ich verstehe nicht, warum die Geschwister unter der Grenze von 100.000 nicht mehr haften sollten. Nur weil das Sozialamt die Teilschuld bei den "armen" Geschwistern nicht einfordern kann (weil der Übergang der Unterhaltsansprüche und Auskunftsansprüche ausgeschlossen ist) , haften doch trotzdem alle Geschwister nur für ihre Teilschuld wie in § 1606 Abs.3 BGB.
es gilt klar zu unterscheiden
es gilt zuerst Abs.1a des § 94 SGB XII (AEG), dies ist reines Sozialhilferecht, bezüglich Auskunft
1. ist das Ergebnis über der Grenze, dann wird das Kind zum Unterhaltspflichtigen, es haftet also
erst dann gilt das bürgerliche Recht des BGB, vorher nicht
2. ist das Ergebnis unter der Grenze, dann ist ein Übergang von Ansprüchen seitens des Sozialamts nicht mehr möglich,
das bürgerliche Recht darf nicht mehr angewendet, also auch nicht § 1606 BGB,
denn die Anwendung des bürgerlichen Rechts durch das Sozialamt setzt den Übergang voraus
> ohne Übergang kein bürgerliches Recht
aus § 94 SGB XII:
"(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind."
> was an dieser Einfügung durch den Gesetzgeber nicht zu verstehen ist .... ?