Beiträge von chico

    Hallo!


    Das musst Du dem Vater mitteilen. § 242 BGB und § 1618a BGB


    Die Netto-Ausbildungsvergütung wird hälftig, gekürzt um 90€ ausbildunngsbedingte Aufwendungen, auf den Unterhalt angerechnet.


    Sind dann etwa 550 - 90 = 460 / 2 = 230€


    Der Titel wäre damit auf ca. 104€ abzuändern. Dazu bedarf es aber nicht zwingend eines RA oder gar einer Abänderungsklage. Das kannst Du mit den Vater auch einvernehmlich abändern lassen. Geht z.B. beim JA.


    LG chico

    Hallo,


    317€ ist nur der Tabellenbetrag. Darauf wird noch das Kindergeld hälftig angerechnet. Als Zahlbetrag hätte der KV dann 225€ zu leisten.


    Lass so einen Quatsch mit Mauschelei, das geht irgendwann nach hinten los.


    Der KV ist in Höhe von 225€ leistungsfähig. Also auch in der Höhe unterhaltspflichtig.


    LG chico

    Hallo!


    Es bestünde auch noch die Möglichkeit, dass der TS außerehelich gezeugt wurde und dann ehelich geboren wurde. Ein Kuckuckskind.


    In dem Fall würde ich gerichtlich ein Abstammungsgutachten beantragen um dann die negative Vaterschaft feststellen zu lassen.


    LG chico

    Hallo,


    wenn die Mutter im ALG2 Bezug ist, ist sie nicht leistungsfähig und wird bei der Ermittlung dres Bedarfs nicht berücksichtigt. Es daher allein das Einkommen des Vaters heran gezogen.


    Von den 1.700€ ist die KV zunächst noch abzuziehen. Verbleiben 1.400€. Als Rentner hat der KV einen SB von 800€. Da er als Rentner keine berufsbedingten Aufwendungen oder sekundäre Altersvorsorge hat, findet keine weitere Bereinigung statt.


    Der Bedarf der Tochter kann also der EK-Stufe 1 der DDT entnommen werden. Das wären dann 488€ abzügl. vollem Kindergeld verbleibt ein Zahlbetrag von 304€.


    Es wäre aber zu erwähnen, dass das volljährige Kind nur dann Anspruch auf Unterhalt hat, wenn es sich in schulischer oder beruflicher Ausbildung befindet. Das sollte der Vater mal in Erfahrung bringen. Notfalls auf Auskunft klagen, wenn Tochter nichts sagen will.


    Wenn es keinen Titel zum bisherigen Unterhalt gibt, kann der Vater die Zahlungen einstellen. Das Kind muss seinen Anspruch dem Grunde und der Höhe nach begründen und selber fordern.


    LG chico

    Hallo Herbert!


    Wer verlangt denn aktuell die Titulierung? Ist Dein unterhaltsrelevantes Einkommen ermittelt worden? Wenn ja, wer hat das gemacht?


    Wenn Dein unterhaltsrelevantes netto-EK weniger als 1.000€ beträgt kann von Dir keine Titulierung verlangt werden. Dann bist Du nicht leistungsfähig.


    In welcher höhe soll denn tituliert werden und wie hoch ist Dein durchschnittliches, bereinigtes Einkommen der letzten 12 Monate?


    LG chico

    Hallo Herbert!


    Wenn Du ein so schwankendes Einkommen hast, wären die letzten 36 Monate zu Ermittlung des Bedarfs heran zu ziehen. Ist das gemacht worden? Oder wurden die letzten 12 Monate berücksichtigt?


    Wenn der Titel besteht, ist er zu bedienen bis zu Abänderung. Wenn Dein Einkommen sinkt, sehen es die meisten Jugendämter so, dass erst nach ca. 6 Monaten einem Abänderungswunsch nachgekommen wird.


    Gerichtskosten trägt der Unterliegende. Beantragst Du die Abänderung und das Gericht kommt dem nach, trägt die Gegenseite die Kosten. Wird der beantragten Abänderung widersprochen, trägst Du die Kosten.


    Wenn Dein Einkommen zu gering ist, könntest Du evtl. PKH beantragen.


    Auf der anderen Seite unterliegst Du aber einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Ließ mal §1603 Abs.2 BGB


    Was ist denn Dein höchster berufsqualifizierender Abschluss und womit erwirtschaftest Du heute Dein Einkommen?


    LG chico

    Hallo!


    Das unterhaltsberechtigte Kind hat das Recht auf Titulierung seiner Unterhaltsansprüche. Kommst Du dem nicht nach, kann die Titulierung über ein Familiengericht erzwungen werden. Bei der Erstellung solltest Du darauf achten, der Titel bis zur Volljährigkeit des Kindes befristet wird.


    Wenn Du den Titel dann mal nicht bedienen solltest, laufen Schulden auf. Ein Abänderung des Titels setzt die Zustimmung der unterhaltsberechtigten Seite voraus. Bei dauerhafter Arbeitslosigkeit müsstest Du die Abänderung über das Familiengericht verfolgen, sollte der Abänderung nicht anderweitig zugestimmt werden.


    LG chico

    Hallo!


    Da Deine Tochter ein eigenes Kind hat, wäre vorrangig der Vater dieses Kindes zum Unterhalt verpflichtet § 1615 l Abs.3 BGB. Ist der Vater nicht leistungsfähig, bildet die Tochter mit ihrem Kind eine Bedarfsgemeinschaft und hat Anrecht auf ALG2. Unterhalt von den Eltern wird daher nicht mehr fällig.


    LG chico

    Hallo Bibi,


    mit den genannten 700€ liegt Dein LG weit unter dem SB. Solltet ihr heiraten, könnte sein SB, wegen des gemeinsamen Wirtschaftens, abgesenkt werden. Das könnte aber nur ein Familiengericht beschließen.


    Wer hat denn die gesundheitlichen Gründe attestiert? Was das der Hausarzt, oder ist das gerichtlich festgestellt?


    LG chico

    Hallo Dicktus,


    wenn das JA hier einer Abänderung des Titels aufknapp 90€ zustimmt, dann solltest Du freuen. Eigentlich schuldest Du den titulierten Unterhaltsbetrag. Aber Du verstehst meinen Hinweis nicht. Wenn Du dem JC den Unterhaltstitel über 398€ vorlegst, dann erhöht sich damit der Betrag den Du an ALG2 bekommst. Dann kannst Du den Titel voll bedienen und das JA ist glücklich. Dann wollen die die 90€ gar nicht mehr.


    LG chico

    Hallo,


    man richtet sich an der Tabelle, wenn der Unterhalt direkt vom KV an die KM geht. Hier ist es aber anders, im Ergebnis aber gleich.


    Jetzt wird Dir das volle Kindergeld und die 133€ angerechnet. Sind in Summe 317€


    Würde der KV an Dich direkt zahlen, würden Dir 225€ und das halbe Kindergeld angerechnet. In Summe ebenfalls 317€.


    Der KV eures Kindes scheint nicht leistungsfähig zu sein?


    LG chico

    Hallo,


    ich nehme mal an, das Kind um dass es geht, ist unter 6 Jahre alt?!


    Dann hätte es einen Anspruch auf Mindestunterhalt in Höhe von 317€. Darauf angerechnet wird das hälftige Kindergeld, verbleibt ein Zahlbetrag von 225 €. Das was Du da irgendwo mal gelesen hast, das vergiss mal wieder.


    So jetzt bekommst Du vermutlich 133€ von der Unterhaltsvorschusskasse, weil der KV nicht zahlt. 133€ plus volles Kindergeld sind dann wieder 317€.


    Da Du Hartz4 bekommst, hast Du nichts mehr in der Tasche, wenn der KV mehr zahlen würde. Alles würde auf den Bedarf des Kindes und auch Deinen Bedarf angerechnet werden.


    LG chico

    Hallo Dicktus,


    dann solltest Du den Titel beim Jobcenter vorlegen. Die übernehmen dass dann und Du musst Deinen Regelsatz und die KdU nicht angreifen.


    Titulierte Unterhaltsforderungen werden bei ALG2 berücksichtigt.


    LG chico

    Hallo,


    wer hat denn den höheren SB festgelegt? In der Regel wird da nicht gemacht, wenn der Mindestunterhalt nicht geleistet wird. SB ggü. minderjährigen Kindern beträgt 1.000€.


    Zitat

    dass ich jetzt wohl 'mit ran' muss als LG?


    Nein, Dein LG soll einfach nur den Mindestunterhalt leisten und gut is es. Wie schon geschrieben, das wäre 606€ für beide Kinder zusammen.


    Wenn der LG selbst genutztes Wohneigentum bewohnt, könnte ihm zudem ein wohnwerter Vorteil zum Einkommen hinzu gerechnet werden.


    Ich würde beim zuständigen Jugendamt für jedes Kind den Mindestunterhalt titulieren lassen mit einer Befristung bis zur Volljährigkeit der Kinder.


    100% = derzeit 272€ für das 9jährige Kind und 100% = derzeit 334€ für das 13jährige Kind.


    Dann sollte nichts passieren können.


    LG chico

    Hallo Alex,


    Zitat

    Aktuell hat er einen Sb von 1200


    Nein, sein SB ggü. seinen minderjährigen Kindern beträgt 1.000€.


    Solange Dein LG den Mindestunterhalt für dein Kinder leistet, kommen Dein Gedanken nicht zum Tragen. Für das 9 jährige Kind wären das 272€, für das 13 jährige Kind 334€.


    Eine Reduzierung des SB kommt nur dann in Frage, wenn der Mindestunterhalt nicht geleistet wird und wenn Du leistungsfähig wärst.


    Wie hoch ist denn das Einkommen Deines LG, wie hoch ist Dein Einkommen?


    Zitat

    zahlt 560 € an KU- müsste jetzt inzwinschen aber einen höheren Betrag zahlen


    Das ist richtig. Mindestunterhalt wäre 606€ für beide Kinder zusammen. Da sollte er nachbessern.


    LG chico

    Hallo ksenia,


    Zitat

    Meine Frage ist es ob mein Vater deswegen das alleinige Sorgerecht beanspruchen könnte


    Das könnte er natürlich tun. Würde ich aber nicht empfehlen.


    Das würde bedeuten, dass der KM das Sorgerecht entzogen werden soll. Die Hürden daran sind sehr hoch gesteckt. Da recht das Vorgetragene m.M.n. noch nicht aus.


    Besser wäre es, wenn der Vater da alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich beantragt. Das ist ein Teil des Sorgerechts. Damit dann der Vater dann aber bestimmen, wo das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.


    Ich würde das Thema nochmals beim Jugendamt vortragen und wenn die nicht darauf eingehen, einen Fachanwalt für Familienrecht damit beauftragen.


    Wichtig im Gespräch mit dem Jugendamt... niemals die Mutter schlecht machen. Immer nur herausstellen, dass man das Beste für das Kind möchte. Nicht von "meinem Kind" sprechen sondern immer die Formulierung "gemeinsames Kind" wählen.


    LG chico