Beiträge von Gast

    Hallo zusammen!
    § 1365 BGB passt nicht so ganz, da es dort um Verfügungen hinsichtlich des Vermögens als ganzes geht. Die Vorschrift meint solche Verträge, die ungefähr so lauten: "Hiermit übertrage ich mein gesamtes Vermögen auf Herrn XY." Wenn es sich bei einer Grundstücksübertragung um das gesamte Vermögen handelt, also keine weiteren Werte vorhanden sind, dann wird die Vorschrift des § 1365 BGB auch auf diesen Fall angewendet. Es kommt in dem von Breiner42 geschilderten Fall also darauf an, ob das auch dort so ist oder nicht.
    Viele Grüße
    Max

    Guten Abend,
    die klare Antwort lautet: nein. Nach den Namensregelungen kann der alte Ehename sogar zum Familiennamen in einer neue Ehe werden. Beispiel: Ein neuer Ehemann könnte den Nachnamen des Ex-Mannes tragen, wenn die Ex-Frau nach der Scheidung den alten Familiennamen behalten und nicht ihren Mädchennamen wieder angenommen hat. Will der geschiedene Partner seinen Ehenamen loswerden und seinen Geburtsnamen wieder annehmen, so muss er dies beim Standesamt beantragen und hierfür eine Gebühr zahlen.
    Gruss,
    M.T.

    Hi Natalie!
    Ist man verheiratet, so ist alles klar: die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder. Beide bestimmen also im gegenseitigen Einvernehmen über das Kindeswohl.
    Und: mit einer Scheidung ändert sich daran nichts. Beide Eltern behalten weiterhin das Sorgerecht. Das Gericht trifft zum Sorgerecht grundsätzlich keine Entscheidung. Anders ist es nur, wenn einer der Ex-Partner das alleinige Sorgerecht beantragt. Dann muss das Gericht darüber entscheiden.
    Problematisch ist mit einer Trennung natürlich die Umsetzung des gemeinsamen Sorgerechts. Fragen in diesem Zusammenhang sind: Wo wohnen die Kinder? Wie oft sind sie beim Elternteil, bei dem sie nicht wohnen? Wie sollen die Elternteile gemeinsam wichtige Entscheidungen wie etwa zur Schulwahl treffen? Eltern müssen sich zusammensetzen. Nur im schlimmsten Fall sollte eine Entscheidung des Familiengerichts über wichtige Sorgerechtsfragen herbeigeführt werden.
    Gruss,
    M.T.

    Mit Beschluss vom 12. Februar 2014 unter dem Aktenzeichen XII ZB 607/12 hat der Bundesgerichtshofs entschieden, dass ein vom Unterhaltsberechtigten ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Sohn für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht ausreicht.
    Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Die Eltern des 1953 geborenen Antragsgegners trennten sich 1971; ihre Ehe wurde noch im selben Jahr geschieden. Der Antragsgegner verblieb im Haushalt seiner Mutter und hatte anfangs noch einen losen Kontakt zu seinem Vater. Nach Erreichen des Abiturs im Jahr 1972 brach der Kontakt des volljährigen Sohnes zu seinem 1923 geborenen Vater ab. Dieser bestritt seinen Lebensunterhalt als Rentner aus den Erträgen einer Lebensversicherung sowie einer geringen Altersrente. 1998 errichtete er ein notarielles Testament, in dem er seine Bekannte zur Erbin einsetzte. Zudem bestimmte er, dass der Antragsgegner nur den "strengsten Pflichtteil" erhalten solle. Erläuternd führte der Vater in dem Testament aus, dass zu seinem Sohn seit rund 27 Jahren kein Kontakt mehr bestehe. Im April 2008 verzog der Vater in eine Heimeinrichtung. Der – zur Höhe unstreitige - Anspruch auf Elternunterhalt war trotz des Kontaktabbruchs zu dem volljährigen Sohn nicht nach § 1611 Abs. 1 BGB* verwirkt.


