Beiträge von timekeeper

    Noch ein Zusatz: wenn der Schwiegervater dich misshandelt hat, dann kommen wir natürlich in die Überlegung rein, ob es sich bei der Zuwendung um Schmerzensgeld handelt, welches selbstverständlich nicht in irgendwelche Berechnungen eingeht.


    TK

    Hi,


    es bleibt in erster Linie eine Frage des finanziell machbaren. Das Gehalt deiner Frau ist nicht berauschend, und es kann nur verteilt werden, was da ist. Und es muss eben kein Vertrag vorhanden sein, der die Modalitäten bei Geldzuwendungen regelt, einfach weil der Schwiegervater dich wohl kaum unterstützt hätte, wenn er das Ende deiner Ehe vorausgesehen hätte.


    Ich wiederhole mich, aber trotzdem: du musst eine andere Finanzierung deines Lebensunterhalts finden. Die Noch-Ehefrau kann das nicht leisten, dafür verdient sie zu wenig.


    TK

    Hi,


    deine Angaben sind sehr allgemein gehalten, so dass man nicht substantiiert antworten kann.


    Zunächst zum Sorgerecht. Das Kind wird demnächst 18. Da wird ohnehin keine Sorgerechtsentscheidung mehr ergehen. Abgesehen davon ist auch bei getrennt lebenden Eltern das gemeinsame Sorgerecht die Regel.


    Wenn du alleiniger Eigentümer des Hauses bist, dann wirst du in der Regel auch dort wohnen bleiben können. Das Kind kann sich angesichts seines Alters selbst entscheiden, wo es leben will. Wenn bei dir, dann schuldet die Kindsmutter dem Kind Unterhalt bis zur Volljährigkeit alleine, ab da bist du insoweit möglicherweise dann auch mit im Boot, musst also auch für das Kind aufkommen. Was macht denn das Kind so? Schüler, in Ausbildung? Eigenes Einkommen?


    Nun zu dir. Ich hab mal nachgeschaut, was Apotheker mit längerer Berufserfahrung verdienen. Wenn man von halbtägiger Tätigkeit ausgeht, sie evtl. allein für das Kind aufkommen muss, nicht nur jetzt, sondern auch nach der Volljährigkeit, dann wird für dich kaum noch Unterhalt übrig bleiben, insbesondere nicht nach dem Steuerklassenwechsel, welcher dann im nächsten Jahr ansteht. Denn zunächst muss das Kind voll befriedigt werden, zuvor wird das Einkommen der Frau noch bereinigt. Jedenfalls wirst du davon nicht leben und ein Haus unterhalten können.


    Für eine Subvention der Haushaltsneugründung der Demnächst-Ex sehe ich im Augenblick keine Rechtsgrundlage. Mir ist allerdings unklar, wie der Kredit/die Schenkung des Schwiegervaters zu bewerten ist. Es kann sein, dass insoweit wegen der Trennung ein Rückabwicklungsanspruch besteht oder aber dieses Geld in den Zugewinnausgleich zugunsten der Frau einfließt.


    TK

    Hi, auf beide Situationen. Das Kind wird erst berücksichtigt, wenn der Anspruch des minderjährigen Kindes voll befriedigt ist und dann noch Masse zum verteilen übrig ist. Das sehe ich nicht. Und, selbst wenn noch was übrig wäre, die Eltern haben in diesen Situationen immer die "freie Auswahl." Sie können also Geld anbieten oder aber den Wohnplatz zu Hause. Eine auswärtige Unterbringung muss nur dann finanziert werden, wenn auch nachrangig, wenn der Auszug von zu Hause zum Absolvieren der Ausbildung erforderlich ist, nicht, wenn jemand mit seinem Lover zusammen ziehen will.


    TK

    Hi,


    also immer noch keinen Fachmann alles durchrechnen lassen. Wir kennen weder die Akten, noch sonst irgendwelche Dokumente. Wir wissen nicht, was du seinerzeit unterschrieben hast, das weißt ja offensichtlich nicht mal du selbst. Und lässt dich vom Interessenvertreter der Gegenseite beraten, eine super Taktik. Bei so viel strategischer raffinierter Vorgehensweise frage ich mich wirklich, was wir da tun sollen bzw. können.


