Beiträge von chico

    Guten Abend!


    Von sich aus muss der Unterhaltspflichtige Erhöhungen seines Einkommens nur dann unaufgefordert angeben, wenn er aktuell nicht den Mindestunterhalt zahlt.


    Wenn der Mindestunterhalt gezahlt wird, dann geht es nur über § 1605 BGB. Wobei natürlich Abs. 2 zu beachten wäre.


    LG chico

    Guten Abend!


    Zitat

    Ob Du dann für die Zeit, in der Du nach Deinem Einkommen zu wenig Unterhalt gezahlt hast, nachzahlen musst, kann ich Dir leider nicht sagen. Das weiß bestimmt edy ....


    Das kann ich auch beantworten. Nein, muss er nicht. Die neue Unterhaltssumme ist erst ab dem Zeitpunkt geschuldet, ab dem sie gefordert wird. Zum Thema Unterhalt rückwirkend ist der § 1613 BGB einschlägig.


    Frage an den Rico... Wie wurde der Unterhalt damals festgelegt? und würde darüber eine Urkunde erstellt? Wenn ja, wie ist diese formuliertP


    LG chico

    Hallo marco0108,


    mal vorweg, einen Umzug kann Dir niemand verbieten. Hier in unserem Land kann jeder seinen Wohnsitz frei wählen.


    Was allerdings passieren kann, wenn Du die entsprechenden Fahrtkosten bereinigen in Abzug bringen möchtest, dass das nicht anerkannt wird.


    Im Moment leistest Du Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses. Das ist weit entfernt vom Mindestunterhalt. Man müsste Dein monatliches durchschnittliches Einkommen ermitteln. Erhälst Du Urlaubsgeld? Weihnachtsgeld?


    Ich gehe mal davon aus, dass Dein bereinigtes Einkommen unter 1.501€ liegt. Dann schuldest Du dem 9-jährigen Kind, nach Abzug des hälftigen Kindergeldes, einen Zahlbetrag von 289€. Für das 12-jährige Kind werden 355€ geschuldet.


    Ich komme also auf weit mehr als 500€ für zwei Kinder.


    Sollte die Einkommensbereinigung Dein Einkommen nicht unter 1.501€ bringen schuldest Du gar 309€ und 378€.


    Wenn das JA jetzt nur knapp 500€ haben möchte, dass sei damit mal schön zufrieden.


    Zitat

    bevor ich zu einem Anwalt gehe.


    Das steht Dir zwar frei, kostet Dich aber ca. 190€ +MwSt. und bringt Dir vermutlich nichts Anderes als ich Dir schon geschrieben habe.


    LG chico

    Hallo!


    Grundsätzlich ist es so, dass bei einer Scheidung der wirtschaftlich stärkere Ehepartner dem wirtschaftlich schwächerem Ehepartner zu Unterhalt verpflichtet ist. Das Geschlecht spielt dabei keine Rolle. Die Höhe des Unterhalts richtet sich dann nach den Einkünften der beiden Ehepartner.


    LG chico

    Guten Abend!


    Das habe ich so noch nie gesehen. Ist in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien auch nicht vorgesehen. Und was die Steuererstattung damit zu tun hat, erschließt sich mir auch nicht.


    Wer hat die Berechnung vorgenommen? Vielleicht solltest DU an der Stelle mal fragen.


    LG chico

    Hallo!


    Im Bezug auf minderjährige oder privilegiert volljährige Kinder ist es so, dass man seine Arbeitszeit nicht verringern darf, auch wenn dabei der bisherige Unterhalt gesichert ist. Genannte Kinder partizipieren an den Lebensumständen des Barunterhaltspflichtigen.


    Wenn hier jetzt eine Gehaltserhöhung stattfindet, dann muss auch der Unterhalt nach dem neuen Einkommen gezahlt werden. Sonst könnte man ja die Arbeitszeit so weit reduzieren, dass nur noch der Mindestunterhalt geschuldet wird. Dann zahlen in Zukunft alle nur noch den Mindestunterhalt.


    Daher ist der Beitrag von thz2906 als unrichtig zu bezeichnen.


    LG nero

    Hallo lili!


    Zitat

    2010 begann ich mit einer schulischen Ausbildung


    Was war das für eine Ausbildung?


    Zitat

    studiere derzeit und erhalte studentenbafoeg


    Was ist das für ein Studium?


    LG chico

    Guten Abend!


    Ich schließe mich der Einschätzung von edy an. Deine jetzige Ehefrau und das kommende Kind sind der ex-Frau vorrangig zu bedienen. Da bleibt nichts mehr übrig.


    Im Übrigen würde ich dem Sozialamt mal einen netten Brief schreiben, wenn die wieder einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt konstruieren wollen. Inhalt so in etwa.... seit 2 Jahren geschieden, seit 4 Jahren getrennt. Eigentliche Ehezeit nur 4 Jahre. Was das Sozialamt denn mein? Ob eine kurze Ehe einen Unterhaltsanspruch für die Ewigkeit beschert?


    Dein SB 1.200€
    SB Ehefrau mindestens 960€ (wurde aber angehoben meine ich)
    Bedarf für euer Kind 274€


    LG chico

    Hallo!


    Nun ja, das ist so eine Sache...


    Aufnahme einer Ausbildung fernab des bisherigen Wohnortes ist sicherlich am unkompliziertesten. Wobei das volljährige Kind seinen Wohnort sicher frei wählen darf. Weil, einem volljährigen Menschen darf man nicht vorschreiben, wo er zu wohnen hat. Allerdings gibt es da den § 1612 Abs. 2 BGB. Bitte mal ergoggeln und lesen.


