Beiträge von chico

    Hallo,


    Zitat

    in der türkei bin ich noch als ledig eingetragen


    Dann bist Du nach türkischem Recht auch nicht verheiratet und kannst auch nicht nach türkischem Recht geschieden werden.


    Frag doch mal beim türkischen Konsulat in Deutschland nach. Ich denke, hier im Forum kennen sich nicht viele mit dem türkischen Familienrecht aus.


    LG chico

    Guten Abend,


    solltest Du in die Ecke geschoben werden, coldplay, mach Dich nicht so breit, da stehe ich schon. ;)


    ne, im Ernst. Ich vertrete in vollem Umfang Deine Meinung. Bevor man seinen Kinderwunsch realisiert, sollte man die eigene finazielle Situation auf Dichtigkeit abklopfen.


    Ich selber bin zum zweiten Mal verheiratet und einem Kind aus der ersten Ehe zum Unterhalt verpflichtet. Diesen zahle ich seit der Trennung. Meine jetzige Frau arbeitete auch Vollzeit und zusammen hatten wir nen Haufen Geld im Monat.


    Unseren Wunsch nach einem gemeinsamen Kind haben wir uns erst erfüllt, als es das Elterngeld gab. Und nach einem Jahr hat meine Frau dann auch wieder zu 70% gearbeitet.


    Diese Frage.....


    weshalb du überhaupt eine neue familie gegründet hast, wenn du nichtmal dein 1. kind ausreichend versorgen kannst??


    ....ist also schon berechtigt. Ob sie hier eine Antwort schuldet, sei dahin gestellt. Aber der TS sollte sich damit beschäftigen.


    LG chico

    Guten Abend,


    @ Gast


    Die Ersparnisse müssen nicht für die Deckung des Unterhalts angegriffen werden. lediglich Zinseinkünfte aus vermögen sind unterhaltsrelevant.


    LG chico

    Hallo,


    zur Ermittlung der Haftungsquote wird der Naturalunterhalt aber außenvor gelassen. Das wäre dann später im Innenverhältniss zwischen Kind und Elternteil zu klären.


    LG chico

    Hallo zusammen,


    kielbasti und Frau, eure Beweggründe sind sicherlich verständlich und ein Stück weit edel. Ich bleibe aber dabei, wenn es irgendwann in die Hose geht, ärgert sich der Unterhltspflichtige den Popo weg.


    Wie viel mehr in der Familienkasse erwartet ihr denn, wenn basti für das anzunehmende Kind unterhaltspflichtig wird? Liegt der Betrag in Bereich einer EK-Stufe in der DT? Oder kommt es zur Mangelfallberechnung?


    LG chico

    Guten Morgen kielbasti,


    der Abgebende ist so lange unterhaltspflichtig bis die Annahme/Adoption abgeschlossen ist. Allein die Abgabe der Willenserklärung zur Abgabe reicht nicht aus, um aus der Unterhaltspflicht entlassen zu werden.


    Was hat Dich eigentlich zu dem Entschuss veranlasst? Was sagt das JA bisher zu der Sache? Die Zustimmung zur Adoption kann durch das JA verweigert werden, wenn Deine bisherigen Kinder dadurch Nachteile zu erwarten hätten. Eine großartige Ersparniss würde ich mir hier im Bereich Unterhalt nicht erhoffen. Im besten Fall wirst Du eine Stufe herabgestuft. Das macht dann etwa 20€ aus.


    Aus meiner Erfahrung heraus, folgendes.


    Auch ich wollte vor etwa 10 Jahren die Tochter meiner damaligen Frau adoptieren. Warum weiß ich heute nicht mehr. Ich hatte mich dann aber doch dagegen entschieden. Ein Jahr später war die Ehe dann dahin.


    Ist Dir klar, dass Du im Falle einer Scheidung (davon geht man nie aus, weil im Moment alles Super ist) für das "fremde" Kind unterhaltspflichtig bist!?


    Warum wollt ihr auf den Unterhalt, welcher ja wohl bisher gezahlt wurde, verzichten?


    Überdenk das alles noch mal. Nur ein gut gemeinter Rat.


    LG chico

    Hallo,


    dann verstehe ich das Vorgehen des JA nicht.


