Beiträge von Bleu_de_Coup

    In der Berufswahl wird man sich wohl einmal "vergreifen" dürfen. Befindet sich Deine Tochter jetzt wieder in einer allgemeinbildenden Schule oder auch in einer beruflichen Ausbildung, lebt die Unterhaltsverpflichtung wieder auf. Die Gerichte sind da doch recht großzügig, insbesondere wenn der Abbruch der Ausbildung schlüssig begründet wird.

    Ich halte den üblichen Selbstbehalt für Berufstätige in Deinem Fall für angemessen und darstellbar. Du machst ja eine notwendige berufliche Umschulung und das ist mit dem Leben eines Nichterwerbstätigen, sei es aufgrund von Krankheit oder Berentung, nicht zu vergleichen. Dein Selbstbehalt wird sich zudem ab Januar 2015 auf 1080€ erhöhen. Das OLG Düsseldorf hat die neue Tabelle ab 01.01.2015 inzwischen veröffentllicht. Möglicherweise können auch noch notwendige berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt werden, so z. B. Fahrtkosten. Den Rest Deines Einkommens, der über 1080€ zzgl. ev. bb Aufwendungen liegt, solltest Du zahlen. Andernfalls lieferst Du eine Steilvorlage für ein Unterhaltsverfahren und das wird dann auch richtig teuer. Wegen einer ordentlichen Unterhaltsberechnung solltest Du dem Jugendamt nochmal auf die Füße treten.

    Dass eine Vormundschaft besteht, halte ich für unwahrscheinlich. Plausibler ist eine Beistandschaft. Wenn Du Informationen über Deine Tochter wünscht, musst Du Dich an die Mutter wenden solange die Tochter minderjährig ist. Du musst ja nicht mit ihr reden. Auskünfte kann man auch schriftlich anfragen. Aufgrund des gemeinsamen Sorgerechts kannst Du natürlich auch selber Informationen einholen, so z. B. bei der Schule.


    Wenn Deine Tochter keinen Kontakt mit Dir wünscht, wirst Du das akzeptieren müssen.


    Wegen der Unterhaltsrückstände wird es massgeblich darauf ankommen, ob diese tituliert sind. Da solltest Du zunächst Edys Fragen beantworten. Wenn die Rückstände tituliert und auch immer mal wieder eingefordert wurden, bestehen sie eben. Sonst käme Verwirkung in Betracht. Das müsstest Du überprüfen lassen. Du kannst aber versuchen, mit der Beistandschaft eine Stundungsvereinbarung zu treffen. So z. B. ob Du jetzt nur Kleinstraten und dann nach Ende der Unterhaltszeit größere Raten zahlst. Als letzte Möglichkeit bliebe dann noch ein Insolvenzverfahren. Damit könntest Du sowohl die Schulden für den Besuch der Fortbildung wie auch die Unterhaltsrückstände aus der Welt schaffen. Hol Dir Rat bei einer geeigneten Einrichtung ein, also Anwalt, Schuldnerberatung, AwO etc.

    Wenn die Scheidung vor ein paar Monaten erfolgt ist, wird sie rechtskräftig sein. Die Rechtskraft erstreckt sich selbstverständlich auch auf den Beschluss bzgl. des Versorgungsausgleichs. Der Beschluss und seine Rechtsfolgen können daher nicht mehr abgeändert werden, auch nicht notariell.

    Nein. Natürlich muss nicht jeder zum Anwalt. Du kannst Dir auch selbst eine Einschätzung verschaffen. Dafür musst Du Dir aber das notwendige Wissen aneignen (Anm.: das von mir genannte Fachbuch ist in weiten Teilen in der letzten Ausgabe für umme im Netzt einzusehen... ich verdiene mit der Empfehlung nix... ). Was Du aber möchtest, sind Antworten auf komplizierte, einzelfallbezogene Fragen und zwar ohne, dass Du dafür die Berechnungsgrundlagen offen legst. Das ist selbstverständlich Dein gutes Recht und es ist generell sinnvoll, mit seinen Daten vorsichtig umzugehen. Aber: wenn ich Dir nicht sage, wo ich mich befinde, kannst Du mir nicht sagen, wie weit es für mich bis nach München ist. Das ist doch klar, oder?
    Selbst wenn Du Deine Zahlen offen legen würdest:
    Es dürfte hier kaum ein juristischer Laie im Forum unterwegs sein, der in der Lage ist, eine zuverlässige Berechnung und Prognose der Unterhaltsansprüche Deiner Frau vorzunehmen, obwohl hier wirklich viel Wissen zu finden ist. Und soweit hier User unterwegs sind, die es können, dürfte es sich um Anwälte handeln, die Du mit Deinen unverschämten Äußerungen wohl verärgert hast und die sich wünschen werden, dass Deine Frau in ihrer Kanzlei aufschlägt.

