Beiträge von timekeeper

    Gauss, ich muss mich korrigieren, es wäre kein Betrug, sondern eine Untreue. Sorry. Mina, ich bin nicht davon ausgegangen, dass du die 2 Monate die Nebenkosten nicht mehr tragen willst. Nur, er hat im Gegenzug auf die Nutzungsentschädigung verzichtet und auch deinen Anteil am Kredit verzichtet. Der Deal war also nicht uninteressant für dich. Dass ich für eine rückwirkende Bezahlung von was auch immer keine Basis sehe, das hatte ich doch geschrieben.


    Ich wiederhole mich: ab zum Anwalt, der soll sauber rechnen. Außerdem die Weichen für die Zukunft richtig stellen.


    TK

    Hi,


    nee das Gesetz ist nicht kompliziert. Wir haben auf der Tatbestandsseite nur in der Regel unbestimmte Rechtsbegriffe, die dann ganz konkret im Einzelfall auszufüllen ist. Und um den Einzelfall zu bewerten, da braucht es die ganz konkrete Kenntnis aller Unterlagen, von allem, was dazu gehört. Das haben wir nicht, es wäre unseriös, in einem Forum in einem solchen Fall so zu tun, als hätte man eine Lösung parat.


    TK

    Hi


    also jetzt Geld zu verprassen, das ist ein törichter Rat. Wenn überhaupt noch gemeinsam gewirtschaftet wird, kann so etwas gewaltig auf die Füße fallen, denn mit gemeinsamen Geld muss man pfleglich umgehen, ansonsten kann das negativ in die finanzielle Berechnung eingehen.


    Ich grübele noch an einem ganz anderen Punkt. Man hat 8 Monate wieder zusammen gelebt. Da könnte man durchaus zu der Ansicht kommen, dass die Trennungszeit erst nach der erneuten Trennung zu laufen beginnt, und nicht vor vier Jahren. Es sei denn, man hat für die 8 Monate nur eine WG gebildet, ohne jedwedes gemeinsames wirtschaften. Wenn man dennoch noch Zugriff auf das Konto des Mannes hätte, und wie Gauss vorgeschlagen vorgeht, dann bewegen wir uns im Bereich des Betruges. Das stimmt die Gerichte nicht unbedingt freundlich, die Staatsanwaltschaften auch nicht.


    TK

    Hi,


    ein konkretes Rezept für eine erfolgreiche Herabsetzung des Kindesunterhalts kann es nicht geben; deshalb war die Frage von TR auch nur allgemein beantwortet.


    Trotzdem noch zur Ergänzung: der Neue der Kindsmutter interessiert nicht. Und, man darf sich nicht künstlich bedürftig machen, und so seine Unterhaltspflicht minimieren. Es müsste also im Einzelfall konkret geprüft werden, und dann im Streitfall der Unterhaltstitel in einem Gerichtsverfahren korrigiert werden.


    TK

    Hi,


    niemand weiß, für welchen Preis das Haus wann veräußert wird. Außerdem gehen hier Zugewinn und Aufteilung des aus dem Haus möglicherweise zu erzielendem Betrag wild durcheinander. Ein ganz grober Hinweis: entscheidend ist das Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung und das Endvermögen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidung. Dieser Teil gilt als Ehevermögen, als das, was gemeinsam erwirtschaftet wurde. Und von dem so ermittelten Betrag erhält jeder 50%.


    Ihr habt aber noch eine Reihe anderer Baustellen. Da ist der Kindesunterhalt, evtl. Unterhalt für dic h, die Regelung der Bezahlung bzw. des Unterhalts des Hauses. Es muss also da sauber gerechnet werden. Bei Kindesunterhalt gibt es keine Diskussion, den hat der Noch-Ehemann zu leisten. Nun zur Regelung der Hauskosten, zunächst einmal bis zu eurem Auszug. Grundsätzlich schuldest du die Hälfte der Kredittilgung, und eine Nutzungsentschädigung für seinen Hausanteil. Die Nebenkosten, die üblicherweise auch bei einer Mietwohnung anfallen, da würde ich auch dazu neigen, zu sagen, die musst du voll tragen. Ab Auszug sind dann die Kosten, die noch anfallen von beiden anteilig zu tragen. Es ist also im Interesse aller, das Haus zügig zu veräußern.


    Rückwirkend sehe ich keinen Anspruch auf was auch immer. Ihr habt über Jahre ein Modell praktiziert, was ja letztlich auch funktioniert hat. Das Positive für dich: in diesen Jahren hat der Noch-Ehemann ja auch für dich Schulden getilgt. Was jetzt natürlich auch von Vorteil ist.