    Sollte es wegen eines Auszuges und der Art der Unterhaltsgewährung aber zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, neigen die Gerichte gerne dazu, dass der Auszug vertretbar ist.


    LG chico

    Guten Abend!


    Zitat

    Aber ich kann Dir nicht sagen, in welcher Höhe.


    Wenn Kind nicht in Ausbildung ist, in der Höhe 0.


    Auch wenn das Kind ALG2 beantragt, kann das JC zwar das Einkommen der Eltern prüfen, die sind dann aber nicht verpflichtet das zu zahlen, was das JC gerne hätte.


    Wenn familienrechtlich keine Anspruch besteht, muss nach Sozialrecht nichts gezahlt werden.


    LG chico

    Hallo,


    wenn das minderjährige Kind nicht bei einem Elternteil wohnt, schulden beide Elternteile Barunterhalt.


    Wenn das Kind ab Erreichen der Volljährigkeit keiner Ausbildung nachgeht, hat es keinen Anspruch auf Unterhalt. Die Eltern müssten dann nichts mehr zahlen. Der Unterhaltsanspruch kann wieder aufleben, wenn das Kind eine Ausbildung beginnt.


    Um sich zu unterhalten, müsste das volljährige Kind dann arbeiten, oder es fragt bein Jobcenter nach finanzieller Unterstützung.


    LG chico

    Guten Abend!


    Ein minderjähriges Kind kann man nicht einfach in eine eigene Wohnung abschieben. Die Eltern trifft noch bis zum 18. Lebensjahr eine Sorgepflicht. Im Übrigen wird kein Vermieter dem Jungen eine Wohnung vermieten.


    Mal angenommen, das Kind würde in einer eigenen Wohnung wohnen, dann hätte es eine Unterhaltsanspruch von 735€ gegenüber beiden Elternteilen. Darin ist das Kindergeld enthalten, welches dann an das Kind auszukehren wäre.


    Wenn das Kind dann volljährig wird und sich nicht in einer Ausbildung befindet, hat es keinen Unterhaltsanspruch. Es wäre als mittellos. Müsste dann zum Jobcenter gehen, oder eine Arbeit aufnehmen.


    Bei Dir kann der Junge nicht wohnen?


    LG chico

    Hallo Daniel,


    Mit Deinem Einkommen liegst Du in der EK-Stufe 2 der DDT. Da Du zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet bist, kommt es zu keiner Stufung, da die DDT von 2 unterhaltsberechtigen Personen ausgeht. Auch eine Mangelfall kommt nicht in Frage, da Dein Einkommen ausreicht, um nach EK-Stufe 2 zu zahlen.


    Daher werden für das 1 jährige Kind 257€, für das 8 jährige Kind 309€ fällig.


    Ich würde beiden Anwältinnen mitteilen, dass diese Beträge von Dir beim zuständigen JA freiwillig tituliert werden, und fertig ist die Kiste.


    Beachte bitte bei der Titulierung, dass diese bis zum Erreichen der Volljährigkeit der Kinder befristet wird.


    LG chico

    Hallo,


    der durchschnittliche Mietzins in Dortmund liegt aktuell bei 7,14 m². Bei einer 30qm Wohnung sind das ca. 215€. Bleiben noch 85€ für die Nebenkosten übrig.


    Ich würde für Dortmund keinen erhöhten Wohkostenanteil sehen wollen. München, FFM oder Stuttgart, ok, aber nicht für Dortmund. Da muss der Studierende seine Ansprüche runterschrauben.


    Bambo, solltest Du der Unterhaltspflichtige sein, Du musst Dich nicht darum bemühen, was als erhöhte Wohnkosten akzeptiert werden kann. Der Unterhaltsberechtigte muss darlegen, dass es ihm nicht möglich ist, für die 300€ angemessenen Wohnraum anzumieten.


    Mehr als 20% würde ich in keinem Fall zugestehen. 360€ hat ein Unterhaltspflichtiger in seinem Selbstbehalt für Wohnkosten. Dass ein Unterhaltsberechtigter mehr verlangen darf, wäre absurd.


    LG chico

    Guten Abend!


    Wenn der Student der Meinung ist, dass der Wohnkostenanteil nicht ausreicht, muss er darlegen warum das so ist. Er muss also herausstellen, dass es ihm nicht möglich ist, für den vorgesehen Betrag Wohnraum anzumieten.


    Der Student sollte sich aber klar darüber sein, dass er keinen Anspruch auf eine 3 Zimmer Wohnung hat. Ein 1 Zimmer Apartment oder ein Zimmer in einer Studenten-WG sollten ausreichen.


    Wo wird denn studiert?


    Ach so, im Rahmen eines Mehrbedarfs im Bezug auf Wohnkosten, müssen die unterhaltspflichtigen Eltern auch leistungsfähig sein.


    LG chico

    Hallo stela,


    familienrechtlich ist es so, dass Deine Einkünfte als Schülerin oder Studentin überobligatorisch sind. Sie würden als gar keine Anrechnung finden.


    Ob das im Insolvenzrecht auch so ist, kann ich leider nicht sagen. Ich würde aber vermuten, dass es da ähnlich ist, weil Du als Schüler oder Student immer unterhaltsberechtigt bist und Deinen Lebensunterhalt noch nicht selber erwirtschaften musst.


    LG chico