    Aus den Entscheidungsgründen: Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt wegen der darin liegenden Verletzung der sich aus § 1618 a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwar regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Zwar mag der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt haben. Andererseits hat er sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert. Er hat daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Die Errichtung des Testaments selbst stellt keine Verfehlung dar, weil der Vater insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht hat.

    Hallo,


    die konkrete Aufsichtspflicht für das Kind hat derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, der es tatsächlich betreut. Das andere Elternteil hat nur dann eine Aufsichtspflicht, wenn das Kind auch tatsächlich bei ihm ist.


    Hat in einem Fall wie deinem der Vater dem Kind den Aufenthalt auf einer öffentlichen Veranstaltung erlaubt, so trägt er allein die Verantwortung. Wenn du meinst, dass das dem Wohl deines Kindes widerspricht, solltest du dich mit dem Vater in Kontakt setzen. Das geht auch über das Jugendamt.


    Gruss


    Heidrun

    Hallo,


    also grundsätzlich wird das Elterngeld nach den Sparplänen der Bundesregierung (ab August) auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
    Dein Mann hat einen Selbstbehalt von ca. 900 Euro, den Rest muss er für Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt einsetzen. AlG II wirst du deshalb wahrscheinlich nicht bekommen. Wenn ja, wird sich das Amt an deinen Mann wenden, und evt. Unterhaltsforderungen bei ihm geltend machen.


    Gruss


    Holger

    Hallo,


    wenn dein Freund EU-Bürger ist, dann gilt die Freizügigkeit. Er kann sich aufhalten wo er will und auch Arbeiten. Die Arbeitserlaubnis wird kurzfristig erteilt werden. Ich glaube nicht, dass er da lange warten muss. Ist er mit dir verheiratet, so hat er mit dir zuammen auch Ansprüche auf Arbeitslosengeld II. Ihr bildet dann eine Bedarfsgemeinschaft.


    Gruss


    Hilli

    Hallo,


    der Kindesunterhalt berechnet sich im allgemeinen nach der Düsseldorfer Tabelle. Dies geht von zwei unterhaltsberechtigten Personen aus. Dein Ex ist sowohl den Kindern als auch der neuen Frau zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, wenn diese nicht berufstätig ist.
    Wie hat er denn bisher gezahlt? Hat er exakt nach der Tabellenstufe gezahlt, in die er nach Einkommen und Alter der Kinder passt?
    Wieviel will er jetzt zahlen? Wie hoch ist die Kürzung? Eine volle Tabellenstufe?


    Allein wegen Krankheit der Ehefrau oder Darlehen kann der Kindesunterhalt keinesfalls gekürzt werden. Die Tabellenwerte sind immer zu zahlen. Evt. wenn man mehr als zwei Personen unterhaltspflichtig ist, kann eine Herabstufung um einen Tabellenwert erfolgen.


    Gruss

    Hallo Steph,


    ich würde zunächst mal von der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle ausgehen. Bei hohem Einkommen ist es nämlich so, dass nicht alles für den Kindesunterhalt verwendet wird, sondern Rücklagen und Vermögen gebildet werden. Dann beschränkt sich der Unterhaltsanspruch und wird nicht aus dem vollen Nettoeinkommen berechnet. Oder hast du bisher ein Luxusleben geführt? Oder war es eher normal? Wenn das letzere zutrifft, wirst du dich mit der Düsseldorfer Tabelle begnügen müssen (höchste Stufe).


    Gruss

    Hallo Linchen,


    also, wenn du einen schriftlichen Vertrag mit deinem Ex-Mann über die Hausratsteilung abgeschlossen hast, dann müssen schon gewichtige Gründe vorliegen, damit du ihn anfechten kannst.


    Womit "stresst" er dich denn jetzt? Die Gründe wären schon wichtig. Ihr wohntet zu Miete? Oder ist gemeinsames Mietshaus so zu verstehen, dass es euer Eigentum war und ihr es auch an Dritte vermietet habt.


