Beiträge von chico

    Hallo,


    Unterhalt hebt sich nie gegeneinander auf. Das liegt daran, dass es sich um unterschiedliche Rechtsansprüche handelt.


    Wenn die 16-jährige nun zu Dir zieht, wirst Du weiter den Unterhalt für die 14-jährige leisten müssen, auch wenn die KM keinen Unterhalt für die 16-jährige leisten kann. Den Unterhalt für die 16-jährige kannst Du dann aber einstelle, sofern der Anspruch nicht tituliert ist. Wenn doch, Herausgabe des Titels fordern.


    Wenn die KM nicht über ausreichend Einkommen verfügt, wäre sie an ihre gesteigerte Erwerbsobliegenheit erinnert, welche sie ggü. dem minderjährigen Kind hat (vergl. § 1603 Abs.2 BGB).


    LG chico

    Guten Abend!


    Zitat

    Ich bin 19 Jahre alt und wohne bei meiner alleinerziehenden Mutter


    Vorausgesetzt, dass es keine weiteren minderjährigen Kinder mehr gibt, ist das natürlich nicht zutreffend. Shaqo, Du bist volljährig. Damit hat sich der Erziehungsauftrag Deiner Eltern erledigt. Deine Mutter ist nicht mehr alleinerziehend, sie ist gar nicht mehr erziehend.


    Zitat

    seit ich mich erinnern kann hat mein Vater monatlich 330 € überwiesen,


    Waren das vielleicht 334€?


    Zitat

    meine Mutter kann finanziell kaum für mich aufkommen, da sie im Monat nicht mal 1000 € netto verdient.


    Hmm, könnte Mutti nicht ein wenig mehr arbeiten und ihr Kind ebenfalls finanziell unterstützen zu können? Vom Papa wird´s doch auch erwartet.


    Das rechtliche hat timekeeper schon geschrieben.


    LG chico

    Hallo,


    nicht die Stufen addieren, sondern die Gehälter. Was verdienst Du, was verdient die Mutter?


    Auf den unbefristeten Titel würde ich mit erreichen der Volljährigkeit zunächst mal eine Verzichtserklärung verlangen.


    Eigenes Vermögen müsste das volljährige Kind zunächst, unterberücksichtigung eines Schonvermögens, für seien Lebensunterhalt aufbrauchen.


    LG chico

    Hallo,


    der Bedarf errechnet sich nach dem addieren Einkommen beider Elterteile. Zudem wären diese Einkommen zunächst noch zu bereinigt. Heißt, Abzug von berufsbedingten Aufendungen und sekundärer Altersvorsorge, wenn tatsächlich betrieben.


    Wenn das Kind bei einem Elternteil lebt, wird die Ausbildungsvergütung noch um ausbildungsbedingte Aufwendungen, meist pauschal 90€, bereinigt und dann voll auf den Bedarf angerechnet. Auch das Kindergeld wird voll auf den Bedarf angerechnet.


    Rechnet man rückwärts, so stehen dem Kind 594€ zur Verfügung. Demnach müsste das bereinigte und addierte Einkommen beider Elternteile größer als 3.100€ sein.


    Wenn dem so ist, ergibt sich eine Differenz zum Bedarf, welcher von beiden Elternteilen, je nach Leistungsfähigkeit, zu decken wäre.


    LG chico

    Hallo,


    zunächst mal besteht kein rechtlicher Anspruch auf eine Abfindung. wurde schon geschrieben) Lediglich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage könnte dem AN eine Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehaltes je Betriebszugehörigkeitsjahr zugesprochen werden, wenn ein Weiterbeschäftigung unzumutbar wäre.


    Wenn eine Abfindung gezahlt wird kann diese, über mehrere Monate verteilt, als Einkommen angerechnet werden, um den Mindestunterhalt zu sichern. Gilt hier für das 16jährige Kind. Das 22jährige Kind ist da außen vor, weil nicht mehr privilegiert.


    Eine Anzeige wegen § 170 StGB bringt auch kein Geld in die Tasche des Unterhaltsberechtigten. Wird aber gerne mal gemacht, um Dampf ab zu lassen.


    Hat der Unterhaltspflichtige hier Vermögen, so müsste er dieses auch im Rahme des § 1603 (2) BGB angreifen, um den Mindestunterhalt zu sichern. Hier wären dann nicht nur die Zinseinkünfte aus dem Vermögen unterhaltsrelevant.


    LG chico

    Hallo,


    § 1615 l BGB beantwortet Deine Frage.


    Du schuldest Betreuungsunterhalt ab frühestens 4 Monat vor der Geburt des Kindes (in der Regeln ab 6 Wochen vor der Geburt) bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Kind das 3 Lebensjahr vollendet.


    Der Bedarf der Kindesmutter beträgt mindestens 860€ bis hin zu dem Betrag, welchen sie vor der Geburt verdient hatte. Ihr Elterngeld wird darauf angerechnet. Der Sockelbetrag von 300€ bleibt aber anrechnungsfrei. Deine Leistungsfähigkeit in der Höhe vorausgesetzt.


    Wenn Du nicht überdurchschnittlich verdienst, bleiben Dir in den nächsten 3 Jahren 1.100€ monatlich. Das ist der Selbstbehalt ggü. der Kindesmutter.


    LG chico

    Guten Abend!


    ich finde das Urteil skandalös. Es dient ausschließlich dem Staat, welcher dadurch immense Summen an Pflegekosten spart.


