Beiträge von timekeeper

    Hi,


    was du akzeptieren kannst, das interessiert niemanden. Ich z.B. kann nicht akzeptiren, dass es strafbar ist, Schwiegermütter umzubringen. Ineressiert auch niemanden.


    Im übrigen sind deine Angaben selten widersprüchlich. Zunächst wird alles getan, alles Geld an den Kids vorbeizumanövrieren (Abtretung an die Schwester, ein mögliches Erbteil der Kinder wertlos stellen), und nunmehr will man plötzlich alles für die Kids sparen? Finde den Widerspruch.


    Es ist ein Irrtum, wenn du glaubst, dass du mit der Befriedigung der Unterhaltsvorschußkasse deinen Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen bist. Damit hast du lediglich den nach oben gedeckelten Betrag gezahlt, mit dem der Steuerzahler für dich eingesprungen ist. Der familienrechtliche Anspruch der Kids kann wesentlich höher sein.


    Erbrecht und Unterhaltsrecht sollten nicht miteinander vermengt werden, zumal sich bei deiner Haltung sowieso kein Erbschaftsproblem geben würde, wenn nicht andere für dich einspringen würden, die Kids ja längst verhungert wären.


    Du betreibst ein mittelständisches Unternehmen, ohne auch nur einen Cent für die Kis übrig zu haben? Das ist doch lachhaft. Und, die Rechtsprechung sagt ja nichts von Betriebsaufgabe, aber Nebenjobs sind durchaus zumutbar, da wird nicht lange gefackelt. Und - man kann in so Fällen durchaus auch mal einen Antrag auf Insolvenz stellen. Das macht dann besonders viel Freude. Auch eine Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. Ist ja toll, wie fürsorglich du mit deinen Mitarbeitern und Azubis umgehst. Wäre schön und gesetzeskonform, wenn du diese Fürsorge vielleicht auch auf deine Kinder ausweiten würdest.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    ganz abstrakte Ausführungen, man weiss ja nie .....


    Im Prinzip muss sich der Kindsvater um die Abänderung des Titels bemühen. Einfach die Zahlungen reduzieren, das geht ja gar nicht. Auf der anderen Seite ist der Titel für euch natürlich von Vorteil, weil ihr in "besseren Zeiten" dann durchaus vollstrecken könnt. Das mit den Jobs ist trotz guter Arbeitsmarktlage so eine Sache. Ist häufig trotzdem nicht so einfach, weil Betriebe dann häufig auf geringfügig Beschäftigte umstellen, auf freie Mitarbeit, was weiss ich. Ich sehe diese sehr unschöne Entwicklung in meinem Bereich durchaus nicht mit Begeisterung.


    Es dürfte also schwer werden, ihm nachzuweisen, dass er einen besser bezahlten Job hätte bekommen können.


    Weiter. Wenn er unter dem Mindestsatz nach der Düsseldorfer Tabelle zahlt, dann ist es jedenfalls gerechtfertigt, den Selbstbehalt herab zu setzen. So dass der Mindestsatz geleistet wird. Hinsichtlich der Fahrtkosten, das wird durchaus unterschiedlich betrachtet. Die Gerichte gehen da von der Überlegung aus, dass grundsätzlich der Bereinigung des Einkommens um die Fahrtkosten dann Grenzen gesetzt sind, wenn es einmal nicht für den Mindestunterhalt langt, auf der anderen Seite aber auch die Entfernung quasi mutwillig gesetzt ist. Aaaaber, da haben wir ja bei euch die Herabsetzung des Selbstbehalts einfach wegen der neuen Lebenspartnerschaft.


    Was ich machen würde: versucht euch auf den Mindestsatz zu einigen. Allerdings nicht unter Verzicht auf Vollstreckung aus dem Titel. Und es sollte klar sein, dass diese Einigung jederzeit widerrufen werden kann, eben dann, wenn der Mindestunterhalt nicht gezahlt wird. Und diese Einigung sollte auch zeitlich begrenzt sein, etwa bis zum Ende der Probezeit. Kann ja sein, dass es dann zu einer Gehaltserhöhung kommt.


    Herzlichst


    TK

    Hi Thorsten,


    schön, dass es dich noch gibt.


    Es handelt sich bei der Veröffentlichung, die du suchst, wohl um eine des Kammergerichts in Berlin, welche nur über Spezialregistrierung und dann auch in der Regel nur gegen Geld zu haben ist. Meine Empfehlung in so Fällen ist immer, in den Entscheidungen des eigenen OLGs zu stöbern. Da kann es nämlich durchaus Unterschiede geben.


    Allerdings bitte ich zu bedenken, dass ein Abweichen von der Regel immer etwas sehr Spezielles ist, was nicht blind auf andere Fälle übertragbar ist.


    Was zahlt er denn im Augenblick? Wieviel weniger als austituliert? Warum hat er den Job gewechselt?


