterhaltsvorschuss und habe davor im SGB II gearbeitet. Zu meiner Lektüre gehören nicht nur die gesetzlichen Grundlagen, sondern auch Rechtssprechung und Dienstanweisungen.

    Ich glaube wirklich, ich weiß wovon ich rede. Und Sie so?