Scheidungsgründe nach türkischem Recht

  • Nach türkischem Recht kann eine Ehe geschieden werden, wenn bestimmte Scheidungsgründe vorliegen.


    Die Scheidungsgründe werden im türkischen Zivilgesetzbuch aufgezählt und geregelt. Es gibt im türkischen Recht insgesamt 8 Scheidungsgründe. Wir behandeln im Folgenden diese 8 Scheidungsgründe des türkischen Rechts nach Ihrer Relevanz in der Praxis.


    Einzelne Scheidungsgründe nach türkischem Recht
    1. Scheidung wegen Zerrüttung (Art. 166 I Türkisches Zivilgesetzbuch)
    2. Einverständliche / einvernehmliche Scheidung (Art. 166 III Türkisches Zivilgesetzbuch)
    3. Scheidung wegen Nicht-Wiederherstellung des Zusammenlebens (Art. 166 IV Türkisches Zivilgesetzbuch)
    4. Scheidung wegen Verlassens (Art. 164 Türkisches Zivilgesetzbuch)
    5. Scheidung wegen Ehebruch (Art. 161 II Türkisches Zivilgesetzbuch)
    6. Scheidung wegen Angriff auf das Leben, sehr schlechtes oder ehrverletzendes Verhalten (Art. 162 Türkisches Zivilgesetzbuch)
    7. Scheidung wegen Begehen von Straftaten oder ehrenloser Lebensführung (Art. 163 Türksiches Zivilgesetzbuch)
    8. Scheidung wegen Geisteskrankheit (Art. 165 Türkisches Zivilgesetzbuch)


    1. Scheidung wegen Zerrüttung (Art. 166 I Türkisches Zivilgesetzbuch)


    Wenn eine Ehe zerrüttet ist, kann die Ehe geschieden werden. Für die Annahme des Zerrüttungstatbestandes muss die Ehe vor allem in ihrem Fundament zerrüttet sein. Das allein reicht aber nicht aus, die Scheidung auszusprechen. Es muss die eheliche Gemeinschaft in ihrem Fundament so zerrüttet sein, dass den Ehegatten die Fortsetzung des gemeinsamen Lebens nicht mehr zugemutet werden kann. Wenn der Beklagte Widerspruch erhebt und nachweist, dass er weniger schuld an der Zerrüttung hat, wird der Scheidungsantrag abgelehnt.


    Für die Annahme der Zerrüttung der Ehe in ihrem Fundament ist erforderlich, dass zwischen den Eheleuten grundlegende Meinungsunterschiede bestehen. Es ist möglich, dass manchmal eine Zerrüttung der Ehe in ihrem Fundament auch vorkommt, ohne ein Ehepartner daran schuld ist. Auch in diesem Fall kann die Ehe geschieden werden, weil der Beklagte nicht nachweisen kann, dass er weniger und die Gegenseite mehr schuld an der Zerrüttung getragen hat.


    Im türkischen Scheidungsrecht besteht Zerrüttung aus folgenden zwei Bestandteilen:
    1. Schwerwiegende Störung der ehelichen Verhältnisse (objektiv)
    Nach diesem Kriterium begründen kleine alltägliche Streitigkeiten und Konflikte zwischen den Ehepartnern keine Zerrüttung. Für die Annahme der Zerrüttung muss eine Dauerhaftigkeit der schweren Konflikte erreicht worden sein und die positive Einstellung beider Ehegatten oder eines Ehegatten zur Ehe und zu seinen ehelichen oder familiären Verpflichtungen grundsätzlich in Frage gestellt worden sein.
    2. Unerträglichkeit der Ehe (subektiv)
    Mindestens für einen Ehepartner muss die Störung der ehelichen Lebensverhältnisse unerträglich sein.


    Der Richter hat im Rahmen seines Ermessenspielraums zu entscheiden, ob Zerrüttung eingetreten ist. Dass die Ehe mindestens für eine Partei in ihrem Fundament zerrüttet ist und die Fortführung des gemeinsamen Ehelebens nicht erwartet werden kann, ist vom Richter zu einzuschätzen.


    Der Scheidungsantrag ist abzulehnen, wenn der Beklagte Widerspruch mit dem Argument erhoben hat, dass der Kläger mehr schuld an der Zerrüttung der Ehe in ihrem Fundament hat (Art. 166 II Türkisches Zivilgesetzbuch). Gemäß der Rechtsprechung des OLG Hamm muss dem widersprechenden Teil zumindest ein geringes Verschulden an der Zerrüttung der Ehe angelastet werden können (OLG Hamm FamRZ 2000, 1577), damit die Ehe doch geschieden werden kann.


