Beiträge von timekeeper

    Hi,


    zunächst einmal ist festzuhalten, dass Notar und Rechtsanwalt völlig verschiedene Aufgabenbereiche haben. Für die Scheidung bedarf es eines zugelassenen Rechtsanwalts, keines Notars. Ob später irgendwann noch ein Notar erforderlich ist, das ist eine ganz andere Frage und im Augenblick nicht vorrangig.


    Und, auch bei größter Einigkeit zwischen den (Ex) Partnern, es gibt keinen gemeinsamen Anwalt. Ein Anwalt ist Interessenvertreter und kann nun mal nicht beide gegnerischen Parteien gleichzeitig vertreten. Wenn man sich in allen Punkten einig ist, langt es, wenn für das eigentliche Scheidungsverfahren nur der Antragsteller einen Anwalt mandatiert, der Antragsgegner lediglich den Vortrag des Antragstellers vor Gericht bestätigt, also keine eigenen Anträge stellt.


    Ich empfehle in so Fällen eigentlich (fast) immer, dass sich beide Betroffenen getrennt eine Erstberatung bei einem Anwalt ihres Vertrauens in Anspruch nehmen. Die kostet kein Vermögen, das kann auch vor Mandatierung abgesprochen werden. Da es bei einer so langen Ehedauer um relativ viel gehen kann, finanziell, halte ich das für eine gute Geldanlage.


    Noch ein Hinweis: häufig werden Eheverträge empfohlen, die dann aber wiederum den Gegenstandswert in die Höhe treiben, weil da ein Notar auf jeden Fall involviert ist und der Vertrag trotzdem der Genehmigung des Scheidungsgerichts bedarf. Sind aber fast immer überflüssig.


    TK

    Hi,


    da ist in der Vergangenheit wohl viel schief gelaufen. Aber, darüber jetzt zu diskutieren, das lohnt sich nicht. Fakt ist, dass wohl ein Titel existiert, der über den 18. Geburtstag hinaus geht. D.h., die Tochter hat alle Zeit der Welt, neu zu berechnen, denn sie kann ja jederzeit aus dem bestehenden Titel vollstrecken.


    Es ist jetzt dafür zu sorgen, dass der Titel aus der Welt kommt, Es ist weiter heraus zu finden, was das Kind denn ausbildungstechnisch so macht, ob was verdient wird, auch was die Kindsmutter beruflich so treibt, bzw. was sie verdient.


    Die Sache ist eilbedürftig. Das bekommst du allein nicht so schnell gebacken. Auch unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit, nimm dir bitte sofort einen Anwalt. Nicht vergessen: das Jugendamt ist in diesen Fällen keine neutrale Anlaufstelle, sondern Rechtsbeistand des Kindes, also Interessenvertreter.


    TK

    Noch in Ergänzung: grundsätzlich haben zwar auch Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Enkelkind, bzw. das Kind hat auch ein Recht auf Großeltern. Allerdings ist dieses Recht wesentlich schwächer ausgeprägt wie das Recht eines Elternteils auf Umgang mit dem von ihm getrennt lebenden Kind. Und wenn die Verhältnisse wie hier sind, dann wird man einen Anspruch der Großmutter verneinen. Jedenfalls muss der Vater nicht dulden, dass Kind und Großmutter sich während der Zeit sehen, in welcher sich das Kind bei ihm aufhält.


    TK

    Agdan, wir haben es hier weniger mit einem juristischem Problem zu tun, eher mit einem menschlichen. Einmal kann die Ex sich offensichtlich bei ihrer Mutter entgegen allen Beteuerungen nicht durchsetzen, sonst wäre diese nicht im Besitz der Anwaltsrechnung ihrer Tochter. Und dir ist es auch nicht gelungen, die streitbare Lady aus deinem Leben heraus zu bekommen. Du musst weder mit der Lady reden, noch anderweitig schriftlich kommunizieren. Ich würde konsequent jedweden Kontakt mit ihr vermeiden, bei unvermeidbaren Aufeinandertreffen auf nichts, aber gar nichts erwidern, einerlei, ob sie dich oder deine Familie oder wen auch immer anpinkelt. Das wird es zwar am Anfang noch schlimmer machen (so etwas mögen so Leute gar nicht), aber irgendwann ist dann auch Schluss. Sie hat mit dir nichts zu tun, dränge sie konsequent aus deinem Leben. Das ist dein gutes Recht.