    Na ja... Du wusstest doch, dass Du eine Frau mit Kindern heiratest. Ist der Vater der Kinder hinsichtlich des Kindesunterhaltes leistungsfähig? Dann müsste der Unterhalt geltend gemacht werden. Bei Arbeitslosigkeit müsste ihm ein bisschen Dampf gemacht werden. Die Partnerin auf seiten des Kindesvaters führt dazu, dass sein Selbstbehalt um 10% gemindert wird... ihr Einkommen spielt aber eigentlich keine Rolle. Und Unterhaltsvorschuss wird nun mal nicht im Falle der Wiederverheiratung gezahlt. Punkt!

    Und wegen der Einzelheiten... also Berechnung (Elementar-, Kranken und Altersvorsorgeunterhalt) bla bla empfehle ich Dir "Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis". Neuauflage kommt in 2015. Wenn Du den durcharbeitest, könntest Du zu sachgerechten Ergebnissen kommen. Ob Dir Deine Frau das aber abnimmt? Du machst das schon!

    Du kennst Dich ja gut aus...
    Und die nacheheliche Solidarität - und damit auch der nacheheliche Unterhalt - ist ein Zug, der langsam aber stetig von dannen zieht... am Anfang sieht man ihn noch recht deutlich und irgendwann ist er dann auch weg. Es sei denn, wir haben es mit einer langen Ehezeit zu tun... dann fährt man lebenslänglich mit.

    Tja... wenn`s so einfach wäre, dann bräuchte man keine "Halsabschneider"... dann könnten wohl auch die Vorzimmerdamen Scheidungen bearbeiten. Ist es aber nicht. Die große Unterhaltsreform von 2008 war NICHT der große Wurf, für den er verkauft wurde und der er vielleicht auch sein sollte. Das Unterhaltsrecht wurde modifiziert und nicht neu erfunden. Ehebedingte Nachteile sind EIN Aspekt des nachehelichen Unterhaltes, aber eben nicht der einzige. Nacheheliche Solidarität ist weiter Grundlage des Aufstockungsunterhaltes. Und die Höhe des Aufstockungsunterhaltes ist eben abhängig von den ehelichen Lebensverhältnissen, was sich auch eben so - und nicht anders - aus den von mir zitierten Vorschriften ergibt. "Eheliche Lebensverhältnisse" sind und bleiben auch Deine Einkommensverhältnisse. Der Betreuungsunterhalt ist im übrigen bei einem 11-jährigen Kind sicher nicht ohne weiteres vom Tisch. Wieso sollte er auch? Sollte man zum Anspruch aus § 1570 BGB kommen kann von Befristung im übrigen keine Rede sein. Rechenbeispiele und Entscheidungen findest Du bei entsprechender Recherche selbst.

    Also ich verstehe Dein Problem nicht. Nach der Rechtslage, die ich Dir o. genannt habe, schuldest Du bei unterschiedlich hohen Einkommen Unterhalt. Wenn Du keinen Unterhalt zahlen willst, dann schreib das halt Deiner Frau. Nur weil die Rechtslage nicht Deinen Wünschen entspricht, ergibt sich nichts anderes. Es bleibt ja Deiner Frau überlassen ob sie sich Deinen Wünschen fügt oder ihren Anspruch überprüfen lässt und dann auch geltend macht.

    Ausziehen, wenn Du die richtige Wohnung gefunden hast... Das ist so ein bisschen der "Sanktnimmerleinstag", denn irgendwas kann ja immer sein. 3 Jahre Getrenntleben in einer Wohnung oder in einem Haus stelle ich mir ziemlich aufreibend vor, denn egal wer die Trennung gewünscht hat... irgendwann möchte man doch, dass Ruhe einkehrt und dazu gehört auch eine richtige räumliche Trennung.
    Und die kann man lang und schmutzig herbeiführen oder man kann sich auch einigen. Klar muss geklärt werden, bei wem die Kinder künftig leben. Aber so eine Klärung braucht keine 3 Jahre. WendetEeuch ans Jugendamt und sucht nach Lösungen. Für Eure Kinder ist das doch so, wie es im Moment läuft, auch nicht schön. Zusammenleben mit Eltern, die anscheinend nur noch über Anwälte und Gericht miteinander kommunizieren... Und wenn neue Partner auftauchen? Wie soll so eine neue Beziehung gelebt werden? Was, wenn der Freund Deiner Frau bei Euch übernachtet? Frühstücken dann alle morgens gemeinsam?