    Auch unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit; suche schleunigst einen Anwalt auf, der für dich sauber rechnet, überlasse dem Anwalt die Korrespondenz mit der Gegenseite. Wobei ich dazu neige, schon aus Gründen der Praktikabilität, bis zum Auszug alles so zu lassen, wie es jetzt ist und sich auf die Zeit ab Mai zu konzentrieren.


    TK

    Hi,


    so, dann machen wir mal weiter. Es sollte eine feste Umgangsregelung her. Wenn das durch Vermittlung des Jugendamtes oder einer anderen sozialen Einrichtung nicht möglich ist, dann bitte gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die Faustregel ist: bei ganz kleinen Kindern ist öfter und kürzer sinnvoll. Dies geschieht im Umfeld der Mutter, aber bitte nicht in deren Gegenwart. Jetzt wenn es wärmer wird, kommen natürlich auch Spaziergänge in Betracht, etwas später dann auch der Spielplatz, oder, was auch sehr kleinen Kindern schon viel Freude macht, das sind der Zoo, meine beiden sahen gerne auf dem Bahnhof einfahrenden Zügen zu, was auch immer. Ziel sollte sein, dass Du das Kind dann auch relativ schnell mit zu dir nehmen kannst, auch mit Übernachtungen, so dass das Kind auch an deinem Leben teilnimmt.


    Worauf ist bei einer solchen Umgangsvereinbarung zu achten? Sie sollte auch Regelungen für Verhinderungen enthalten, also wird nachgeholt und was sind Verhinderungen. Das ist ganz wichtig. Und auch die stufenweise Umstellung von oft ein paar Stunden bis seltener und dafür länger mit Übernachtungen sollte schon geregelt sein. Wenn da nichts zustande kommt, muss man die Hilfe des Gerichts in Anspruch nehmen. Man könnte dann auch anpeilen, in die Regelung die Verhängung eines Zwangsgeldes aufzunehmen, wenn grundlos der Umgang boykottiert wird. Das solltest du aber nicht alleine machen. Nimm dir einen Anwalt, teile ihm deine Vorstellungen mit und der soll sich drum kümmern.


    Wenn das geregelt ist, kann und sollte man den Umgang mit der Mutter runterfahren. Man muss nicht ständig über was auch immer reden und diskutieren. Das Kind wird übergeben und gut ist.


    Nun zum Unterhalt, das Kind hat auf jeden Fall einen Anspruch darauf, die Mutter die ersten drei Jahre, sofern bei dir die Voraussetzungen (ausreichend Verdienst) vorhanden sind. Aber auch da sollte der Fachmann mal sauber rechnen.


    Es geht bei dir um relativ viel. Ich kann nur dringend empfehlen, fachkundige Hilfe (Anwalt) in Anspruch zu nehmen, damit die Weichen von vornherein richtig gestellt werden und du zu einem entspannten Umgang mit deinem Kind kommst. Das wünsche ich euch beiden von ganzem Herzen.


    TK

    Hi,


    ich frage mich in so Fällen immer, wieso man mit so Ungeheuern in die Kiste hüpft und dann noch ein Kind gezeugt wird. Aber, zur Sache:


    Ich weiß nicht, ob ich was überlesen habe. Wie ist dein Status? Gibt es das gemeinsame Sorgerecht, ist die Vaterschaft anerkannt?


    TK

    Hi,


    es muss nicht unbedingt von Vorteil sein. Kommt auf die Höhe der Schulden an. Hier scheint die neue Immobilie ja überwiegend aus eigenem Kapital (Verkauf des jetzigen Hauses) finanziert zu werden. Ob hier der Neuerwerb überhaupt Einfluss auf die Unterhaltszahlungen hat, kann ich nicht abschätzen. Wenn, dann minimal. Man sollte das alles von einem Fachmann durchrechnen lassen.


    Noch ein Hinweis auf die drei Jahre - Unterhaltszahlungen für die glückliche junge Mutter. Grundsätzlich ist es zwar schwierig, mit einem 3-jährigen Kind zu arbeiten, zumindest vollzeitig, wegen der Öffnungszeiten der Kitas und da ein Arbeitsplatz in den seltensten Fällen neben der Kita liegt. Aber: da kann es sogar günstiger sein, wenn sie nicht arbeitet, weil keine Lust. Denn sie müsste dann darlegen, dass sie wegen des Kindes nicht arbeiten kann, und diese Beweisführung ist kompliziert.


