Beiträge von frase

    Zitat

    Das man nichts absetzen kann, liegt daran, dass der Pflegebedürftige über höhere Einkünfte wie 9726 € liegt, resultiert daraus ====>>>> keine Unterhaltszahlungen dürfen geltend gemacht werden.


    Das ist der Fall wenn die Einkünfte über diesem Betrag liegen. Wer GS bezieht, liegt aber darunter, sonst würde er ja keine GS bekommen!


    LG frase

    OmG awi,


    ich warte jetzt erstmal auf die Neuberechnung, bevor ich mit solchen "Spitzfindigkeiten" um die Ecke komme.
    Im Steuerbescheid sind bei mir ja (einige tsd.€) Velusste ausgewiesen. Ich fürchte aber, dass mein Rechtsbeistand da auch noch Reserven hat, das richtig zu ermitteln.
    Gleiches gilt dann wohl im kommenden Jahr für die aussergewöhnlichen Belastungen...!
    Da ich die Steuererklärung selber mache, werde ich mal sehen, was mein Programm und meine Infoquelle beim Finanzamt dazu sagt.
    Um nochmal auf die Frage von Hardwired einzugehen, wundere ich mich aber, dass jemand über 8000€ Grundsicherung bekommt. Das würde ja bedeuten, diese Person erhält keinerlei Rente oder andere Einkünfte!


    LG frase

    GuMo awi und ligu


    welcher Mitarbeiter im SA, will das aus meiner Steuererstattung wegen "Verlussten aus Vermietung und Verpachtung" rausrechnen?


    Anders gefragt, wie kann ich diesen Umstand sachlich vortragen, damit der Sachbearbeiter hier nicht meine volle Steuererstattung in Ansatz bringt?


    LG frase

    Hallo HorstMaga,


    Grundsätzlich ist es auch so, das dein Vater ja den Antrag auf Grundsicherung gestellt hat und einen entprechenden Bescheid über die Leistungen erhalten hat.
    Diesen Antrag muss er immer erneuern, wenn es eine Veränderung in seinen Einkünften (Rentenanpassung, Betriebskostenerstattung, Erbe, usw...) oder Ausgaben (Mieterhöhung, Betriebskostennachzahlung,...) gegeben hat.
    Dann wird die GS neu berechnet und es gibt einen Abänderungsbescheid.
    Erst wenn er in seiner Wohnung nicht mehr ohne Hilfe leben kann wird es kompliziert. Wichtigster Punkt wäre dann aus meiner Sicht, schnellstmöglich einen Pflegegrad zu beantragen.
    Mit dem Pflegegeld wäre dann eine Pflege in seiner Wohnung (ambulanter Pflegedienst) oder durch die Familie je nach Situation möglich.
    Alles noch kein Thema für EU, da ja die 100tsd.€ Grenze gilt.
    Erst wenn das Pflegegeld nicht reicht oder eine Pflege in der Wohnung nicht mehr geht, sollte ein Antrag auf "Hilfe zur Pflege" gestellt werden.
    Das ist der Zeitpunkt, wo der SHT dann mit der RWA die Unterhaltspflichtigen anschreibt, mit allen folgenden Konsequenzen.
    Wichtig: Alle Anträge stellt dein Vater, solange du keine Vorsorgevollmacht hast oder er einen anderen Betreuer bekommt.
    Ich habe das Prozedere mit meiner Mutter so erlebt und es ging leider sehr schnell, dass eine Pflege in der Wohnung nicht mehr ging.


    LG frase

    Hallo Zeitarbeiter,


    mein Sohn war in einer ähnlichen Situation. Das Jugendamt wollte auch den Gesamtbetrag zurück.
    Wann hat dich das Jugendamt über die Zahlung in Kenntnis gesetzt und wurdest du über die Rückzahlungsverpflichtung belehrt?
    Weiterhin darf deine Lebenshaltung durch die Rückforderung nicht gefährdet werden. Ich glaube es müssen dir z.Z. 1080 € Netto zum Leben bleiben, wenn du in Arbeit bist.
    Alles was darüber liegt kann wohl für den Regress gefordert werden (war so in 2017).


    Alles Gute
    frase

    Hallo ligu,


    die EU-Forderung ist aber eine berücksichtigungsfähige Aufwendung, hatte awi weiter oben schon erklärt.
    Es handelt sich um rechtliche Gründe, die sich vor allem aus Gesetzen oder behördlichen Anordnungen, wie zum Beispiel der Unterhaltspflicht nach dem BGB ergeben.


    LG frase

    wusste auch nicht dass meine Mutter für jedes Jahr 50 euro für die Krankenkasse karte zahlen muss.


