So, weiter geht es:
Wo sollte die Strafanzeige erstattet werden? Es gibt ja einige Institutionen, die dazu berechtigt bzw. verpflichtet sind. In Unterhaltsanzeigen empfehle ich immer, diese direkt bei der Staatsanwaltschaft zu erstatten. Weil eben auch zur Bewertung eines Anfangsverdachts - und nur dann leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein - gewisse zivilrechtliche Grundkenntnisse erforderlich sind, die etwa die Polizei nicht haben muss. Die Strafanzeige sollte substantiiert darlegen, dass die zivilrechtliche Seite des Falls klar ist und die erforderlichen Unterlagen in Ablichtung als Anlage bitte beifügen.
So, der Staatsanwalt wird dann die Ermittlungen aufnehmen. Er hat natürlich andere Zugriffsmöglichkeiten auf Institutionen, die ihm Auskunft erteilen werden. Z.B. die Ermittlung einer aktuellen Wohnadresse, eines Arbeitgebers ist wesentlich einfacher, als auf der zivilen Seite des Falles. Und - er kann einen untergetauchten Straftäter/eine Straftäterin auch mit Haftbefehl suchen lassen.
Wenn denn der Täter gefasst ist, der Anfangsverdacht sich zu einem hinreichenden Tatverdacht verdichtet hat, muss der Staatsanwalt sich entscheiden, wie er weiter vorgeht. Er kann das Verfahren einstellen, wenn damit auch schon dem Strafanspruch des Staates genüge getan ist, wegen geringen Verschuldens. Er kann einen Strafbefehl beim zuständigen Amtsgericht beantragen, also eine Verurteilung im schriftlichen Verfahren anstreben, oder eben die klassische Anklageschrift verfassen, so dass es dann nach mündlicher Verhandlung zu einer strafrechtlichen Entscheidung kommt.
Gegen das Strafbefehlsverfahren spricht, dass ja eine Geldstrafe letztlich die Zahlungsfähigkeit hinsichtlich des Unterhalts reduzieret, also nicht unbedingt unterstützend ist. Es gibt allerdings ein "Stufenplan," der bei vielen Gerichten angewandt wird, und der auch erfolgreich ist:
1. Verfehlung: Das Verfahren wird wegen geringen Verschuldens eingestellt, mit der Auflage, die Rückstände und laufenden Zahlungen aufzunehmen. Wird diese Auflage nicht erfüllt oder nach Ablauf der Frist von 6 Monaten kommt es zu neuen Verfehlungen, dann wird wieder gehandelt.
2. Verfehlung, bzw. Scheiterns der ersten Regelung: es kommt zur mündlichen Verhandlung. Verurteilung erfolgt, allerdings auf Bewährung, diesmal lange Bewährungszeit, in welcher der Täter seinen Verpflichtungen nachkommen muss, etwa 3 Jahre, sonst Bewährungswiderruf.
3. Verfehlung, bzw. Bewährungswiderruf: neues Strafverfahren, diesmal dann Freiheitsstrafe ohne Bewährung, gegebenenfalls zusätzlich zum Bewährungswiderruf.
So, das war mal ein ganz grober Überblick über diese doch sehr spezielle Problematik.
TK