    Jedoch ist dieser Einspruch nicht mehr zu berücksichtigen, wenn die Fortführung der Ehe für die andere Partei und Kinder keinen Nutzen mehr hat (Art. 166 II Türkisches Zivilgesetzbuch). Denn der Scheidungswiderspruch stellt dann einen Rechtsmissbrauch dar. Ein Scheidungswiderspruch wird allerdings nur ausnahmsweise je nach Einzelfall als Rechtsmissbrauch betrachtet. In diesem Sinne wird von einem rechtsmißbräuchlichen Widerspruch ausgegangen, wenn das Verschulden der Beklagten am Scheitern der Ehe überwiegt. Wenn der Gegner dem Scheidungsantrag nur mit dem Ziel widerspricht, dass der Antragsteller an der formalen Ehe festgehalten wird, handelt es sich um einen Rechtsmissbrauch.


    In der Praxis des türkischen Scheidungsanwalts wird eine Scheidungsklage in der Regel wegen Zerrüttung erhoben. Die Scheidungsklagen aus anderen Gründen stellen in der türkischen Scheidungsrechtspraxis eine Ausnahme dar.


    Der Originaltext des Art. 166 I des Türkischen Zivilgesetzbuches:


    Madde 166 I.- Evlilik birligi, ortak hayati sürdürmeleri kendilerinden beklenmeyecek derecede temelinden sarsilmis olursa, eslerden her biri bosanma davasi açabilir.


    Yukaridaki fikrada belirtilen hâllerde, davacinin kusuru daha agir ise, davalinin açilan davaya itiraz hakki vardir. Bununla beraber bu itiraz, hakkin kötüye kullanilmasi niteliginde ise ve evlilik birliginin devaminda davali ve çocuklar bakimindan korunmaya deger bir yarar kalmamissa bosanmaya karar verilebilir.



    2. Einverständliche / einvernehmliche Scheidung (Art. 166 III Türkisches Zivilgesetzbuch)


    Im türkischen Scheidungsrecht wird die Möglichkeit der einverständlichen Scheidung (Art. 166 Türkisches Zivilgesetzbuch) vorgesehen. Das türkische Zivilgesetzbuch betrachtet die einvernehmliche Scheidung als eine Erscheinung der Zerrüttung. Hier gilt die Vermutung, dass eine Ehe in ihrem Fundament zerrüttet ist, wenn die Eheleuten über die Scheidung einig sind. Allerdings ist die einverständliche Scheidung nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen möglich.
    1. Die Ehe muss mindestens ein Jahr gedauert haben.
    2. Die Ehepartner müssen den Scheidungsantrag zusammen stellen oder eine Partei muss dem Antrag der Gegenseite zustimmen.
    3. Beide Parteien müssen vom Richter gehört werden (deshalb müssen beide vor dem Gericht persönlich erscheinen).
    4. Der Richter muss davon überzeugt sein, dass beide Parteien ihre Meinungen frei gebildet haben.
    5. Die Parteien müssen über die finanziellen Folgen der Scheidung (Unterhalt, Zugewinnausgleich etc…) und über das Statut der Kinder einig sein. Diese Vereinbarung muss noch vom Richter genehmigt werden.


    Die einvernehmliche Scheidung ist von großer Bedeutung in der Praxis des türkischen Scheidungsrechts, wenn beide Eheleute geschieden werden wollen. Die größte Hürde in diesem Fall für den Anwalt ist es, dass die Eheleute persönlich vor Gericht erscheinen müssen. Wenn es aus irgendwelchen Gründen nicht einfach ist, beide Seiten vor Gericht zu bringen, ist es sinnvoll, die Scheidung wegen Zerrüttung zu erzielen.


    Der Originaltext des Art. 166 III des Türkischen Zivilgesetzbuches:


    Madde 166 III. - Evlilik en az bir yil sürmüs ise, eslerin birlikte basvurmasi ya da bir esin digerinin davasini kabul etmesi hâlinde, evlilik birligi temelinden sarsilmis sayilir. Bu hâlde bosanma karari verilebilmesi için, hâkimin taraflari bizzat dinleyerek iradelerinin serbestçe açiklandigina kanaat getirmesi ve bosanmanin malî sonuçlari ile çocuklarin durumu hususunda taraflarca kabul edilecek düzenlemeyi uygun bulmasi sarttir. Hâkim, taraflarin ve çocuklarin menfaatlerini göz önünde tutarak bu anlasmada gerekli gördügü degisiklikleri yapabilir. Bu degisikliklerin taraflarca da kabulü hâlinde bosanmaya hükmolunur. Bu hâlde taraflarin ikrarlarinin hâkimi baglamayacagi hükmü uygulanmaz.



