Beiträge von timekeeper

    Hi,


    normalerweise ist es so, dass eine Rangigkeit festgelegt ist. Laufender Unterhalt geht der Begleichung von Rückständen vor; dann kommen die Schulden bei der Staatskasse dran vor anderen Rückständen. Der Selbstbehalt bei Schulden bei der Staatskasse ist geringer als der allg. festgelegte Selbstbehalt.


    Wenn also die Unterhaltsvorschusskasse für den laufenden Unterhalt einspringt, dann werden Zahlungen an die Kasse zunächst mit den laufenden Leistungen verrechnet. Was nicht funktioniert: man lässt die Unterhaltsvorschußkasse zahlen und stockt dann direkt den errechneten/austitulierten Betrag auf.


    TK

    Hi,


    Bigpuster, auch bei Familien, die ausschließlich vom Bürgergeld leben, werden Schraubzwingen angesetzt, glaub es mir einfach mal.


    Nun zum von mir (ungeliebten) Bedarfskontrollbedarf. Das Problem ist, dass viele diesen Bedarf mit dem Selbstbehalt gleichsetzen, also ihn als zwingend zu berücksichtigen ansetzen. Dem ist aber nicht so. Deshalb gibt es auch durchaus Oberlandesgerichte, die diesen Kontrollbetrag gar nicht einsetzen. M.E. ist er überflüssig. Denn die DT ist kein Gesetz. Sie ist eine Orientierungshilfe, die bei der Berechnung des Kindesunterhalts wohltuende Sicherheit vermittelt. Aber, da wir es auf der Gesetzesseite mit einem unbestimmten Rechtsbegriff zu tun haben, kann das Gericht letztlich bestimmen, wie sie diesen Rechtsbegriff ausfüllt. Also, auch ohne den Kontrollbedarf müsste das Gericht individuell durchprüfen, ob das ganze Konstrukt angemessen ist, ob man den notwendigen Selbstbehalt also erhöhen muss.


    TK

    Hi,


    tja, das hätte man vorher klären sollen. Nochmals ganz klar: wenn die Mutter, bei der das Kind ja wohl lebt, keine Gelder aus der Staatskasse haben will, dann teilt sie das mit und gut ist. Niemand wird gezwungen, irgendwelche Anträge zu stellen.


    TK

    Hi Bingo,


    dein Beitrag ist etwas wirr. Ich versuche trotzdem mal, das ganze zu sortieren.


    Ihr habt euch getrennt; das Kind lebt bei der Mutter und sie erhält Bürgergeld. Und zwar für sich und auch für das Kind. Ab der Trennung hättest du für das Kind zahlen müssen. Das ist wohl nicht geschehen. Da du vorrangig zum Unterhalt deines Kindes zuständig bist, ist der Betrag aus den Zuwendungen für die Mutter des Kindes herausgenommen worden. Denn Bürgergeld wird nur bezahlt, wenn niemand anderes für das Kind aufkommen muss. Und hier bist du das erst einmal, wenn du nicht zahlst, kann die Unterhaltsvorschusskasse einspringen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Das ist aber ein Darlehen, und ist vom Verpflichteten (dir) nach Möglichkeit zurück zu holen; zumindest ist die unterhaltsrechtliche Situation zu klären.


    Niemand hat deine Frau gezwungen, dort einen Antrag zu stellen, sie hätte auch auf die Zahlungen von dort verzichten können. Sie kann auch jetzt jederzeit erklären, sie verzichte auf die Vorfinanzierung des Kindes durch die Kasse, dann ist das auch erledigt. Nur, dann fließt von dort auch kein Geld mehr.


    TK

    Hans, ich möchte noch was ergänzen. Einmal ist dieses Kind nicht mehr priviligiert; also rutscht in der Rangfolge weiter nach hinten; das Kindergeld ist voll, nicht hälftig auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Und, die Mutter, kann nicht sagen, sie finanziere ja das "Hotel Mama," deshalb sei sie nicht zu berücksichtigen. Das hat bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs keinerlei Einfluss. Ob die Mutter dann, wenn ihr Anteil am Unterhalt feststeht, eine wie auch immer geartete Vereinbarung mit der Mutter trifft, das ist eine ganz andere Frage.


    TK

    Wobei noch ergänzend zu edy anzumerken ist, dass familienrechtliche Ansprüche und öffentlich-rechtliche durchaus unterschiedlich sein können. Die BaföG-Behörde kann also durchaus aus einem Einkommen der Eltern schließen, dass kein BaföG-Anspruch besteht, familienrechtlich dieser aber nicht mehr besteht. Nur, in dem Fall hier sehe ich noch keine dauerhafte Unterbrechung der Ausbildung, die zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen könnte.


