Neuberechnung Kindesunterhalt nach neuer DüTa

  • Hallo,


    ich bin Vater zweier Kinder(beide in der dritten Altersstufe), von denen ich schon seit geraumer Zeit getrennt bin. Ich zahle Unterhalt und habe diesbezüglich auch einen Titel. Ich zahle diesen Unterhalt ohne Probleme zu machen, nur möchte ich, dass dieses gerecht ausgerechnet wird.


    Mein Titel, von September 2008, sagt aus, dass ich ein Einkommen knapp über 1900,-- € habe und somit in der 3. Einkommensklasse eingestuft werde.
    Bei dieser Berechnung ist jedoch meine Altersvorsorge nicht mitberechnet worden. Ich habe mit dem Zuständigen JuA gesprochen. Diese hätten auch den Fehler korrigiert. Aber dadurch das die DüTa von 2008 auf drei Unterhaltsberechtigte ausgelegt war, hätte man mich wieder in die dritte Einkommensklasse eingestuft. Soweit, so gut. Ich habe es aktzeptiert.


    Bedingt durch die Finanzkrise letztes Jahr, bekomme ich kein Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld mehr. Aufgrund dessen und der fehlenden Anrechnung der Altersvorsorge, habe ich im September 2009 eine Neuberechnung angestrebt. Diese wurde auch durchgeführt. Ich wurde auf knapp unter 1800,-- € berechnet. Wieder wurde ich in die dritte EK gestuft, da ich ja nur zwei Kinder habe. 1800,--€ weniger 666,--€ für die Kids, ergeben knapp über 1100,--€ Also wird der Bedarfskontrollbetrag der dritten EK nicht unterschritten.
    Dieses habe ich dann auch zähneknirschend akzeptiert.


    Jetzt ist die neue DüTa erschienen. Mit den Zahlungen laut Titel von 2008 (110%) komme ich mit dem errechneten Einkommen von knapp unter 1800,-- € weniger 2 x 377,--€ auf einen mir übrigbleibenden Betrag von 1050,--€ . Der Bedarfkontrollbetrag wird unterschritten.


    Also habe ich das JuA angeschrieben, mittlerweile ein anderes als 2008/2009, aufgrund einer Neuberechnung.


    Als Antwort bekam ich zurück, ich zitiere wörtlich:


    "Eine Abänderung der Einkünfte von 110% auf 105% des Mindestunterhaltes der Düsseldorfer Tabelle könnte nur dann vorgenommen werden, wenn eine 10%ige Wesentlichkeitsschwelle erfüllt ist.


    Diese Wesentlichkeitsschwelle ist bei Ihnen nicht erfüllt, womit eine Abänderung der Unterhaltspflicht derzeit nicht möglich ist."



    Für mich hört sich das wie ein schlechter Witz an. Klar mein Einkommen hat sich nicht um 10% verringert. Die Düsseldorfer Tabelle hat sich aber um 13% erhöht und seit der Betitelung 2008 sogar um 16%. Gehört das denn nicht mit zur Wesentlichkeitsschwelle?
    Leider steht die sowieso nirgends detailliert beschrieben steht. Folgendes habe ich darüber gefunden:
    "Ein Unterhaltstitel kann abgeändert werden, wenn sich die zum Zeitpunkt der Errichtung des Unterhaltstitels diesem zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben."
    Die DüTa gehört meines Erachtens auch zu diesen Verhältnissen.


    Hinzu kommt, das die aktuelle DüTa auch nur noch von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht und nicht von dreien, wie in den Jahren zuvor. Also besteht keine Veranlassung mehr mich eine EK hoch zu stufen. Also bedeutet das eine Neuberechnung!?


    Was habt Ihr für Erfahrungen gemacht?
    Meint Ihr das ist so richtig oder kann ich da noch etwas erreichen?
    Ich möchte natürlich Anwaltliche Schritte vermeiden, was nicht heißt, dass ich sie nicht gehen würde!


    Ich würde mich über Antworten / Stellungnahmen freuen.


    Schönen Gruß und danke fürs lesen und vielleicht beantworten ;)

  • Hallo Marvin,


    Zitat

    Jetzt ist die neue DüTa erschienen. Mit den Zahlungen laut Titel von 2008 (110%) komme ich mit dem errechneten Einkommen von knapp unter 1800,-- € weniger 2 x 377,--€ auf einen mir übrigbleibenden Betrag von 1050,--€ . Der Bedarfkontrollbetrag wird unterschritten


    es kommt nicht auf den Bedarfkontrollbetrag an, sondern auf den
    Selbstbehalt,und der ist gegenüber minderjährigen Kindern 900€.


    lg
    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Hi Edy,


    danke für die Antwort.


    Aber wozu ist dann der Bedarfskontrolltrag da, wenn er nicht beachtet werden sollte?


    Schließlich heißt es doch dass die Zahlungen soweit zu reduzieren sind, bis der BKB nicht unterschritten wird!


    Marvin