Posts by timekeeper

    Du, das ist eine sehr weiche "kann" Regelung. Ist insbesondere sehr schwer durchsetzbar, wenn der Mehrumgang unregelmäßig erfolgt. Ich empfehle eigentlich immer, sich mehr darauf zu konzentrieren, keine Mehrkosten bei Klamotten u.s.w. zu übernehmen, also da nicht zu großzügig zu sein. Und es ist dann auch mal darüber nachzudenken, ob es nicht auch die Option gibt, dass das Kind den Weg zu dir alleine zurück legt, etwa mit einem Schulbus. Diese Optionen gibt es ja durchaus für Kinder im Schulalter. Ich weiß jetzt nicht, wie alt dein Kind ist.

    Euch alles Gute. Ich freue mich immer, wenn es Eltern gelingt, einen engen Kontakt zwischen Umgangselternteil und Kind aufrecht zu halten.

    TK

    Hi Bronski,

    schön, dich wieder zu lesen. Nicht wegen des neuen Problems, sondern, weil ihr es offensichtlich geschafft habt, die Umgangsproblematik "abzuarbeiten." Das ist ein ganz wichtiger Schritt.

    So, jetzt zu deinem neuen Problem. Die Rechtsprechung ist da wohl bundesweit recht einheitlich. Im Regelfall ist eine Verrechnung von Kosten mit Unterhaltszahlungen nicht möglich, es sei denn, das Kind lebt zu 50% dauerhaft bei beiden Elternteilen. In die Berechnung der Unterhaltszahlungen nach der Düsseldorfer Tabelle ist ja ein regelmässiger Kontakt mit dem Kind einschliesslich Übernachtungen einbezogen. Ich sehe da im Augenblick deshalb wenig Chancen, da zu einer Reduzierung des Unterhalts zu kommen. Allerdings bitte berücksichtigen: du musst dem Kind nichts anschaffen. Keine Klamotten, auch sonst nichts. Das muss die Mutter mitgeben. Die "Ausgestaltung" der Mehrkosten kann man also steuern. Und, was du dem Kind kaufst, auch an Klamotten, das kann bei dir bleiben für die Nutzung bei dir. Da ist nichts nach Hause mit zu geben.

    Warum sind Gerichte da so zurückhaltend, mit den Kostenregelungen? Ganz einfach: Kinder sollen nicht zu einem wirtschaftlichem Faktor degradiert werden. Nicht zu einem puren Rechenfaktor werden.

    Euch alles Gute im neuen Jahr!

    TK

    Hi,

    nun, es gibt immer Notfälle. Wie hier die Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer läuft, wir wissen es nicht. In dem Bereich, in welchem ich berufstätig war, gibt es einen zwingenden Tarifvertrag, auch mit festen Regelungen. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass man eben davon abweichen muss.

    Man wird abweichende Regelungen nicht grundsätzlich ausschließen können. Ob das hier so ein Fall war, das können wir hier nicht abschätzen. Wenn die Eltern nahe beieinander leben, kein Problem. Bei der Entfernung wie hier muss man sich bei wirklich unaufschiebbaren Terminen von vornherein Alterativen überlegen. Im übrigen kann man natürlich auch mit gerichtlicher Hilfe ganz feste Regelungen treffen, daran müssen sich dann beide Elternteile halten.

    Mein Ziel wäre eine klare gerichtliche Lösung inklusive des aufzeigens eines Weges, falls es unvorhergesehen zu einer Verschiebung kommt. Das würde Rechtssicherheit geben.


    Ich hatte schon weiter oben darauf hingewiesen, dass die Vorgehensweise der Mutter, irgendwelche Listen dem Kindsvater vorzulegen, an die er sich zu halten hat, keine Lösung ist; wie man jetzt ja auch sieht. Meine dringende Empfehlung: klare Regelungen schaffen, die auch der großen Entfernung Rechnung tragen sollten.

    TK

    Hi,

    Du musst hier zwischen den zwei Abschnitten eines Verfahrens unterscheiden. In dem Abschnitt vor der Existenz eines Titels wird gefordert, diskutiert, gestritten, was weiß ich. Aber wenn denn ein Titel existiert, dann sind wir in einem ganz strengen formellen Bereich. Da schaut die Vollstreckungsbehörde (hier der Gerichtsvollzieher) nur, ob die Formalien erfüllt sind, und dann wird er tätig. Er kann und darf Veränderungen im Leben der Betroffenen materiell-rechtlich nicht überprüfen. Dafür sind andere zuständig.

    Meine dringende Empfehlung an dich: setze dich sofort mit dem Sohn in Verbindung und versuche, die Sache zu klären. Wenn das nicht klappt, ab zum Anwalt!

    TK

    Hi, erst einmal herzlich willkommen hier bei uns im Forum.

    Ich befürchte, dass der Unterhaltstitel unbefristet ist. Die von Dir genannte BGB Regelung legt lediglich fest, in welcher Form der Unterhalt seitens des Minderjährigen Kindes gefordert werden kann; nicht jedoch den Zeitraum, bezogen auf das Alter. Deshalb kann auch gepfändet werden.

