Posts by timekeeper

    Hi,

    schau dir mal § 232 FamFG an. Dadurch kann dann durchaus der Wohnort des Kindes in Deutschland zuständig sein. Problematisch wird es mit der Umsetzung eines deutschen Titels im Ausland. Da gibt es teilweise Abkommen mit den jeweiligen Ländern; unterstützend ist da das Bundesamt jür Justiz in Bonn tätig. Ich würde auf jeden Fall einen darauf spezialisierten Anwalt einschalten. Damit eine solche Aktion nicht schon an Formalien scheitert.


    TK

    Hi,

    ich erkläre das System nochmals weiter. Zustellungen bei gerichtlichen Anträgen werden vom Gericht aus veranlasst. Wenn man dazu die Mitwirkung des Antragstellers benötigt, etwa bei Auslandszustellungen, dann wird der Antragsteller informiert. Aber im Rahmen der EU, insbesondere bei Zustellungen in ein Nachbarland klappt das nach meiner Erfahrung problemlos. Also, die Anträge sind zugestellt worden, das ist auch das erste, was ein Gericht in einem Verfahren überprüft. Klar, dass die Anwältin eine Verschiebung wollte, das ist ihr Job. Aber mehr auch nicht.

    Im übrigen; es geht nur um den Streitgegenstand, also das, was anhängig gemacht worden ist. Wenn die Umgangskosten das nicht waren, dann wird auch nicht darüber entschieden. So einfach ist das.


    TK

    Hi,

    danke erst einmal für die Rückmeldung. Es freut mich, dass das mit dem Kind jetzt geregelt ist. Noch eine ergänzende Anmerkung: bei der Verweigerung von Unterschriften, die zum normalen Leben dringend erforderlich sind, fackeln die Gerichte dem Himmel sei Dank nicht lange. Anders wäre es möglicherweise gewesen, wenn er eine gute Begründung für bzw. gegen die Schulauswahl gegeben hätte. Pure Blockade um der Blockade willen, das ist dann auch ein Grund, eben das Sorgerecht zu entziehen.

    Positiv ist auch, dass Du die ganze Sache sehr zeitig angegangen bist. Das ist auch sehr wichtig; Gerichte sind zugemüllt, und wenn dann evtl. noch Klärungsbedarf da ist, dann braucht kein Richter noch zusätzlichen Zeitdruck.

    Euch beiden alles, alles Gute und einen guten Start auf der weiterführenden Schule wünscht


    TK

    Gauss, wir haben gleichzeitig geschrieben. Ob die fehlende Deckelung beim zu Hause wohnen bleiben sinnvoll ist, darüber kann man trefflich streiten. Der Grundgedanke ist nun mal, dass man eben zu Hause einen gewissen Lebensstandart hat, der auch beibehalten werden soll. Durch die Verteilung der Unterhaltspflicht auf beide Elternteile sowie der vollen Anrechnung des Kindergeldes findet ja eine Korrektur statt bzw. eine Anpassung auf die neuen Umstände. Und, nicht vergessen, das volljährige Kind, welches seinen Schulabschluss hat, rutscht in der Rangordnung der Begünstigten gewaltig nach hinten. Schon dadurch erfolgt doch eine Korrektur.

    TK

    Na ja edy, der Verdienst kann ja durchaus überobligatorisch sein, also nicht anzurechnen. Nur, man sollte das endlich mal alles in geordnete Bahnen bringen. Und dazu gehört erst einmal sauberes rechnen. So, und dann kann man von der Regel ausgehend den Anspruch des Kindes gegen den Vater klar bestimmen. Dabei hilft dann der eigene Anwalt, es geht letztlich um die Quotelung des Unterhalts zwischen den Eltern. Und wenn man das weiß, dann kann man in dieser Höhe auch einen Titel erstellen lassen, so dass insoweit kein Streit entstehen dürfte, also Verfahrenskosten sehr überschaubar werden.

    Schon unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit sollte man dringend einen eigenen Anwalt nehmen. Der klärt dann auch über eventuelle Zusatzkosten wie etwa Mehrbedarf auf.