    Ich würde meine eigene Lebensplanung nicht unbedingt auf die Mutter ausrichten. Geh einfach mal davon aus, dass es nach drei Jahren zumindest zu einer deutlichen Reduzierung kommt. Also, alles sehr überschaubar.


    TK

    Letzteres hab ich mir schon so gedacht. Ganz wichtig ist, dass man nur eine Aktion startet, die man auch durchhält. Und vielleicht auch wartet, bis man mit der Ehefrau an einem Strang zieht. Natürlich jetzt sofort schlau machen, was es so alles gibt. Und dann kann man auch etwas konkreter planen.


    TK

    TR,


    ich denke, der Fagesteller muss erst einmal realisieren, dass es keine amtliche Zauberfee gibt, die ihm seine unangenehme Arbeit abnimmt.


    Allerdings eine keine Korrektur: öffentlich-rechtlich (Bürgergeld) kann es im Augenblick sein, dass der Sohn kein Bürgergeld bekommt, eben weil er in einer Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern lebt. Da hilft dann auch der nicht existierende familienrechtliche Anspruch wenig.


    Aber, die Eltern können sich ja umfassend informieren, welche Programme es lokal gibt, und zwar ganz ohne Sohn. Das wäre mein Einstieg.


    TK

    Hi,


    das Kind ist volljährig, da habt ihr zunächst einmal kein Mitspracherecht. Und, du hast wohl meinen Beitrag nicht ganz verstanden. Es gibt eine Reihe von Programmen, die natürlich lokal unterschiedlich sind. Das ist eine lokale Angelegenheit, ihr müsst euch vor Ort schlau machen. Und, vielleicht ist es auch keine so tolle Idee, gemeinsam mit dem Kind wo auch immer hin zu gehen. Ich würde mich allein informieren, dem Kind aufzeigen, was da ist und dann weiter sehen.


    TK

    Hi,


    erst einmal, ich hatte nicht geschrieben, dass man in so einem Fall ein Kind von jetzt auf gleich aus der Wohnung bekommt. Es wird zwar teilweise diese Ansicht vertreten, die teile ich aber nicht. Nur, man bekommt in so einem Fall sein Kind relativ schnell raus. Sei es mit gerichtlicher Hilfe oder auch mit Unterstützung anderer. Keine Ahnung, was Du da für Berater hattest; jedenfalls keine sachkundigen.


    Da gibt es z.B. in Duisburg ein Programm, da arbeiten das JA und das JC zusammen, und zwar auch in Fällen, dass die Kinder über 21 sind. Das JA überprüft, ob es den Kindern, die eben beim Auszug spätestens einen Anspruch auf Bürgergeld haben, unzumutbar ist, weiter zu Hause zu wohnen, bzw. auch den Eltern. Die stellen dann eine Bescheinigung aus, die auch von dem JC anerkannt ist. Gleichzeitig kann man natürlich auch mit der Wohnungssuche beginnen. Auch da gibt es für Menschen mit schlechter Schufa-Auskunft Optionen. Z.B. gemeinnützige Vereine, die als Mieter auftreten und Wohnungen untervermieten; da fällt mir als erstes Hanau ein, da wird so ein Programm seit Jahrzehnten erfolgreich durchgeführt. Und jede größere Kommune dürfte für so Notfälle eine Anlaufstelle haben. Wie die bei euch aussieht, das können wir hier natürlich nicht abschätzen.


    Vielleicht erst mal selbst schlau machen, was da wirklich geht. Es könnte ja auch sein, dass der Sohn seine ollen ständig rummäkelnden Eltern (Achtung, ironisch gemeint) auch ganz gerne los würde, er weiß selbst nur nicht, wie es geht? Ich würde meine Hilfestellung in der Richtung organisieren; wäre das eine Option?


    TK

    Hi,


    ich verstehe die leidenden Eltern durchaus. Wir haben hier ja eine Koppelung von Lebensuntüchtigkeit (sich in keinem Job halten können) und Schmarotzertum, wobei sich das ja teilweise deckt.


    Juristisch gesehen müsst ihr ihm keine Unterkunft gewähren, er hat auch null Unterhaltsansprüche gegen euch. Anders ausgedrückt: ihr könnt ihn rausschmeißen und das wars. Mit einer gewissen Räumungsfrist (aus Gründen der Menschlichkeit), dann auf Räumung klagen, die Räumung durch Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen und das wars.