    Natürlich spielt das Einkommen der Ehefrau eine Rolle. Einmal führt es zur Senkung des Selbstbehalts, weil es sich zusammen nun mal preiswerter lebt. Zum anderen gibt es nun mal eine Fürsorgepflicht füreinander. Und - wenn man sich mit jemandem zusammen tut, dann tut man sich auch mit seiner Vergangenheit zusammen, und zwar positiv wie negativ. Das nennt sich Schicksal/Leben. Dass das der Ehefrau erst jetzt nach zwei gemeinsamen Kindern und demnächst drei Kindern auffällt und fertig macht, na ja, das überrascht mich schon ein wenig. Die günstige Steuerklasse will ich jetzt gar nicht ansprechen.


    Nochmals, ab zum Anwalt, dem gelingt es vielleicht herauszufinden, was man irgendwo, irgendwann, irgendwie unterschrieben hat, und welche Folgen das jetzt noch hat.


    Noch ein Hinweis: wir mögen es gar nicht (siehe Forenregeln), wenn man hier durch das Einarbeiten von Links Schleichwerbung für wen auch immer betreibt. Daran ändert sich auch nichts, wenn man so tut, als sei das ein Link zum Jugendamt. Botschaft angekommen?


    TK

    Hi,


    beim Schüler-BaföG sind die Voraussetzungen für das Stpendium etwas anders als bei dem für Studenten. Wenn der Junge noch die allgemeine Schule besucht, also kein Berufskolleg, keine Fachschule oder ähnliches, dann müsste er als erste Voraussetzung in einer eigenen Wohnung leben. Wenn das nicht der Fall ist, dann sind die Eltern primär in der Pflicht.


    Wie ein Schüler, der wohl in der Endphase (Oberstufe) vor dem Abitur finanziell auf eigenen Beinen stehen soll, ist mir ein Rätsel. Gerade wenn hinterher studiert werden soll, kann es zur Vermeidung von Wartezeiten von entscheidender Bedeutung sein, dass er vernünftige Noten vorlegt. Deshalb wäre ein möglicher Nebenjob auch überobligatorisch und würde auf den Unterhalt nicht angerechnet.


    Der Nachweis, dass die Mutter bewusst wenig verdient, der ist wohl kaum zu führen. Allerdings kann der Vater jetzt das Kindergeld voll mit seinen Unterhaltszahlungen verrechnen, nicht nur die Hälfte. Nach Beendigung der Schule ist das Kind nicht mehr privilegiert, dann greifen andere Regeln.


    TK

    Hi,


    mir ist schleierhaft, wie man bei der Fallkonstellation hier auf einen Familienzuschlag von 2000 € kommen kann. Um übrigen gibt es bei enormen Einkommensunterschied durchaus die Möglichkeit der Kürzung der Unterhaltsansprüche, wobei bei deiner fiktiven nicht nachvollziehbaren Berechnung auch das Kindergeld noch falsch eingesetzt wurde, weil dieses rein rechnerisch beiden Elternteilen zugute kommt und nicht nur einem.


    Es gibt nun mal eine Sonderregelungen für Beamte, und das ist auch gut so. Und es geht niemanden, wirklich niemanden irgend etwas an, womit die Eltern (ich meine beide Elternteile) ihre Freizeit verbringen. Abgesehen davon hat Zivilrecht mit Gerechtigkeit herzlich wenig zu tun. Es geht um die Herstellung von Rechtsfrieden, und jeder, der ein Verfahren verliert, wird die Zauberwaffe "Gerechtigkeit" aus dem Sack holen. Also, 100% aller Verfahren sind ungerecht, abzüglich der paar Fälle, in welchen die unterliegende Partei einsichtig ist.


    TK

    Hi,


    na also, es geht doch! Das freut mich für dich. Du, da Schulrecht Landessache ist, müsste man sich genau mit der Struktur befassen. Das ist unterhaltsrechtlich gesehen aber einerlei.


    TK

    Hi,


    ich möchte zu dem Fall mit Auslandsbezug zurück kommen und einiges erklären. Einmal, der Kaufkraftstandart fließt in die Entscheidung mit ein, wenn der Zahler im Ausland lebt. Da gibt es Listen, die hinzugezogen werden; wenn das denn im Antrag geltend gemacht wird. Noch vor einigen Jahren waren die Schweiz und Deutschland in derselben Kategorie; keine Ahnung, ob sich da zwischenzeitlich was geändert hat. Die Listen sind ja immer noch im veröffentlicht, kann man finden.


