Wirkt das AEG wirklich wie die Regelung der GS?

  • Hallo in die Runde,


    eigentlich ein zu schöner Tag um hier folgendes Problem anzuschneiden.


    Ich bin bisher davon ausgegangen, das das AEG wie die GS angewendet wird.

    Nun ist es aber bisher ja so bei GS geregelt, wer Angehörige hat, die über 100.000€ Einkommen haben, bekommt keinerlei Sozialleistungen, diese werden nach Antragstellung abgelehnt.

    Kann mir mal jemand klar sagen, ob das jetzt auch für "Hilfe zur Pflege" gilt?

    Das wäre ja fatal, dann würden die UHP über 100.000€ ja unabhängig von ihrer Leistungsfähigkeit auf den gesamten Restkosten sitzen.


    VG frase

  • Ich bin bisher davon ausgegangen, das das AEG wie die GS angewendet wird.

    nicht ganz, wer früher keine GS bekam, warum auch immer, (ohne 100.000. € Grenze), bekam Hilfe zum Lebensunterhalt,

    und damit war der Unterhaltspflichtige zur Zahlung verpflichtet

    Nun ist es aber bisher ja so bei GS geregelt, wer Angehörige hat, die über 100.000€ Einkommen haben, bekommt keinerlei Sozialleistungen, diese werden nach Antragstellung abgelehnt.

    dies gibt es so nicht mehr, siehe neues Gesetz

    Kann mir mal jemand klar sagen, ob das jetzt auch für "Hilfe zur Pflege" gilt?

    alle Sozialhilfeleistungen gemäß § 8 SGB XII sind ab 01.01.2020 gleichgestellt


    Die Sozialhilfe umfasst: 1.Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
    2.Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b),
    3.Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
    4.Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60a),
    5.Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a),
    6.Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
    7.Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)
    sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

  • Hallo unikat,


    das finde ich sehr interessant.

    Wer also GS bekommt, der hat also keine unterhaltspflichtigen Verwandten, die über 100.000€ Einkommen haben (Vermutungsregel).

    Mit dem AEG wird das, wie du schon öfter erklärt hast, auf die oben genannten Sozialhilfebereiche ausgeweitet.


    Erlaubt dies nicht die Schlussfolgerung, wer also heute GS bezieht (neben zum Bsp. "Hilfe zur Pflege"), der fällt dann unter die Vermutungsregel, das die möglichen UHP eben unter 100.000€ liegen?

    Das hätte zur Folge, das ab 1.1.2020 alle UHB mit bewilligter GS auch andere Sozialleistungen beziehen könnten, ohne das deren Angehörigen vom Amt willkürlich zur Auskunft aufgefordert werden dürften.

    Wie siehst du die Sachlage hierzu?


    VG frase

  • Erlaubt dies nicht die Schlussfolgerung, wer also heute GS bezieht (neben zum Bsp. "Hilfe zur Pflege"), der fällt dann unter die Vermutungsregel, das die möglichen UHP eben unter 100.000€ liegen?

    Das hätte zur Folge, das ab 1.1.2020 alle UHB mit bewilligter GS auch andere Sozialleistungen beziehen könnten, ohne das deren Angehörigen vom Amt willkürlich zur Auskunft aufgefordert werden dürften.

    Wie siehst du die Sachlage hierzu?

    wenn nur Grundsicherung geleistet wurde, galt die Vermutungsregel und zugleich die 100.000 € Grenze

    bei der alten Regel gab es keine Vermutungsregel, wenn Grundsicherung und gleichzeitg Hilfe zur Pflege geleistet wurde,

    für die GS musste nicht bezahlt werden, wenn der Unterhaltspflichtige unter 100.000 € lag,

    für die Hilfe zur Pflege immer, egal, ob über oder der Grenze


    mit der Einführung des Gesetzes wurde zugleich die Vermutungsregel und die 100.000 € Grenze auf alle Leistungen der Sozialhilfe ausgedehnt, somit auch für die Hilfe zur Pflege

  • Das ist mir schon klar. Ich stelle hier auf Fälle ab, bei denen es noch keine Hilfe zur Pflege gab, aber die Personen schon über 10 Jahre GS bezieher sind.

    Die Angehörigen wurden nicht überprüft, obwohl ein Einkommen über 100.000€ vorliegt.

    Wenn nun weiter Sozialleistungen, wie eben "Hilfe zur Pflege" beantragt werden, dann gilt doch die Vermutungsregel weiterhin.


    VG frase

  • Die Angehörigen wurden nicht überprüft, obwohl ein Einkommen über 100.000€ vorliegt.

    Wenn nun weiter Sozialleistungen, wie eben "Hilfe zur Pflege" beantragt werden, dann gilt doch die Vermutungsregel weiterhin

    warum Sozialämter, wenn nur GS geleistet wurde, auf weitere "Ermittlungen" oftmals verzichtet haben, kann ich nur vermuten, eventuell hat sich der Aufwand bei den wenigen Fällen nicht gelohnt


    ab 2020 sieht dies anders, dann gilt die Vermutungsregel für alle Leistungen der Sozialhilfe,

    wie dies zukünftig in der Praxis aussieht, wird sich zeigen


    bin ja mal gespannt, was in den nächsten Monaten passiert, wie werden die Sozialämter sich verhalten

  • bin ja mal gespannt, was in den nächsten Monaten passiert, wie werden die Sozialämter sich verhalten

    Genau, "nach dem Spiel ist vor dem Spiel", ich habe das jetzt ganz bewusst so geschrieben, denn du kennst ja meine Meinung zum Begriff "Spiel" im Zusammenhang mit dem Elternunterhalt, musste jetzt mal so raus;)


    VG frase