    Nur mal ganz ehrlich, wer schafft das schon beim eigenen Kind? Ehe ihr irgend etwas anleiert, müsst ihr euch untereinander darüber klar werden, was ihr als Team wirklich durchhaltet. Denn wenn der Sprössling weiß, dass er die etwas sanftere Mama immer wieder rum bekommt, die dann die Wäsche wäscht, ein Schnitzel bruzzelt, dann nutzt der tollste Plan gar nichts. Der Sohn hätte Anspruch auf Bürgergeld, damit wäre das Krankenkassenproblem gelöst, auch wäre evtl. ja ein Mietzins an euch drinnen. Das Stichwort heißt: Untermietvertrag. Dann hätte man zumindest eine Basis, auf der man weiter überlegen könnte. Könntet ihr ihm das nicht schmackhaft machen?


    Das wäre für mich so ein Ansatzpunkt; denn wenn das Geld knapp ist, bekommt man diese Leute mitunter auf dieser Schiene. Daneben könnt ihr zu Hause natürlich den Druck erhöhen, um diesem Vorschlag Nachdruck zu verleihen. Das wohnen so unbequem wie möglich gestalten. Also, keine Wäsche waschen, keine Lebensmittel für ihn zugängig aufzubewahren. Küche nächtens abschließen; u.s.w.


    Das ist auch wichtig, wenn es um Bürgergeld geht. Ihr müsst keine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft mehr bilden. Also jeder wirtschaftet für sich, lebt für sich. Das ist ganz wichtig und muss gegebenenfalls auch nachgewiesen werden. Ist das ein Einstieg?


    Wenn ja, würde ich euch noch helfen mit der Bedarfsgemeinschaft. Nach meiner Einschätzung seid ihr keine, nur das darzulegen, das ist mitunter schwierig.


    TK

    Hi,


    ich schreibe es immer wieder: erben kommt nach sterben. Mein Großvater erzählte immer von seinem Vater, der voller Stolz im Familienkreis meinte, seine Kinder würden nach seinem Tod stolz und erstaunt sein über die Höhe des Vermögens, was er hinterließe. Dann kam der 1. Weltkrieg, dann die große Inflation ........


    Es kann übrigens auch sein, dass das Sozialamt deine Ex aufgefordert hat, entweder Unterhalt einzufordern oder aber den Versorgungsausgleich durch zu ziehen. Denn wenn sie ein Unterstützungsfall wegen geringer Rente geworden ist, dann wird immer geprüft, ob nicht andere Zahler da sind, die vorrangig in die Pflicht genommen werden müssen. Nur, wenn das nicht der Fall ist, springt der Steuerzahler ein.


    TK

    Nee, das JA hat keine Narrenfreiheit, und kann auch nicht machen, was es will. Im SGB VIII sind die Aufgaben des JA niedergelegt und auch begrenzt. Aber wenn es im Rahmen einer Beistandschaft tätig wird, ist es quasi der Anwalt des Kindes. Und als solcher kann es natürlich wie jeder andere Anwalt auch, versuchen, so viel wie möglich an Unterhalt "herauszuschlagen."


    Wen das JA wann wie berät, das ist letztlich eine Sache zwischen den Ratsuchenden sowie dem JA. Im Außenverhältnis ist es jedenfalls seit dem 18. Geburtstag der Kids raus. Wenn es dort anders gehandhabt wird, dann ist das letztlich eine interne Angelegenheit. Dein Ansprechpartner ist die Tochter und nur die Tochter!


    Ich empfehle immer, ausnahmslos immer, wenn nicht eigene Sachkenntnis da ist, sich schon unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit auch beraten zu lassen, zumindest einmal, damit man das System versteht. Zurück zu Deinem Fall: es ist einerlei, auf wen der Titel ausgestellt ist. Er ist in der Welt, aus ihm kann jederzeit vollstreckt werden. Okay, BAföG wird angerechnet; auch das Kindergeld voll? Die Töchter sind nicht mehr privilegiert; gibt es andere vorrangig zu berücksichtigende Unterhaltsberechtigte? Ist dein Einkommen richtig bereinigt worden?


    TK

    Hi,


    das JA mag die Interessen der Kinder vertreten; wann und in welcher Form das geschieht, ist letztlich Angelegenheit zwischen JA und den Kindern. Ab 18 würde ich ausnahmslos mit den Kindern verhandeln. Das JA ist im Außenverhältnis nicht zuständig, so einfach ist das.


    Natürlich kann das JA seine Meinung ändern; vielleicht liegt auch keine Meinungsänderung vor; die Verhältnisse haben sich geändert, kann ich nicht abschätzen.