    Du bist dem Kind aus früherer Beziehung zum Barunterhalt verpflichtet. Wenn Du den Betrag aus dem Titel leistest, kann das JA keine weiteren Forderungen stellen. Oder hast Du die Mangelfallberchnung angestrebt?


    Du solltest eine Neuberechnung des Unterhalts anstreben. Die Einstufung in EK-Stufe 3 passt ja auch nicht mehr. Zu Zeiten der alten Berechnung war die DT noch für drei Unterhaltsberechtiget ausgelegt. Daher vermutlich die Einstufung in EK-Stufe 3. Heute sind es nur noch zwei Unterhaltsberechtigte.


    LG chico

    Hallo,


    ok, Alttitel aus Regelbedarfsverordnung ist umgerechent. Daher der komische Wert.


    Lebst Du mit Deinem zweiten Kind und der werdenden Mutter in einem Haushalt?


    LG chico

    Hallo Rüdiger,


    Zitat

    Nun geht meine Tochter weiter zur Schule im Bereich höherer Handel


    Welchen schulischen Abschluss hat denn die Tochter bisher, und welches Ziel hat die jetzt besuchte Schule?


    Unterhaltsanspruch würde nur dann bestehen, wenn dort ein höherqualifizierender Schulabschluss zu erreichen wäre, oder wenn dort eine schulische Berufsausbildung absolviert würde.


    Zur Info: sollte die Tochter noch Anspruch auf Unterhalt haben, so wärst auch Du zum Barunterhalt verpflichtet. Seine Ansprüche muss das volljährige Kind selber durchsetzen. Du kannst also von der KM nichts mehr fordern.


    LG chico

    Hallo Armin,


    wer hat denn den Unterhalt für Dich ausgerechnet?


    Vorrangig zum Unterhalt muss der Student BAföG beantragen. Wird dieses gewährt, mindert es den Unterhaltsanspruch in voller Höhe. Auch ein negativer Bescheid ist nachzuweisen.


    Das Kindergeld hat die KM an das Kind weiterzuleiten, wenn das Kind in eigner Wohnung lebt. Das Kind kann dazu einen Abzweigungsantrag bei der Kindergeldkasse stellen.


    Du solltest die Auskünfte nach BAföG-Bescheid und Einkommen der KM (auch Nichtleistungsfähigkeit muss nachgewiesen werden) zunächst selber einfordern. Kommt die Gegenseite der Auskunft nicht nach, erst dann einen Fachanwalt für Familienrecht mit der Auskunftsklage beauftragen.


    Kommt die Gegenseite Deine Aufforderung zur Auskunft nicht nach, macht sie sich schadensersatzpflichtig und trägt damit die Kosten der Klage.


    LG nero

    Hallo Sebastian,


    entweder hast Du etwas falsch verstanden, oder das JA erzählt mächtig Quatsch.


    1. Die Aufnahme einer Nebentätigkeit kann nur dann verlangt werden, wenn der Mindestunterhalt durch das Ersteinkommen nicht geleistet werden kann. Sehe ich bei Dir aber nicht.


    2. 362€ für das 12jährige Kind? Woher hat das JA diesen Wert? Entspricht nicht der aktuellen DT. Demach beträgt der Zahlbetrag, unter Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes, bei zwei Unterhaltsberechtigten, 356€. Kommt noch ein weiteres Kind hinzu, wie Du erwähnt hast, so würde eine Stufe runter gestuft. Damit würde dann der Mindestunterhalt in Höhe von 334€ geleistet.


    Also, das JA mal nach der rechtlichen Grundlage für die Forderung fragen. Zuständig wäre hier der § 1603 (2) BGB.


    LG chico

    Hallo exit,


    Bericht wie Sie einen planen gibt es, mit an Sicherheit grenzender Warscheinlichkeit, schon zu genüge. Das ist doch mainstream.


    Vorschlag: wie wäre es mit einem Beitrag, in dem es um Betreuungselterteile geht, die zwar Kindesunterhalt vom barunterhaltspflichtigen Elternteil erhalten, diesen aber offensichtlich nicht, in angemessenem Umfang, für das Kind verwenden?


    Nachdenkliche Grüße


    chico