Höhe der Vorsorgeaufwendungen bei Beamten

  • Hallo zusammen,


    Bzgl. den Vorsorgeaufwendungen und dem anwendbaren Prozentsatz habe ich in der Richtlinie für den hiesigen OLG Bezirk Köln folgendes gefunden. (https://www.famrz.de/arbeitshilfen/unterhaltsleitlinien.html) :


    Unter 10.1.2 Vorsorgeaufwendungen

    Vom Einkommen sind ferner Aufwendungen für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abzuziehen.

    Im Rahmen der Altersvorsorge können über die Aufwendungen zur Grundversorgung (primäre Altersvorsorge) hinaus in angemessenem Umfang auch tatsächlich geleistete Zahlungen für eine zusätzliche private Altersvorsorge (sekundäre Altersvorsorge) angesetzt werden. Für die primäre Altersvorsorge können Personen, die nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen, in der Regel etwa 20 % des Bruttoeinkommens ansetzen, sofern die Aufwendungen tatsächlich erfolgen und die Altersvorsorge nicht bereits auf andere Weise gesichert ist. Für die sekundäre Altersvorsorge ist in der Regel beim Ehegattenunterhalt und - wenn der Mindestbedarf gedeckt ist - beim Kindesunterhalt ein Betrag in Höhe von 4 %, bei Eltern- und Enkelunterhalt in Höhe von 5% des Bruttoeinkommens angemessen.“


    Da von „Personen, die nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen“ gesprochen wird, würden Beamten damit bis zu 24 % bzw. 25 % vom Bruttoeinkommen als Vorsorge ansetzen können.


    Die Einschränkung „sofern die Aufwendungen tatsächlich erfolgen und die Altersvorsorge nicht bereits auf andere Weise gesichert ist.“ würde jedoch bedeuten, die fiktiven Beiträge für entstehenden Pensionsansprüche davon abgezogen werden müssten.


    Weiß jemand ob das so gemacht wird bzw. wie das praktisch gehandhabt wird?


    Das ist insofern wichtig zu wissen, da die Höhe der anrechenbaren Vorsorgeaufwendungen, relvant ist wenn die Tilgungsrate für eine selbsgenutztet Immobilie über den Wohnwert hinaus geht.


    Auch würde sich mir die Fragestellen, ob auch die Tatsache, dass im Rahmen des Versorgungsausgleichs, z. B. Durch Übertragung von Renten-/Pensionsansprüch ggf. zusätzliche Vorsorgeaufwendungen erforderlich werden.


    Ich würde mich freuen wenn ihr mir Antworten und ggf. auch Ratschläge geben könntet.


    Gruß


    kab

  • Weiß jemand ob das so gemacht wird bzw. wie das praktischgehandhabt wird?

    Da ich direkt betroffen war, kann ich dir mitteilen, es wurden 4% anerkannt.

    Du erwirbst als Beamter einen Pensionsanspruch (z.Z. max 71,75%, der letzen Besoldungsstufe vor der Pensionierung).

    Damit ist der Umstand erfüllt, das

    die Altersvorsorge nicht bereits auf andere Weise gesichert ist.

    Ich hatte meine Immo "leider" schon voll abgezahlt, es wurde mit der gesamte Wohnvorteil als Einkommen zugerechnet.


    Vorhandene Schulden vor der RWA wären/wurden voll anerkannt.


    Gruß


    frase

  • RWA steht für Rechtswahrungsanzeige.

    Das Amt teilt dir schriftlich mit, das es vermutlich Sozialleistungen für UHB erbringt.

    Damit das Amt diese dann von den UHP einfordern kann, wird dir das mit der RWA zur Kenntnis gegeben.


    Ohne RWA auch kein Regress.


    Gruß


    frase