    So, nun abgesehen davon, welches Recht angewendet wird. Hier haben wir das ganz platte System "wer zuerst kommt, der mahlt zuerst." Anders ausgedrückt: wo immer ein Verfahren anghängig gemacht wird, wird es nach dem jeweiligen Landesrecht abgewickelt. Auch hier gibt es natürlich Ausnahmen: wenn man in Deutschland z.B. die Anwendung fremden Rechts vereinbart hat, dann muss das deutsche Gericht auch nach ausländischem Recht urteilen. Kommt im Familienrecht zwar nur sehr selten vor, im internationalen Handelsrecht öfters, klar. Wenn wir jetzt ein deutsches Urteil haben, dann ist das in der Regel auch im Ausland vollstreckbar, zumindest im europäischen Raum, und zwar selbst dann, wenn in diesem Land anders geurteilt worden wäre. Und umgekehrt auch. Wir vollstrecken in Deutschland auch Urteile, die in unserem Rechtssystem anders ausgefallen wären. Da greifen insoweit die internationalen Regeln über die Anerkennung von Entscheidungen souveräner Staaten.


    Natürlich gibt es auch insoweit Ausnahmen. Etwa dann, wenn noch innerhalb eines Gerichtsverfahrens zwar eigentlich nach ausländischem Recht entschieden werden müsste, dieses aber mit unserem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Oder aber, in der Vollstreckung: wir liefern keinen Ausländer zwecks Vollstreckung der Todesstrafe aus.


    Daraus folgt, dass man keinen direkten Auslandsbezug in einer richterlichen Entscheidung finden muss bzw. üblicherweise auch nicht finden wird.


    TK

    Hi,


    das mit dem "SOFORT" geht gar nicht. Das sollte auch eine 14-jährige verstehen. So richtig was "griffiges" ist ja auch nicht vorgetragen worden. Und, es wird für den Schulwechsel die Unterschrift des Vaters benötigt. Und - sie hat es doch bisher auch immer wieder zu dir geschafft - wieso soll das jetzt nicht gehen, eben nach Klärung der Sache? Das verstehe ich nicht.


    Ich würde nachfolgende Vorgehensweise empfehlen: Du setzt dich mit dem Vater in Verbindung und versuchst, rauszufinden, um was es wirklich geht. Ganz ohne Vorwurf, um Sachlichkeit bemüht. Parallel mit dem Kind einen Termin beim Jugendamt wahrnehmen, zur Beratung. Dem Kind rüber bringen, dass man nur auf Dauer Erfolg haben kann, wenn man die ganze Sache professionell durchzieht. Perspektive könnte im Fall einer gerichtlichen Entscheidung der Schuljahreswechsel sein.


    In dem Alter hat das Kind gute Chancen, dass nach seinem Willen auch durch das Gericht entschieden wird. Wenn man die wahren Gründe für den Wunsch kennt und das ganze so klärt, wie es in unserem Rechtssystem vorgesehen ist. Und du dich als Mutter jetzt nicht schon deshalb als unfähig erweist, dass du unverantwortlich, also entgegen den gesetzlichen Regelungen handelst.


    Und, bitte nie vergessen: Pubertät ist, wenn die Eltern anfangen, schwierig zu werden.


    TK

    Hi,


    die Lohnbuchhaltung eines Betriebes sollte wissen, wie man den pfändbaren Betrag ermittelt. Der ergibt sich einmal aus dem Titel und zum anderen aus dem Gehalt. Eine Neuberechnung bzw. Überprüfung der Grundlage für diesen Titel steht dem Drittschuldner (Arbeitgeber) nicht zu. Damit hat sich der Titelersteller (Amtsgericht, Jugendamt, Notar) befasst.


    Ich würde insoweit für den Drittschuldner nichts berechnen, das ist nicht deine Aufgabe. Der soll seines Amtes walten, und gut ist.


    TK

    Isana, ich habe wirklich keine Berührungsängste, was grenzüberschreitende Einschätzung einer rechtlichen Situation angeht. Nur, da in diesem Fall der Erfüllungsort nicht in Deutschland liegt die Option realistisch ist, dass der mögliche Anspruch der Mutter eben dort durchgesetzt wird, ist es müßig, ohne Kenntnis des dortigen Rechts den Fall hier zu beraten - es sei denn, einer der Helfer ist wirklich in frz. Recht fit.


    Ich bin es nicht, deshalb wäre es unseriös, hier die deutsche Rechtslage zu erörtern und so zu tun, als würde das auch in Frankreich gelten. Ich werde es jedenfalls nicht tun.