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    Dir unterstellt hier niemand was. Nur man muss natürlich wissen, um was es geht. Das Schreiben kam vom Jugendamt, nicht von wem auch immer. Jetzt wäre noch interessant, ob von der Unterhaltsvorschußkasse oder aber im Rahmen des Beistandes. Und ob ein Titel existiert.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    die Familie muss nicht für Unterhalt aufkommen, sondern du.


    Ich zitiere aus einem Beschluss:


    Auf der Tatbestandsseite: der Antragsgegner erklärt, dass er aufgrund seiner Selbständigkeit keinerlei Einkünfte hätte, er würde von seiner Familie unterstützt.


    Auf der Begrundungsseite: es kann dahingestellt bleiben, wovon der Antragsgegner seinen Lebensunterhalt bestreitet. Wenn er es aus Kredit tut, wie hier vorgetragen, dann kann er aus dem Kredit auch den Mindestunterhalt leisten. Oder aber er kann sich eine Arbeit suchen, die es ihm ermöglicht, seinen Verpflichtungen nachzukommen.


    Das war das Zitat. Mensch, du hast die Kids in die Welt gesetzt, jetzt übernehm Verantwortung für das, was du getan hast.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    wenn du mit jemanden zusammen lebst, dann kann dein Selbstbehalt gesenkt werden. Denn das Leben wird ja preiswerter, nur einmal Miete, einmal GEZ u.s.w. OIffensichtlich hat die Kindsmutter die Unterhaltsvorschußkasse in Anspruch genommen. Das hat nichts mit der Beistandsschaft zu tun, ist eine ganz andere Kiste. Ob jetzt die Berechnung im Rahmen der Beistandsschaft richtig ist, das können wir hier nicht abschätzen. Problematisch wird es immer mit Adoptivkindern. Den Adoptionen wird in der Regel nur zugestimmt, wenn dadurch die eigenen Kindern nicht zu Sozialfällen werden, also vom Staat unterstützt werden müssen, in die Armut stürzen. Deshalb alles etwas komplizierter als normal.


    Fakt ist jedenfalls, dass du für dein Kind nicht mal den Mindestunterhalt zahlst, das Kind also zu einem Sozialfall geworden ist. Du kannst die Unterhaltsvorschußkasse auf die Berechnung der Beistandsschaftsstelle verweisen. Wobei da anders gerechnet werden kann und wir die Berechnung nicht überprüfen können. Wenn die Kindsmutter inzwischen verheiratet ist, was wir nicht wissen, dann ist der Ansprechpartner das Job-Center, nicht die Unterhaltsvorschußkasse. Das Sozialamt ist nach meiner Einschätzung unter gar keinen Voraussetzungen zuständig.


    Du merkst schon, etwas klarere Angaben wären weiterführend. Man müsste nicht so im Nebel rumstochern.


    Nun zu deinen Kollegen. Es geht doch nichts über gesundes Falschwissen. Wenn denn das Job-Center für die Mutter zuständig ist, dann erfolgt die Berechnung von dort aus, evtl. unter Anrechnung des Geldes aus der Unterhaltsvorschußkasse. Die muss nämlich primär in Anspruch genommen werden. Was die Kollegen meinen, dass sind wohl die Modalitäten für eine Bedarfsgemeinschaft. Die liegt bei euch mit dem Sohn, der für sich alleine sorgen kann, nicht vor. Ist also alles Blödsinn, was dir da erzählt wurde, weil ihr ja keine Unterstützung vom Job-Center bekommt.


    Bleibt also die Herabsetzung des Selbstbehalts und die Frage, ob das Adoptivkind bei dir mit eingerechnet werden kann. Herabsetzung des Selbstbehaltes, ein klares "ja," das Adoptivkind ist nach meiner Einschätzung bei dir nicht einzuberechnen, aber da kann man auch anderer Ansicht sein.


    Wenn du nicht mal den Mindestunterhalt zahlst, ein Bescheid von der Unterhaltsvorschusskasse bestandskräftig wird, dann kann es durchaus sein, dass aus dem Titel vollstreckt wird, Lohnpfändung oder Kontenpfändung z.B. Da wir aber nicht mal wissen, wer dich angeschrieben hat, kann es auch da keine Antwort geben.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    offensichtlich war da eine Pfändung. Da ist das Finanzamt verpflichtet, das Geld an den Gläubiger auszukehren, was hier passiert ist. Dies hat nichts mit dem laufenden Unterhaltszahlungen zu tun, sondern mit den Rückständen.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    das stimmt so nicht ganz. Es ist doch so, dass wir einmal den "Leistungsstrang" Unterhaltsvorschußkasse haben. Da entsteht ein öffentlich-rechtlicher Rückzahlungsnapruch immer dann, wenn ein Bescheid ergangen ist, gegen welchen kein Widerspruch eingelegt worden ist.