    Eine Neuberechnung können beide Betroffenen einfordern.

    Die Zahlung sollte an den Sohn erfolgen, es sei denn, er fordert dich auf, weiterhin auf das dir bekannte Konto zu zahlen.

    Da ab Volljährigkeit das Kindergeld jedenfalls voll und nicht nur hälftig anzurechnen ist, verändert sich auf jeden Fall die Höhe deiner Verpflichtung. Wie wurde das bisher denn mit der Aufwandsentschädigung gehandhabt?

    TK

    Hi,

    erst einmal herzlich willkommen hier bei uns im Forum.

    Nun zu Deiner Frage: wir haben offensichtlich einen dynamischen Titel vorliegen, d.h., gewisse Automatismen greifen, ohne dass es einer neuen Berechnung auf der Basis neuer Unterlagen bedarf. Allerdings schliesst das eine Neuberechnung nicht aus. Alle zwei Jahre oder aber, wenn sich Anhaltspunkte für Veränderung der Unterhaltssituation ergeben, können die Unterlagen neu angefordert werden und auch neu berechnet werden.

    TK

    Es ist halt die Frage, was angestrebt wird. Wenn es nur um die Anerkennung des 3. Kindes (Glückwunsch zum Nachwuchs!) geht, es im übrigen weitergehen sollte wie bisher, dann sollte eigentlich die Mitteilung und Dokumentation der Geburt ausreichen. Die Düsseldorfer Tabelle ist ja statistisch gesehen auf zwei unterhaltsberechtigte Kinder ausgerichtet; deshalb sollte das ausreichen. Wenn es um mehr geht, also eine grundsätzliche Berechnung erforderlich ist, dann kann es anders aussehen.

    TK

    Hi, grundsätzlich ist es so, dass Unterhalt auf der Basis des laufenden Einkommen errechnet wird. Da man schwer voraussehen kann, wie sich das Einkommen entwickelt, nimmt man zur Berechnung des Einkommens die letzten 12 Monate und vermutet, dass das Einkommen in etwa so bleibt. Eine Neuberechnung findet dann nach 2 Jahren statt. Wenn allerdings abzusehen ist, dass sich das Einkommen positiv oder negativ erheblich ändert, dann kann auch sofort neu berechnet werden.

    TK

    Hi,

    schön dass du dich nochmals gemeldet hast. Nach den Unterlagen, die du mir per PN zur Verfügung gestellt hast, war Gegenstand des Gerichtsverfahrens ausschließlich das Ordnungsmittelverfahren, nicht aber der Umgang per se. So, jetzt sollte endlich die Regelung des Umgangs angegangen werden. Wenn denn insoweit noch kein Verfahren läuft, von dem ich noch nichts weiß. Die Frage ist, wie man das jetzt anleiert. Und vor allen Dingen, wann man das tut. Entweder direkt jetzt oder aber ob man noch etwas vorweg schiebt: du schreibst die Ex per Einschreiben (!) über deinen Anwalt an und teilst ihr mit, dass du am nächsten Umgangstag das Kind zwecks Weihnachtsmarktbesuchs abholen wirst; dass in Zukunft kein Ausfall des Umgangs mehr geduldet wird. Oder aber du gehst direkt wieder vor Gericht. Besprich das mit dem Anwalt. Der Antrag sollte sinngemäß die Ex verpflichten, das Kind zu den gerichtlich festgelegten Umgangszeiten zum Abholen bereit zu halten; ebenfalls wann ausgefallene Umgangszeiten wie nachzuholen sind und was tragbare Gründe für den Ausfall sind. Ein "hat was anderes vor" ist nicht tragbar. Man kann ein Kind ja auch nicht von der Schule fern halten bzw. den Schulunterricht ausfallen lassen, wenn Kind oder Mutter meinen, dass andere Dinge vorgehen. Ziel ist es, den Umgang als Selbstverständlichkeit in das Leben des Kindes zu integrieren.

    Ich schreib dir nachher noch eine PN.

    TK

    Hi,

    herzlich willkommen hier bei uns im Forum.

    Nun zu deinem Problem. Man sollte Umgang und Kindesunterhalt nicht vermengen. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

    Zum Unterhalt: ich weiss jetzt nicht, ob ein Titel existiert. Wenn ja, dann kannst du den Unterhalt einfach vollstrecken. Wenn nicht, wäre es sinnvoll, einen Titel zu erstreiten, darauf hat das Kind einen Anspruch! Da hilft dir gratis das Jugendamt. Die berechnen auch den aktuellen Anspruch für das Kind. Wenn das nicht klappt, kannst du immer noch einen Anwalt einschalten. Aber das klappt auch meist über das Jugendamt.

    Nun zum Umgang. Gibt es denn da eine rechtsverbindliche Regelung?