    Akzeptier den Wunsch Deiner Frau nach Privatssphäre. Klärt den Verbleib Eurer Kinder. Und geh zu Gerichtsterminen, wenn Du eine Ladung bekommst. Was ist das denn für ein kindisches Verhalten? Kopf in den Sand... das bringt nur Ärger... macht den Streit noch teurer und ist insgesamt kein erwachsenes Verhalten, auch nicht für Deine Kinder.

    Deine Tochter bildet nun mal mit der Mutter eine Bedarfsgemeinschaft. Das bedeutet, dass zunächst der Gesamtbedarf aller Haushaltsangehöriger festgestellt wird. Dann bringt man das Gesamteinkommen in Abzug und nur wenn ein ungedeckter Bedarf verbleibt, werden noch Leistungen nach SGB II geleistet. Unterhalt ist selbstverständlich Einkommen. Das Jugendamt aber auch das Jobcenter bzw. die Arge können alle 2 Jahre Auskunft vom Pflichtigen verlangen und höheren Unterhalt einfordern. Das Vorgehen ist also völlig korrekt. Und natürlich kann man bei Unterhalt nie sicherstellen, dass der Betrag ausschließlich dem Kind zugute kommt. Es ist halt eine Mischkalkulation. Tja... und "Vater Staat"... der bin ja nun auch ich. Und mir ist es schon lieber, wenn ein Vater für seine Kinder zahlt, bevor ich zur Kasse gebeten werde. Dass die Mutter nicht arbeitet, obwohl sie das könnte, ärgert Vater Staat auch. Aber das hat mit Unterhalt nichts zu tun.

    Als sog. 4/3-Rechner wirst Du folgende Unterlagen vorlegen müssen:
    -Einnahme-Überschussrechnungen der letzten 3 Jahre
    -Einkommenssteuerbescheide der letzten 3 Jahre, jeweils mit zugrunde liegenden Einskommenssteuererklärungen
    -aktuellen Vorauszahlungsbescheid
    -für 2014 Deine BWA (betriebswirtschaftliche Auswertung)
    und wenn Du noch über weitere Einkommensarten verfügst, sind auch diese zu beauskunften und zu belegen (Vermietung/Verpachtung/Kapital/Beteiligungen etc.)


    Du solltest aber auch Deine Ausgaben offenlegen und vor allem belegen. Dies gilt insb. für die Ausgaben, die sich nicht aus Deiner EÜR ergeben, also Vorsorgeaufwendungen für Alter, Krankheit, Berufsunfähigkeit usw. und natürlich private Verbindlichkeiten, die nicht in Deiner EÜR auftauchen. Die Steuerlast ergibt sich ja aus Deinen Steuerbescheiden.


    Dein "steuerrechtliches" Einkommen kann aus "unterhaltsrechtlicher" Sicht noch bereinigt werden. Beispiel: Du bildest im Betrieb Rücklagen für Investitionen, die Du tatsächlich aber nicht tätigst. Steuerrechtlich ist das ok. Du minderst dadurch Deinen Gewinn, zahlt also weniger Steuern... Unterhaltsrechtlich kann Dir so eine Rücklage aber zugerechnet werden, dann aber natürlich - weil fiktiv gewinnerhöhend - auch nur unter Berücksichtigung der fiktiver Steuerlast. Klar?


    Die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines Selbständigen ist eine Kunst für sich und überfordert in der Regel den Laien, aber auch den Durchschnittsjuristen. Solltest Du die Berechnung nicht nachvollziehen können, solltest Du anwaltlichen Rat einholen. Eine gerichtliche Auseinandersetzung sollte aber gut überlegt werden. Gerichte können nämlich das Einkommen selbst auch nicht ermitteln, so dass dann häufig ein Sachverständigengutachten eingeholt wird. Bei diesen Sachverständigen handelt es sich meist um Wirtschaftsprüfer, deren Kosten ziemlich happig ausfallen, durchaus auch im 5-stelligen Bereich. Da die Wahrheit meist irgendwo in der Mitte liegt, bleibt man dann haltauf einem Teil der Kosten hängen.


    Und natürlich wird Deine jetzige Frau nicht gerne ihre Einkünfte offen legen wollen. Aber was soll`s... Auch mit geschwärzten Zahlen kann ein geübter Unterhaltsrechner aus der steuerlichen Gesamtbelastung zutreffende Rückschlüsse ziehen. Freut Euch doch, dass es Euch gut geht.