Beiträge von Bleu_de_Coup

    Aber die Regelung - die ja wohl auch nicht gerichtlich protokolliert wurde - ist doch unsinnig, wenn von der Großmutter keine Kindeswohlgefährdung ausgeht. Selbst wenn das Kind die Großmutter jahrelang nicht gesehen hat.... was soll`s? Dann lernt das Kind halt jetzt die Oma kennen.

    Hier einmal die einschlägigen Leitlinien des OLG Hamm, die sich so - oder so ähnlich - auch in den anderen Leitlinien widerspiegeln:


    5.4
    (1) Finanzierungslasten (Immobiliendarlehen) mindern den Wohnwert, soweit sie tatsächlich durch Ratenzahlungen bedient werden. Für die Berechnung des Ehegattenunterhalts bis zum endgültigen Scheitern der Ehe sind Ratenzahlungen in aller Regel mit Zins und Tilgung zu berücksichtigen.
    (2) Nach dem endgültigen Scheitern der Ehe mindern Zinszahlungen weiterhin den Wohnwert. Für die Berücksichtigungsfähigkeit von Tilgungsleistungen kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf die Frage, ob Miteigentum an der Immobilie besteht, ob einseitige Vermögensbildung betrieben wird, ob eine Streckung/Aussetzung der Tilgung möglich und zumutbar ist, ohne dass eine Zwangsversteigerung droht. Soweit Tilgungsleistungen danach unberücksichtigt bleiben, können sie unter dem Gesichtspunkt der sekundären Altersvorsorge (Nr. 10.1) gleichwohl vom Einkommen abzuziehen sein. Im Einzelfall kann zu prüfen sein, ob eine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung durch Verkauf der Immobilie besteht. Dabei ist allerdings zu beachten, dass selbst genutztes Immobilieneigentum nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zum geschützten Vermögen gehört.


    (3) Beim Kindesunterhalt gilt für die Berücksichtigung der Finanzierungslasten im Rahmen des § 1603 Abs. 1 BGB ein großzügigerer, im Anwendungsbereich des § 1603 Abs. 2 BGB hingegen ein strengerer Maßstab. Im absoluten Mangelfall sind Tilgungsleistungen in der Regel nicht zu berücksichtigen, es sei denn, eine Tilgungsstreckung ist ausgeschlossen. Vgl. im Übrigen Nr. 21.5.


    Du siehst also: Wenn Finanzierungslasten zu berücksichtigen sind, dann bei der Bemessung des Wohnwertes. Das ist auch nicht unerheblich, da es natürlich bei der weiteren Bereinigung des Nettoeinkommens eine Rolle spielt. Wenn man die Kreditlasten nicht beim Nettoeinkommen abzieht, kommt man zu einem höheren Erwerbstätigenbonus usw.... Und natürlich kann der Tilgungsanteil als private AV berücksichtigt werden. Einschränkung Höhe: 4% des Bruttoeinkommens und KEIN Unterschreiten des Mindestunterhaltes beim Kindesunterhalt.

    Wenn man schon "dem Grunde nach" meint, nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein, ist es immer besser sich schon über die Frage der Auskunft zu streiten. Die sog. Auskunftsstufe hat einen geringeren Streitwert... das vielleicht schon mal für später, wenn du dann "richtig" verdienst.

    Wie kommst du darauf, dass du hier auf Leute triffst, die die Materie beherrschen...?? Ohne Zweifel geben sich alle hier Mühe, aber ob sie Ahnung haben, kannst Du nicht wissen. Keiner haftet hier für seine Ratschläge. Du "jonglierst" hier mit ganz schön großen Summen. Da lohnt es sich doch vielleicht auch mal, verlässlichen Rat bei einem Fachanwalt einzuholen, meinst du nicht? Was du dann mit dem Rat anfängst, kannst du ja immer noch entscheiden.

    @ timekeeper: Da hast Du formal natürlich recht und schön, dass hier eine Anwältin / ein Anwalt mal eine Kostenrechnung schreiben kann... man muss auch gönnen können! Die Erfahrung zeigt aber, dass die Rechtspfleger meist sehr entgegenkommend sind. Ein bisschen Rente... ein bisschen Schulden... ein bisschen stöhnen und schwupps! ist der Schein gedruckt. Versuch halt Dein Glück, Häschen! Oder zahl...