    TK

    Hi,

    es kann unschön sein, die Wohnung in der Früh zu verlassen, weil Regen einsetzt oder man vor ein Auto läuft. Es kann schön sein, weil man auf die große Liebe seines Lebens trifft. Alles, wirklich alles im Leben kann sich in die eine oder andere Seite entwickeln. Wer weiß das schon vorher? Wenn du ganz sicher ausschließen willst, dass eine Begutachtung erfolgt, dann verzichtest du eben auf Kontakt mit deinem Sohn und gut ist.

    Ich kenne in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten weder die Schriftsätze, die möglicherweise von deinem Anwalt oder von der Gegenseite in einem Gerichtsverfahren eingereicht werden. Ich weiß immer noch nicht, ob die Erledigungserklärung das ganze Umgangsverfahren erledigt hat oder was auch immer, also die materiellen Inhalte des Eilverfahrens oder die eines möglicherweise auch anhängigen Hauptverfahrens. Ich kann nicht abschätzen, ob du durch diese Erklärung für den aktuellen Zustand nicht sogar jedwede gerichtliche Unterstützung verbaselt hast. Auch das ist möglich. Denn wieso sollte das Gericht ohne irgendeine Veränderung ein Verfahren von vorne beginnen, in welchem vor ein paar Tagen rechtswirksam erklärt wurde, es sei erledigt?

    Vielleicht solltest du endlich mal anfangen, deine Ziele klar zu formulieren. Das ist für mich immer Schritt 1. Dann kommt die Frage, wie man dieses Ziel erreicht. Das ist dann auch vom Verhalten der anderen Involvierten abhängig. Und irgendwann irgendwo in diesem Prozess kann es auch sinnvoll sein, ein Ordnungsmittel einzuführen. Aber Ziel ist doch nicht das Ordnungsmittel, sondern geregelter Umgang mit dem Kind, im Interesse des Kindes, oder wie, oder was?

    An dieser meiner Einschätzung ändert sich auch nichts durch die Schriftsätze, die du mir über PN freundlicherweise hast zukommen lassen.

    Dir einen guten Start in die Woche!

    TK

    Hi,

    Du hast das System immer noch nicht verstanden. Auch die von dir zitierten Entscheidungen treffen deine Verfahrenslage nicht. Die letztlich immer noch unklar ist. Ich versuche es noch mal etwas einfacher.

    1. Familienrechtlich war der Richter/die Richterin zuständig. Gehe einfach mal davon aus. Ob die Verfahren formell verbunden waren, oder als Doppelpack weiter geführt wurden, das ist einerlei. Ob der Antrag auf Ordnungsmittel so ausformuliert war, dass er quasi aus der familienrechtlichen Zuständigkeit "rauspurzelte," das kann ich hier im Forum nicht abschätzen, da müsste ich substantiiertere Kenntnisse haben.

    2. Du hast das Ordnungsmittelverfahren für erledigt erklärt. Damit durfte/konnte dieser Teil des Verfahrens nicht weiter geführt werden. Wieso hast du das getan, damit hast du den Ist-Zustand doch anerkannt, du hast dem Gericht erklärt, dass umgangstechnisch alles in Ordnung ist. Das ist doch DER Freibrief für die Kindsmutter, alles so zu belassen, wie es ist/war. Sie muss gar nichts abändern. Und das hat doch mit der getroffenen Unterhaltsregelung gar nichts zu tun. Das ist doch so, als wenn du im Supermarkt Katzenfutter und Babynahrung kaufen willst. Weil du Katzenfutter sofort gefunden hast, verzichtest du auf die Babynahrung. Nur, davon wird das Baby doch nicht satt. Und wunderst dich hinterher, dass das Baby vor Hunger schreit? Also, es ist insoweit keine Regelung getroffen worden, weil ihr das Verfahren beendet habt. Ich weiß immer noch nicht, ob sich die Erledigungserklärung nur auf das Eilverfahren oder auf das ganze Verfahren inklusive Hauptverfahren bezieht.

    3. Du hast m.E. einen Antrag gestellt, der ein Folgeantrag ist, als selbständiger Antrag zumindest problematisch. Ich hätte auf der Basis der Umgangsregelung per se, die ja nicht angefochten bzw. abgeändert werden sollte, beantragt, der Mutter aufzugeben, das Kind zu den geregelten Zeiten heraus zu geben und das strafbewährt. Ich hätte weiterhin eine Regelung für Ausfälle getroffen, also wann die wie nachzuholen sind, für Urlaubszeiten, Feiertage u.s.w. Warum hat man nach Hinweis des Gerichts auf die Problematik den Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht umgestellt, sondern sich prozessual ins Aus gekickt? Verstehe ich nicht.


    TK

    Danke dir, attestant, noch in Ergänzung zu deinen Ausführungen.

    In diesem Forum hier haben wir zwar die Interessen der Fragesteller im Blick, und das gerne und auf der Basis unserer Gesetze. Wir sind jedoch nicht behilflich einen Schmuddelbereich zu finden, den man nutzen kann, um eine Zahlungsverpflichtung auf die Allgemeinheit abzuwälzen.


    TK