Hi,
Anwaltskosten sind in der Regel auch Vollstreckungskosten. Aber, wenn man ganz sicher sein will, bei uns z.B. haben die Gerichtsvollzieher regelmäßige Sprechstunden, in welchen sie auch erklären, wie ein solches Formular auszufüllen ist.
TK
Hi,
Anwaltskosten sind in der Regel auch Vollstreckungskosten. Aber, wenn man ganz sicher sein will, bei uns z.B. haben die Gerichtsvollzieher regelmäßige Sprechstunden, in welchen sie auch erklären, wie ein solches Formular auszufüllen ist.
TK
Nee, ich hab z.B. auch gefragt, wie diese "Wochenregelung" aussieht, auch sind noch ein paar Fragezeichen zu sehen. Bitte mal auf den Punkt genau antworten.
TK
Kristine, bitte beantworte doch mal meine Fragen. So kommen wir nicht weiter.
TK
Hi,
keine Zeit mehr haben für Hobbies, Freunde u.s.w. ist das typische Schicksal alleinerziehender Elternteile. Das muss man gebacken bekommen, sei es mit Fremdhilfe oder aber durch Anpassung der Arbeitszeiten. Und, das Jugendamt hat insoweit keinerlei Funktionen, eine Umgangsregelung für beide Elternteile verbindlich festzulegen. Es kann insoweit vermitteln, im Streitfall kann das JA versuchen, zu vermitteln, wenn das nicht klappt, dann ist das Gericht gefragt.
Das Kind ist nicht mehr ganz klein; gibt es denn in der Schule nicht die heute übliche Nachmittagsbetreuung? Dann wäre sie doch mit einem Teilzeitjob nachmittags zu Hause? Und muss sie das Kind wirklich zur Schule bringen? Wäre es wirklich sinnvoll, wenn der Vater jeden Morgen in der Wohnung der Schwester aufschlägt, um das Kind abzuholen? Oder welche Vorstellungen hat man da so? Und was ist mit der Wochenlösung gemeint? Wechselmodell, oder was sonst?
Kann man denn einem schwer Suchtkranken ein Kind überhaupt anvertrauen? Und wenn das funktioniert, er ganztags zu Hause ist, warum hat man das Kind dann nicht bei dem Vater gelassen? Auch das wäre ja eine Lösung.
Bitte kläre uns auf, dann finden wir vielleicht einen Ansatzpunkt zur Lösung.
TK
Hi,
nee, meine Entscheidung ist älter, aber letztlich mit demselben Ergebnis.
TK
Hi,
ich suche die Entscheidung derzeit; ich hab sie irgendwo ganz altmodisch als Hardcopy. Nur wo? Entscheidend ist doch nur eines: Krankenkassenbeiträge sind kein Mehrbedarf, sondern Teil des Kindesunterhalts wie Essen, Trinken und Klamotten, also ein absolutes muss und deshalb eben Bestandteil des Unterhalts. Anders sehe ich es nur bei Zusatzversicherungen, die es ja auch gibt; nicht aber bei der versicherungstechnischen Grundversorgung.
TK
Hi,
ich erinnere mich an ein BGH-Urteil, in welchem ausdrücklich festgestellt wurde, dass es sich nicht um Mehrbedarf im klassischen Sinn handelt. Insofern ist die Auskunft des JA falsch. Es handelt sich vielmehr um einen integrierten Bestandteil des Unterhalts, welcher von dem Elternteil zu tragen ist, der zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist. Hätten wir es mir "echtem" Mehrbedarf zu tun, so wären die Kosten ja eventuell anteilig zwischen den Eltern gemeinsam zu tragen. Also, eine Zusatzversicherung wäre als Konsequenz aus dieser Rechtsprechung Mehrbedarf, die Grundversicherung nicht.
Allerdings: der Kassenbeitrag ist ein Faktor, um den das Einkommen zu bereinigen ist. Es kann folglich durchaus sein, dass du dadurch in eine geringere Einkommensgruppe rutschst und der Kassenbeitrag dadurch durchaus Einfluss auf die Höhe der Unterhaltszahlungen hat. Ist dein Einkommen denn sauber bereinigt worden?