    3. Scheidung wegen Nicht-Wiederherstellung des Zusammenlebens (Art. 166 IV Türkisches Zivilgesetzbuch)


    Ein weiterer Zerrüttungstatbestand im türkischen Scheidungsrecht wird in Art. 166 IV des Türkischen Zivilgesetzbuches geregelt. Danach ist eine Ehe in ihrem Fundament zerrüttet, wenn innerhalb von 3 Jahren nach der rechtskräftigen Ablehnung eines Scheidungsantrags das gemeinsame Eheleben nicht wieder hergestellt worden ist. In diesem Fall wird die Ehe auf Antrag einer Partei ohne weiteres geschieden.


    Im Scheidungsverfahren nach 166 IV des Türkischen Zivilgese wird ohne die Überprüfung, welches Verschulden von welcher Partei an dem Scheitern der Ehe größer ist, entschieden.


    In der Praxis wird in schwierigen Fällen vorgezogen, nach Ablauf der 3-Jahre-Frist ab der Ablehnung des ersten Scheidungsantrags über Art. 166 IV des Türkischen Zivilgesetzbuches die Scheidung zu erzielen.


    Der Originaltext des Art. 166 IV des Türkischen Zivilgesetzbuches:


    Madde 166 IV. - Bosanma sebeplerinden herhangi biriyle açilmis bulunan davanin reddine karar verilmesi ve bu kararin kesinlestigi tarihten baslayarak üç yil geçmesi hâlinde, her ne sebeple olursa olsun ortak hayat yeniden kurulamamissa evlilik birligi temelden sarsilmis sayilir ve eslerden birinin istemi üzerine bosanmaya karar verilir.



    4. Scheidung wegen Verlassens (Art. 164 Türkisches Zivilgesetzbuch)


    Nach Art. 164 des Türkischen Zivilgesetzbuches stellt die Trennung mit der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen einen weiteren Scheidungsgrund dar. Wenn ein Ehepartner mit dem Ziel den anderen verlassen hat, die Pflichten aus der ehelichen Gemeinschaft nicht zu erfüllen oder ohne wichtigen Grund nicht in die gemeinsame Wohnung zurückkehrt, hat die andere Partei die Möglichkeit, nach einer erfolglosen gerichtlichen Rückkehraufforderung und nach Ablauf von 6 Monaten die Scheidung zu beantragen.


    Der türkische Gesetzgeber sieht nicht jedes einfaches Verlassen des Ehepartners als Scheidungsgrund an. Für die Annahme einer Trennung als Scheidungsgrund müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
    1. Die Trennung muss mindestens 6 Monate gedauert haben.
    2. Der verlassene Ehepartner muss die andere Partei zur Rückkehr gerichtlich auffordern lassen.
    3. Mit der richterlichen Aufforderung wird der verlassende Ehepartner angemahnt, spätestens in 2 Monaten in die eheliche Gemeinschaft zurück zu kehren.


    Wenn der verlassende Partner trotz richterlicher Aufforderung zur Rückkehr ohne Entschuldigung dieser nicht nachkommt, kann die andere Partei Scheidungsklage erheben.


    Die gerichtliche Aufforderung zur Rückkehr kann frühestens nach Ablauf des vierten Monats der 6-Monate-Trennungsfrist zugeschickt werden. Ob vier Monate nach der Trennung vergangen sind, muss der Richter von Amts wegen prüfen. Der Richter kann für die Feststellung der Trennungsdauer Zeugen anhören. Eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft beendet die Trennungszeit ab, selbst wenn sie kurz war.


    Die Wohnung, in welche der Ehepartner zurückkehren soll, muss eine unabhängige und bewohnbare Wohnung mit WC, Bad, Küche und angemessenen Wohnräumlichkeiten sein. Insbesondere ist die Aufforderung zur Rückkehr nicht rechtswirksam im Sinne des Art. 164 des Türkischen Zivilgesetzbuches, wenn in der Wohnung die Eltern und Geschwister des verlassenen Ehepartners ebenfalls wohnen.


