Beiträge von Bleu_de_Coup

    Der hälftige Miteigentumsanteil steht SGB II Leistungen eigentlich nicht grundsätzlich entgegen. Es kann aber sein, dass die Leistungen nur darlehensweise gewährt und über eine Grundschuld abgesichert werden. Dafür prüft der Jobcenter zunächst den Wert und die Verbindlichkeiten der Immobilie. Es kann natürlich auch sein, dass Mieteinkünfte berücksichtigt werden.


    Letztendlich aber:


    Mit 1200€ brutto müßtest Du knapp über 900€ netto verdienen. Da wird es dann mit SGB II wohl eh nix werden...

    "Austragen lassen"... den Begriff kennen wir so nicht. Wenn ihr beide den Kreditvertrag unterschrieben habt, benötigt ihr die Zustimmung der Bank, damit Du aus den Schulden entlassen wirst. Ob die Bank die Zustimmung erteilt oder nicht, hängt von den wirtschaftlichen Verhältnissen Deines Mannes ab. Die Bank entlässt nur ungern weitere Schuldner aus der Haftung und auch nur dann, wenn die Liquidität des anderen Miteigentümers ausreichend erscheint. Und auch dann kann die Bank die Zustimmung erteilen, sie muss es aber nicht.


    Nur wenn man aus den Schulden entlassen wird, macht es Sinn, den eigenen Miteigentumsanteil an einer Immobilie auf den anderen zu übertragen. Schließlich sichert der Grundbesitz die Verbindlichkeiten. Die Übertragung erfolgt zwingend über einen Notar. Die Kosten hängen vom Wert des zu übertragenden Miteigentumsanteil ab. Wenn Du den Wert so ungefähr weisst, kannst du Notar- und Grundbuchkosten im Netz über einen Notarkostenrechner recherchieren.

    Wenn Du Darlehnsnehmerin bist - den Vertrag also unterschrieben hast - haftest Du auch für die Schulden. Vielleicht ist bei Dir derzeit nichts zu holen... dadurch lösen sich die Schulden aber nicht in Luft auf. Im Gegenteil: durch aufgelaufene Zinsen und ev. auch durch kostenintensive Mahnverfahren, Vollstreckungsversuche etc. wird der Deckel immer größer. Wenn Du die Schulden nicht in einer realistischen Zeit - so 6 Jahre - zurückzahlen kannst, solltest Du ebenfalls über eine Inso nachdenken.

    Ich meine nicht, dass das reicht. Selbst wenn die Kindesmutter derzeit nicht in der Lage sein sollte sich um das Kind zu kümmern, zeigt sie sich doch insoweit verantwortungsvoll, dass sie sich um eine gute Unterbringung des Kindes bei der Oma kümmert.


    Vielleicht auch noch dies:


    Das Sorgerecht betrifft die rechtliche Vertretung des Kindes. Wenn das Kind derzeit gut untergebracht ist und nichts zu entscheiden ist, bei dem die Mutter nicht mitwirkt, gibt es auch keine Veranlassung, ihr das SorgeR zu entziehen. Wer sollte es denn sonst "allein" ausüben? Der Vater? Wieso? Was soll sich denn dadurch zugunsten des Kindes ändern? Dass Mütter depressiv sind, in der Horizontalen arbeiten oder Drogen nehmen, ist ja nichts Neues. Für den Entzug des Sorgerechts reicht das aber nicht. Es muss eine konkrete Kindeswohlgefährdung etc. vorliegen. Das sehe ich hier akut nicht.


    Allerdings sollte geklärt werden, wo das Kind langfristig lebt. Das ist aber eine Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Was ist mit dem Kindesvater? Wenn der nicht will oder kann... will die Großmutter? Ist die KM damit einverstanden? Will sie das Kind mittelfristig zurück? Wenn beides nicht, müßte man über eine Pflegefamilie nachdenken und dass JA informieren. Dies zu entscheiden ist doch viel wichtiger.

    Familiengericht... Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Übertragung des Sorgerechts, soweit es Gesundheitsfragen angeht. Dann noch Hauptsacheverfahren mit Antrag, das Sorgerecht insgesamt auf die Kindesmutter zu übertragen.


    Anwaltliche Hilfe ist sinnvoll... aber nicht zwingend. Die Antäge können direkt beim Gericht, hier Rechtsantragsstelle, gestellt werden. Ggf. mit Antrag auf Verfahrenskostenhilfe verbinden und dann Belege zu allen Ein- und Ausgaben mitnehmen.

    Schau mal in diese Vorschrift:


    § 1374 BGB
    Anfangsvermögen
    ...........
    (2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von
    Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch
    Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der
    Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht
    den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

    ..............


    Das mietfreie Wohnen müsste als Schenkung o.ä. von seiten deiner Eltern zu werten sein, damit es dem Anfangsvermögen hinzugerechnet wird und damit letztlich deinen Zugewinn mindert. Ist es aber nicht.... Diese monatlichen "Zuwendungen" haben eher Unterhalts- oder Einkommensfunktion. Sie fallen NICHT unter §1374 II BGB. Da wirst du dir was anderes einfallen lassen müssen...

    ... und natürlich muss man sich aussergerichtlich nicht äußern. Bleibt es dabei und ist Dein Anwalt von der Sache überzeugt, dann ist ein Antrag auf Zahlung von Zugewinn bei Gericht einzureichen. Erst im Verfahren muss die Gegenseite ihre Einwendungen vortragen.