    Dann haben wir noch den zivilrechtlichen Anspruch des Kindes. Der wird entweder von der Mutter/einem madatierten Anwalt/vom Jugendamt im Rahmen einer eingerichteten Beistandsschaft geltend gemacht. Ganz andere Kiste, ist auch ganz anders vorzugehen. Hier ist wie immer die erste Frage, ob ein Titel existiert. Wenn dem so ist, dann ist es völlig einerlei, ob der Betroffene zahlungsfähig ist oder nicht. Der Titel ist zu bedienen oder abzuändern.


    Existiert kein Titel, so kann ein Zahlungsanspruch ab Inverzugsetzung bestehen. Das Einkommen eines Lebens/Ehepartners hat indirekt immer Einfluß, weil durch das Zusammenziehen das Leben ja preiswerter wird. Nur einmal Miete, GEZ, Stromgrundkosten u.s.w. Der Selbstbehalt kann also herabgesetzt werden. Wenn man denn verheiratet ist, dann kommt zusätzlich noch die Steuerersparnis zum tragen. Und, man muss sich auch fragen lassen, warum man denn so wenig verdient. Möglicherweise wird da mit einem fiktiven Einkommen gerechnet.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    zunächst zur Tochter. Davon ausgehend, dass die Tochter bis jetzt zur Schule ging, dürfte der Verdienst überobligatorisch sein, kommt also nicht zur Anrechnung. Wenn sie anfängt zu studieren, dann muss neu gerechnet werden. Einmal kommt ab Volljährigkeit das Kindergeld voll zur Anrechnung, nicht nur hälftig, zum anderen sind beide Elternteile unterhaltstechnisch verpflichtet. Auch ist der Verdienst der Tochter abzüglich der erforderlichen Aufwände in Anrechnung zu bringen.


    Eigentlich gelten diese Ausführungen auch für den Sohn. Ich sehe bei euch das Problem, dass ihr euch geeinigt habt, ohne mal zu rechnen. Das ging natürlich nur bis zur Volljährigkeit der Kids. Deshalb kann hier die allgemeine Regel, dass bei Volljährigkeit jedenfalls nicht mehr gezahlt werden kann als vorher, nicht zur Anwendung kommen.


    Die Eltern bereinigen also ihre Einkommen, addieren sie, ermitteln so den Bedarf des volljährigen Kindes, ziehen das Kindergeld ab, quoteln den Rest nach Einkommenshöhe.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    da ist nichts zu entschuldigen. Nur, so, wie du dir das vorstellst, geht es gar nicht. Ohne geklärte Angaben beim Standesamt, gibt es keine Geburtsurkunde,und das Kind steht dann eventuell ohne Krankenkasse da. Außerdem sind insoweit Falschangaben auch strafbar. Abgesehen davon hat das Kind einen Anspruch auf einen Vater. Vergiß das und mach dich nicht durch rechtswidrige Angaben angreifbar.


    Ich hatte schon geschrieben, dass es in den USA 50 verschiedene Familienrechte gibt, ich bitte, mir nachzusehen, dass mir das deines Staates nicht geläufig ist. Außerdem ist Sorgerecht mal überspitzt formuliert doch nur ein paar Unterschriften bis zur Volljährigkeit. Ich kenne Fälle, da funktioniert das auch über den großen Teich, viel wichtiger ist in der Praxis doch die Ausgestaltung des Umgangs.


    Aber all das ist erst einer Regelung zugängig, wenn das Kind da ist.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    nee, seid Ihr nicht. Grundsätzlich sind Eltern zwar verpflichtet, eine Ausbildung, die zügig absolviert werden muss, zu finanzieren. Hier fehlt es schon an der Zügigkeit. Und, es wird immer verkannt, dass es nic ht um den erfolgreichen Abschluß einer Ausbildung geht, der ist letztlich wurscht. Das Studium war eine solche Ausbildung. Das wäre dann der zweite Grund für den fehlenden Anspruch.


    Herzlichst


    TK

    Hi,
    das wäre auch mein Rat gewesen. Solange das Kind nicht auf der Welt ist, kannst du entscheiden, wo du das Kind auf die Welt bringst. Wenn es erst einmal da ist, wird es schwierig. Familienrecht ist in den USA Landesrecht, wir haben also 50 verschiedene Familienrechte. Du musst allerdings wissen, dass US-Entscheidungen auch in Deutsc hland vollstrec kt werden können. Deshalb sofort nach der Geburt beim deutschen Familiengericht das alleinige Sorgerecht beantragen, möglichst auch zügig den Scheidungsantrag stellen, hier gilt das Prinzip, dass die Zuständigkeit bei dem Gericht bleibt, bei dem zuerst die Verfahren anhängig sind. Da ist also zügiges Handeln angesagt. Wenn du zurückkommst, vergiß bitte nicht, zumindest in beglaubigter Abschrift die Heiratspapiere mitzubringen, auch Verdienstnachweise des Mannes.


    Das wäre so mein Einstieg in die Problematik.


    Herzlichst


    TK