    Ich denke, es ist wichtig, als Einstieg, dass einmal überprüft wird, ob ein Titel vorliegt, der noch wirksam ist, und dann, ob noch ein Anspruch besteht, und letztlich dann die Höhe sauber ausgerechnet wird; gegebenenfalls der Titel aus der Welt geschafft wird. Das kann der Fachmann.


    Nun zum Masterstudium. Das Masterstudium hat in der Regel zur Voraussetzung, dass in demselben oder einem sehr ähnlichen Studium bereits ein Abschluss da ist. Es führt also weiter, dient der Qualifikation/Vertiefung. Es ist keine neue/andere Ausbildung. Und viele Berufe kann man nur mit diesem Abschluss ausüben. Vor dem Bologna-Prozess war dieser Bestandteil der Ausbildung in der Regel integrierter Bestandteil des Studiums, da gab es diese Unterscheidung bzw. Zerstückelung gar nicht. Deshalb wird man in der Regel dazu kommen, dass der Master-Studiengang noch vom Unterhaltsverpflichteten zu finanzieren ist.


    So kann man z.B. Architekt nur werden, wenn man den Masterabschluss nachweisen kann.


    Noch eine Anmerkung: ist denn mal geprüft worden, ob BAFÖG-Ansprüche bestehen? Die sind nämlich vorrangig, ehe die Eltern in Anspruch genommen werden können.


    TK

    Hi,


    es geht hier nur um den Versorgungsausgleich, sonst um gar nichts. Also das mit dem Erbe oder sonst was zu vermischen, das bringt gar nichts, einfach weil es nichts miteinander zu tun hat. Abgesehen davon hättest du sie ja auch per Testament enterben können, also da rum zu spekulieren, das ist doch Blödsinn. Und, der durchgeführte VA endet nicht mit deinem Tod, der endet finanziell mit ihrem Tod. Meine Mutter hat z.B., obwohl nur 2 Jahre auseinander, meinen Vater um über 30 Jahre überlebt ....... Da sind 20.000 € doch als Scherzerklärung zu werten.


    Ob der VA in Deutschland gleich durchgeführt worden wäre, das kann ich nicht abschätzen. Häufig geht das eben erst später, deshalb gibt es ja das Konstrukt des schuldrechtlichen VA. Und in Österreich scheint es den VA ja auch zu geben, sonst wäre er ja in den Scheidungsdokumenten nicht erwähnt.


    Nochmals; wenn die Voraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtl. VA vorliegen, dann wird es sehr teuer für dich.


    TK

    Hi,


    na ja, dein Sinn für Humor kann dir jetzt gewaltig auf die Füße fallen. Wenn das deutsche Gericht zu der Erkenntnis kommt, dass der VA noch durchzuziehen ist, dann gilt auch die lange Zeit des Getrenntlebens als Ehezeit und ist bei der Berechnung der Höhe der von dir zu leistenden Zahlungen mit zu berücksichtigen.


    Die Ehefrau war also weder von einer besonderen Form von Lustigkeit beseelt, noch war sie ein Dummerchen. Es war von ihr eine sehr intelligente, taktisch äußerst kluge Entscheidung.


    TK

    Hi,


    es ist wenig hilfreich, wenn du dir Teile eines Satzes herausgreifst, und den Rest unterdrückst, weil für dich ungünstig. Es wird doch ausdrücklich festgestellt, dass der VA nicht ausgleichsreif ist, nicht, dass kein Anspruch besteht. Nun bin ich im österreichischen Deutsch nicht so furchtbar fit, ebenso wenig im dortigen Recht. Nur, so furchtbar viele Unterschiede zum deutschen Recht existieren da nicht.


    Ich verstehe die Begründung so, dass man den Wert der Anwartschaften wegen "fehlender Reife" noch nicht berechnen kann. Dieses Konstrukt haben wir doch in Deutschland auch mitunter; darauf hatte ich schon hingewiesen. Ob ein direkter Zugriff auf eine österreichische Rente durch Übertragung von Rentenanwartschaften möglich ist, oder aber allgemeines Schuldrecht greift, weiß ich nicht. Es könnte insoweit auch eine Vereinbarung existieren. Das hindert aber kein Gericht daran, die möglichen Anwartschaften zu errechnen, den Kapitalisierungsfaktor zu berücksichtigen und einen schuldrechtlichen Anspruch auszuwerfen. Dann schuldest du den Betrag X. Und wenn der nicht bezahlt wird, dann kann man ganz normal pfänden. Die Rente, das Konto, was weiß ich.


    Deshalb fand ich ja das alles schon von Anfang an im Gegensatz zu dir, nicht so furchtbar lustig.


    TK