Beiträge von Meg

    Hallo Meg,


    da war ich auch beteiligt, der Artikel der Verbrauerzentrale ist aber nach dem neuen Gesetz verändert worden (16.01.2020) und es geht mir hier genauer um die Geschwisterquote und nicht um die Grenze als solche.


    in den Beiträgen auf die ich mit "schon diskutiert" verwiesen habe ging es nicht um die Grenze, sondern hauptsächlich um die Geschwisterquote mit Zitaten von Stiftung Warentest usw.


    grüße,

    m


    Beispiele der Leitlinien der SHT zeigen, dass es sich um Einzelfallentscheidungen handelt, diese "Leitlinien" sind nicht bundesweit einheitlich. Falls der UHP mit der Entscheidung des Amtes nicht einverstanden ist, kann man sich vor Gericht wehren (was natürlich nicht automatisch bedeutet, dass der UHP seine Meinung dort durchsetzen können wird)







    Ausführungsvorschriften über die Inanspruchnahme von Drittverpflichteten durch den Träger der Sozialhilfe Berlin (AV-Dritt)

    (Neufassung) vom 30. November 2011 (ABl. S. 2955), zuletzt geändert mit Wirkung vom 1. Januar 2016 durch die Verwaltungsvorschriften vom 15. Januar 2016


    15 – Ausschluss des Anspruchsübergangs wegen unbilliger Härte (§ 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII)


    (1) Der Übergang des Anspruchs auf den Träger der Sozialhilfe ist ausgeschlossen, wenn dies für die unterhaltspflichtige Person eine unbillige Härte bedeuten würde. Wenn die leistungsberechtigte Person zugleich Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) bezieht, liegt gemäß § 18 Absatz 2 Satz 1 ContStifG beim Übergang ihrer Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem Ehegatten, ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern immer eine unbillige Härte im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII vor.

    ...

    ...

    (3) Das Verständnis der unbilligen Härte im sozialhilferechtlichen Sinne hängt von den sich wandelnden Anschauungen der Gesellschaft ab. Die Auslegung des § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII unterliegt der vollen Nachprüfung durch die Zivilgerichte.

    Die Härte kann in materieller oder immaterieller Hinsicht und entweder in der Person des Unterhaltspflichtigen oder in der des Leistungsberechtigten bestehen. Bei der Beurteilung sind die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe, die Belange der Familie, die wirtschaftlichen und persönlichen Beziehungen sowie die soziale Lage der Beteiligten heranzuziehen.


    Bei der Auslegung des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ist stets entscheidend, ob und ggf. inwieweit im Einzelfall durch den Anspruchsübergang aus Sicht des Sozialhilferechts soziale Belange vernachlässigt werden . Das Ziel der öffentlichen Hilfe besteht nicht darin, Unterhaltspflichtige von ihrer Verpflichtung zu entlasten.


    (4) Eine unbillige Härte, die zum vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Anspruchsübergangs führt, kann daher insbesondere angenommen werden, wenn und soweit

    über die Grundsätze des bürgerlichen Rechts (§§ 242, 1361, 1578 b, 1579, 1611 BGB und § 12 Satz 2 LPartG i.V.m. § 1361 Abs. 3 BGB, § 16 LPartG i.V.m. § 1579 BGB) hinaus durch den Anspruchsübergang soziale Belange vernachlässigt würden, weil ein kausaler Zusammenhang zwischen der Hilfebedürftigkeit mit einem Handeln des Staates und seiner Organe besteht (das kann nach der Rechtsprechung des BGH z.B. bei einem Kriegsheimkehrer der Fall sein, dessen Fehlverhalten auf erlittene Kriegsverletzungen zurückzuführen ist, nicht jedoch, wenn ein Fehlverhalten gegenüber Unterhaltspflichtigen auf einer schicksalhaften Erkrankung beruht und die unterhaltsverpflichtete Person in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt – u.a. BGH Urteil vom 23.06.2010, XII ZR 170/08, BGH Urteil vom 15.09.2010 XII ZR 148/09),

    der Grundsatz der familiengerechten Hilfe (§ 16 SGB XII) ein Absehen von der Heranziehung geboten erscheinen lässt, z. B. weil die Höhe des Heranziehungsbetrags in keinem Verhältnis zu der dadurch zu befürchtenden nachhaltigen Störung des Familienfriedens steht oder durch die Heranziehung das weitere Verbleiben der leistungsberechtigten Person im Familienverband gefährdet erscheint,

    die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde,

    ...