    Die Scheidungsklage kann erst nach Ablauf einer 2-monatigen Frist nach der Zustellung der gerichtlichen Aufforderung erhoben werden. Nach Ablauf der 2-monatigen Frist kann der verlassene Ehepartner jederzeit die Scheidungsklage erheben. Eine bestimmte Klagefrist ist nicht vorgesehen.


    Wenn die Eheleute im Ausland bzw. Deutschland leben, kann die verlassene Partei von Deutschland oder der Türkei aus die gerichtliche Aufforderung zur Rückkehr über einen Anwalt beantragen. In diesem Fall sollte er allerdings zugleich nachweisen können, dass er im Ausland einer dauerhaften Beschäftigung nachgeht und beide Seiten ihren Wohnsitz im Ausland haben.


    Da die gerichtliche Aufforderung zur Rückkehr keine Klage ist, kann von jedem Gericht beantragt werden. Die gerichtliche Aufforderung zur Rückkehr muss folgende Punkte enthalten:
    - Die Adresse der Wohnung, in welche der Ehepartner zurückkehren soll
    - Eine angemessene Rückkehrfrist
    - Eine Ausdrückliche Aufklärung darüber, dass im Falle der Nichtrückkehr innerhalb von 2 Monaten Scheidung beantragt werden wird
    - Fahrtkosten und weitere Kosten für die Rückkehr müssen dem Ehepartner im Voraus erstattet werden, der zurückkehren soll.


    Die 2-monatige Frist für die Rückkehr beginnt mit der Zustellung der gerichtlichen Aufforderung zur Rückkehr. Jedoch nur dann, wenn der Ehepartner, der zurückkehren soll, zugleich das Geld für die Fahrtkosten erhält. Erhält er die Fahrtkosten erst später, beginnt die Frist erst mit Erhalt des Geldes.


    Ein türkischer Scheidungsanwalt beantragt in der Praxis grundsätzlich auch im Falle der Trennung die Scheidung nicht wegen der Trennung, sondern wegen der Zerrüttung. Denn man geht im Falle des Trennungsgrundes das Risiko ein, dass die Gegenseite eine künftige Scheidungsklage ausschließt, indem sie auf die Aufforderung zur Rückkehr nach Hause zurückkehrt.


    Der Originaltext des Art. 164 des Türkischen Zivilgesetzbuches:


    Madde 164.- Eslerden biri, evlilik birliginden dogan yükümlülüklerini yerine getirmemek maksadiyla digerini terk ettigi veya hakli bir sebep olmadan ortak konuta dönmedigi takdirde ayrilik, en az alti ay sürmüs ve bu durum devam etmekte ve istem üzerine hâkim tarafindan yapilan ihtar sonuçsuz kalmis ise; terk edilen es, bosanma davasi açabilir. Digerini ortak konutu terk etmeye zorlayan veya hakli bir sebep olmaksizin ortak konuta dönmesini engelleyen es de terk etmis sayilir.


    Davaya hakki olan esin istemi üzerine hâkim, esasi incelemeden yapacagi ihtarda terk eden ese iki ay içinde ortak konuta dönmesi gerektigi ve dönmemesi hâlinde dogacak sonuçlar hakkinda uyarida bulunur. Bu ihtar gerektiginde ilân yoluyla yapilir.Ancak bosanma davasi açmak için belirli sürenin dördüncü ayi bitmedikçe ihtar isteminde bulunulamaz ve ihtardan sonra iki ay geçmedikçe dava açilamaz.



    5. Scheidung wegen Ehebruch (Art. 161 Türkisches Zivilgesetzbuch)


    Im türkischen Scheidungsrecht wird Ehebruch als Scheidungsgrund vorgesehen. Wenn ein verheirateter Mann mit einer anderen Frau oder eine verheiratete Frau mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr hat, liegt Ehebruch vor.


    Die Ehegatten müssen den Scheidungsantrag aufgrund des Ehebruchs spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis und 5 Jahre nach Geschehen stellen. Das Recht auf Erhebung der Scheidungsklage verwirkt, wenn die betrogene Partei innerhalb der genannten Frist die Scheidung nicht beantragt oder verzichtet.


    In der türkischen Scheidungsrechtspraxis wird kaum ein Scheidungsantrag mit dem Grund Ehebruch gestellt. Denn einerseits sind die Beweisschwierigkeiten groß und andererseits wird oft gewünscht, dass diese Tat nicht gerichtlich dokumentiert und festgestellt wird. Deshalb wird auch im Falle eines Ehebruchs der Scheidungsantrag mit dem Grund Zerrüttung gestellt.


