Kind in 2.Ausbildung-danach wird ein Studium angestrebt -immer noch Unterhalt?

  • HAllo.
    Kind aus 1.Ehe -20J.wohnt bei der KM
    Lehre erfolgreich abgeschlossen im Anschluß Abi an einer FOS-wird das Abi in Juni beenden-
    Unterhaltstitel aus dem Jahr 2004 besteht-immer noch der gleiche betrag-
    bis jetzt hat der KV bezahlt-
    wie weiter-ich denk mal es besteht keine Unt.pflicht gegenüber dem Kind


    Sollen wir ein Schreiben aufsetzen das er den titel seinen Vater zurückgibt-
    ich danke

  • Hallo!


    Mit Erreichen der Volljährigkeit hätte der KV den Titel bereits Abändern lassen können. Ab dem Zeitpunkt wäre die Mutter ebenso Barunterhaltpflichtig wie der Vater.
    Des weiteren erhöht sich der Selbstbehalt gegenüber dem volljährigen Kind und die eventuelle Ausbildungsvergütung wäre als Einkommen zu rechnen gewesen. Auch wird das Kindergeld in Voller Höhe angerechnet auf den Unterhalt.
    Mit Eintritt in die allgemeinbildende Schule wäre der Unterhalt erneut zu berechnen gewesen.

  • Wenn die einzelnen Ausbildungsschritte einigermassen logisch aufeinander folgen, kann durchaus bis zum Abschluss des Studiums ein Unterhaltsanspruch gegeben sein. Ab Volljährigkeit obliegt dem "Kind" die Darlegung des Anspruches. Hier wird sich sicher einiges bzgl. der Berechnung geändert haben. Gleichwohl würde ich den Titel nicht ohne Not herausgeben, solange noch ein Anspruch besteht. Wird die Herausgabe denn überhaupt verlangt?


    Besser: Titel behalten und zusichern, dass bis auf weiteres - also bis zur Klärung der Höhe des Anspruchs - keine Vollstreckung betrieben wird. Dann in aller Ruhe wechselseitig Auskünfte zum Einkommen der Beteiligten austauschen, rechnen und neuen Unterhaltsbetrag festlegen. Nicht vergessen, BaföG zu beantragen, sobald der Studienplatz sicher ist.

  • ich bin der KV :-)
    meine frage ist denn eigentlich -ob mein Sohn denn noch einen Anspruch auf einen Unterhalt hat oder nicht?
    so rein formell-zwecks des titels---
    keine Frage wir unterstützen ihn finanziell weiterhin -aber dieser Titel stört mich doch ..
    denn wir beide-mein Sohn und ich wissen net sorecht wie wir mit dem Titel umgehen sollen -sollte er an mich doch wieder zurückgehen und er verzichtet darauf?
    einen anwalt haben wir schon damals mal kontaktiert -wo er die lehre beendet hatte-------
    und der RA meint -kein Unterhalt an den Sohn----
    Muss mein Sohn mir den titel zurückgeben und eine Verzichtserklärung unterschreiben etc.
    das Problem die KM rückt ihn nicht raus-die meint:Dieses Schwein kann bis zum Ende zahlen--
    darum geht es ...
    nicht mehr und net weniger...


    die Ausbildungen bauen nicht aufeinander auf.


    danke

  • Hallo,


    Zitat

    das Problem die KM rückt ihn nicht raus


    Was will denn die KM mit dem Titel? Daraus kann sie doch gar nicht vollstrecken. Das Kind ist volljährig und damit selber für seinen Unterhalt zuständig.


    Wenn das Studium jetzt nicht fachlich auf den erlernten Beruf aufbaut, besteht kein Anspruch mehr auf Unterhalt.


    Den Sohn schriftlich zur Herausgabe des Titels samt Verzichtserklärung auffordern. Sollte dem nicht nachgekommen werden, Abänderungsklage ankündigen. Je nach Verhältnis zum Kind kann das entsprechend formuliert werden.


    Aber wie gesagt, die KM kann mit dem Titel nichts anfangen. Es sei denn, sie zwingt den Sohn aus dem Titel zu vollstrecken.


    LG chico

  • hallo
    danke für die Antwort :-)


    Verzichtserklärung?ich setz also ein schreiben auf-indem steht das er den titel herausgeben soll und darauf dann noch verzichtet-ich versteh das nicht so ganz-wenn ich den Titel hab -ist ja eigentlich auch NUR Papier---dann KÖNNTE immer noch darauf geklagt werden -und erst wenn er auf den Titel verzichtet----hat er zeitlebens keine Ansprüche mehr-ist das eine Verzichtserklärung???


    also mach ich jetzt ein einschreiben fertig ?


    das die KM nix mit dem Titel anfangen kann -wissen wir ja ---
    aber kann denn nicht trotzdem geklagt werden ---wenn der Sohn meint er bekäme noch Unterhalt?
    ich find alles sehr kompliziert-mit meinen sohn hab ich ein sehr gutes verhältnis.
    danke

  • Hallo,


    geklagt werden kann grundsätzlich immer.


    Wenn ein Titel vorhanden ist, muss nicht mehr geklagt werden, weil aus dem Titel sofort vollstreckt werden könnte.


    Die Verzichtserklärung deshalb, damit nicht mit einer Zweitschrift des Titels vollstreckt werden kann.


    Die Verzichtserklärung sollte daher folgende Informationen enthalten...


    Name Sohn, Geburtsdatum, Austellungsdatum der Urkunde/Titel und die Urkundennummer.


    Selbst wenn Du den Titel dann in Händen hälst, kann der Sohn Dich immer noch auf Unterhalt verklagen. Das dürfte aber bei der Vita nicht durchdringen und würde dem Sohn nur Kosten produzieren.


    LG chico