    TK

    Hi,


    ein Gerichtsverfahren enthält üblicherweise Anträge, Begründungen der Anträge, Anträge der Gegenseite, deren Begründungen und dann, wenn ein Verfahren ausgeschrieben ist, kommt eine Entscheidung des Gerichts. So, der Familienrichter hat also über alle Anträge zu entscheiden, die gestellt worden sind. Das tut er mit einer Schlussentscheidung, evtl. gehen dieser Entscheidung noch andere Entscheidungen, etwa Beweisbeschlüsse voran. Wenn so eine Antragsschrift 10 Anträge über was auch immer enthält, ein Punkt die Scheidung ist, dann wird das Gericht in der Regel auch über die Scheidung erst entscheiden, wenn die anderen Punkte auch entscheidungsreif sind. Das sind die allgemeinen Verfahrensspielregeln, die nicht nur im Familienrecht gelten.


    So, für eine Scheidung haben wir dann die zwei angeführten Bestimmungen. Die erste enthält die allgemeine Regel, wann eine Ehe zu scheiden ist, nämlich, wenn sie gescheitert ist. Das ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der im Einzelfall auszufüllen ist. Wie er auszufüllen ist in bestimmten Fällen, das ist dann in der Folgebestimmung geregelt (1 Jahr, 3 Jahre). Dadurch wird erklärt, wann eine Ausfüllung entbehrlich ist (unwiderlegbare Vermutung).


    Ich verstehe jetzt nicht, welche Rechtsprechung da nun angeboten werden soll. Jede, ausnahmslos jede Ehe, die nach deutschem Recht in den letzten Jahrzehnten geschieden worden ist, ist nach diesen Regeln geschieden worden. Also, erst wird geprüft, ob man getrennt lebt und wie lange, dann ob eine der unwiderlegbaren Vermutungen greift, wenn nein, ob die Ehe tatsächlich gescheitert ist und das wars. Wenn man eine der gängigen Suchmaschinen bedient, wird man auch Entscheidungen über Ehescheidungen finden, und zwar zu Hauf. Welche von den Millionen Entscheidungen dann der eigenen am ähnlichsten ist, das muss man dann schon selbst entscheiden.


    TK

    Nochmals, bei Uneinigkeit ist nach 1 Jahr Trennung bis zu 3 Jahren Trennung eben das Scheitern zu überprüfen. Ob das Zusammenleben mit jemand anderes da ausreicht, das ist dann eine Einzelfallentscheidung. Und wenn dann noch alles andere ungeklärt lässt, dann ist der Fall einfach nicht entscheidungsreif. Denn es kommt ja nicht nur auf das Scheitern an.


    Normalerweise wissen die Familienrichter schon, wie man vieles in der mündlichen Verhandlung klärt. Und er wird auch rüber bringen, was noch alles vorgetragen werden muss.


    TK

    hi,


    nö, einfach ist eine Scheidung nur, wenn man sich einig ist und die unwiderlegbare Vermutung greift. Vermutung ist juristischen Sinn bedeutet, dass man letztlich nicht weiß, ob die aufgestellte Behauptung stimmt. Das kann bei der unwiderlegbaren Vermutung dahingestellt bleiben, wenn die anderen Voraussetzungen, die nicht unter die Vermutung fallen, vorliegen. Das ist bei der einvernehmlichen Scheidung nach einem Jahr und der streitigen nach drei Jahren der Fall. Wenn der Trennungszeitpunkt schlüssig dargelegt und unbestritten ist, dann muss man sich keine Gedanken darüber machen, ob die Ehe gescheitert ist, unabhängig davon ist zu scheiden.


    Wenn nur ein Zeitraum zwischen einem Jahr und drei Jahren vergangen ist, dann ist die Unwiderlegbarkeit nicht als Scheidungsvoraussetzung da. Dann muss sich das Gericht noch vom Scheitern der Ehe überzeugen.


    TK

    Hi,


    mich würde interessieren, was die Tochter denn so als Vergütung bekommt, und wo die Mutter in diesem ganzen Szenario unterhaltstechnisch anzusiedeln ist. Denn ab Volljährigkeit ist sie ja auch zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Und, nicht vergessen, das Kindergeld wird voll auf einen möglichen Unterhaltsanspruch angerechnet.


    TK

    Hi,


    es geht hier nicht darum, was er ist, wie er sich dir gegenüber verhält. Ich habe zwar eine lebhafte Fantasie und kann mir vieles vorstellen. Aber wie jemand, der sein Kind nicht sieht, dem Kindeswohl schaden kann, da komme ich nicht so ganz mit. Ich habe dir den richtigen, gangbaren Weg aufgezeichnet. Den wirst du nur mit professioneller Hilfe schaffen. Denn ihr wurschtelt beide ohne Konzept vor euch hin, das könnt ihr tun, was eure Beziehung angeht, da redet euch niemand rein; aber hier geht es um ein Kind. Und dem müsst ihr das nicht antun.


