Verfahrenskosten bei Rücknahme des Scheidungsantrages durch den Antragsteller

  • Hallo,


    folgender Fall, der etwas zu lang ist, ihn vollständig als Text hier im Forum Online zu stellen, beigefügt als Anlage.


    Es geht um ein sehr interesantes Thema und Rechtssprechung - Thematik: Verfahrenskosten bei Rücknahme des Scheidungsantrages durch den Antragsteller.


    Besten Dank im Voraus für hoffentlich viele Diskussionsbeiträge


    Gruß Karli


  • Hi,


    keine Ahnung, was da unfassbar sein soll. Man sollte nicht vergessen, dass wir hier ein Verfahren haben, welches lediglich zum Ruhen gebracht wurde. Die Unwägbarkeit, ob jemand wann das Verfahren wieder aufnimmt, die tragen beide Seiten. Man hätte prozessual gesehen das Verfahren nicht zum ruhen bringen sollen, sondern beenden. Fehler der Parteien.


    TK

  • Hi,


    Man hätte prozessual gesehen das Verfahren nicht zum ruhen bringen sollen, sondern beenden. Fehler der Parteien.


    TK

    Die Beteiligten A und B einigten sich eben zum Zeitpunkt der Wiederversöhnung (Anfang September 2019), die schlussendlich durch die 2. Trennung im Mai 2022 gescheitert ist, darauf das Verfahren zum Ruhen zu bringen. Ursprünglich hatte A auch Aussetzen nach § 136 FamFG beantragt und B hatte ein Ruhen nach § 113 Fam FG i. V. m. § 251 ZPO beantragt. Das 1. Instanzliche Amtsgericht hatte sich damals dem Antrag von B angeschlossen und das Verfahren mit Beschluss vom November 2019 zum Ruhen nach § 113 FamFG i. V. m. § 251 ZPO gebracht. Hier lag ja bereits der 1. grobe Rechtsfehler des 1. Instanzlichen Amtsgerichtes, denn es lagen keine 2 Übereinstimmenden Willenserklärungen der Beteiligten vor. Das Verfahren wurde schlicht und einfach zum Ruhen gebracht. Wäre es nämlich ausgesetzt worden, so wie A beantragt hatte, hätte das Verfahren bereits nach 6 Monaten wieder aufgerufen werden müssen bzw. nach einer nochmaligen 6-Monatigen Verlängerung des Aussetzens, dann entweder zur Scheidung der Ehe führen müssen oder die B hätte den Antrag bereits damals zurücknehmen müssen oder er wäre alternativ abgewiesen worden. Dies ist alles nicht geschehen und so lag das Verfahren brav bei den Akten im Gerichtsarchiv des Amtsgerichtes bis zum Wiederaufruf von B im Juli 2022


    Das Verfahren hatte so gar nicht zum Ruhen gebracht werden dürfen. B wollte sich mit diesem Antrag sozusagen die "Deutungshoheit" über die Ehe sichern und das zum Ruhen gebrachte Scheidungsverfahren immer als Druckmittel in der Ehe gegen A verwenden, wenn es zwischen den Eheleuten Streit gab. Schlussendlich wurde das Verfahren ja durch B dann im Dezember 2022 durch Antragsrücknahme beendet.


    Dem OLG hätte dies spätestens nach Vorlage der Verfahrensakte zur Entscheidung über die Beschwerde von A aus Dezember 2022 zur Kostengrundentscheidung zu 2. aus dem Beschluss des Amtsgerichtes vom Dezember 2022 merken müssen, dass hier ein Rechtsfehler vom Amtsgericht vorliegt. Das OLG führt zudem aus, dass es gar keiner Wiederversöhnung bedarf, um die Kostenentscheidung gemäß § 150 Abs. 4 FamFG abweichend von § 150 Abs. 2 FamFG so nach billigem Ermessen zu entscheiden, wie das Amtsgericht die Kostengrundentscheidung getroffen hat. B hat im Scheidunghauptsacheverfahren falsch zum Trennungszeitpunkt (der tatsächlich bei Mai 2022 lag und nicht wie B behauptete im Juli 2021) vorgetragen. Erst nach gerichtlichem Hinweis des Amtsgerichts vom November 2022 und der Tatsache, dass sich B immer mehr in Widersprüche zum korrekten Trennungsdatum verwickelt (dies erfolge im Übrigen von B nur deshalb, um die parallel im Juli 2022 ,nach vorheriger Trennung im Mai 2022, von A geltend gemachten Trennungsunterhaltsansprüche so kurz wie möglich zu halten bzw. zu vereiteln). Der Wiederaufruf des Scheidungsverfahrens durch B erfolgte im Juli 2022 aus rein prozesstaktischen Gründen. Die Scheidungsvoraussetzungen nach § 1665, insbesondere der für eine Ehescheidung erforderliche Ablauf des mindestens 1- Jährigen Trennungsjahres waren zu diesem Zeipunkt überhaupt nicht gegeben. Der Antrag wäre vom Gericht abgwiesen worden. Wie sähe denn da eine Kostenentscheidung aus? In dem Fall ist doch die Antragsrücknahme von B im Prinzip einer Abweisung gleichzusetzen. B kam nur einer Antragsabweisung zuvor. Oder ist § 150 FamFG so zu verstehen (oder kann auch so ausgelegt werden), dass auch bei einer Abweisung des Scheidungsantrages des Antragsteller jeder der Beteiligten die Hälfte der Verfahrenskosten tragen muss? Also wenn dem so wäre, könnte man ja gleich § 150 Abs. 2 FamFG aus dem Gesetz streichen. Was macht diese Regelung dann überhaupt noch für einen Sinn? Also A lässt sich das so nicht gefallen. Vor allem ist extrem rügenswert, dass das nun das 1. Instanzliche Amtsgericht nach über 7 Monaten seit Beschwerdeeinlegung zur Auffassung kam, der im Beschluss vom Dezember 2022 getroffenen Kostengrundentscheidung zu Punkt 2., seine Entscheidung relativ kurz begründete und die Beteiligten, hier insbesondere der sich in seinen rechten beschwerte beteiligte A keinerlei Möglichkeit hatte vor der Entscheidung des OLG sich nochmals zur Sache zu äußern, obwohl das Amtsgericht überhaupt erstmalig seine Entscheidung begründete. Allein deshalb dürfte eine Anhörungsrüge erfolgt haben und ggf. auch eine sich anschließende Verfassungsbeschwerde, bei Nichtabhilfe im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens.


    Ihre Obigen Ausführungen lieber Timkeeper sind zwar soweit schon ok - aber gehen an der Komplexität des Falles doch etwas vorbei oder greifen zu kurz.


    Trotzdem besten Dank für Ihre Nachricht.


    Gruß Karli

  • Hi,


    du hast das System nicht verstanden. Materielles Recht und Kostenrecht sind sauber zu unterscheiden. Und gerade im Familienrecht kommt es ja in Scheidungsverfahren nicht auf das Verschulden oder Vertretenmüssen an, zumindest seit 1977 nicht mehr. Als Konsequenz davon werden die Kosten gegeneinander aufgehoben. So, die von dir genannte Bestimmung ist doch klar in der Regelung, enthält keinen unbestimmten Rechtsbegriff, es gibt keinen Raum für eine Auslegung. Es sind alle Möglichkeiten aufgezählt, die denkbar sind und die Kostenfolge ist benannt. Hätte die Gegenseite der Antragsrücknahme nicht zugestimmt und wäre die Entscheidung so ausgefallen, wie der Richter angedeutet hat, dann wäre eine andere Kostenentscheidung gefällt worden.


    Natürlich musst du diese Entscheidung nicht auf sich beruhen lassen; du kannst dich darum bemühen, dass sich ein Abgeordneter deines Vertrauens um eine Gesetzesänderung bemüht oder aber selbst in die Politik gehen.


    TK

  • Hallo Timkeeper,


    Eine Zustimmung zu einer Antragsrücknahme des Antragsstellers eines Scheidungsantrages ist überhaupt nicht erforderlich. Völlig unerheblich ist also, ob A der Rücknahme des Scheidungsantrages von B zugestimmt hat oder nicht. Der Antragsteller kann zu jeder Zeit des Verfahrens, sogar noch im Haupttermin seinen Scheidungsantrag zurücknehmen.


    Der Beschluss des Amtsgerichtes vom Dezember 2022 der mit Sofortiger Beschwerde von A zur Kostengrundentscheidung angegriffen wurde, wurde zudem zeitgleich dem Anwalt von A zusammen mit dem Schreiben von B (Schritsatz der Antragsrücknahme zum Amtsgericht) zugestellt.


    Zeitgleich erging dann auch am gleichen Tag noch der Beschluss, des Amtsgerichtes zur Aufhebung des bereits terminierten 2. Haupttermins (2. Mündliche Verhandlung), der in der Rechtsmittelbelehrung die Formulierung enthält. Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.


    Der Rat in die Politik zu gehen, geht am Problem vollkommen vorbe- aber trotzdem Danke.


    Das OLG hat auf jeden Fall A das rechtliche Gehör vor seinem Beschluss verwehrt. Das ist schon mal fakt. Und dass die Kosten so aufgeteilt wurden wie sie wurden, entspricht eben gerade nicht § 150 Abs. 2 FamFG. Wofür gibts diesen Absatz sonst. Die Versöhnung ist gescheitert. Und ich verweise nochmals auf die Rechtssprechung des OLG Stuttgart, das einen fast gleichgelagerten Fall zu entscheiden hatte.


    Auf jeden Fall ist nun die Anhörungsrüge zum OLG in Vorbereitung, ggf. folgt Verfassungsbeschwerde.


    Beste Grüße


    Karli

  • Hallo Timekeeper,


    vielen vielen Dank für Deine Beiträge.

    Also ich habe mich jetzt nochmal intentensiv mit der gesamten Materie beschäftigt und auch nochmals meine eigene Verfahrensakte durchforstet (nun weißt Du auch, dass ich A bin - ich halte es ja eigentlich für gewöhnlich, in Diskussionsforen so - und oft ist dies sogar zwingend vorgeschrieben- wie z. b. im Juraforum, wo ich den Fall auch eingestellt habe, dass man anonymisiert schreiben muss.


    Nun gut....Zur Sache:


    Ich bin recht schnell und nach nur kurzer Recherche im Internet auch ganz schnell bei Haufe.de fündig geworden:


    https://www.haufe.de/recht/deu…k_PI17574_HI11568713.html


    Eine Antragsrücknahme des Scheidungsantrages ist in der mündlichen Verhandlung nicht mehr möglich. Die mündliche Verhandlung (1. Haupttermin- nicht öffentliche Sitzung, bei der die Beteiligten A und B mit jeweils ihren Prozessbevollmächtigten anwesend waren) war am 19.10.2022.


    Ausweislich des Sitzungsprotokolles wurden folgende Antrage in dieser mündlichen Verhandlung gestellt:


    Der Antragstellervertreter erklärt:

    Ich stelle eingangs meinen Scheidungsantrag, bezugnehmend auf den Schriftsatz vom 13.08.2019.


    Der Antragsgegnervertreter erklärt:

    Ich beantrage Antragsabweisung; dem Scheidungsantrag wird nicht zugestimmt.


    Im weiteren Verlauf der nichtöffentlichen Sitzung finden sich im Sitzungsprotokoll folgende Vermerke:


    Sodann erklärt Herr Rechtsanwalt xxx (Anwalt von B):

    Ich nehme den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zurück.


    Herr Rechtsanwalt xxx (Anwalt von A) erklärt:

    Nach meiner Rechtsauffassung ist es so, dass eine solche Rücknahme so nicht möglich ist. Das geht so nicht.

    Die Rücknahme hätte so erfolgen müssen, dass sie zeitlich vor Zugang des Antrages auf Fortsetzung des Verfahrens dem Gericht gegenüber zugeht.

    Daher beantragen wir Entscheidung in der Sache und beantragen insbesondere den Scheidungsantrag zurückzuweisen, weil aus unserer Sicht das Trennungsjahr nicht eingehalten ist.




    Daraufhin kam dann am 17.11.2022 eine gerichtliche Verfügung des Amtsgerichtes, die an die Beteiligten jeweils rausging, dort heißt es u. a.:


    "...Um Weiterungen zu vermeiden, wird der Antragstellerin daher anheim gestellt, den Scheidungs-

    antrag zurückzunehmen..."


    Das Amtsgericht hätte das doch so niemals anheim stellen dürfen, dass B den Scheidungsantrag zurücknehmen möge?! Es hatte doch bereits vorher am 19.10.2022 bereits die 1. mündliche Verhandlung stattgefunden und ich habe Antragsabweisung beantragt (siehe oben).


    Daraufhin nimmt die Antragstellerin B mit Anwaltsschriftsatz vom 13.12.2022 ihren Scheidungsantrag ohne Begründung zurück. Wortlaut der Antragsrücknahme vom 13.12.2022:


    "In Sachen (Aktenzeichen xxxxxx/19)


    Frau B ./. Herrn A


    wegen Ehescheidung


    nehme ich namens und im Auftrag der Antragstellerin den Scheidungsantrag zurück."


    Unterschrift Anwalt von B"


    Also hier stinkt ja nun mal gewaltig was zum Himmel. Wieso weist das Amtsgericht den Scheidungsantrag nicht zurück. Eine Antragsrücknahme in der mündlichen Verhandlung ist nicht mehr möglich. Der Scheidungsantrage wäre einzig und allein zwingend abzuweisen gewesen, da die Scheidungsvoraussetzungen nicht vorlagen. (Ablauf des Trennungsjahres- es waren gerade mal 6 Monate seit der Trennung im Mai 2022 vergangen)


    Also das muß ich jetzt wirklich kommende Woche (erst da ist mein Anwalt aus seinem Urlaub zurück) dringend mit ihm besprechen.


    Wie Du schon zutreffender Weise analysiert hast, wäre wohl bei einer Antragsabweisung auch B mit allen Verfahrenskosten belastet worden. Unabhängig ob das Scheidungsverfahren seit November 2019 bis Juli 2022, zum Wiederaufruf am 20.07.2022, also 2 Jahre und 8 Monate ruhend gestellt war.


    Ein wirklich dicker Hund ist das Alles. Ich hoffe blos, dass im Rahmen der von mir geplanten Anhörungsrüge zum OLG noch was zu machen ist.


    Beste Grüße und nochmals Danke.


    Karli










  • Hi,


    bitte stelle hier keine Links rein, "Haufe" kann man ausnahmweise stehen lassen. Du hast da wieder was falsch verstanden. Bis die Anträge in der mdl. Verhandlung gestellt werden, kann der Antragssteller den Antrag zurücknehmen ohne Zustimmung der gegnerischen Partei, hinterher nur noch mit. Das hatte ich auch etwas vereinfacht auch so geschrieben. Danach geht es nur noch mit Zustimmung.


    Aber das alles spielt bei deiner ursprünglichen doch überhaupt keine Rolle. Es geht um die Verfahrenskosten, und da haben wir eine abschließende Regelung im Gesetz. Und diese Regelung macht auch Sinn. In dem Augenblick, ich hatte es schon geschrieben, wird der Richter materiell nichts mehr überprüfen. Er überprüft nur die Formalien. Da durch die Rücknahme die Gegenseite ihrer prozessualen Möglichkeiten genommen worden ist, gibt es eben diese strenge abschließende Kostenregelung.


    Es ist auch keine Analogie möglich, wie du weiter oben einmal andeutest bzw. angedacht hast. Eine Analogie setzt voraus einmal eine Lücke im Gesetz, und zwar eine, die vom Gesetzgeber nicht gewollt ist, und die Sachverhalte müssen ähnlich sein wie in der Mathematik a und a* . Hier haben wir keine Lücke, so dass eine Analogie schon deshalb ausgeschlossen ist. Und die Kostenregelung stellt eine abschließende Regelung dar, da ist weder ein unbestimmter Rechtsbegriff noch ein Ermessen auszufüllen.


    TK

  • Hallo Timkeeper,


    sorry wegen dem Link - aber wenn Du meinst, er könne ausnahmeweise stehenbleiben - dann passt es ja.


    Nochmals zur Sache:


    Ich hatte nach Deinen Statments nichts anderes mehr behauptet, dass eine Antragsrücknahme in der mündlichen Verhandlung eben nicht mehr möglich ist.


    B hat aber während der mündlichen Verhandlung, die am 19.10.22 stattfand ihren Antrags zur Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgenommen. Die vorsitzende Richterin hätte doch B gar nicht mehr anheim stellen dürfen, ihren Scheidungsantrag zurückzunehmen, da dies doch gemäß § 269, Abs. 1 ZPO gar nicht mehr möglich war.


    Die Verfügung mit diesem gerichtlichen "Rat" an B widerspricht doch § 269, Abs. 1 ZPO? Als Krönung kam dann erst am 13.12.2022 die vollständige Antragsrücknahme des Scheidungsantrages aus 2019. Und im Kalender liegt der 13.12.2022 zeitlich weit nach der bereits knapp 2 Monate zuvor (19.10.22) stattgefundenen mündlichen Verhandlung.


    Eine Zustimmung durch A zur Antragsrücknahme von B erfolgte ja eben gerade nicht, ganz im Gegenteil. Es wurde bereits vor der mündlichen Verhandlung Antragsabweisung beantragt und in der mdl. Verhandlung dieser Antrag nochmals wiederholt.


    Der am 13.12.2022 gleichzeitig, mit dem eingangs erwähnten Beschluss des Amtsgerichtes zur Kostengrundentscheidung (gegenseitige Kostenaufhebung) erlassene weitere Beschluss des Amtsgerichtes für die Terminsaufhebung und Abladung der Beiteiligten (2. Haupttermin, der urspünglich am 15.12.2022 stattfinden sollte, war mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.


    Ich gehe davon aus, dass gegen diesen Beschluss (Terminaufhebung und Abladung) eine Rechtsbeschwerde vom Anwalt von A hätte eingelegt werden müssen um diesen Rechtsfehler zu rügen, da ja vom Amtsgericht gegen § 269, Abs. 1 ZPO verstoßen wurde und die Antragsrücknahme sogar noch nach der mündlichen Verhandlung erfolgte, nachdem das Amtsgericht auch noch rechtsfehlerhaft B dazu "angestiftet" hat. Der Beschluss zur Terminsaufhebung und Abladung löste ja auch erst den Beschluss zur vorliegenden getroffenen Kostenentscheidung aus.


    Wie schätzt Du denn die Sachlage ein, wenn der Scheidunsantrag von B aus 2019 tatsächlich abgewiesen worden wäre. Wären dann auch die Kosten gegeneinander aufzuheben gewesen? Wenn dem so wäre, dann wäre wirklich § 150 Abs. 2 FamFG vollkommen überflüssig, wenn selbst bei einer Abweisung jeder zur Hälfte die Verfahrenskosen tragen muss.


    Beste Grüße


    Karli

  • Hallo Timkeeper,


    ich hab noch was vergessen. Les Dir doch bitte mal die Entscheidung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 19.12.2013 - 18 WF 291/13) durch.

    Also das OLG Stuttgart hat doch hier einen nahezu identischen Fall, fast 1 zu 1 wie den meinen, entschieden. Obwohl die Eheleute sich versöhnt haben (und die Versöhnung offenbar zum Zeitpunkt des Beschlusses des OLG Stuttgart auch nicht gescheitert ist) muss der Antragsteller des Scheidungsverfahrens die gesamten Kosten des Verfahrens allein tragen.


    Hier liegt doch nun völlig unterschiedliche Rechtssprechung von 2 Oberlandesgerichten vor. Schon allein deshalb wäre hier eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH doch gegeben, denn es gibt hierzu eben (noch) keine höchstrichterliche und einheitliche Rechtssprechung. Die zwei völlig unterschiedlichen Entscheidungen zum Einen des OLG Stuttgart und in meinem Fall OLG Nürnberg wären doch geeignet das Recht fortzuentwickeln und für höchstrichterliche Rechtssprechung durch den BGH auch dem BGH zur Entscheidung vorzulegen.


    Na- mal schauen, was nächste Woche mein Anwalt sagt, wenn er aus seinem Urlaub zurück ist. Wir haben in unsere Sofortige Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung des Amtsgerichtes so viel Herzblut reingelegt, da es doch nicht sein kann, dass die Antragsstellerin B einen Scheidungsantrag stellt, obwohl die Scheidungsvoraussetzungen nicht vorliegen und im Streit darüber im Verfahren dann urplötzlich auf die Idee kommt ihren Scheidungsantrag während bzw. nach der mündlichen Verhandlung zurückzunehmen und ich als Antragsgegner auch noch damit "belohnt" werde, die halben Verfahrenskosten auferlegt zu bekommen.


    Ich denke eine ausnahmsweise eingelegte Rechtsbeschwerde zum BGH, nach erfolgreicher außnamsweise erfolgten Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH, ist hier auf jeden Fall ausnahmesweise denkbar und möglich. Ich bin gespannt wie es weitergeht - Aufgeben ist keine Option.


    Gruß


    Karli

  • Hi,


    ich bin nicht bereit, irgendwelche individuelle Rechtsberatung durchzuführen oder irgend ein verbindliches Statement abzugeben. Das kann ich nicht; so etwas ist nur nach genauem Studium der Akten möglich, da eben, wie schon von mir festgestellt, ein starkes Formerfordernis besteht. Es geht hier nur um die Kostenfrage, wie du geschrieben hast. Fakt ist, dass zwei Anträge vorliegen; einmal, dem Verfahren Fortgang zu geben; das erfolgte konkludent durch Einreichen des Scheidungsantrages zum alten Aktenzeichen. Aus Gründen der Klarheit ist dann noch der förmliche Antrag gestellt worden, dem Verfahren Fortgang zu geben. War m.E. nicht erforderlich, weil bereits durch erneute Einreichung einer Antragsschrift das konkludent geschehen war. Aber in manchen Verfahren gehen auch Richter gerne auf "Nummer sicher." So, und damit war formal die Tür für das neue Verfahren geöffnet. Wann dann die Antragsrücknahme erfolgte, das ist einerlei. Nach förmlicher mündlicher Antragstellung mit Zustimmung der Gegenseite, vor förmlicher Antragstellung ohne Zustimmung, also als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung.


    Da aber in beiden Fällen die Kostenfolge identisch ist und klar geregelt, ist auch die Kostenfolge klar.


    TK