TK
Hi,
welche Scheidungspapiere sind denn in Deutschland zu unterschreiben? Du willst einen Scheidungsantrag stellen, beim Gericht. Dafür brauchst du einen Anwalt, den mandatierst du jetzt und der kümmert sich um alles.
TK
Hi caluba, da rennst du bei mir offene Türen ein. Viele Menschen, die in die Inso gehen, die haben kein Einnahmenproblem, sondern ein Ausgabenproblem. Ich kenne durchaus Fälle, in denen während einer noch laufenden Inso die zweite Inso gestartet wird. Vielleicht kannst du deiner Frau ja rüberbringen, dass sie sich durchaus auch strafbar gemacht haben kann. Wenn man so weiter macht, weiß, dass man nichts zurückzahlen kann, dann nennt das der Strafrechtler Betrug, Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren steht dann an, bei entsprechender Hartnäckigkeit auch bis zu 10 Jahren. Vielleicht schreckt ja wenigstens das ab. Wichtig ist, dass du dich da auf gar keinen Fall reinziehen lässt.
TK
Hi,
die Auskunft der Anwältin deckt sich doch auch mit unserer hier. Na ja, und das mit dem verzeihen, gerade bei Ehen von langer Dauer kommt die endgültige Trennung ja dann im 2. Anlauf. Wichtig ist bei einem solchen Experiment aber wirklich, dass eine saubere finanzielle Trennung beibehalten wird.
Viel Erfolg!
TK
Hi,
ich verstehe nicht, wie man bei Autismus das Wechselmodell praktizieren kann. Man kann hier nicht von einem "normalen" Umgangsfall ausgehen. Hier muss ein Autismus-Fachmann ran; ergründen, was überhaupt an Umgang möglich ist. Tendenziell wahrscheinlich eher länger und seltener. Aber, da muss der Fachmann ran, ehe man ein tragfähiges Konzept entwickelt.
TK
Hi,
man kann nicht (noch) verheiratet sein und gleichzeitig verlobt. Kann aber dahingestellt bleiben. Du verstehst die genannte Bestimmung nicht so ganz. Die gilt nur für Anschaffungen/vertragl. Beziehungen im allgemeinen, die quasi in den gemeinsamen Haushalt eingebracht werden. Für alles andere nicht.
Beispiel aus der Praxis: Ehefrau kauft alleine eine Schrankwand. Bezahlt sie nicht. Möbelhaus will den Kaufpreis vom Mann haben. Die Eheleute leben inzwischen getrennt. Wäre die Schrankwand wie auch immer in den ehemals gemeinsamen Haushalt "eingeflossen," so wäre der Ehemann auch Schuldner gewesen, im Verhältnis zum Möbelhaus. In meinem Fall war das nicht der Fall. weil sie diese Schrankwand schon für ihre neue Wohnung, die sie nach der Trennung erworben hatte, sie war verpackt im Keller gelagert, unbemerkt vom Ehemann, zog auch so mit ihr um.
Damit ist die Lage bei dir doch klar. Und nach meiner Einschätzung auch unproblematisch.
TK
Hi,
das klärt Ihr mit dem Einwohnermeldeamt. Eigentlich ist es vom System her ausgeschlossen, dass eine dritte Person jemanden ummelden kann. Ich vermute eher einen Fehler im System. Vielleicht fehlt die Vermieterbescheinigung; ich erinnere mich an einen Fall, da hat das System automatisch jemanden auf die letzte Adresse zurück gesetzt, für die alle Meldeunterlagen vorliegen.
TK
Hi,
ich fang mal an, vielleicht macht jemand anderes noch weiter. Zunächst einmal: für die Scheidung ist mindestens ein Anwalt erforderlich. Wäre vielleicht sinnvoll, gerade im Interesse der Kinder, und damit die Weichen von Anfang an richtig gestellt werden, das jetzt schon zu tun. Und bitte nicht glauben, dass man einen gemeinsamen Anwalt nehmen kann. Man liest davon immer im Internet; den gibt es aber nicht.
Zum Kindesunterhalt: für den Kindesunterhalt ist der Verdienst der letzten 12 Monate die Grundlage. Also positive oder negative Spitzen spielen insoweit keine Rolle. Und, wenn man mal in die allgemein zur Anwendung kommende Düsseldorfer Tabelle schaut (Ausnahmen gibt es natürlich), dann sind die Gehaltsstufen doch sehr weit gefasst. Also auch geringfügige Lohnsteigerungen oder Verringerungen haben in der Regel keinen Einfluss. Da sollte der Fachmann mal rechnen.
