Steuerliche Berücksichtigung des gezahlten Elternunterhalts

  • Hallo zusammen,


    ich habe eine Frage bezüglich der anstehenden Steuererklärung und meinem geleisteten Elternunterhalts.


    Ich weiß, dass die relevanten Paragraphen 33 und 33a EstG sind. Nun ist für mich die dort aufgeführte Abgrenzung nicht ganz eingängig bzw. bedarf Interpretation, die ich nicht eindeutig hinbekomme:


    Ausgangssituation:
    - erstmalig 2017 geleistete Unterhaltszahlungen: ~2.000 Euro
    - Grund: Leistungen an meinen Vater aus SGB XII (Laufende Hilfe zum Lebensunterhalt)
    - kein Einkommen und kein Vermögen des Vaters (bis auf Grundsicherung)






    Die Ausführungen des §33 EstG würden einen beschränkten Abzug vom zu versteuernden Einkommen zulassen, sobald die zumutbare Belastung überschritten wurde. Das kann jedoch verneint werden.
    §33 EstG --> https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html



    Eine Berücksichtigung nach §33a EstG würde einen Direkten Abzug vom zu Versteuernden Einkommen zulassen.
    §33a EstG --> https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33a.html



    Leider bin ich nicht ganz sicher, ob die von mir geschilderte Situation eine besondere Lage i.S.d. §33a EstG darstellen.


    Könnt ihr mir hierbei weiterhelfen?


    Vielen Dank

  • >> ob die von mir geschilderte Situation eine besondere Lage i.S.d. §33a EstG darstellen


    Nein, stellt nicht dar, weil dein Vater ein zum Leben ausreichendes Einkommen hat (Grundsicherung).
    Du kannst natürlich trotzdem es versuchen und die geleistete Unterhaltszahlungen von ~2.000 Euro als Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen in der Steuererklärung eintragen.

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen