Beiträge von Bleu_de_Coup

    Brasilianische, kubanische, phillipinische und/oder thailändische Frauen heiraten deutsche Männer in der Regel nicht, weil das Wetter in Deutschland toll oder die Männer hier besonders witzig und temperamentvoll sind... das mal vorab! Du solltest hier erst mal nicht viel Wirbel machen. Freu Dich, wenn sie weiterhin in Deutschland bleibt, da eine Scheidung nahezu unmöglich wird, wenn sie erst mal wieder nach Brasilien verschwunden ist. Reich die Scheidung alsbald bei Ablauf des Trennungsjahres ein und freu Dich, wenn das Verfahren zügig durchgeführt wird. Achte darauf, dass die Scheidung in jedem Fall VOR Oktober 2015 eingereicht wird, weil Du andernfalls auch noch durch den Versorgungsausgleich musst.

    Die Internatsunterbringung führt natürlich zu höheren Kosten, die als sog. Mehrbedarf geltend gemacht werden können. Um diesen im einzelnen beziffern zu können, müssen alle Kosten gesondert ermittelt werden. Dann schaut man, inwieweit Kosten schon in den Bedarfsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt sind. Dazu ist wieder ein Blick in das Regelbedarfsermittlungsgestz erforderlich. Und dann muss noch geprüft, in welchem Verhältnis dieser Mehrbedarf von den Elternteilen getragen wird. Das hängt wiederum vom jeweiligen Einkommen ab.


    Viel Spass bei der Ermittlung :/ ... vielleicht setzt Ihr Euch als Eltern besser einfach mal zusammen und besprecht das am runden Tisch...

    Wenn Deine Tochter noch die allgemeinbildende Schule besucht und im Haushalt der Mutter lebt, ist sie bis zum 21. Lebensjahr ein sog. priv. Kind. Das bedeutet, dass der Selbstbehalt bei 1000,-€ liegt.


    Die Beteiligten werden beim Gerichtsverfahren üblicherweise persönlich geladen und angehört.


    Deine Anwalts- und Gerichtskosten werden von der VKH getragen. Die des gegnerischen Anwaltes nur, soweit Du auch gewinnst.

    Lösund sähe bei mir anders aus:


    ER:
    Anfangsvermögen 150.000 €
    Endvermögen: 100.000 € (1/2 der Immobilie)
    Zugewinn: 0 €


    Sie:
    Anfangsvermögen: 0€ (keine Angaben)
    Endvermögen: 100.000€
    Zugewinn: 100.000€


    Lösung: SIE zahlt an IHN 1/2 des Zugewinns, also 50.000€.

    Ihn treffen natürlich Mitwirkungspflichten, wenn es darum geht, eigene Einkommensquellen zu erschließen. Wenn er denen nicht nachkommt, kann das Jobcenter o. ä. die Leistungen kürzen. Da die Ansprüche allerdings "übergehen" kümmert sich das Jobcenter inzwischen meist auch selbst um die Unterhaltsansprüche.

    Wenn Dein Mann ALG 2 bezieht, bekommt er Steuergelder. Das ist MEINE Kohle. Selbstverständlich darf der Staat prüfen, ob nicht die Exfrau zahlen muss, bevor die MEIN Geld bekommen. Das ist jetzt vielleicht ein bisschen überspitzt, aber ich denke, es macht das Problem klar. Selbstverständlich dürfen die prüfen...


    Ob allerdings ein Unterhaltsanspruch des Ehemannes besteht, kann so überhaupt nicht gesagt werden. Wie alt ist das Kind? Warum kann der Mann nicht arbeiten? Hat er sich ausreichend um Arbeit gekümmert? Wie lang war man verheiratet? Wie lang ist die Scheidung her? etc...

    zu 1:
    Unverständliche Regelung....
    Zinsen mindern Dein Einkommen. Die kannst Du abziehen. Mit der Tilgung mehrst Du das Vermögen Deiner Exfrau. Das dürfte schwierig sein... Aber Deine Kinder leben mietfrei. Mietkosten sind aber Bestandteil des Bedarfsbetrages der Düsseldorfer Tabelle, der Bedarf mindert sich also. Viele Gerichte nehmen hier eine Reduzierung der Tabellenbeträge von 20% vor.


    zu 2:
    Nein. Wenn aber die volljährige Tochter Unterhalt - auch Mehrbedarf - geltend macht, muss sie zum Einkommen der Mutter vortragen, da hier beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet sind. Anders kann man die Haftungsanteile nicht berechnen.


    zu 3:
    Wenn der Besuch der privaten Schule sinnvoll, erfolgversprechend und wirtschaftlich leistbar ist wahrscheinlich schon. Aber bei Leistungsfähigkeit beider Eltern muss dieser Mehrbedarf auch entsprechend verteilt werden. Kann BaföG o. ä. beantragt werden?


    zu 4:
    Unterhalt ist zu berechnen und zu zahlen. Welche Höhe dabei herauskommt, ist vom Einzelfall abhängig.


    zu 5:
    Wahrscheinlich schon...

    Nun ja... genau das wird der Grund sein, weshalb es mit dem Unterhalt schlecht aussehen dürfte. Du verlierst Deine Existenz ja gerade nicht dadurch, dass sich Dein Mann aus dem Staub macht, Deine Lage ist quasi verschuldensunabhängig bescheiden.
    Sicher gibt es den Unterhaltsanspruch aufgrund Krankheit. Deine Krankheit ist aber eben nicht erst in der Ehe aufgetreten, sondern existierte schon vorher. Und nein, es macht Deine Lage nicht besser, dass er Dich in Kenntnis Deiner Krankheit geheiratet hat... ganz im Gegenteil. Die Rollenverteilung in der Ehe spielt eine Rolle, aufgrund der Tatsache, dass Du vorher aber bereits nicht erwerbstätig warst und die Ehe kurz war, aber eben nur eine untergeordnete.


    Man muss sich wohl die Frage stellen: Wie wäre Deine Lage heute, wenn man sich die Ehe mal wegdenkt. Hast Du wegen der Ehe auf Karriere oder berufliches Fortkommen verzichtet? Eher nicht. Unterhalt ist eben nicht dazu da, Dich besser zu stellen...


    Mach ihm ein Angebot. Vielleicht will er sich ja nicht streiten.

    Ich sehe hier dann nach 11 Jahren grundsätzlich auch keinen Anspruch mehr der Ehefrau, da die sog. Einsatzkette abgebrochen sein dürfte. Ich würde auch empfehlen, keine Auskunft zu erteilen und sich mit Hilfe eines Anwaltes gegen die Ansprüche zur Wehr zu setzen. Der Streitwert einer Unterhaltsklage dürfte derzeit noch gering sein, da zunächst die Verpflichtung zur Auskunft geklärt werden muss. Der Streitwert beträgt dann regelmässig 1000€. Behörden "ziehen" sich zwar häufig auch Datensätze bei Finanzamt etc., so dass auch die latente Gefahr besteht, dass gleich ein bezifferter Antrag gestellt wird und der Streitwert höher ausfällt. Das muss aber nicht erfolgen.
    Trotzdem: keine Auskunft erteilen und ab zum Anwalt.

    Wenn die einzelnen Ausbildungsschritte einigermassen logisch aufeinander folgen, kann durchaus bis zum Abschluss des Studiums ein Unterhaltsanspruch gegeben sein. Ab Volljährigkeit obliegt dem "Kind" die Darlegung des Anspruches. Hier wird sich sicher einiges bzgl. der Berechnung geändert haben. Gleichwohl würde ich den Titel nicht ohne Not herausgeben, solange noch ein Anspruch besteht. Wird die Herausgabe denn überhaupt verlangt?


    Besser: Titel behalten und zusichern, dass bis auf weiteres - also bis zur Klärung der Höhe des Anspruchs - keine Vollstreckung betrieben wird. Dann in aller Ruhe wechselseitig Auskünfte zum Einkommen der Beteiligten austauschen, rechnen und neuen Unterhaltsbetrag festlegen. Nicht vergessen, BaföG zu beantragen, sobald der Studienplatz sicher ist.

    Überlegungen, was in Deinem Ex vorgeht, sind müssig. Es ist ja, wie es is...


    Dein Ex muss nicht anwaltlich vertreten sein, aber es wäre schön, wenn er zu Termin erschienen wäre. Dann geht`s halt einfacher. Wurde er per ZU geladen? Wenn er dann nicht erscheint, kann das Konsequenzen haben. Dem Gericht sollte dargelegt werden, dass er verschleppt. Und nach 3-jähriger Dauer kann grundsätzlich auch ohne ihn geschieden werden.

    Grundsätzlich ist für den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder auch auf Vermögen zurückzugreifen, wenn das laufende Einkommen nicht ausreicht. Es kommt aber immer auf den Einzelfall an. In einem gedachten Rechtstreit müsste sauber vorgetragen werden, welche Rücklage für den eigenen Bedarf dringend benötigt werden. Wieviel und wofür und voraussichtlich wie lange? Ärztliche Stellungnahmen sind vorzulegen, Belege müssen gesammelt werden etc. Dann stellt sich auch die Frage, über welches Einkommen die Kindesmutter verfügt. Diese ist zwar grundsätzlich nur für den Betreuungsunterhalt zuständig. Bei sehr guten finanziellen Einkünften - je nach OLG das 2-3-fache Deines Einkommens - kann es aber dazu führen, dass Du nicht mehr verschärft haftest. Und sicher kommt es auch auf die Höhe Deines Vermögens an. Je mehr vorhanden ist, desto größeren Einsatz kann man wohl auch erwarten.

    Es dürfte unschädlich sein, hierzu noch Angaben zu machen. Du kannst ein sog. Schonvermögen haben, dass bei 2600 € liegt. Das VKH Formular ist wahrheitsgemäß auszufüllen. Unvollständige Angaben können dazu führen, dass die bewilligte VKH insgesamt aufgehoben wird. Strafbar ist es ohnehin. Ob es rauskommen kann? K. A. Wer will denn dafür in diesem Forum die Verantwortung dafür übernehmen??

    Da Dich nur die Scheidung interessiert, beschränke ich mich auch nur darauf... Bei einer Scheidung zahlt jeder die Hälfte der Gerichtskosten sowie die Kosten des eigenen Anwaltes. Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht, MUSS anwaltlich vertreten sein. Der andere Ehegatte kann sich anwaltlich vertreten lassen, muss es aber nicht. Es genügt grundsätzlich, wenn er dem Scheidungsantrag zustimmt. Ob ein eigener Anwalt sinnvoll ist, sollte im Einzelfall entschieden werden. Das hängt natürlich davon ab, ob noch andere Fragen zu klären sind, als nur Scheidung und Versorgungsausgleich oder nicht. Aber auch der Versorgungsausgleich kann manchmal etwas komplizierter sein, wenn private Rentenversicherungen o. ä. bestehen. Verzichtest Du auf einen Anwalt, kann das nachteilig sein, muss aber nicht.


    Wenn Du Dich gegen einen eigenen Anwalt entscheidest, trägst Du "nur" die Hälfte der Gerichtskosten. Diese Kosten sind in aller Regel nicht so hoch, wobei das "hoch" letztlich auch immer eine Frage dessen ist, was man sich leisten kann... Für die Gerichtskosten kannst du aber einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe bei Gericht stellen. Dies sollte immer VOR Beginn der mündlichen Verhandlung geschehen. Antragsformulare erhälst Du bei deinem Gericht oder auch übers internet (VKH-Formular/Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse). Je nach Deinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen erhälst Du ratenfreie VKH oder auch mit Ratenzahlungsanordnung. Deine wirtschaftlichen Verhältnisse werden dann noch 4 Jahre lang überprüft. Verbessern sie sich, musst Du die gewährte VKH zurückzahlen.


    Dein Lebensgefährte wird nicht angerechnet, da er Dir gegenüber auch nicht zum Unterhalt verpflichtet ist. Angerechnet wird höchstens, dass er diverse Ausgaben trägt, so z. B. Miete etc.


    Entscheidest Du Dich für einen Anwalt, gilt im Prinzip nichts anderes. Bei Verbesserung Deiner wirtschaftlichen Verhältnisse müsstest Du aber eben auch mehr zurückzahlen.

    Sehe ich auch so. Mehr als 105% des Mindestkindesunterhalts der DT scheint nicht drin, also 356€ pro Kind zahlen und Schluss. Über eine weitere Herabstufung auf 100% würde ich nicht streiten. 356€ oder 334€ pro Kind... so groß ist der Unterschied nicht, zumal bei anwaltlicher Beratung mit Kosten i. H. v. ca. 230€ zu rechnen ist. Dass Fachanwälte für Familienrecht allerdings keine Ahnung haben sollen??? Möchte ich so NICHT stehen lassen...