    TK

    Hi,


    nun ist psychische Gewalt nicht unbedingt ein Ausnahmefall; Gerichte und Jugendämter sowie andere Beratungsstellen können damit in der Regel umgehen. Mir fällt außerdem auf, dass du auch durchaus widersprüchlich argumentierst. Da kommt als Vorwurf "hat bis heute die Vaterschaft nicht anerkannt," du dann weiter unten schreibst, dass du das nicht wolltest bzw. ihn überhaupt nicht als Vater genannt hattest, wozu du aber verpflichtet gewesen wärst. Ja, watt denn nu? Mit fällt weiter auf, dass er offensichtlich regelmäßig Unterhalt zahlt; d.h. er ist kein Drückeberger, wie wir es ja hier im Forum immer wieder erleben.


    Das Kind hat einen Anspruch auf einen Vater; zu wissen, dass es ihn gibt und wer er ist. Das ist gesetzlich so vorgesehen. Und das ist auch gut so. Was meinst Du, wie sich das Kind fühlt, wenn es in seinem Umfeld sieht, dass alle Kinder einen Papa haben, nur es nicht? Kinder sind da untereinander auch grausam, das geht nie gut. Also, da ist dringend Ordnung rein zu bringen. Im Interesse des Kindes, deine Befindlichkeiten interessieren da eher am Rand.


    Es ist also Ordnung in die Beziehung zu bringen. Dazu gehören die Vaterschaftsanerkennung, geregelte Unterhaltszahlungen, geregelter Umgang und idealerweise auch das gemeinsame Sorgerecht. Gemeinsames Sorgerecht bedeutet nicht, dass man keine eigenen Entscheidungen mehr treffen darf. 99% aller Entscheidungen sind Alltagsentscheidungen des täglichen Lebens, die fällt der, bei dem sich das Kind gerade aufhält.


    Wie der Umgang zu gestalten ist, das muss individuell ausgestaltet werden; jedenfalls sollte das Ziel die Teilhabe des Kindes am Leben des Vaters sein. Auch mit Übernachtungen oder gemeinsamem Urlaub. Umgang nur im Beisein von Jugendamtsmitarbeitern, das mag ein Einstieg sein; wie soll das im Interesse der beiden funktionieren, wenn da ständig jemand dabei sitzt und zuschaut? Wichtig ist, wie immer die Umgangsregelung ausschaut, die von beiden Seiten verbindlich einzuhalten ist.


    Nimm professionelle Hilfe in Anspruch, es gibt nicht nur das Jugendamt und hör auf, da weiter allein vor dich hin zu wurschteln. Das geht auf Dauer nicht gut.


    TK

    Nun gibt es nicht nur den Betreuungsunterhalt, sondern unabhängig davon den nachehelichen Unterhalt, den der sozial stärkere Expartner eventuell zu leisten hat. Zwar ist der Gedanke, dass grundsätzlich die Expartner nach der Scheidung auch allein für sich sorgen sollen, Grundlage des Scheidungsrechts, aber es gibt eine Reihe von Ausnahmen. Dies ist der Fall, weil die Verpflichtung der gegenseitigen Fürsorge eben nicht immer mit dem Scheidungstermin endet; sondern eben auch noch weiter fortbestehen kann. So kann es dem sozial schwächeren Partner, der z.B. 40 Jahre nicht berufstätig war, kaum zugemutet werden, jetzt noch einen Job zu suchen, abgesehen davon, dass er kaum einen finden wird. Oder aber der Verdienst der Eheleute war extrem unterschiedlich und der höhere Verdienst des einen Partners hat den Lebensstandart in der Ehe geprägt. Man wird dann dem schwächeren Partner noch für einen zeitlich begrenzten Raum Ausgleichszahlungen zubilligen. Wie lange, das ist eine Einzelfallentscheidung. Klar, je länger man verheiratet war, desto länger kann dieser Zeitraum sein, insoweit muss man auch schauen, inwieweit auch in der Karriere des sozial schwächeren Expartners ehelich bedingte Nachteile zu verzeichnen sind. Da sind zunächst einmal natürlich die gemeinsamen Kinder, da wird einer beruflich zurück stecken. Aber es gibt auch andere Gründe, z.B. Reduzierung der Arbeitszeit, um den Haushalt für beide zu führen oder der Verzicht auf Weiterbildungsmaßnahmen, weil der Ex einen immer spätestens um 18.00 zu Hause haben wollte.