    Wenn der Jobcenter oder die Unterhaltsvorschusskasse Leistungen für das Kind zahlen, schauen sie immer, ob es nicht jemand anderen gibt, bei dem sie sich das Geld wiederholen können. Zahlen also öffentliche Stellen, gehen Ansprüche direkt auf den Leistungsträger über. Derjenige, der zahlen muss, wird darüber informiert, dass die Ansprüche übergehen und nichts anderes ist dieses Schreiben. Wir nennen es auch die sog. rechtswahrende Mitteilung.


    Zu beachten ist, dass Du ohne Zustimmung nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung direkt an die Mutter zahlen kannst, also Gefahr läufst, doppelt zu zahlen. Hier hast Du aber nachgefragt... gut so! Das solltest Du aber schriftlich haben.


    Unterhaltsansprüche können nur übergehen, soweit sie gezahlt werden. Leistet die UVK beispielsweise für ein kleines Kind 133€ kann auch nur in dieser Höhe der Unterhalt wieder von der UVK eingefordert werden, nicht mehr. Um die Differenz zum Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle muss sich das Kind, vertreten durch die Mutter, selbst kümmern.


    So ist es auch bei Leistungen nach SGB II. Nur in Höhe der geleisteten Regelbeträge geht der Anspruch über. Dieser müsste derzeit für das Kind 267€ betragen. Solange Du weniger zahlst, kann der Jobcenter die Ansprüche auf sich überleiten, also geltend machen. Der Mindestkindesunterhalt beträgt i.Ü. 272€. Den solltest Du auch zahlen. Wenn Du ihn zahlst, besteht m.E. auch kein Anspruchdes Jobcenter auf weitergehende Auskunft zu Einkommen und Vermögen. Das solltest Du aber mit Deinem Anwalt diskutieren, da manche Jobcenter recht penetrant sind und ich hier keine rechtsverbindlichen Auskünfte erteile. Man muss vielleicht ein bisschen streit- und konfliktlustig sein... Auch wenn der Jobcenter m. E. keine Ansprüche mehr hat, wenn der MindestkindesU bezahlt wird, heisst das natürlich nicht, dass das Kind diese Ansprüche nicht hat. Dem Kind gegenüber bist Du regelmäßig zur Auskunft verpflichtet und natürlich auch im Rahmen Deiner Leistungsfähigkeit.


    Unterhalt für die Zeit vor Zugang der rechtswahrenden Mitteilung kann jedenfalls nicht vom Jobcenter geltend gemacht werden. Ansonstenvom Kind selbst natürlich, soweit Verzug greift.

    Du kannst ohne weiteres Trennungsunterhalt geltend machen. Zum 01.01.2016 wird sich der Unterhalt verringern, da sich dann auch die Steuerklassen ändern werden. Den Trennungsunterhalt wirst Du bis zur Rechtskraft der Ehescheidung bekommen. Über die Höhe wird man hier kaum eine vernünftige Einschätzung geben können, da genaue Zahlen nicht bekannt sind und neben Wohnvorteil sicher auch Verbindlichkeiten zu brücksichtigen sind.


    Nachehelicher Unterhalt steht Dir wohl auch zu und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt des Krankheits - wie auch des Aufstockungsunterhaltes. Der Unterhalt wird aber zu befristen sein, da die Erkrankung sicher "schicksalshaft" ist und keine lange Ehedauer vorliegt. Ich halte einen Zeitraum von ca. 2 Jahren für realistisch. Es macht also Sinn, schon jetzt wirtschaftlich das Ende der Unterhaltszahlungen einzuplanen.


    Die "Auskunft" des Anwaltes der Versicherung zeigt nur einmal wieder mehr, dass es Sinn macht, sich in qualifizierte anwaltliche Beratung zu begeben. Besorg Dir beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein und mach einen Termin bei einer Fachanwältin / einem Fachanwalt für Familienrecht.