    TK

    Hi,

    du verwechselst Bedarf des Kindes mit Zahlungsverpflichtungen. Es wird neu gerechnet und, das Kindergeld wird voll angerechnet. Das führt häufig zu einer Reduzierung der Unterhaltsbelastung für den bisherigen Alleinzahler. Und wenn sich Daddy bisher großzügig gezeigt hat, dann ist das seine Angelegenheit, hätte er ja nicht tun müssen. Wenn ich das richtig verstanden habe, dann ist es doch so, dass das Kind zu Hause ausziehen wird. Und dann sind wir bei dem, was wir bisher geschrieben haben.

    TK

    Nö, sie finanziert damit nicht ihr Eigenheim, sondern die Kosten der Tochter. D.h., der Anteil am Unterhalt der Tochter wird zuvor berechnet. Und erst im nächsten Schritt stellt sich dann die Frage, ob die Mutter ihren Anteil am Unterhalt für die Tochter mit den Naturalien verrechnet. Und evtl. noch zusätzlich vom Kind Kostenerstattung einfordert. Das geht aber den Vater wirklich nichts an und hat auch keinerlei Einfluss auf die Höhe seiner Zahlungsverpflichtungen, wirklich nicht.

    TK

    Hi,

    gehe mal davon aus, dass edy und meine Wenigkeit diese Regelungen kennen. Darum geht es doch gar nicht. Es geht um das Regel/Ausnahmeprinzip. Und da sehe ich hier keinen Grund, von der Regel abzuweichen. Zumindest hast du nichts konkret dargelegt. Es ist nun mal nicht so, dass unterhaltsverpflichtete Eltern automatisch ihr Einkommen mit den Berechtigten voller Höhe teilen müssen. Es muss letztlich eine ganz konkrete individuelle Unvermeidbarkeit des Mehrbedarfs dargelegt werden. Und daran scheitert es in der Regel. Ein "ich habe schon immer nur Edeljeans getragen," oder ein "ich habe schon immer in einer großen Wohnung gelebt," das langt da nicht, wirklich nicht.

    TK

    Hi,

    Unterhaltsberechnungen sind immer sehr individuell. Eben Einzelfallentscheidungen. Nur eines steht fest: bei einem auswärts studierendem Kind ist der Unterhalt nach oben gedeckelt (es sei denn, es gibt tragende Argumente dagegen, wie etwa schwere Behinderungen). Von diesen knapp 1000 € ist das Kindergeld in Abzug zu bringen, bzw. es geht in die Berechnung mit ein. Wie das dann zwischen dem Empfänger des Kindergeldes und dem Kind verrechnet wird, das interessiert doch gar nicht. Hier geht es nur um den Rechenfaktor.

    Also, man kann hier schon sehr genau rechnen. Der einzige Faktor, wo ich unsicher bin, das ist der Studienkredit. Aber spielt der denn wirklich eine Rolle, wenn die Eltern nach Verdienst gequotelt maximal 360 € im Monat zahlen müssen, jeder für sich?

    TK

    Hi,

    ich versuche mal, den richtigen Ansatzpunkt zu finden. Wenn das Kind auszieht, dann haben wir den Festbetrag von ca. 1000 € im Monat (müsste den genauen Betrag jetzt nachschauen). Darin ist das Kindergeld enthalten. Dieser Betrag wäre dann bei den Eltern aufzuteilen, entsprechend ihres bereinigtem Netto-Einkommens. Wobei weitere vorrangige Unterhaltsberechtigte natürlich vorab rechnerisch zu berücksichtigen sind.

    Was ist von den Einnahmen des Sohnes zu berücksichtigen? Sein Nebenjob nicht, da er nicht arbeiten muss, diese Einnahmen dürften überobligatorisch sein. Bleibt der Studienkredit. Da bin ich mir im Augenblick unsicher, müsste ich nachschauen. Wenn es denn überhaupt noch darauf ankommt.

    Krankenkasse - wäre zu überlegen, ob da nicht ein preiswerter Studententarif in der gesetzlichen Krankenkasse besteht. Das wäre ja auch zuzumuten.

    M.E. dürfte bei eigener Wohnung für die Eltern maximal zukommen: 1000 € - Kindergeld, diesen Betrag nach bereinigtem Netto-Einkommen aufteilen + Studenten-Krankenkasse.

    TK

    Hallo Amelia,

    erst einmal herzlich willkommen hier bei uns im Forum.

