Kontrollrechnung nach 1581 BGB

  • Hallo!

    Ich habe Fragen zu einer Trennungsunterhaltsberechnung.

    Nach Abzug aller möglichen Positionen bleiben A 1370,- und B 2059,- . A berufstätig und B nicht. Voller Unterhalt soll um die 500 euro sein, weil bei A noch ein Erwerbstätigenbonus abgezogen wird.

    Blieben A 1870,- .

    Nun führt die Anwätin eine Kontrollrechnung nach 1581 BGB durchmit der Formel ( (Einkommen A + B) *1510/(2*1510)) und kommt zum Ergebnis 1724. Davon werden die 1370,- von A abgezogen und nun soll B nur noch diese Differenz von 354,- zahlen. Womit A und B das selbe Einkommen nach Unterhatszahlungen haben.


    Frage :

    I :Wo ist der Bonus für den Erwerbstätigen A geblieben? Wird die Kontrollrechnung nach §1581 mit der Formel (Einkommen A+ EinkommenB - 1510)/2x1510 vorgenommen oder wird hier nur der Eigenbedarf des nicht erwerbstätigen Schuldners mit 1385 genommen ? Eigentlich doch letzeres mit 1385,-, so dass die rechnung (Gesamteinkommen * 1385)/(2*1385,-) sein sollte?!

    II : Warum wird bei Einkommen des A nicht der Erwerbstätigbonus abgezogen?


    Danke

  • Noch einmal anders und hoffentlich verständlicher gefragt.

    Bei der Trennungsunterhaltsberechnung wurde mein Einkommen um den Berufstätigenbonus vermindert. Bei der Kontrollberechnung wurde wieder mein Einkommen ohne Berufstätigenbonus angesetzt. Ist das so richtig?

    Oder hätte auch hier mein um den Berufstätigenbonus bereinigtes Einkommen angesetzt werden müssen?

    Beispiel :

    Berechnung der Anwältin. Voller Partnerunterhalt

    Einkommen A : 1039 um 330 Euro Erwerbstätigenbonus bereits reduziert

    Einkommen B : 2059

    Berechnung (1039+2059)/2 - 1039 = 510

    Kontrollrechnung nach §1581 BGB

    Einkommen A : 1369 ohne Erwerbstätigenbonus

    Einkommen B: 2059

    Kontrollrechnung = 3428 * 1510 /(2*1510) = 1714

    1714- 1369 = 345


    Meine Anwältin meint nun, dass ich nur 345 Euro erhalte


    Warum gibt es dann einen Erwerbstätigenbonus? Der Unterhalt nach Kontrollbetrag ist dann doch für den, der einen höheren Erwerbstätigenbonus hat, immer kleiner, als der nach dem vollen Partnerunterhalt. Wenn der dann nur Anspruch auf den Kontrollbetrag hat, dann führt es doch den Erwerbstätigenbonus ad absurdum?!

    Setze ich bei der Kontrollberechnung mein um den Erwerbstätigenbonus reduziertes Einkommen an, bin ich bei dem selben Betrag

    Einkommen A 1039

    Einkommen B 2059

    Kontrollrechnung 3088*1510/(2*1510) = 1549

    1549-1039 = 510

    Danke!

  • Bei der Trennungsunterhaltsberechnung wurde mein Einkommen um den Berufstätigenbonus vermindert. Bei der Kontrollberechnung wurde wieder mein Einkommen ohne Berufstätigenbonus angesetzt. Ist das so richtig?

    Das ist richtig.

    Bei normaler Unterhaltsberechnung (Kontrollberechnung) wird nicht mit Berufstätigenbonus gerechnet.

    Der Bonus zählt nur, wenn beide in die Rechnung eingehen.

  • Hallo! Danke für die Antwort. Deiner Meinung nach wird der Erwerbstätigenbonus nur berücksichtigt, wenn ihn sowohl der Unterhaltsberechtigte und -verpflichtete erhalten ?
    wie ist dann der Beschluss bgh XII ZB 3/19

    Zu verstehen? Aufgrund der Pensionierung des Verpflichteten wird alleine der Frau ein Bonus angerechnet, wodurch zwangsläufig der Halbteilungsgrundsatz verletzt und ein relativer Mangelfall vorliegt. Dies hat der BGH gebilligt.

    Interpretiere ich da etwas falsch?