Zum Sorgerecht: es gibt kein geteiltes Sorgerecht. Für welchen Teil der Kinder soll denn bitteschön die Mutter, für welchen Teil du zuständig sein? Nein, es bleibt beim gemeinsamen Sorgerecht, der Akzent liegt auf "gemeinsam." Allerdings sind die Masse der Entscheidungen Alltagsentscheidungen des täglichen Lebens, und die fällt derjenige, bei dem sich die Kinder gerade aufhalten. Die Entscheidungen, die gemeinsam zu treffen sind, das sind die Kita-Wahl, Schulwahl, evtl. bei schweren Erkrankungen die Wahl der Behandlung oder aber auch ein längerer Auslandsaufenthalt. Das kann man im Augenblick also vernachlässigen.
Wichtig ist die Regelung der finanziellen Seite, eine Umgangsregelung. Alles andere kann man dann so nach und nach abarbeiten.
Viel Erfolg!
TK
Hi,
es bleibt jedem unbenommen, den Titel bis zur Volljährigkeit zu begrenzen. Gerade, wenn es um einen vom Jugendamt ausgestellten Titel geht, der ja letztlich nur ein tituliertes Schuldanerkenntnis geht. Im Gesetz wirst du keine Regelung dafür finden, warum auch? Die Gerichte neigen allerdings - je nach Einzelfall - dazu, den Anspruch auf einen unbefristeten Titel zu bejahen. Ich neige auch wie du eher zu einer Begrenzung; allerdings TR hier eher zu einer unbegrenzten Austitulierung. Einer der wenigen Fälle, in denen wir nicht einer Meinung sind.
Ist aber eher eine dogmatische Frage. Wir haben es hier letztlich mit einer widerlegbaren Vermutung zu tun, einerlei, welche Ansicht man vertritt. Und, die Gerichte müssen doch auch völlig unabhängig vom gewählten Modell gar nicht damit befasst werden. Das ist doch ohnehin nur in "Notfällen" zuständig. Man kann alles, wirklich alles außergerichtlich regeln, auch mit Titulierung.
Man muss also einerlei vom Modell bei Volljährigkeit neu rechnen und miteinander kommunizieren. Und das tut in unserem Fall hier das Töchterchen nicht, das ist das Problem.
TK
Hi,
noch in Ergänzung. Das Jugendamt war Interessenvertretung des Kindes. Diese endet mit Volljährigkeit; die Tochter kann allenfalls noch im Innenverhältnis die Tochter weiter beraten; es wird aber im Verhältnis zu dir nicht tätig werden.
Du musst jetzt den Titel aus der Welt bekommen und klären, ob und in welcher Höhe für die Zukunft noch ein Anspruch des Kindes besteht. Ansonsten kann das wahnsinnig teuer werden. Im Unterhaltsrecht gibt es nun mal keine Zauberfeen, die automatisch was auch immer regeln. Und dir fehlt (nimm es mir bitte nicht übel, ist nicht böse gemeint) die erforderliche Sachkunde, lass den Fachmann arbeiten.
Und die Tochter kann bei Ausbleiben der Unterhaltszahlungen rein rechtlich nachfolgendes tun: schickt den Titel an den Gerichtsvollzieher und erteilt einen Vollstreckungsauftrag. Und der GV prüft nur, ob der Titel unbefristet ist, und dann vollstreckt er. Ob das Kind einen eigenen Verdienst hat, das kann und darf er nicht überprüfen.
TK
Hi,
schau mal, das Formularpaket ist deshalb so umfangreich, weil es alle, wirklich alle Optionen umfassen soll. Aber für dich ist doch nur ganz wenig einschlägig. Im übrigen ist die deadline keine Notfrist. Und Unterhaltsvorschuss kann auch für einen Monat rückwirkend gezahlt werden, von der Antragsstellung aus gerechnet. Das müsstest du beachten. Und falls wider Erwarten ein negativer Bescheid kommt, bitte Widerspruch einlegen.
TK
Irgendwie hast du mich missverstanden. Das Problem ist nicht "mehr Mama."
TK
Ich hab dir eine PN geschrieben, lies da mal nach.
TK