    Das ist die sogenannte Zuzahlungsbefreiung. Das ist normaler Weise 2% des Jahreseinkommens oder 1% bei kronisch Kranken.
    Damit müssen keine Zuzahlungen für Medikamenten usw. mehr geleistet werden. Hat also seine Richtigkeit!
    Du solltest aber auch darauf achten , das z.B. in Apotheken dieser Umstand berücksichtigt wird.


    LG frase

    Hallo Hardwired,


    da ich gerade in der Auseinandersetzung mit dem SHT wegen EU bin, kann ich hier noch keine Ergebnisse vorweisen.
    Ich habe aber viele Ratschläge aus dem Forum (awi sein Dank) in den Schriftwechsel einfließen lassen.
    Da ich aber leider mit einer hohen EU-Nachzahlung rechnen muss, hoffe/fürchte ich dann, in diesem Steuerjahr die 6% Hürde locker zu überwinden :/


    LG frase

    Hallo awi,


    normaler Weise sollte bei häuslicher Pflege die Pflegekasse die Kosten tragen. Das war bei meiner Mutter so und die hat auch GS und dazu dann das Pflegegeld von der Pflegekasse bekommen.
    Dieses Pflegegeld ist aber kein Einkommen für Sie und hatte daher auch keinen Einfluss auf die Berechnung der GS.
    Ist es nicht eine Ungleichbehandlung, wenn es hier anders sein sollte?
    Kann es sein, dass durch die generell fehlende Krankenversicherung der SHT schon immer die Kosten trägt und jetzt den Teil "Pflegegeld" einfach überleiten will?


    LG frase

    Es ist also fast ein Jahr vergangen, seit der letzten Begutachtung, richtig?
    Pflegegrad 4 ist natürlich schon eine "Hausnummer", die Pflegekasse zahlt dann 1775€ ans Heim.
    Dazu dann noch die verwertbaren Einkünfte deiner Oma (vermutlich Rente) und die Differenz zu den Heimkosten müssten dann die 300€ sein.
    Hat denn das Heim bisher auf die 300€ verzichtet?
    Wie hat sich der Gesundheitszustand deiner Oma entwickelt?
    Besteht die Chance auf Pflegestufe 5?
    Regelst du die Zahlung des Eigenanteils ans Heim für deine Oma?


    LG frase

    Hallo Elli81,


    ich bin kein Jurist und eine rechtsverbindliche Auskunft kann hier auch nicht erfolgen.
    Nach meinem Kenntnisstand hat die Vermögensübertragung auf Dich für deine Oma zur Folge, dass Sie nun nicht mehr selber für Ihre Pflegekosten aufkommen kann.
    Da die Frist von 10 Jahren noch nicht verstrichen ist, hat das Amt zu prüfen, welches Vermögen vorhanden und verwertbar ist/war, um die Sozialleistungen zurückzufordern.
    Das bedeutet aber nicht, dass du aus dem Haus ausziehen musst. Eine Lösung für die Unterdeckung (300€) muss her.
    Hier gibt es verschiedene Ansätze. Ich würde einen Fachanwalt um Hilfe bitten.
    Stell dir mal vor, du müsstest an deine Oma eine lebenslange Miete zahlen. Dann würden die fehlenden Heimkosten möglicherweise schon aufgebracht sein.


    LG frase

    Hallo HorstMaga,


    ich war in einer ähnlichen Situation. Daher beantworte ich deine Fragen aus meiner Erfahrung heraus.


    1. Es gibt keinen automatischen Abgleich. Das Amt wird nur tätig, wenn es durch gezielte Informationen auf die Sachlage aufmerksam gemacht wird.
    Das Finanzamt dürfte ja keine Kenntnis vom der GS für deinen Vater haben. Diese Ämter sind völlig unterschiedliche Behörden und nur das SA kann bei begründeten Verdacht eine Anfrage an das Finanzamt stellen.
    Bei GS ist sogar eine Beweisumkehr vorhanden, das Amt muss begründen, warum es Auskünfte von dir will.


    2. Es spielt keine Rolle warum du die Grenze überschritten hast.


    3. Wenn keiner dem Amt einen Tipp gibt, bekommst du auch keine Post.


    Bei GS gilt immer die 100tsd. € Grenze. Wenn du aber erst einmal dort als EU-Zahler erfasst bist, dann kann eine regelmäßige Prüfung erfolgen.


    Für die Zukunft wäre dir zu raten, durch geschickte Finanzplanung einen möglichen EU bei "Hilfe zur Pflege" zu minimieren.
    Dazu findest du hier reichlich Anregungen. Mir hat das Forum auch schon geholfen. Es gibt hier Leute, die haben mehr Ahnung als meine "spezialisierte" Rechtsvertretung.