    Aber eines muss hier klar sein: dieser Unterhalt ist in der Regel zeitlich begrenzt; irgendwann muss man alleine zurecht kommen.


    Noch zwei Beispiele aus der Praxis:


    Frau studierte Rechtswissenschaften, Mann war gut verdienender Manager, 2 Kinder im Vorschulalter waren da. Mann zog Frau während des Praktikums höchstpersönlich aus ihrem Arbeitszimmer beim Arbeitgeber, meinte, er sei es leid, seine Frau immer abends nur noch müde zu sehen und im Haushalt zu helfen. Und die Kinder hätten auch keine Mutter mehr. Das Studium wurde abgebrochen. Jahre später kam die Scheidung. Der Ehemann hatte sich eine Neue zugelegt, sah nicht ein, dass er noch Unterhalt zahlen müsse, sie hätte ja irgendwann ihr Studium wieder aufnehmen können. Sah das Gericht anders, er musste bis zum Ende des Studiums Unterhalt zahlen.


    Der andere Fall: Frau war gelernte Bürokauffrau, hatte auch Jahre nicht gearbeitet, sie hätte sofort wieder anfangen können mit der Arbeit; allerdings kaum über Mindestlohn als ungelernte Gehilfin. Auf anraten des Gerichts wurde nachfolgender Vergleich geschlossen: Unterhalt wurde auf drei Jahre begrenzt, in der Zeit machte die Frau eine Weiterbildungsmaßnahme mit, danach stand sie auf eigenen Füßen, ohne in die Armut abzustürzen.


    Ihr seht, was das Ziel ist: der sozial Schwächere soll die Chance haben, sich wieder zu etablieren. Aber, die Ehe ist keine Garantie für eine lebenslange finanzielle Versorgung mehr.


    TK

    Hi,


    ich hatte versprochen, über den nachehelichen Unterhalt mal eine kurze Zusammenfassung zu schreiben, weil sich die Anfragen häufen und doch sehr verschiedene Vorstellungen durch das www geistern.


    Einschlägig sind die §§ 1570 ff BGB. Beim Durchlesen wird man feststellen, dass wir dort keine genauen Angaben haben, der Gesetzgeber hat vielmehr mit unbestimmten Rechtsbegriffen gearbeitet, welche dann im Einzelfall ausgefüllt werden müssen. Wir finden also keine festen Daten im Gesetz. Allerdings haben sich im Lauf der Zeit natürlich Regeln entwickelt, durch die Rechtsprechung, die dann in vielen Fällen doch relativ sicher voraussagen lassen, wie im Streitfall ein Gericht entscheiden würde. Und, nicht vergessen, die Lebensumstände in Deutschland verändern sich ständig, noch vor wenigen Jahrzehnten gab es kaum Kindergartenplätze, und die wenigen waren den Kindern von nichtehelichen Kindern vorbehalten, die Ehefrau musste also mit der Geburt eines Kindes zwingend mit der Berufstätigkeit aufhören, auch mussten in vielen Bundesländern verbeamtete Lehrerinnen mit der Heirat ihren Job aufgeben, es sei denn, es gab zu wenig Lehrer. Die Absicherung der Ehefrau musste also ganz anders aussehen, im Vergleich zu heute.


    Zunächst zur Kategorie "nachehelicher Unterhalt wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes," §§ 1570, 1578 BGB. Inzwischen ist verbindlich festgelegt, dass das betreuende Elternteil für mindestens drei Jahre Betreuungsunterhalt erhält. Die Zeit ist auch arbeitsrechtlich abgepuffert, solange muss der Arbeitgeber den Arbeitsplatz offen halten. In dieser Zeit ist das andere Elternteil verpflichtet, neben dem Kind auch für den betreuenden Elternteil Sorge zu tragen. Allerdings haben wir keinen Automatismus, aus dem sich ergibt, dass ab dem 3. Geburtstag der Betreuungselternteil für sich selbst sorgen muss. Es ist in diesen Fällen zu prüfen, ob die Bedürfnisse des Kindes und die elternbezogenen Bedürfnisse die voll eigenverantwortlichen Versorgung zulassen. Es muss im Einzelfall also möglich sein, Kindeswohl und Berufstätigkeit unter einen Hut zu bringen. Das ist häufig gar nicht möglich. Nur selten befindet sich die Kita direkt neben der Arbeitsstelle des Elternteils, d.h., wenn die Kita um 7.30 Uhr öffnet, die Mutter aber um 7.00 Uhr anfangen muss mit der Arbeit, dann noch der Weg von Kita zur Arbeit hinzu kommt, dann wird es problematisch. Da kann man im Einzelfall durchaus dazu kommen, dass die Mutter eben noch nicht wieder in den Beruf einsteigen muss oder eben nur teilzeitig, das andere Elternteil hat dann gegebenenfalls noch aufstockend Unterhalt zu zahlen, eben bis Kindesbedürfnisse mit der eigenständigen Versorgung vereinbar ist.