    der Unterhaltspflichtige vor Eintreten der Sozialhilfe über das Maß seiner zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus die leistungsberechtigte Person betreut und gepflegt hat, bzw. noch immer pflegt und betreut,

    dem Unterhaltspflichtigen Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehen.

    (5) Ob eine unbillige Härte zum Ausschluss oder nur zur Einschränkung des Anspruchsübergangs auf den Träger der Sozialhilfe führt, hängt von dem Ausmaß der Unbilligkeit ab. Der Ausschluss des Anspruchsübergangs ist nicht die Regel.







    Hamburg

    Arbeitshilfe zu § 94 SGB XII

    Inanspruchnahme von Unterhaltspflichtigen (UH) vom 20.03.2013 - Kapitel I und II - Stand

    01.04.2019


    II. 1.2.3.2 Unbillige Härte

    UH-Ansprüche gehen nicht über, soweit der Anspruchsübergang eine unbillige Härte

    bedeuten würde (§ 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII). Eine unbillige Härte kann nur dann

    vorliegen, wenn aus Sicht des Sozialhilferechts durch den Anspruchsübergang soziale

    Belange vernachlässigt werden. Die unbillige Härte nach § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII

    liegt deshalb in der Regel nicht bei einer Störung der familiären Verhältnisse i. S. von § 1611

    BGB vor, in diesen Fällen ist vorrangig eine Verwirkung zu prüfen (hierzu Ziffer II. 2. 3.1).

    Die Härte kann entweder die Person des UH-Pflichtigen oder die des Leistungsberechtigten

    betreffen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine unbillige Härte vorliegt, ist in erster Linie

    die Zielsetzung der Hilfe zu berücksichtigen.

    Einen gesetzlichen Fall der unbilligen Härte regelt § 18 Abs. 2 Satz 2 des

    Conterganstiftungsgesetzes (ContStifG).

    ...

    Des Weiteren kann eine unbillige Härte insbesondere gegeben sein,

    • wenn die Höhe des Heranziehungsbetrages in keinem Verhältnis zu der dadurch zu

    befürchtenden nachhaltigen Störung des Familienfriedens steht,

    • wenn durch die Heranziehung das weitere Verbleiben der leistungsberechtigten Person

    in der Familie gefährdet erscheint,

    • wenn vor dem Hintergrund der sozialen und wirtschaftlichen Lage des UH-Pflichtigen

    eine unzumutbare Beeinträchtigung des UH-Pflichtigen und der übrigen

    Familienmitglieder zu befürchten ist,

    • wenn der UH-Pflichtige den Leistungsberechtigten bereits vor Eintritt der Sozialhilfe

    über das Maß einer zumutbaren UH-Pflicht hinaus betreut oder gepflegt hat,

    • wenn der UH-Pflichtige erhebliche Leistungen zur häuslichen Pflege erbringt und der

    Leistungsträger durch die geleistete Pflege weitere Leistungen erspart, die die

    erbrachte Sozialhilfeleistung übersteigen würden,

    • wenn die Zielsetzung der Hilfe infolge des Übergangs gefährdet erscheint.

    Gem. § 94 Abs.3 Satz 2 SGB XII ist der Amtsermittlungsgrundsatz für die Feststellung der

    unbilligen Härte eingeschränkt. Der Träger der Sozialhilfe muss nicht von sich aus ermitteln.

    Die Gründe für das Vorliegen einer unbilligen Härte sind aber zu berücksichtigen, wenn sie

    nachgewiesen werden oder der Träger der Sozialhilfe auf andere Weise Kenntnis erlangt hat.