    Der Originaltext des Art. 161 des Türkischen Zivilgesetzbuches:


    Madde 161.- Eslerden biri zina ederse, diger es bosanma davasi açabilir. Davaya hakki olan esin bosanma sebebini ögrenmesinden baslayarak alti ay ve her hâlde zina eyleminin üzerinden bes yil geçmekle dava hakki düser. Affeden tarafin dava hakki yoktur.



    6. Scheidung wegen Angriff auf das Leben, sehr schlechtes oder ehrverletzendes Verhalten (Art. 162 Türkisches Zivilgesetzbuch)


    Wenn ein Ehegatte versucht, den anderen Ehegatte zu töten (z.B. Vergiftungsversuch etc.), wenn sie sich gegenseitig schlecht behandeln oder schwer beleidigen, liegt ein Scheidungsgrund gemäß Art. 162 Türkisches Zivilgesetzbuch vor.


    Das Recht auf Stellung des Scheidungsantrags ist auch hier befristet wie im Falle des Ehebruchs. Danach müssen die Ehegatten den Scheidungsantrag aufgrund Art. 162 des Türkischen Zivilgesetzbuches spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis und 5 Jahre nach Geschehen stellen. Das Recht auf Erhebung der Scheidungsklage entfällt, wenn die betrogene Partei innerhalb der genannten Frist die Scheidung nicht beantragt oder verzichtet.


    In der türkischen Scheidungsrechtspraxis wird sich nur in Ausnahmefällen auf diesen Grund gestützt.


    Der Originaltext des Art. 162 des Türkischen Zivilgesetzbuches:


    Madde 162.- Eslerden her biri digeri tarafindan hayatina kastedilmesi veya kendisine pek kötü davranilmasi ya da agir derecede onur kirici bir davranista bulunulmasi sebebiyle bosanma davasi açabilir. Davaya hakki olan esin bosanma sebebini ögrenmesinden baslayarak alti ay ve her hâlde bu sebebin dogumunun üzerinden bes yil geçmekle dava hakki düser. Affeden tarafin dava hakki yoktur.



    7. Scheidung wegen Begehen von Straftaten und ehrenloser Lebensführung (Art. 163 Türkisches Zivilgesetzbuch)


    Wenn ein Ehegatte erniedrigende Straftaten wie zum Beispiel Diebstahl, Betrug, Fälschung, Vergewaltigung, Schmuggel, etc. begangen hat, kann der andere Ehegatte Scheidung beantragen. Der Antrag auf Scheidung ist auch dann statthaft, wenn ein Ehegatte nach den allgemeinen Werten der Gesellschaft ein unehrenhaftes Leben führt und deshalb das Festhalten an dem gemeinsamen Eheleben von der anderen Partei nicht erwartet werden kann.


    In der türkischen Scheidungsrechtspraxis spielt dieser Grund nur selten eine Rolle.


    Der Originaltext des Art. 163 des Türkischen Zivilgesetzbuches:


    Madde 163.- Eslerden biri küçük düsürücü bir suç isler veya haysiyetsiz bir hayat sürer ve bu sebeplerden ötürü onunla birlikte yasamasi diger esten beklenemezse, bu es her zaman bosanma davasi açabilir.



    8. Scheidung wegen Geisteskrankheit (Art. 165 Türkisches Zivilgesetzbuch)


    Wenn ein Ehegatte nach der Eheschließung an einer Geisteskrankheit erkrankt ist, stellt diese Tatsache für den anderen Ehegatten einen Scheidungsgrund dar.


    Jedoch muss in diesem Fall durch ein offizielles Arztattest nachgewiesen werden, dass die Geisteskrankheit nicht heilbar ist und das Festhalten an der Ehe für den anderen Ehegatte nicht erwartet werden kann.


    Der Originaltext des Art. 163 des Türkischen Zivilgesetzbuches:


    Madde 165.- Eslerden biri akil hastasi olup da bu yüzden ortak hayat diger es için çekilmez hâle gelirse, hastaligin geçmesine olanak bulunmadigi resmî saglik kurulu raporuyla tespit edilmek kosuluyla bu es bosanma davasi açabilir.



    Verfasst von:
    Dr. Fatih Dogan LL.M



    www.dogan-koyuncu.com

  • Das ist wirklich interessant. Wenn ich mir die Scheidungsgründe so durchlese, erinnern ja einige an das alte Scheidungsrecht in Deutschland vor 1977. Da sieht man mal, das das türkische Recht auf anderen Wertvorstellungen beruht wie das heutige Deutsche Scheidungsrecht.