    Gruss


    Heiko

    Das ist wirklich interessant. Wenn ich mir die Scheidungsgründe so durchlese, erinnern ja einige an das alte Scheidungsrecht in Deutschland vor 1977. Da sieht man mal, das das türkische Recht auf anderen Wertvorstellungen beruht wie das heutige Deutsche Scheidungsrecht.

    Aha,
    hier hab ich jetzt die Antwort auf meine Fragen zu dem anderen Beitrag. Es hört sich ja wirklich kompliziert an, sicher ist es ein riesiger Papierkrieg, der bei der Anerkennung eines deutschen Scheidungsurteils in der Türkei zu bewältigen ist....

    Hallo,


    das ist ja interessant. Da kann man mal ablesen, inweit das deutsche Scheidungsrecht und das türkische Recht sich voneinander unterscheiden. Gilt das türkische Recht für alle, die sich in der Türkei scheiden lassen, auch für Ausländer? Wie ist es, wenn sich dort ein Deutscher und eine Türkin scheiden lassen?
    Können sie das auch in Deutschland. Wird ein deutsches Scheidungsurteil anerkannt?


    :confused:

    Hi Alexandra,


    da hast du wohl recht. Nach der neuen Gesetzeslage, dem neuen Unterhaltsrecht, ist es so, dass die Kinder was den Unterhalt anbelangt, in der ersten Rangklasse stehen. Der Ehegatte kommt erst danach. Reicht also das Geld nicht, so werden zunächst die Kinder voll gesichert. Die Betreuungsunterhalt, den ein Ehegatte erhält, der die Kinder versorgt, ist auch auf 3 Jahre begrenzt, d.h. bis zum 3. Lebensjahr des kindes. Danach muss zumindest i.d.R. eine teilweise Erwerbstätigkeit aufgenommen werden.


    Viele Grüße,


    Max

    Hi,


    also die Scheidung kann man erst beantragen, wenn man das Trennungsjahr hinter sich hat, jedenfalls in der Regel. Aus Härtegründen kann man sich aber auch schon vor einem Jah Trennung scheiden lassen. Dass sind aber seltene Ausnahmefälle.
    Wenn allerdings beide Ehepartner gemeinsam den Beginn der Trennung zurückdatieren, dann ist es theoretisch möglich, sich auch schon sofort scheiden zu lassen, also den Scheidungsantrag einzureichen beim Familiengericht. Denn wenn beide übereinstimmend dasselbe vortragen, wird das Familiengericht das nicht überprüfen.


    Gruss


    Paul

    Hi Tim_Bo,


    also wenn ein Unterhaltstitel für die Ex-frau oder das gemeinsame Kind besteht, so kann daraus vollstreckt werden. Man muss den Gerichtsvollzieher beauftragen. Zahlt er allerdings für das Kind nicht, so tritt das Jugendamt in Vorleistung und der Unterhaltsanspruch des Kindes kann von dem Jugendamt gegen den Unterhaltsschuldner geltend gemacht werden.


    Der Ex-Mann hat offensichtlich keinen Unterhaltstitel, also kein Urteil, aus dem sich eine Unterhaltspflicht der Ex-Frau ergibt.
    Solange kein Unterhaltstitel vorhanden ist, kann die ARGE auch keine Zahlung von Unterhalt verlangen, denn es ist bei so einem Sachverhalt auch davon auszugehen, dass überhaupt kein Anspruch auf Unterhalt des Mannes besteht.
    Die Arge kann aber, wenn Sie Hartz IV an den Mann zahlt, eventuelle Unterhaltsansprüche auf sich überleitetn und sie geltend machen. Im Klartext heißt das: sie kann eine Unterhaltsklage erheben, die aber meiner Ansicht nach in so einem Fall keine Erfolgsaussichten hat. Solange kein Unterhaltstitel besteht, besteht keine Veranlassung der Frau, irgendeine Zahlung zu leisten. Das ist meine persönliche Meinung, klar.


    Gruss,


    Ludwig