    So, bei euch bahnt sich eine Scheidung an. Da du nur sehr wenige Infos rüber bringst, kann die Antwort auch nur sehr allgemein gefasst sein. Voraussetzung für eine Scheidung ist, dass man zuvor mindestens ein Jahr getrennt lebt. Der erste Schritt für dich ist also, die Trennung zu vollziehen. Wie das durchgezogen wird, was da sinnvoll ist, das ist individuell sehr verschieden. Wie stellst du dir diesen Akt denn vor? Ist natürlich auch davon abhängig, wie die derzeitigen Lebensumstände sind, ob Kinder da sind, wenn ja, wie alt, u.s.w. Erzähl uns doch ein wenig von euch, dann kann man da konkreter werden.

    Wie sieht es wirtschaftlich aus? Grundsätzlich hat der wirtschaftlich schwächere Ehepartner zeitlich begrenzt Anspruch auf Unterstützung von dem stärkeren Partner. Allerdings langt diese Subvention in der Regel nicht aus, um davon alleine angemessen zu leben. Mein dringender Rat ist immer, sich ganz zeitig um einen (Wieder)Einstieg ins eigene Berufsleben zu bemühen. Und bis dahin kann es ja auch aufstockend Unterstützung aus den staatlichen Sozialkassen geben.

    So, jetzt bis du dran, liefere uns noch ein paar Infos, dann helfen wir auch gerne weiter.

    TK

    Hi, so würde ich auch vorgehen. Denn du hast ja so lange gezahlt, ich bin da dann keine Freundin von Überraschungen. Das wäre auch unfair. Noch ein Hinweis: nicht jeder, der mit Geld nicht umgehen kann, ist kaufsüchtig, nicht jeder, der kifft ist ein Junkie, nicht jeder, der psychische Probleme hat, ist deshalb arbeits- und oder ausbildungsunfähig.

    TK

    Ich war vielleicht etwas kurz, weiter oben. Wieso kann sich das JC an dich wenden; wobei es das in der Regel nicht tut, sondern das über die Tochter regelt. Bis 25 kann die Tochter, wenn sie sich denn alleine nicht ernähren kann, in einer Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern/dem Elternteil leben, bei dem sie auch wohnt. Dies bedeutet dann, dann sie nur dann ein Fall für das JC wird (bzw. die ganze Bedarfsgemeinschaft), wenn das insgesamt erwirtschaftete Einkommen zu gering ist. Wenn das einkommenslose Kind dann auszieht, kann es nicht unbedingt Unterstützung vom JC erhalten, weil es sich künstlich bedürftig gemacht hat. Das überprüft das JC dann auch. Aber da ihr ja nicht zusammen gelebt habt, existiert dieses Problem nicht.

    TK

    Hi,

    da kein Titel in der Welt ist, kannst du die Zahlungen einstellen. Irgendwann wird sich dann das Job-Center an dich wenden. Denen musst du dann erklären, dass kein Titel existiert, dass sie in keiner Ausbildung steht, also deshalb kein familienrechtlicher Anspruch besteht. Dass auch sozialrechtlich kein Anspruch besteht, da sie seit der Trennung von der Kindsmutter nicht bei dir gelebt hat, also nicht einfach mal so ausgezogen ist und sich dadurch bedürftig gemacht hat.

    TK

    So, weiter geht es:

    Wo sollte die Strafanzeige erstattet werden? Es gibt ja einige Institutionen, die dazu berechtigt bzw. verpflichtet sind. In Unterhaltsanzeigen empfehle ich immer, diese direkt bei der Staatsanwaltschaft zu erstatten. Weil eben auch zur Bewertung eines Anfangsverdachts - und nur dann leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein - gewisse zivilrechtliche Grundkenntnisse erforderlich sind, die etwa die Polizei nicht haben muss. Die Strafanzeige sollte substantiiert darlegen, dass die zivilrechtliche Seite des Falls klar ist und die erforderlichen Unterlagen in Ablichtung als Anlage bitte beifügen.

    So, der Staatsanwalt wird dann die Ermittlungen aufnehmen. Er hat natürlich andere Zugriffsmöglichkeiten auf Institutionen, die ihm Auskunft erteilen werden. Z.B. die Ermittlung einer aktuellen Wohnadresse, eines Arbeitgebers ist wesentlich einfacher, als auf der zivilen Seite des Falles. Und - er kann einen untergetauchten Straftäter/eine Straftäterin auch mit Haftbefehl suchen lassen.