    Allein der Kontaktabbruch ist ja noch nicht so verwerflich, zumal das Kind da ja schon fast volljährig war und der Vater vermutlich seine Betreuungs- und Unterhaltspflichten erbracht haben dürfte. Aber in Kombination mit dem Enterben, und lediglich den Pflichtteil zugestehend, zeigt mir das Verhalten, dass der Vater seinem Sohn keine weiteren finanziellen Zuwendungen mehr geben wollte.


    Warum soll dann das enterbte Kind noch finanziell für den Vater aufkommen müssen? Es hatte finanziell nichts mehr von Vater zu erwarten, also muss das auch in die andere Richtung so gesehen werden.


    Ich bin gespannt, was passiert, wenn das mal ausgeurteilt wird, vor dem Hintergrund, dass ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht zu Zeiten der Minderjährigkeit des Kindes nicht nachgekommen ist. Die Gesetze geben es ja heute schon her, aber ob das dann im Ernstfall auch so geurteilt wird?


    LG chico

    Hallo,


    bei der geschilderten Vita würde ich keinen Anspruch auf Unterhalt von den Eltern erkennen. Die bisherigen Ausbildungsschritte wurden in keiner Weise mit Fleiß und Zielstrebigkeit betrieben.


    Nur weil das "Kind" bereits eine Ausbildung zum Bürokaufmann absolviert hat, ist ein Wirtschaftsstudium noch lange keine aufbauende Ausbildung.


    Ich würde zunächst jedliche Forderung von mir weisen.


    LG chico

    Hallo,


    siehe dazu § 818 Abs.3 BGB. Stichwort Entreicherung.


    K.Hammer, Du hast nun als Student mit eigener Wohnung einen eigene Lebensstellung erreicht und partizipiert damit nicht mehr am Lebensstil der Eltern. Daher sehen die Leitlinien den pauschalen Unterhaltsbedarf, in Höhe von 670€ vor.


    Wenn Papa aber tatsächlich im 6stelligen Bereich verdient, wäre er ein ganz schöner Knauser, wenn er jetzt kürzen will.


    LG nero

    Hallo,


    das Geld wird wohl weg sein. Wenn eine bestehender Titel immer korrekt bedient wurde, unter Berücksichtigung des Verzichts auf diese 200€, sind keine Schulden aufgelaufen.


    Rückwirkend kann Unterhalt nicht gefordert werden.


    Du hättest das damals nicht akzeptieren sollen. Unterhalt ist monatlich im Voraus an das Betreuungselternteil zu zahlen, und ist nicht als Sparanlage vom unterhaltspflichtigen Elternteil anzulegen.


    LG chico

    Hallo Michael,


    Zitat

    , es hört sich zwar egoistisch an wenn ich sage ich habe mir ein neues Leben aufgebaut
    und es ist einfach so das ich keinen Bezug zu meinen ersten Sohn mehr habe.


    Das hört sich nicht egoistisch an. Ist in meinem Fall nicht viel anders. Zu meinem Kind habe ich seit 8 Jahren keinen Kontakt mehr. Die KM hat das toll hinbekommen. Wenn ich ihn heute aufnehmen sollte, wüsste ich auch nicht, ob das funktionieren könnte.


    LG chico

    Hallo Michael,


    Zitat

    Ich bezahle 340 Euro Unterhalt jetzt habe ich einfach angst das ich noch mehr bezahlen soll .


    Ich vermute mal, Du zahlst 334€? Das wäre, unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes, der Mindestunterhalt für ein Kind in der dritten Altersstufe ( 12-17).


    Zitat

    Ich habe einen Durchschnitts Einkommen von 2269,30 Netto


    Wenn dieses Einkommen bereinigt wird, verbleibt vermutlich ein unterhaltsrelevantes Einkommen von ca.1.900€, oder weniger. Damit bist Du in der EK-Stufe 2 der DT. Da die DT von 2 unterhaltsberechtigten Personen ausgeht, es bei Dir aber 3 Personen sind, wirst Du eine Stufe runter gestuft. Dann EK-Stufe 1. Und damit wärst Du im Bereich des Mindestunterhalts, 334€.


    Zitat

    jetzt habe ich einfach angst das ich noch mehr bezahlen soll .


    Das wird, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nicht kommen. Zu mehr bist Du einfach nicht verpflichtet.


    Wenn das Kind in einem Heim untergebracht ist, müsste eigentlich auch die Mutter an den Kosten der Unterbringung beteiligt werden. Ist dem so?


    Zitat

    Selbst mein Bank Berater sagt ich bezahle zu viel für mein Einkommen .


    Bankberater haben in den seltensten Fälle eine ausgeprägte Expertise im Bereich Familienrecht. Daher würde ich dieser Aussage wenig Glauben schenken.


    LG chico

    Hallo,


    ergänzend zu edy...

    Zitat

    Die Unterhaltsforderung muss der19 Jährige selbst stellen.


    ....außerdem bist auch Du dem privilegierten volljährigen Kind zu Barunterhalt verpflichtet.


    Grundsätzlich gilt, Zinseinkünfte aus Vermögen sind unterhaltsrelevantes Einkommen. Der Stamm muss nicht angegriffen werden, solange der Mindestunterhalt geleistet wird. Da hier aber kein Unterhalt gezahlt wird, müsste m.M.n. , ggü. privilegierten Kindern, und das sind hier beide Kinder, auch das Vermögen zur Deckung des Unterhalts angegriffen werden.


    Der 19-jährige muss sich darum selber kümmern, für das 17-jährige Kind könntest Du, bis zu dessen Volljährigkeit, selber tätig werden.


    Wenn das JA sich nicht kümmern will/möchte, könntest Du, nach erfolgloser, eigener Aufforderung, einen Fachanwalt für Familienrecht damit beauftragen.


    Von welcher Summe (Erbe) reden wir denn hier?


    LG chico