    Gerade, wenn im Zugewinn Immobilienvermögen zu berücksictigen ist, wird häufig gestritten. Der Wert der Immobilie ist regelmäßig unklar, Sachverständigengutachten werden nicht immer eingeholt und wenn, dann sind die Ergebnisse auch durchaus umstritten. Und selbst wenn die Summe, die hier geltend gemacht wird, schlüssig und belegt ist, kann die Durchsetzung an der mangelnden Liquidität scheitern. 30.000€ als Immobilienvermögen zu haben, bedeutet ja nicht, diese Summe auch auszahlen zu können.


    Einen durchsetzbaren Anspruch auf Zustimmung zur Veräußerung einer Immobilie gibt es nicht... leider. Bei Miteigentum bleibt - wenn eine Einigung scheitert - leider nur der Weg über die Teilungsversteigerung. Dieser Weg ist nicht nur teuer, sondern in der Regel auch unergibig, da bei einer Versteigerung weit weniger als der Verkehrswert der Immobilie überbleibt.


    Wie ist man hier überhaupt auf die Summe gekommen? Gibt es eine ordentliche Berechnung? Wurde anhand von Belegen eine solche Berechnung angestellt? Bei Zugewinn kann man ziemlich erfolgreich tricksen, indem man Anfangsvermögen aufbauscht oder Schenkungen während der Ehezeit fingiert. Es würde mich jedenfalls überraschen, wenn die Gegenseite die 30.000€ so einfach akzeptiert und jetzt einfach nur nicht zahlen will..

    Also...


    Verfahrenskostenhilfe solltest Du nicht beantragen. Du wirst nur die Hälfte der Gerichtskosten zahlen müssen und die kannst Du Dir ohne weiteres aus Deinem Ersparten leisten. Der Betrag von 1700€ stellt nur den Gegenstandswert der Folgesache Versorgungsausgleich dar. Dieser Betrag ist - wie andere hier auch schon richtig geschrieben haben - NICHT zu zahlen. Er dient lediglich der Ermittlung der Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren. Das gleiche gilt auch für den anderen Betrag. "Internetanwälte" werben damit, eine Reduzierung des Gegenstandswertes zu beantragen. Daher der Antrag, den Gegenstandswert um 30% zu reduzieren... Der Ausschluss des VA wird halten, da Eheleute hier doch sehr frei sind in dem, was sie vereinbaren. Den Trennungszeitpunkt solltest Du mit einem kurzen Schreiben gegenüber dem Gericht richtig stellen. Zwar stecken Gericht und Finanzamt nicht unter einer Decke... Wenn es aber mal zum Streit über die gemeinsame steuerliche Veranlagung kommen sollte, musst Du Dir nicht entgegenhalten lassen, hier andere Angaben gemacht zu haben. Wenn die Trennung schon in 2013 stattfand, MUSS komplett für 2014 die getrennte Veranlagung durchgeführt werden. Wenn die Trennung im April 2014 erfolgte kann für das gesamte Jahr 2014 die gemeinsame steuerliche Veranlagung gewählt werden. Steuernachzahlung bzw. Erstattung wären dann nach Quote der fiktiven getrennten Veranlagung ab Mai 14 aufzuteilen, wenn denn gewünscht.


    Verstehe ich den tatsächlichen Auszugstermin mit Dezember 2015 richtig? Solltet ihr bis dahin gemeinsam noch gewirtschaftet, gekocht, gegessen etc. haben, scheidet eine anteilige Aufteilung der Steuerschuld etc. aus. Solltest Du das aber dem Familiengericht mitteilen, wäre der Scheidungsantrag als jedenfalls derzeit unbegründet zurückzuweisen. Und Dein Mann hätte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wenn das nicht gewünscht ist, sollte man zumindest eine schriftliche Vereinbarung zum Thema Steuern treffen...


    Und zum guten Schluss, um nicht in die Haftungsfalle zu tappen: Gegenüber dem Finanzamt sind nur korrekte Angaben zu machen. Ansonsten setzt man sich einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung aus...

    § 1575 BGB greift hier wohl nicht... Ehebedingte Nachteile sind nicht zu erkennen. In Betracht kommt allerdings - für eine begrenzte Zeit - Aufstockungsunterhalt. Auf ein Jahr ab Rechtskraft würde ich mich - zur Meidung eines Rechtsstreites - einlassen. Alles darüber hinaus würde ich gerichtlich entscheiden lassen.

    Ein "Deckel" würde nur entstehen, wenn Dir eine Nebentätigkeit zumutbar wäre. Grundsätzlich dürftest Du bis zu 48h in der Woche arbeiten. Es kommt halt darauf an, wieviel Stunden Du derzeit machst, ob die Arbeit körperlich anstrengend ist, Du ev. Schichtdienst machst etc. Wenn es Dir also zumutbar wäre, einen 450-€-Job aufzunehmen, wärst Du in der Lage, den Mindestunterhalt zu zahlen.

    Für Kredite, die vor der Trennung aufgenommen wurden, haftet ebenfalls derjenige, der den Kreditvertrag unterschrieben hat. Bei demjenigen sollten dann aber auch die Möbel verbleiben... Sie gehören prinzipiell zum Hausrat. Da das Gericht allerdings die Hausratsaufteilung nach "billigem Ermessen" vornehmen würde, bekäme sie wohl derjenige, der die Raten bezahlt.