    Wenn denn der Täter gefasst ist, der Anfangsverdacht sich zu einem hinreichenden Tatverdacht verdichtet hat, muss der Staatsanwalt sich entscheiden, wie er weiter vorgeht. Er kann das Verfahren einstellen, wenn damit auch schon dem Strafanspruch des Staates genüge getan ist, wegen geringen Verschuldens. Er kann einen Strafbefehl beim zuständigen Amtsgericht beantragen, also eine Verurteilung im schriftlichen Verfahren anstreben, oder eben die klassische Anklageschrift verfassen, so dass es dann nach mündlicher Verhandlung zu einer strafrechtlichen Entscheidung kommt.

    Gegen das Strafbefehlsverfahren spricht, dass ja eine Geldstrafe letztlich die Zahlungsfähigkeit hinsichtlich des Unterhalts reduzieret, also nicht unbedingt unterstützend ist. Es gibt allerdings ein "Stufenplan," der bei vielen Gerichten angewandt wird, und der auch erfolgreich ist:

    1. Verfehlung: Das Verfahren wird wegen geringen Verschuldens eingestellt, mit der Auflage, die Rückstände und laufenden Zahlungen aufzunehmen. Wird diese Auflage nicht erfüllt oder nach Ablauf der Frist von 6 Monaten kommt es zu neuen Verfehlungen, dann wird wieder gehandelt.

    2. Verfehlung, bzw. Scheiterns der ersten Regelung: es kommt zur mündlichen Verhandlung. Verurteilung erfolgt, allerdings auf Bewährung, diesmal lange Bewährungszeit, in welcher der Täter seinen Verpflichtungen nachkommen muss, etwa 3 Jahre, sonst Bewährungswiderruf.

    3. Verfehlung, bzw. Bewährungswiderruf: neues Strafverfahren, diesmal dann Freiheitsstrafe ohne Bewährung, gegebenenfalls zusätzlich zum Bewährungswiderruf.

    So, das war mal ein ganz grober Überblick über diese doch sehr spezielle Problematik.

    TK

    Hi,

    im Forum habe ich kürzlich darauf hingewiesen, dass es auch die Option gibt, Strafanzeige gegen einen Verletzer seiner Unterhaltsverpflichtungen zu erstatten, § 170 StGB. Hier etwas Aufklärung dazu, wenn das Sinn macht oder anders ausgedrückt, wie die Systeme Familienrecht/Strafrecht zueinander stehen.

    Grundsätzlich ist das Strafrecht nicht dazu da, die Spielregeln des Zivilrechts auszuhebeln oder zu ersetzen. Das Strafrecht hat die Aufgabe, den Strafanspruch des Staates umzusetzen; dass dabei auch quasi als Nebeneffekt ein zivilrechtlicher Nutzen herauskommen kann, ist erwünscht, aber nicht Bedingung. Daraus ergibt sich die erste Regelung. Der Staatsanwalt ist nicht dazu da, streitige Fälle im Sinne des Berechtigten zu lösen bzw. durchzusetzen. Wenn sich die Betroffenen über das grundsätzliche Bestehen einer Unterhaltspflicht oder über die Höhe der Verpflichtung streiten, dann bewegen wir uns ausschließlich im zivilrechtlichen Bereich und da ist das ganze dann auch zu klären.

    Also, wann sollte man Strafanzeige erstatten? Letztlich sollten zwei Voraussetzungen nachweisbar vorliegen: eine Verpflichtung muss vorliegen und dieser Verpflichtung entzieht sich der Betroffene durch nicht von unserem Rechtssystem vorgesehenen Aktionen. Die Verpflichtung sollte sich idealerweise aus einem zivilrechtlichen Titel ergeben. Und der Entzug kann sich aus einer Reihe von Aktionen ergeben. Einige Beispiele: man setzt sich - wie in diesem Forum in einem Thread angekündigt - mit unbekanntem Aufenthalt ab; kündigt seine Arbeitsstelle; überschreibt sein ganzes Hab und Gut an eine dritte Person, so dass Vollstreckungsmaßnahmen zivilrechtlicher Art ins Leere gehen müssen. Das dürften so die gängigsten diesbezüglichen Handlungen sein.

    Wie man eine Strafanzeige gezielt in die richtigen Bahnen lenkt, damit geht es in der Fortsetzung weiter.

    TK