    Wichtig ist aber in diesem Zusammenhang, dass das betreuende Elternteil nachweisen muss, warum es nicht arbeiten kann, zumindest teilzeitig. Und wenn man nicht teilzeitig arbeiten möchte, aus was für Gründen auch immer, dann wird ein fiktives Einkommen zugrunde gelegt, das zahlende Elternteil muss dann evtl. noch aufstocken, das ist dann aber letztlich ein Rechenexempel, das was noch zu zahlen ist, wird sich also in der Regel verringern. Und ist auch zeitlich begrenzt. Denn irgendwann schadet es dem Kind nicht mehr, wenn es in der Früh nach der Mutter aus dem Haus ist, und nach Schule/Hort auch noch einige Zeit allein zu Hause ist.


    Hieraus ergibt sich: selbst wenn ein Gericht diesen Betreuungsunterhalt unbefristet zugesprochen hat, bedeutet das nicht, das unbefristet bezahlt werden muss. Man kann bei Änderung der Verhältnisse also durchaus auf Befristung klagen bzw. gerichtlich feststellen lassen, dass kein Unterhaltsanspruch mehr besteht.


    In den letzten 20 Jahren hat sich zwar gewaltig was getan, was Kita-Plätze angeht. Trotzdem haben wir nicht nur, was die Anzahl angeht, noch erhebliche Probleme. So kann man sein Kind in der Regel nur in der Kommune zur Kita schicken, in welcher man auch lebt, nicht in der, in der man arbeitet. Für mich wäre es häufig viel angebrachter, das Kind in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes unter zu bringen. Diese räumliche Begrenzung liegt daran, dass fast alle Kindergärten von den Kommunen betrieben oder zumindest subventioniert werden. Und man subventioniert halt nur eigene Kinder und keine, die dort nicht leben. Aber auch da gibt es (wenige) Ausnahmen.


    Soweit meine Anmerkungen zum Einstieg in den Betreuungsunterhalt. Alles weitere später.


    TK

    Hi,


    die Gerichtskosten werden auf klassische Weise aufgeteilt, also nach den Gewinn- und Verlieranteilen.


    Da die Fragen in Richtung Unterhalt für die Ex/den Ex, Kindesunterhalt bei bestimmten Konstellationen zunehmen, werde ich mal einen grundsätzlichen Überblick weiter unten im Vermischten verfassen. Spätestens morgen ist der da. Ich denke, das ist sinnvoller, als wenn hier die einzelnen Beiträge zu sehr verfranzt werden und die Hilfestellungen dann mit der ursprünglichen Frage nichts mehr zu tun haben.


    Einverstanden?


    TK

    Hi,


    TR und meine Wenigkeit haben offensichtlich dieselbe Einschätzung. Es ist seinerzeit eine lückenhafte Regelung getroffen worden, wobei der Rechtscharakter immer noch unklar ist. Ein Titel ist in der Welt, aus dem kann jederzeit vollstreckt werden. Und, die Behörden haben nicht die Funktion eines Rechtsberaters für ihre Schuldner. Das können und dürfen sie auch gar nicht. Und nochmals, inert, die Rechtsgrundlage ist doch klar. Es ist der existierende Titel, was soll da noch abgefragt werden?


    TK

    Hi,


    und wir kennen immer noch nicht den Rechtscharakter dieses Schreibens, ob es Bescheid oder was sonst ist. Ob damit ein Verzicht auf die Vollstreckung existiert. Ich vermute, dass insoweit keine Regelung getroffen worden ist. Dann kann auch vollstreckt werden.


    TK

    Hi,


    Vertrag und Bescheid sind nicht identisch. Vertrag ist eine Vereinbarung, also zwei korrespondierende Willenserklärungen müssen vorliegen. Ein Bescheid ist eine einseitige Maßnahme einer Verwaltungsbehörde, also ein Verwaltungsakt. Der kann einseitig jederzeit aufgehoben/korrigiert werden. Was mir fehlt, das ist, wie mit dem Titel verfahren werden sollte. Was wurde da geregelt?


    TK