Beiträge von Carolina

    Hallo,


    na, aber du warst doch ehrlich, als du beim letzten Mal beim Jugendamt warst. Und jetzt ist halt eine andere Situation da. Warum sollen die dich also schief anschauen?


    Wer hat euch mit Polizei gedroht?

    Hallo,


    na, dann wird es mal Zeit, dass du dich um die Dinge kümmerst. Ich würd als erstes mal zur Bank gehen und mir die Kontostände geben lassen und mich darum kümmern, dass er nicht mehr ohne dich vom gemeinsamen Sparbuch abheben kann.
    Außerdem würde ich, wenn er nicht kooperationsbereit ist, zum Anwalt gehen. Die Kosten hierfür wird er tragen müssen. Das fällt unter den Unterhalt. Oder du versuchst dir vom Amtsgericht einen Beratungsschein für den Anwalt ausstellen zu lassen. Das geht nur, wenn du lediglich ein sehr geringes Einkommen hast.

    Hallo,
    wenn ihr den Zugewinnausgleich ausgeschlossen habt, dann stehen deine Chancen schlecht. Es kommt jetzt darauf an, ob der Ausschluss wirksam ist. Hast du das Papier unterschrieben nachdem die Scheidung rechtskräftig war, dann stehen die Aktien schlecht. Hast du noch während der Ehe unterschrieben, sieht es besser aus, dann dann eine notarielle Beurkundung erforderlich ist.


    Ob ein Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht, hängt davon ab, ob tatsächlich ein Zugewinn erwirtschaftet wurde. Wenn also das Endvermögen des Mannes größer ist als das Anfangsvermögen zu Beginn der Ehe. Dann muss er die Hälfte des Zugewinns an die Frau zahlen, falls diese überhaupt keinen Zugewinn erzielt hast. Andernfalls die Hälfte des Überschusses, also des Teils, der den Zugewinn der Frau übersteigt.


    Gruss


    Caro

    hallo,


    also es stimmt nicht, dass die neue Familie vorgeht. Es gibt unterschiedliche Rangklassen nach der Familienrechtsreform. Die Kinder stehen alle in der 1. Rangklasse, gleichrangig nebeneinander, egal, von welcher Frau, ob also aus erster Ehe, aus zweiter Ehe oder unehelich. Danach steht in der 2. Rangklasse die (Ex)-Frau, wenn sie gemeinschaftliche minderjährige Kinder betreut.


    Wenn du also jetzt deiner Ex unterhaltspflichtig bist, bist du es auch, wenn du wieder heiratest, es sei denn, die Kinder, die sie betreut sind nun schon älter und ihr ist eine Teilzeitarbeit oder ein Vollzeitarbeit zumutbar.

    Hallo,


    du kannst selbst ein Schreiben verfassen, dass es dein Wunsch ist, dass der Vater das Sorgerecht bekommt, wenn dir etwas zustößt. Dieses Schreiben kannst du dem Vater aushändigen.


    Es ist aber so, dass der Vater, wenn er ein Beziehung zum Kind hat, auch ohne dieses Schreiben das Sorgerecht bekommen würde, wenn er dies möchte.


    Viele Grüße

    Hi,


    ja, das stimmt. Wenn zwischen beiden Ehepartnern Einigkeit herrscht, kann man sich auch von heute auf morgen scheiden lassen. Man braucht bloß übereinstimmend beim Familiengericht vortragen, man lebe schon seit dem ... getrennt. Dieses Datum muss über ein Jahr zurück liegen.
    Aber das Trennungsjahr hat ja schon seinen Sinn. Viele Paare haben sich da wieder versöhnt. So ein Versöhnungsversuch schadet ja nichts, auch wenn er schief geht. Er bedeutet nicht, dass das Trennungsjahr wieder von neuem beginnt, wenn er gescheitert ist, es sei denn, man ist länger als zwei bis drei Monate wieder zusammen.


    Gruss


    Caro

    Hallo Pia,


    grundsätzlich kann der Vater versuchen einzuklagen, sein Kind wöchentlich zu sehen. Wenn er sich keinen Anwalt leisten kann, kann er Prozesskostenhilfe beantragen und so über die Justizkasse den Anwalt finanziert bekommen.
    Der Vater hat ein gesetzlich festgelegtes Recht, einen Umgang zu seinem Kind zu pflegen.


    Grundsätzlich ist ein guter Kontakt zum Vater für die Entwicklung des Kindes sehr wichtig. Im Normalfall billigen die Gerichte ein 14-tägiges Umgangsrecht zu, also der Vater bekommt das Kind jedes 2. Wochenende nach Hause, Samstag und Sonntag. Zusätzlich kann er das Kind einmal in der Woche sehen, an dem es nicht zu ihm kommt.


    Es kommt natürlich auch auf die Umstände des Einzelfalls an. Wenn das Kind noch sehr klein ist, kann auch zunächst ein kürzerer Kontakt auch im Beisein der Mutter sinnvoll sein.


    Wenn der Vater zunächst nur relativ selten Kontakt hatte und diesen Kontakt nun intensivieren möchte, würde ich das erst einmal als gutes Zeichen werten. Untersuchungen haben, wie gesagt, gezeigt, dass ein guter Kontakt zum Vater die seelische Entwicklung des Kindes ungemein wichtig ist. Als Mutter sollte man dies fördern. Was schlecht war, kann ja besser werden.


    Aber wie gesagt, es kommt auf den konkreten Fall an. Der Vater muss natürlich in der Lage sein, den Umgang sinnvoll auszugestalten.


    Dass er keine Unterhaltszahlungen leistet, ist zunächst für das Umgangsrecht unerheblich. Auch Schulden oder die Verwicklung in einen oder mehrere Autounfälle sprechen grds. nicht dagegen.


    Aber bevor es zu einer Verfahren über das Umgangsrecht kommt, sollte man versuchen, sich über den Umfang zu einigen. Schlag ihm doch zunächst vor, dass er das Kind häufiger als bisher sehen kann, erst mal in deinem Beisein, und dann weitet ihr den Umfang gemeinsam aus.


    Viele Grüße,


    Caro

    Hallo,


    hab mal eine Frage zur Verlobung. Soweit ich weiß, ist die Verlobung ja auch im BGB geregelt. Welche rechtlichen Konsequenzen hat eine Verlobung? Es handelt sich ja um ein Eheversprechen. Aber einklagen kann man es nicht. Wozu ist denn das ganze dann da - rechtlich gesehen?


    Gruss


    Caro