    LG frase

    Hallo Dine,


    wie schon geschrieben, ist der Dialog der beste Weg um Probleme zu lösen. Dazu gehört aber auch, sich dann an Vereinbarungen zu halten.
    Eine Rückzahlung deinerseits würde ich nicht empfehlen. Das Amt geht automatisch gegen den Schuldner vor, wenn er bekannt und leistungsfähig ist.
    Der Unterhalt steht den Kindern zu und hat nichts mit der Mietsache zu tun.
    Hier ist dringend Klärung anzuraten, wie oben schon angesprochen.
    Sachlich gesehen seit ihr beide Mieter und damit gemeinsam für die Mietzahlung verantwortlich auch wenn du die Mietsache nicht mehr nutzt.
    Wenn du also keine schriftliche Entlassung aus dem Mietvertrag hast, ist die Mietsache bis heute zu 50% immer noch dein Problem.


    LG frase

    Hallo Hardwired,


    wenn du dann eine höhere Steuererstattung bekommst, darfst du im nächsten Jahr nach der Prüfung durch den SHT einen Teil davon für den EU-Regress einsetzen, wenn du schon leistungsfähig bist oder dadurch wirst.
    Das ist kein Witz, sondern bitterer Ernst. Die Steuererstattung wird als Einkommen angesehen.
    Es wird Zeit, das die Regierung in die Gänge kommt und den Koalitionsvertrag umsetzt.


    LG frase

    Nur das ich es jetzt verstehe!


    Deine Mutter lebt in einer eigenen Wohneinheit in eurem Haus zur Miete.
    Dann gilt ganz klar, GS muss beantragt werden und wird ohne Regress vom SHT getragen (100tst. € Grenze)
    Der Regelbedarf beträgt 332€ (§42 i.V.m. §27a SGB XII), dazu kommt noch der Bedarf für Unterkunft und Heizung (vom Mietvertrag abhängig) bis maximal 823€ in Summe.
    Daher verstehe ich des Begehren des SHT nicht. Es kann nur eine Überleitung der KV (über "Hilfe bei Krankheit", bzw. "Hilfe zur Pflege") erfolgen.
    Hast du für deine Mutter wirklich GS beantragt und einen Bescheid darüber erhalten?


    LG frase

    Du bist jetzt der offizielle Betreuer deiner Mutter. Das solltest du dann auch nutzen.
    Schicke eine Kopie deiner Betreuungsvollmacht an die von SHT beauftragte Krankenkasse.
    Auf der Zuzahlungsbefreiung steht eine Nummer, das sollte die Versicherungsnummer deiner Mutter sein.
    Dann kannst du dich durch die dortige Pfleberatung (hat jede Krankenkasse) kostenlos beraten lassen. Das geht auch telefonisch.
    Ich habe damit sehr gute Erfahrungen gemacht und auch wirkliche Hilfe bekommen.
    Es gibt viele Hilfsmittel, die du kostenfrei für deine Mutter bekommen kannst.
    Hängt alles auch mit dem MDK-Gutachten zusammen. Lass dir eine Kopie des Gutachtens zuschicken.
    Vom Inhalt hängt ab, welche weiteren Leistungen deine Mutter bekommen kann.
    Schau dir genau das Gutachten an, schätze ein, welche Punkte noch zutreffen könnten, die nicht erfasst wurden.
    Du kannst möglicherweise eine Höherstufung beantragen, wenn sich seit dem letzten Gutachten Veränderungen ergeben haben.
    Überlege dir, ob du eventuell sogar mal eine Auszeit brauchst, dann kannst du dafür auch noch Leistungen beantragen.
    Der Link könnte einige Fragen beantworten: https://www.verbraucherzentral…e-pflege-beantragen-13424


    Was den EU angeht, sehe ich es wie awi.


    LG frase

    Hallo elseo,


    habe mich mal hier eingelesen. Zuerst möchte ich dir mal meinen größten Resprekt aussprechen, das du deine Mutter zu dir genommen hast!!!


    Nur mal eine Zwischenfrage. Warum bekommt deine Mutter das Pflegegfeld von SHT und nicht von der Pflegekasse der Krankenkasse?
    Das würde bedeuten, Sie war immer über das Sozialamt Krankenversichert!
    Hier mal ein Link dazu:https://www.nuernberg.de/inter…lamt/hilfe_krankheit.html
    Du schreibst ja, das du nun alle Geschäfte für deine Mutter übernimmst. Dann hast du doch bestimmt auch das MDK-Gutachten veranlasst.
    Da deine Mutter eindeutig GS erhält, ist diese Leistung in deinem Fall nicht von EU betroffen. (EU Abkürzung für Elternunterhalt)
    Der SHT kann nur Leistungen fordern, die durch "Hilfe zur Pflege" entstehen, awi hatte darauf schon hingewiesen.
    Möglicherweise kann "Hilfe bei Krankheit" aber auch Regresspflichtig sein.
    Es ist ein Skandal, das man dich hier versucht zur Kasse zu bitten. Nach allem was ich hier gelesen habe, wird das aber wohl nicht eintreffen.


    LG frase