    TK

    Hi, normalerweise gleichen sich Nutzungsentschädigung und Kreditabtrag in etwa aus. Nur, man zahlt Nutzungsentschädigung für den Anteil, welcher nicht einem selbst, sondern dem anderen Eigentümer gehört. Und der Prozentsatz richtet sich nach den Eigentumsanteilen.


    Hier ist also erst einmal eine saubere Rechnung bzw. Berechnung angesagt. Das Kind hat insoweit nichts damit zu tun, da in den Unterhaltsansprüchen ja auch der Mietanteil/Nutzungsanteil rechnerisch enthalten ist.


    TK

    Hi, in Ergänzung zu TR: man kann nicht einfach ignorieren, dass im Streitfall wohl französisches Unterhaltsrecht greift. Und ein französischer Titel ist auch ohne weiteres in Deutschland vollstreckbar, selbst dann, wenn er nicht mit deutschem Recht übereinstimmt.


    Deshalb verstehe ich nicht, weshalb man nicht fachkundige Hilfe in Anspruch nimmt. Okay, bei dem Alter der Mutter könnte man sagen, das Ende ist ja absehbar. Aber, es scheinen ja noch andere Sachen klärungsbedürftig zu sein, da wäre für mich schon interessant zu wissen, wo ich stehe.


    TK

    Hi,


    ein paar grundsätzliche Ausführungen. Es ist nicht die Aufgabe eines Anwalts, neutral zu sein. Das Mandat kann auch lauten, möglichst viel rauszuholen, möglichst außergerichtlich, denn Gerichte sind neutral. Das JC - also der Steuerzahler - springt nur mit Zahlungen ein, wenn nicht jemand anderes vorrangig zu Zahlungen verpflichtet ist, hier der Ehemann. Das JC beauftragt keinen Anwalt zur Berechnung, ist natürlich froh, wenn insoweit jemand einspringt und das erledigt, also hier der Anwalt der Noch-Ehefrau.


    So, Kindesunterhalt, sei es in Form von gebündeltem Baren oder aber in Form von Betreuungsleistung sind vorrangig, haben mit Exenunterhalt letztlich nichts zu tun, sind vorrangig in Abzug zu bringen, wie andere Bereinigungsfaktoren (z.B. berufsbedingte Aufwendungen) auch. Was dann übrig bleibt, das ist auch der Berechnung des tatsächlichen Anspruchs der Ex zugängig. Und dieser Betrag ist dann noch nach oben gedeckelt durch den Selbstbehalt. Darauf hatte edy ja schon völlig zutreffend hingewiesen.


    Um welche Faktoren ist denn dein Netto-Einkommen bereinigt worden?


    TK

    Hi, mich erstaunt es immer wieder: für neue Felgen am PKW wird von Händler zu Händler gerannt, da wird verglichen, sich mit Fachleuten ausgetauscht, der Stammtisch weiß natürlich auch viel ...... Aber, wenn es um wirklich viel Geld geht, wenn gegebenenfalls die Weichen für Jahrzehnte gestellt werden, dann unterschreibt man irgendwas beim Jugendamt, immerhin erinnert man sich dunkel daran, dass da mal irgendwann irgendwas war. Sorry, aber dafür fehlt mir jedwedes Verständnis.


    Das JA ist Interessenvertreter des Kindes. Nicht deiner und muss auch nicht neutral sein. Es kann wie jeder privat mandatierte Anwalt auch mal versuchen, ob die Berechnung akzeptiert wird oder nicht. Das muss man einfach wissen. Ich rate in diesen Fällen immer, ausnahmslos immer, einen eigenen Anwalt zu mandatieren, die komplette Berechnung überprüfen lassen. So, wenn man das geschafft hat (bitte Anwalt, nicht Stammtisch), dann sind wir an dem Punkt, dass man entscheiden kann, ob der Anwalt einen auch nach außen vertritt, oder aber ob man dem JA selbst mitteilt, was man akzeptiert.


    Abgesehen davon noch eine Anmerkung: die Kinder sind nicht für die Schuldentilgung/Vermögensanhäufung der Eltern verantwortlich. Sie sollen in die Lage versetzt werden, angemessen und menschenwürdig aufzuwachsen. Wie ihr das in Zukunft managed, das ist letztlich eure Verantwortung.


    Aber, erst einmal ab zum Anwalt.


    TK