    Der Übergang ist nur ausgeschlossen, soweit eine unbillige Härte vorliegt. Der völlige

    Ausschluss des Anspruchsübergangs ist deshalb nicht die Regel. Ob eine unbillige Härte zum

    Ausschluss oder nur zur Einschränkung des Anspruchsübergangs auf den Träger der

    Sozialhilfe führt, hängt von dem Ausmaß der Unbilligkeit ab. Es ist der Einzelfall zu

    bewerten.

    Nein, ich habe kein solches Beispiel das von einem Gericht bestätigt worden wäre. Deswegen habe ich "theoretisch möglich" geschrieben


    ..es gibt allerdings, wie schon geschrieben, Beispiele wo Betreuung und Pflege für unbillige Härte ausreichend waren

    Hast du mal ein Beispiel parat, was eine außergewöhnliche Betreuung sein kann


    Nein, ich habe kein solches Beispiel das von einem Gericht bestätigt worden wäre. Deswegen habe ich "theoretisch möglich" geschrieben


    Grüße,

    m

    Zusätzlich ist ein Vermögen für die Altersvorsorge bis 100k € geschützt (=Schonvermögen?).


    eine solche starre 100k€ Angabe ist m.E. an der Stelle falsch,

    es gibt unterschiedliche Berechnungsmethoden - das ist die (traurige) Wahrheit


    "die Rede von Berufsjahren und Schonvermögen" ist eine mögliche Berechnungsmethode, die angewandt wurde


    grüße,

    m

    Richtig, hier geht es um die tatsächliche Pflegeleistung, die ein UHP erbringt und damit die sonst erforderlichen Sozialleistungen senkt.


    Ich denke, ich weiß was du meinst :) aber um Missverständnisse zu vermeiden, möchte ich betonen, dass es nach der aktuellen Rechtslage nicht nur und ausschließlich um eine "Pflegeleistung" geht, andere Varianten der unbilligen Härte nach § 94 SGB XII sind schon aufgezählt worden. Es wäre für den UHP zumindest theoretisch möglich durch Leistung einer außergewöhnlichen Betreuung eine unbillige Härte zu begründen.

    ist damit auch die Tätigkeit (des potentiell UHP) als Betreuer des UHB gemeint?

    ja, wird auch gemeint, aber nach meinem Verständnis - nicht nur



    Fraglich wie hierbei "über das Maß der zumutbaren Unterhaltsverpflichtung" definiert ist.

    Das ist tatsächlich die entscheidende Frage, es gibt Urteile dazu, es sind Einzellfallentscheidungen, die sich nicht immer verallgemeinern lassen. Z.B. ging es dabei um eine sehr aufwendige und kräftezehrende Pflege Zuhause, aber ich kenne mit Sicherheit nicht alle solche Urteile.



    Denn es ist durchaus üblich das ein oder einer der potentiell UHPs auch Betreuer/in des UHB ist.

    Korrekt, allerdings wird eine "durchschnittliche übliche Betreuung" m. E. nicht reichen, um eine unbillige Härte zu begründen



    Hier noch ein paar allgemeine Erklärungen dazu

    Hallo,


    bei der Berechnung der Berufsjahre stellt sich mir aktuell eine Frage; hoffentlich kann wer weiterhelfen :)


    Zählen im Falle eines Spätaussiedlers nur die in Deutschland erbrachten Berufsjahre, oder werden jene im Ausland miteinberechnet?


    Berufsjahre sind Berufsjahre, es gibt beim Thema Elternunterhalt nach der aktuellen Rechtssprechung keinen Unterschied wo sie verbracht wurden.

    Ich vermute, alles was du wissen willst findest du in Ermittlung Altersvorsorgevermögen / Beginn der Berufstätigkeit ?


    grüße,

    m

    dann würde ich als Sachbearbeiter des Sozialamts den Auskunftspflichtigen unverzüglich mit einem Verwaltungszwangsgeld in Höhe von 200 € belegen, wenn der Auskunftspflichtige im Jahre 2020 die Auskunft für das Jahr 2019 verweigert


    Nicht jeder Sachbearbeiter denkt so wie du.

