Beiträge von Trotha
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Ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich muss der Richter genehmigen.
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Sie können auch selbst einen solchen Antrag stellen.
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Neben dem Gehalt wären hier noch die Gewinne aus dem Unternehmen zu ermitteln, dazu benötigt man u.a. noch die BWA und die Einkommenssteuerbescheide regelmäßig der letzten 3 Jahre. Da das Kind offenbar minderjährig ist, könnte man beim Jugendamt eine Beistandschaft einrichten, der Beistand würde dann die notwendigen Auskünfte einholen und den Unterhaltsanspruch durchsetzen.
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Wenn man den Zugewinn in Schonvermögen umgewandelt hätte, müsste man aus diesem den Mindestunterhalt ggf. nicht aufstocken. Wenn sich der ausziehende Elternteil vom Zugewinn z.B. eine Wohnung gekauft hätte, müsste er diese nicht wieder verkaufen, sondern sich lediglich einen Wohnvorteil anrechnen lassen, sofern ein solcher vorhanden wäre. Auch andere Altersabsicherungen wären denkbar.
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Für ein Kind ab 12 Jahren stehen dem alleinerziehenden Elternteil monatlich 642,50 € zur Verfügung, wenn "nur" der Mindestunterhalt gezahlt wird.
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Der Mindestunterhalt liegt nicht unterhalb der Armutsgrenze.
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timekeeper: Die Aussage, dass der Fragesteller einen Teil des Unterhaltsbedarfes der Kinder finanziert und den Rest die Mutter, ist falsch. Dass es sich hier um zwei Kinder handeln muss, kann man bereits an der Höhe des geleisteten Unterhaltsvorschusses erkennen.
Hinsichtlich der Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses relativiere ich meine Aussage. Es ist denkbar, dass diese Forderung unbegründet ist.
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Was sollte es denn an der völlig richtigen Antwort von Tabula rasa ändern, dass Arztbesuche Entscheidungen des täglichen Lebens sein könnten?
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Unterhalt ist vorliegend auch aus dem Vermögen zu leisten, so dass ich hier sowohl die Forderung der Unterhaltsvorschusskasse als auch die des gegnerischen Anwaltes als berechtigt ansehe.
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Tabula rasa: volle Zustimmung
Herzlichst
TR
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Wenn der Vater das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, kommt es gar nicht darauf an, ob der Urlaub eine Entscheidung des täglichen Lebens sein kann oder was timekeeper noch so daher schreibt. Der Vater hat dann das uneingeschränkte Recht, dahingehend allein zu entscheiden, benötigt keine Zustimmung und muss auch nicht über irgendwelche sicheren oder unsicheren Urlaubsziele diskutieren.
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Die Tilgungsleistungen sind im Rahmen des Zugewinnausgleiches zu berücksichtigten.
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timekeeper: Weil ich eben entspreche fachliche Kenntnisse habe. Du schreibst ja offensichtlich häufig irgendwas daher. Behörden können gegen den Willen des Unterhaltspflichtigen generell keine vollstreckbaren Bescheide hinsichlich zu zahlenden Unterhaltes einschließlich von Unterhaltsrückständen ausstellen, so etwas gibt es einfach nicht.
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Timekeeper: Es gibt keine behördlichen Bescheide, aufgrund welcher beim Unterhaltspflichtigen vollstreckt werden könnte.
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Tabula rasa:
Schließt der BGH hier auch Zahlungen ein, welche während eines laufenden Abänderungsverfahrens geleistet werden?
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Die Beiträge von Tabula rasa sind immer wieder wohltuend. Kurz, knackig, präzise und fachlich exzellent.
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Das Haus ist kein Zugewinn, sondern gemeinsames Eigentum. Trennungsunterhalt kann bis zur Rechtskraft der Ehescheidung verlangt werden, das kann dann auch schon mal deutlich mehr als ein Jahr sein. Wie alt sind denn die Kinder?
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Hinsichtlich des Abzuges bin ich mir nicht mehr so sicher. Ggf. schreibt ja hier Tabula rasa noch mal etwas dazu.