    TK

    Hi,


    nochmals: jeder muss sich um seine Angelegenheiten selbst kümmern. Wenn es die Mutter in der Vergangenheit nicht getan hat, dann ist es ihr Problem und nicht das von anderen Personen oder gar des Steuerzahlers. Die Einbürgerungsbehörde hat mitgeteilt, was benötigt wird. Wenn etwas nicht eingereicht werden kann, dann muss man das mitteilen. So, wie das dann bewertet wird, ist eine ganz andere Frage.


    TK

    Da sie keinen Kindesunterhalt zahlt, kann sie auch Kindesunterhaltszahlungen nicht nachweisen. Das ist dem Sachbearbeiter mitzuteilen. Wie das bewertet wird, ist eine ganz andere Frage.


    TK

    Hi,


    wenn man etwas nicht vorlegen kann, dann erklärt man, warum man das nicht kann. Wie diese Erklärung dann zu bewerten ist, ist eine andere Frage. Dass die Kindsmutter keinen Unterhalt zahlt, ist ja wohl klar. Da braucht es nicht die Erklärung der Oma.


    TK

    Hi,


    ich vermute mal, dass es hier um die Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter geht. Eingebürgert wird nur (grob vereinfacht formuliert), wer für sich selbst sorgen kann. Da sie verpflichtet ist, für ihr Kind finanziell zu sorgen, könnte das, was an Lohn übrig bleibt, eben nicht für die Selbstversorgung ausreichen. Und dann gibt es keine Einbürgerung.


    Ob ausländerrechtlich eine Erklärung von Großmutter und Kindsvater , man mache keinen Unterhalt geltend, für die Einbürgerung ausreichen, das vermag ich nicht abzuschätzen. Denn wir haben das Problem, dass eine solche Erklärung jederzeit widerrufen werden kann. Weder das Jugendamt noch das Job-Center sind jedoch zuständig. Die Mutter muss sich um ihre Angelegenheiten schon selbst kümmern.


    TK

    Hi,


    was ist denn das für ein Nachweis für wen oder was? Abgesehen davon, wenn die Oma kein Geld will, allein für das Kind aufkommen will, dann ist das primär ihre Angelegenheit.


    TK

    Hi,


    da die einzelnen Gehaltsgruppen in der Düsseldorfer Tabelle ja relativ groß sind, das Gehalt ja vertraglich festgezurrt ist, kann auch bei auf die Zukunft bezogenen Schätzungen das zu erwartende Einkommen doch relativ genau berechnet werden. Wenn man dann nach einigen Monaten tatsächlich zu einer wesentlichen Abweichung von der Schätzung kommt, kann man ja eine Abänderung des Unterhaltstitels einfordern.


    TK

    Hi,


    wir mögen es hier gar nicht, wenn jemand die "Geschlechterkeule" zum Einsatz bringt, völlig unsubstantiiert und dann auch noch Meilen an der Realität vorbei. So machst du dir hier keine Freunde!


    Schon vor Monaten hatte ich versucht, rüberzubringen, dass dein einziger Gesprächspartner die werdende Mutter sein sollte und nicht der werdende Opa oder sonst wer. Diesen Rat hast du schon damals ignoriert, und jetzt setzt du dich mit der Oma auseinander. Warum? Dafür ist kein Grund da, nicht mal ansatzweise. Es geht ausschließlich um euer Kind und euch beide, sonst um gar nichts. Insoweit liegt es an dir, die Regeln fest zu legen, und du das nicht tust, dann beklag dich wenigstens nicht.


    Für die Übernahme des Neugeborenen durch dich, was sollte da dem Kindeswohl entsprechen? Du bist berufstätig, kannst dich also gar nicht ganztägig um das Neugeborene kümmern, und mit dem stillen dürftest du auch Schwierigkeiten haben. Es entspricht im übrigen in der Regel dem Kindeswohl (worüber man sich hier wohl gar keine Gedanken macht), Neugeborene bei der Mutter zu belassen; wie die spätere Situation aussieht, das ist eine ganz andere Frage.


    Ihr habt Eingewöhnungsschwierigkeiten, was ich auch als normal empfinde. Billige euch die Zeit zu, die ihr benötigt, um sich an die Situation zu gewöhnen, da rein zu wachsen. Verhandle nur mit der Mutter; schafft feste Umgangsregelungen; wenn das Kind einige Monate alt ist, sollte es auch möglich sein, den Umgang außerhalb der Wohnung der Mutter stattfinden zu lassen; das Ziel sollten regelmäßige Übernachtungen auch bei dir sein, so dass das Kind eben auch an deinem Leben teilnimmt.


    Wenn ihr das alleine nicht gebacken bekommt, es gibt genug Beratungsstellen, die euch da auch weiter helfen.


    TK

    Hi,


    Vorsatz spielt außerhalb des Strafrechts nur da eine Rolle, wo es im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Im Zivilrecht kommt es darauf an, was wer zu vertreten hat. Das kann sich mit dem strafrechtlichen Vorsatz decken, tut es aber in der Regel nicht. Und das, auf was es nicht ankommt, das wird logischerweise auch nicht erwähnt.


    TK