    In diesem konkreten Beispiel hier ist eine Verweigerung der Auskunft nicht gegeben, niemand hat über eine solche Verweigerung gesprochen, außer dir vielleicht.

    Warum schreibt mich dann das Sozialamt an , mit der Vermutung , dass ich über 100.000 lag


    Du kannst diese Frage dem SHT schriftlich stellen.

    Ich vermute, der SHT wird der Meinung sein, dass dein Einkommen um ein Paar Prozent im Jahr gewachsen ist. Falls du in der Lage bist dieser Meinung des SHT sachlich/argumentativ zu widersprechen - hast du gewonnen, kann allerdings nicht schwierig sein. Vielleicht hat der SHT auch irgendeine andere Meinung zu deinem Einkommen, vielleicht haben sie weitere Informationen über dich - das kannst du schriftlich, wie gesagt, erfragen. Normalerweise wird der SHT seine Meinung begründen/erklären können.


    grüße,

    m

    Falls ein potenzieller UHP als pflegende Person fürs Elternteil agiert bzw. eingetragen ist und vom SHT zur Auskunft wegen Elternunterhalt aufgefordert wird, sollte der UHP prüfen ob eine solche Auskunft überhaupt berechtigt ist, weil es in einem solchen Fall schon „Negativ-Evidenz“ im Rahmen des § 117 SGB XII vorliegen kann, falls es von vorne rein klar ist, dass Unterhaltszahlungen wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen wären.

    Meiner Meinung nach müsste man z.B. 12 mal 500 Euro ( 1% Regelung ) abziehen,

    da ja die 500 Euro plus die steuern wieder abgezogen werden

    Das Amt darf eine andere Meinung darüber haben. Ob du vor Gericht deine Meinung durchsetzen wirst.. bezweifele ich erstmal. Du kannst vermutlich die im Zusammenhang mit dem Dienstwagen stehende Kosten als Werbungskosten abziehen lassen, aber ob du so zum gewünschten Ergebnis kommst..


    gut,

    steuerrechtlich kannst du den geldwerten Vorteil mindern, laut BMF


    also, wenn du mit "wieder abgezogen werden" eine Zuzahlung zum Dienstwagen meinst, wären es Werbungskosten, die du in der Steuererklärung angibst und die dein Brutto-Gehalt mindern werden, was laut dem Steuerbescheid vom SHT akzeptiert werden sollte.

    Jetzt meine Frage im Gesamt-brutto ist allerdings die 1 % Regelung von meinem Dienstwagen eingerechnet.

    Sprich hier wurde der versteuerte Anteil mit ins Gesamt-brutto mit eingerechnet. Meiner Meinung nach müsste man z.B. 12 mal 500 Euro ( 1% Regelung ) abziehen


    Das Amt darf eine andere Meinung darüber haben. Ob du vor Gericht deine Meinung durchsetzen wirst.. bezweifele ich erstmal. Du kannst vermutlich die im Zusammenhang mit dem Dienstwagen stehende Kosten als Werbungskosten abziehen lassen, aber ob du so zum gewünschten Ergebnis kommst..

    Jetzt möchte das Amt eine Aufstellung von 2019 haben.... Aber nach neuen Gesetzt ist doch relevant, was ich 2020 verdienen werde.


    du teilst dem Amt mit, dass du erst Anfang 2021 eine Auskunft für 2020 erteilst




    Kann ich auch durch eine Engeltumwandlung mein Gesamt-brutto schmälern?


    s. Gehaltsumwandlung in Langzeitkonto: welche Auswirkung hat dies auf die Berechnung des Bruttoentgelts?




    Könnte ich auch einen Monat unbezahlten Urlaub nehmen oder z.B. um meine Mutter zu pflegen, die auch Pflegegrad 2 hat

    ein Versuch wäre es tatsächlich wert, dein Risiko ist überschaubar




    grüße,

    m