Hi,
vielleicht ist es sinnvoll, beim Jugendamt eine Beistandschaft für die 12-jährige einzurichten. Die rechnen den Anspruch des Kindes aus, erledigen die Papierarbeit, und das alles gratis. Meist auch richtig.
So, wie ist zu rechnen (auch das JA und dessen Berechnungen sollte man überprüfen können). Man nimmt den Netto-Verdienst des Vaters der letzten 12 Monate incl. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld u.s.w. Dividiert diesen durch 12, dann hat man den Monatsverdienst. Dieser ist zu bereinigen; welche Bereinigungsfaktoren greifen, ist letztlich individuell zu berücksichtigen. Der größte Posten sind in der Regel berufsbedingte Aufwendungen, wie etwa die Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, evtl. auch Versicherungen u.s.w. Da kann man über die großen Suchmaschinen auch bezogen auf den jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirk vieles finden.
So, jetzt kommen wir zur Frage der Einstufung nach der sog. Düsseldorfer Tabelle. Diese Tabelle geht davon aus, dass der Zahler lediglich für 2 Personen rein rechnerisch zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist. Hier haben wir aber drei Kinder, evtl. noch die Ehefrau. Dies bedeutet, dass er mindestens um eine Gehaltsstufe herabzustufen ist. Von dem Betrag, der dann für die Tochter ermittelt ist, ist der halbe Kindergeldbetrag in Abzug zu bringen. Das Kindergeld wird also rein rechnerisch halbiert, es soll beiden Elternteilen zugute kommen.
Nun zum Selbstbehalt. Der liegt derzeit bei 1450 €, wenn ich das richtig in Erinnerung habe. Kann aber im Fall eines zweiten Verdieners/einer Lebensgemeinschaft mit einer weiteren Person herabgesetzt werden. Einzelfallentscheidung. Der so ermittelte Betrag ist dann letztlich auf die drei Kinder nach der DT zu verteilen. Gegebenenfalls ist auch noch die Ehefrau mit einzubeziehen, rein rechnerisch, wenn sie so viel verdient, dass wir bei einem Mangelfall zu einer Herabsetzung des Selbstbehaltes kommen.
Du siehst, es ist nicht so ganz unproblematisch. Ich habe meinen Einstieg hier teilweise sehr vereinfacht dargestellt, die Fachleute, die mitlesen, mögen mir das verzeihen.
TK